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Zürich Verwaltungsgericht 24.01.2002 VB.2001.00352

24 janvier 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,685 mots·~8 min·5

Résumé

Tierschutz (Kostenverrechnung) | Tragung der Kosten von Unterbringung, Pflege und Verwertung tierschutzrechtlich beschlagnahmter Hunde Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1a). Nicht einzutreten ist auf die Anträge auf Bezahlung eines Verkaufserlöses sowie auf Einleitung eines Verfahrens gegen das Veterinäramt und einen Tierarzt (E. 1b). Nicht einzugehen ist auf die Einwände gegen die Beschlagnahmung der Hunde (E. 3a). Das Veterinäramt hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin betreffend Verwendung der Hunde nicht verletzt (E. 3b). Die Kosten sind genügend ausgewiesen (E. 3c). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Hunde zu wesentlich höheren Preisen hätten verkauft werden können (E. 3d).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00352   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.04.2002 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz (Kostenverrechnung)

Tragung der Kosten von Unterbringung, Pflege und Verwertung tierschutzrechtlich beschlagnahmter Hunde Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1a). Nicht einzutreten ist auf die Anträge auf Bezahlung eines Verkaufserlöses sowie auf Einleitung eines Verfahrens gegen das Veterinäramt und einen Tierarzt (E. 1b). Nicht einzugehen ist auf die Einwände gegen die Beschlagnahmung der Hunde (E. 3a). Das Veterinäramt hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin betreffend Verwendung der Hunde nicht verletzt (E. 3b). Die Kosten sind genügend ausgewiesen (E. 3c). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Hunde zu wesentlich höheren Preisen hätten verkauft werden können (E. 3d).

  Stichworte: ANZEIGEPFLICHT BARAUSLAGEN BESCHLAGNAHME ERLÖS GEBÜHREN KOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN STREITGEGENSTAND TIERSCHUTZ TÖTUNG UNTERBRINGUNG VERFAHRENSKOSTEN VERWENDUNG

Rechtsnormen: Art. 25 lit. II TSchG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:

I. Nach einer vorsorglichen Anordnung am 4. September 1997 beschlagnahmte das Veterinäramt Zürich am 27. Oktober 1997 den gesamten Hundebestand von A wegen Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Die Hunde, 66 E und vier Welpen, sollten verwertet oder abgegeben und der Ver­wertungserlös vorläufig zurückbehalten werden (Disp.-Ziff. II). Gleichzeitig wurde A die Haltung von nur noch sechs Hunden zuzüglich der Welpen eines Wurfes unter fünf Monaten, insgesamt maximal 15 Tiere, erlaubt (Disp.-Ziff. III). A sollte diese sechs ihr herauszugebenden Hunde am ersten Tag nach Eintritt der Rechts­kraft der Verfügung identifizierbar bezeichnen. Die Herausgabe wurde allerdings unter die Bedingung gestellt, dass sie inzwischen keine anderen Hunde erworben habe (Disp.-Ziff. IV). In beiden Verfügungen wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Die gegen die Verfügungen und den Entzug der aufschiebenden Wirkung gerichteten Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat, das Verwaltungsgericht am 20. Ja­­­­nuar 1999 (VB.1998.00371) und zuletzt am 3. Juni 1999 das Bundesgericht ab.

Das Veterinäramt brachte die beschlagnahmten Hunde vorerst in verschiedenen Tierheimen unter. Bis im April 1998 konnten insgesamt 64 Hunde platziert werden, 6 weitere Hunde, deren Herausgabe A hätte beanspruchen können, wurden im weiteren Verlauf des Jahres von den Tierheimen an Dritte abgegeben oder übernommen. Die daraus zwischen September 1997 und September 1998 entstandenen Kosten für die Tierheime (unter Abzug der durch diese erzielten Verkaufserlöse), für den Tierarzt und für Material von Fr. 112'802.60 auferlegte das Veterinäramt A mit Verfügung vom 27. April 2000.

II. Mit einem dagegen erhobenen Rekurs beantragte A, der Entscheid des Veterinäramtes sei aufzuheben und es sei eine revidierte Abrechnung zu erstellen. Die Gesundheitsdirektion wies das Rechtsmittel am 27. September 2001 ab.

III. Gegen diese Rekursverfügung erhob A am 31. Oktober 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid und die Verfügung des Veterinärsamtes seien aufzuheben und die Rechnung sei – sofern überhaupt ausgewiesen – der Staatskasse zu belasten (Ziff. 1 bis 3). Weiter beantragte sie, es sei ihr für die ihr zu Unrecht entwendeten und verkauften Hunde ein Betrag von mindestens Fr. 171'600.auszubezahlen (Ziff. 5), gegen das Veterinäramt sei ein Verfahren wegen unrechtmässiger Beschlagnahmung von Bürgereigentum (Ziff. 7) und gegen Dr. med. vet. B ein Verfahren wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch, respektive Erstellung eines wahrheits- und sach­widrigen Berichtes zuhanden des kantonalen Veterinäramtes einzuleiten (Ziff. 8). Schliesslich verlangte A die Befreiung von sämtlichen Verfahrenskosten (Ziff. 4 und 6) und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das ganze Verfahren (Ziff. 6).

