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Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2002 VB.2001.00333

27 février 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,770 mots·~14 min·5

Résumé

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist konventionswidrig, da der schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zugemutet werden kann, ihm nach Nigeria zu folgen und zudem keine Anzeichen einer Rückfälligkeit erkennbar sind.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00333   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Nichtverlängerung Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist konventionswidrig, da der schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zugemutet werden kann, ihm nach Nigeria zu folgen und zudem keine Anzeichen einer Rückfälligkeit erkennbar sind.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEWÄHRUNG EHELICHES ZUSAMMENLEBEN FAMILIENLEBEN INTAKTE EHE INTEGRATION INTERESSENABWÄGUNG ZUMUTBARKEIT

Rechtsnormen: Art. 7 lit. I ANAG Art. 10 lit. Ia ANAG Art. 11 lit. III ANAG Art. 16 lit. III ANAV Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. L. reiste als 18 ½-jähriger in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Am 18. Juni 1999 heiratete er die Schweizerin M. und erhielt die Aufent­haltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Das Asylgesuch zog er in der Folge zurück. Im August 1999 erhielt er eine Arbeitsbewilligung und nahm eine Stelle bei der N. AG an. Im November 1999 wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Am 27. April 2000 verurteilte ihn das Bezirksgericht O. wegen Widerhandlun­gen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis. Nachdem er zwei Drittel der Strafe verbüsst hatte, wurde er am 5. Mai 2001 vorzeitig und bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Am 8. Januar 2001 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Verbüssung des Strafvollzugs ab, weil L. zu schweren Klagen Anlass gegeben habe und sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz unerwünscht sei.

II. Dagegen erhob L. am 12. Februar 2001 Rekurs, welchen der Regierungsrat am 5. September 2001 abwies.

III. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2001 liessen er und seine Ehefrau dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und es sei zu veranlassen, dass seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werde. Die vom Regierungsrat entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und es seien die Beschwerdeführenden mündlich zu befragen, unter Kos­ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beschwerdebeklagten Direktion für Soziales und Sicherheit.

Während diese sich zur Beschwerde nicht äusserte, beantragte die Staatskanzlei für den Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Der Abteilungspräsident hat bis zum Entscheid über das Gesuch um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen untersagt. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache erübrigt sich ein separater Beschluss zur aufschiebenden Wirkung.

b) Das Verwaltungsgericht beurteilt die Rechtmässigkeit von Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden (§ 41 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Ehefrau war am Rekursverfahren vor dem Regierungsrat nicht beteiligt, weshalb sie gegen dessen Entscheid nicht beschwerdeberechtigt ist.

2. Der Regierungsrat hat richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer, welcher mit einer Schweizerin verheiratet ist und dessen Ehe intakt ist, grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann; dies sowohl gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) wie auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK). Auf diese zutreffende Darstellung kann verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). Dies führt dazu, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten hat. Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Rechtsanspruchs gegeben sind, ist Gegenstand der materiellen Erwägungen (BGE 122 II 289 E. 1d S. 294).

3. a) Der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 3. Satz ANAG). Dies ist der Fall, wenn die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich die Schwere des Verschuldens der ausländischen Person, die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz sowie die mit ihrer Ausweisung für sie und ihre Familie verbundenen Nachteile abzuwägen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV]).

b) Eine umfassende Interessenabwägung verlangt auch Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK darf nur zurückweichen, wenn der Eingriff in dieses Rechtsgut gesetzlich vorgesehen ist und sich als eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Verweigerung der Aufenthalts­bewilligung ist dabei eher zulässig als die Ausweisung, weil der ausländischen Person nur bei letzterer das Betreten der Schweiz vollständig untersagt wird (BGE 120 Ib 13 ff).