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 29. November 2001, auf die Beschwerdeanträge Ziff. 7 und 8 sei nicht einzutreten, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Das Veterinäramt Zürich beantwortete die Beschwerde am 30. November 2001 und beantragte, die Anträge 1 bis 6 der Beschwerdeführerin seien abzulehnen. Zu den Anträgen 7 und 8 ent­hielt es sich einer Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache gestützt auf § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

b) Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann allerdings nur sein, was bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird zudem durch das im Rekursverfahren gestellte Rechtsbegehren begrenzt. Dieses darf daher im Beschwerdeverfahren nicht abgeändert oder erweitert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19 – 28 N. 86 sowie § 52 N. 3). Die Beschwerdeanträge auf Zahlung eines Verkaufserlöses von Fr. 171'600.- (Ziff. 5) sowie auf Einleitung eines Verfahrens gegen das Veterinäramt und den Tierarzt Dr. B (Ziff. 7 und 8) liegen ausserhalb des derart definierten Streitgegenstandes, so dass darauf nicht einzutreten ist.

Im Übrigen sind Behörden und Beamte gemäss § 21 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 ohnehin verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordenen strafbaren Handlungen anzuzeigen. Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunk­te für das Vorliegen einer strafbaren Handlung bestehen, kann auf eine derartige Anzeige verzichtet werden.

2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) schreitet die Behörde unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Nach Abs. 2 der Bestimmung fällt der Verwertungs­­erlös nach Abzug der Verfahrenskosten dem Eigentümer zu. Zu diesen Verfahrens­kos­ten zählen neben den Gebühren der Verwaltungstätigkeit auch sämtliche Barauslagen der Behörde. Als solche kommen namentlich die Kosten für die anderweitige Unterbringung der Tiere bei einer provisorischen Beschlagnahme in Betracht (Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 25 N. 10).

3. a) Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerdebegründung ausführlich dar, dass die Beschlagnahme ihrer Hunde zu Unrecht erfolgt sei. Mit diesen Einwänden ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt. Daran sind die Verwaltungs­instanzen im weiteren Verfahren gebunden.

b) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, man habe sich mit ihr nie in Verbindung gesetzt betreffend des Verkaufs der Tiere. Schon im Rekursverfahren hatte sie gegen die Rechnung vorgebracht, es wäre viel billiger gewesen, wenn die Hunde sofort euthanasiert worden wären. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Der Entscheid darüber, was mit beschlagnahmten Tieren vorläufig und definitiv zu geschehen hat, obliegt grundsätzlich der Behörde. Diese hat nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip darauf zu achten, dass der Eingriff in die Vermögens- und Eigentumsrechte des betroffenen Halters oder Eigentümers der Tiere nicht weiter geht, als der Zweck der Massnahme es erfordert. Da der Verkauf schlecht gehaltener Tiere in der Regel das Problem der nicht tiergerechten Haltung löst und damit zum Ziel führt, darf die Tötung eines Tieres im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nur als allerletztes Mittel ins Auge gefasst werden, nachdem sämtliche weniger weit gehenden Varianten eingehend geprüft worden sind (Goetschel, Art. 25 N. 7). Der Verkauf ist gegenüber der Euthanasierung insbesondere dann vorzuziehen, wenn er etwa bei Nutztieren rasch stattfinden kann und dank eines gewissen Marktpreises auch Kostendeckung verspricht. Ist der Verkauf hingegen nicht sofort möglich und entstehen dadurch zwischenzeitliche Unterbringungskosten, welche den mutmasslichen Verkaufserlös übersteigen, so kann das Verhältnismässigkeitsprinzip auch die rasche Euthanasierung nahelegen. Obwohl sich das Schicksal beschlagnahmter Tiere im tierschutzrechtlichen Verfahren anders als etwa im betreibungsrechtlichen Verfahren nicht zwingend und ausschliesslich nach der Maximierung des Verwertungserlöses zu richten hat, muss jedenfalls auch hier der Kostenseite gebührend Rechnung getragen werden. Ein zusätzlicher Interessenkonflikt entsteht sodann in denjenigen Fällen, in denen die Beschlagnahme selber mit einem Rechtsmittel angefochten wurde und die Sache daher über längere Zeit im Schwebezustand verbleibt. Hier gilt es neben dem finanziellen Inte­res­se des Tiereigentümers zusätzlich sein Interesse daran zu berücksichtigen, einen allfälligen Prozesserfolg und damit die Rückgabe der beschlagnahmten Tiere sicherzustellen. Da dieser Interessenkonflikt widerstrebende Interessen des Tiereigentümers selber betrifft und in­dividuell sehr unterschiedlich gelöst werden kann, muss der Tiereigentümer in aller Regel zu seinen diesbezüglichen Wünschen und Prioritäten angehört werden.