c) Ausgangspunkt der Abwägung ist die Schwere des durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zum Ausdruck gebrachten Verschuldens. Nach der Gerichtspraxis liegt die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligung mehr erteilt wird, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn die betroffene ausländische Person, die mit einem schweizerischen Ehegatten verheiratet ist, um die erstmalige Erteilung oder nach einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz um die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung nachsucht. Nach dieser Praxis des Bundesgerichts gilt dies selbst dann, wenn dem Ehepartner die Ausreise aus der Schweiz nicht oder nur schwer zumutbar ist (BGE 120 Ib 14).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK seinerseits auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf de­ren familiäre Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Al­ter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land gelebt werden könnte usw.), sowie die Nachteile, die dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimat nachfolgen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung beziehungsweise Nichterneuerung der Aufenthaltsbewil­ligung noch nicht aus (EGMR, Urteil Nr. 54273/00 vom 2. August 2001 i.S. Boultif vs. Schweiz, Rz. 48; BGr, Urteil Nr. 2A.296/2001 vom 22.Oktober 2001 i.S. R. vs. Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kt. Zürich, E. 2 b).

4. a) Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht O. mit einer Freiheitsstrafe von zweieinviertel Jahren bestraft. Es beschuldigte ihn, als Mitglied einer international tätigen Drogenorganisation einer anderen Person den Auftrag erteilt zu haben, in Brasilien einen Koffer mit Kokain zu übernehmen und diesen nach Zürich zu transportieren, wo er ihn übernehmen sollte. Dazu kam es nicht, weil der Transporteur der Ware bereits in Genf gefasst und von der Polizei nach Zürich begleitet worden war, wo der Beschwerdeführer selbst verhaftet wurde. Das Strafgericht beurteilte sein Verschulden als "nicht mehr leicht" im Rahmen eines schweren Falls von Betäubungsmitteldelikten. Es berücksichtigte, dass er im Tatzeitpunkt noch nicht zwanzigjährig war und hielt ihm eine gewisse "jugendli­che Unbedarftheit", dagegen allerdings auch, dass er nicht aus wirt­schaftlicher Not kriminell gehandelt habe. Im Zeitpunkt des Verbrechens war der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Monaten verheiratet und war einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vor der Tat hielt er sich bereits seit rund eineinviertel Jahren in der Schweiz auf, besass aber die Aufenthaltsbewilligung nur seit wenigen Monaten. Im Strafvollzug hatte er sich bewährt und war im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten erwerbstätig. Zu seiner Ehefrau unterhält er eine intensive Beziehung, was diese bestätigt. Seit seiner Entlassung ist der Beschwerdeführer wieder erwerbstätig. Er will sich ausschliesslich seiner Familie widmen und führt aus, dass er seine Straftat bereue und sich schäme. Er hat sich offenbar Deutschkenntnisse angeeignet, die es ermöglicht haben, dass die polizeilichen Befragungen ohne Übersetzer durchgeführt werden konnten. Die Ehefrau erwartete von ihm ein Kind, das am 22. Januar 2002 geboren wurde. Die Ehefrau bekräftigt, dass ihr die Ehe und zukünftige Familie das Wichtigste sei und dass bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria sie vor einer unlösbaren Entscheidung stehen würde.

b) Der Regierungsrat ist zum Ergebnis gelangt, dass das Verschulden des Beschwer­­­deführers die privaten Interessen überwöge. Durch sein Verhalten habe er bewiesen, dass sein künftiges Verhalten unberechenbar sei und ein neuer Rückfall in die Kriminalität auf Grund seiner wenig gefestigten Erwerbssituation nicht ausgeschlossen werden könne. Wegen seines nur kurzen Aufenthalts in der Schweiz könne von einer Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Der Ehefrau sei zuzumuten, ihm entweder nach Nigeria zu folgen oder eine getrennte Ehe zu führen; allenfalls könnte die Familie in ein Drittland auswandern. Im Übrigen wäre das polizeiliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auch dann überwiegend, wenn es für die Ehefrau unzumutbar wäre, dem Ehemann in dessen Heimat nachzufolgen.