Der Beschwerdeführerin wusste, dass ihre Hunde nach der Beschlagnahme vorerst in Tierheimen untergebracht wurden. Im Anfechtungsverfahren beanspruchte sie deswegen auch noch bis vor Bundesgericht die volle Akteneinsicht und insbesondere Bekanntgabe dieser Adressen, um die Betreuungssituation am neuen Ort mit der früheren bei ihr vergleichen und sich dermassen rechtfertigen zu können. Ebenso musste ihr klar sein, dass sie sel­ber als Eigentümerin der Tiere die Kosten dieser Unterbringung zu tragen haben werde. Die gesetzliche Grundlage dafür, Art. 25 Abs. 2 TSchG, wurde wörtlich in der Verfügung vom 27. Oktober 1998 zitiert. Trotz dieser Umstände entschloss sich die Be­schwerde­füh­rerin im Rahmen der Anfechtung der Beschlagnahme dazu, wiederholt ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen und zudem noch bis zuletzt am 26. Februar 1999 vor Bundesgericht explizit die Herausgabe von insgesamt 35 Hunden zu verlangen, die sie im einzelnen noch aus dem gesamten Hundebestand auswäh­len und bezeichnen wollte. Selbst bezüglich der sechs erwachsenen Hunde, deren Haltung ihr noch bewilligt war, weigerte sie sich, diese zu bezeichnen; auch auf die förmliche Aufforderung des Veterinäramtes vom 23. April 1998 hin erfolg­te keine Bezeichnung. Damit brachte sie mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass sie einer Euthanasierung der Hunde auf keinen Fall zustimmte und damit bewusst das Kostenrisiko einer längeren Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes in Kauf nahm. Unter diesen Umständen durfte das Veterinäramt ohne weitere Rücksprache mit der Beschwerdeführerin annehmen, sie widersetze sich einer Euthanasierung. Indem das Amt keine förmliche Stellungnahme mehr zu dieser Frage einholte, hat es das rechtliche Gehör der Beschwer­deführerin daher nicht verletzt.

c) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe immer nur die Kostenzusam­menstellung des Veterinäramtes gesehen, irgend eine Abrechnung über den Verkauf von Tieren sei ihr jedoch nicht zugegangen. Sie bestreite, dass ihr der Erlös der Tiere gutgeschrieben worden sei.

Das Veterinäramt hat die entstandenen Barauslagen in einer Kostenzusammenstellung aufgelistet, welche sie der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitete. Diese Zusammenstellung basierte explizit auf 40 Rechnungen unterschiedlichen Datums von Läden, Tierärzten und Tierheimen. Diese Rechnungen wurden der Beschwerdeführerin zwar nicht zugestellt, bildeten aber Bestandteil der Akten, die zur Einsicht offen standen. Auf diesen Rechnungen sind zwar die Namen und Adressen der Rechnungssteller zu deren Schutz grösstenteils abgedeckt, dennoch werden damit die erbrachten kostenpflichtigen Leistungen hinreichend detailliert. Die Rechnungen der Tierheime führen überdies auch die erzielten Verkaufserlöse auf und bringen diese von den Unkosten in Abzug.

d) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin pauschal geltend, die Tiere seien zwi­schen Fr. 1'800.- und Fr. 3'500.- wert gewesen und wesentlich unter diesem Wert verkauft worden. Nach den Akten erzielten die Hunde, soweit sie überhaupt verkauft werden konnten, in der Regel Preise von Fr. 450.-. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid litt die Verkäuflichkeit bzw. die Preisbildung in erster Linie an der fehlenden Identifizierbarkeit der Tiere. Dies verunmöglichte ein Zuordnen von Impfausweisen, weshalb Impfungen wiederholt werden mussten, sowie von allfälligen Stammbäumen. Weiter weist die Ge­sundheitsdirektion darauf hin, dass die Welpen und Junghunde möglichst rasch und damit auch zu tiefen Preisen hätten platziert werden müssen, um ihnen eine Kontaktknüpfung in privater Haltung zu ermöglichen und die Tierheimkosten gering zu halten. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Insbesondere fehlen irgendwelche Vorbringen darüber, inwiefern ihre Mithilfe zu einer verbindlichen Identifizierung der Tiere hätte beitragen können. Es ist schliesslich auch anzunehmen, dass selbst markierte Tiere aus dem Tierheim beim Verkauf regelmässig weniger hohe Erlöse zu erzielen vermögen als solche, welche direkt vom Züchter übernommen werden.

Die Abrechnung des Veterinäramtes über die getätigten Barauslagen ist lückenlos durch entsprechende Rechnungen belegt, welche hinreichend Aufschluss über die beanspruchten Leistungen und erzielten Erlöse geben. Die Rechnungen sind soweit ersichtlich korrekt erstellt worden. Da die Beschwerdeführerin keine substanzierten Einwände dagegen vorzubringen vermag, ist die Beschwerde abzuweisen.

4. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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