5. a) Bei einem Strafmass, welches den von der Rechtsprechung angenommenen Grenzwert um drei Monate überschreitet, müssen besonders gewichtige private Interessen vorliegen, um das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung von der Schweiz aufzuwiegen und damit den Anspruch auf eine Bewilligungsverlängerung zu begründen. Der Beschwerdeführer stellte sich als Glied einer Kette für die Organisation und Durchführung eines Drogentransports zur Verfügung und wurde vor der Ausführung seines Transportauftrags verhaftet. Sowohl die für als auch gegen ihn sprechenden Umstände der Straftat und seine persönlichen Verhältnisse wurden von der Strafjustiz berücksichtigt und flossen ins Strafmass ein, an welches Fremdenpolizeibehörden und Verwaltungsgericht letztlich gebunden sind.

b) Während das Bundesgericht vor dem zitierten Entscheid des EGMR beim Erreichen oder Überschreiten der Strafgrenze von zwei Jahren Freiheitsentzug die konkrete Inte­ressenlage der Ehefrau eher summarisch prüfte und in der Regel befand, es sei zumutbar, die Ehe allenfalls auch auf Distanz zu leben, sofern die Ehegattin dem Weggewiesenen nicht in dessen Heimat folgen wolle oder könne, fordert die jüngste Rechtsprechung des EGMR eine deutlichere Gewichtung der Konventionsgarantie auf Achtung des Familienlebens. Im Fall Boultif vs. Schweiz war der algerische Ehemann wegen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der EGMR wertete die Bewährung im Strafvollzug und diejenige nach der Entlassung und befand, der ausländische Ehemann habe sich in der Zeit vor, während und nach dem Strafvollzug während mehreren Jahren bewährt. Ein Rückfall in die Kriminalität sei zwar theoretisch möglich, aber konkrete Hinweise dafür seien nicht vorhanden. Die Ehe mit einer Schweizerin habe vor den Straftaten bestanden und sei nach mehreren Jahren intakt. Die Eheleute hätten nicht damit rechnen müssen, ihre – kinderlose – Ehe nicht in der Schweiz leben zu können. Für die Ehefrau, welche zwar französisch sprach, aber keine besonderen Beziehungen zur islamischen Heimat ihres Gatten habe, sei ein zukünftiges Leben in Algerien nicht zumutbar. Die damit zwingend verbundene Unmöglichkeit, die Ehe faktisch weiter zu leben, rechtfertige sich angesichts des wenig konkreten öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Ehemanns nicht.

c) Zum vorliegenden Sachverhalt besteht der wesentliche Unterschied in der Dauer des Aufenthalts des Ausländers in der Schweiz seit der begangenen Straftat bis zur fremden­polizeilichen Massnahme. Das Bundesgericht hat in dem ebenfalls bereits erwähnten jüngsten Entscheid vom 22. Oktober 2001 zur allzu starken Berücksichtigung der Zeitdauer nach der Straftat den Erwägungen des EGMR entgegengehalten, dass damit die Bewilligungserneuerung umso wahrscheinlicher würde, je schwerer die Straftat sei und je länger die Zeit des Vollzugs dauere, was nicht Sinn und Zweck von Art. 7 Abs. 1 ANAG sein könne. In der Tat dauerte allein das Strafverfahren im Fall Boultif vs. Schweiz seit der Straftat (1994) durch die Anrufung mehrerer Instanzen rund drei Jahre (1995 - 1997). Erst in der Folge trat der Verurteilte den Strafvollzug an (1998) und erfolgte die fremdenpolizeiliche Massnahme (1998), welche von drei Rechtsmittelinstanzen in der Schweiz beurteilt wurde und im Jahr 2000 dem EGMR unterbreitet worden war. Auf diese Weise – durch Ausschöpfung aller Rechtsmittelmöglichkeiten im Straf- und fremdenpolizeilichen Verfahren – gelangte die betroffene ausländische Person in den Genuss einer sechsjährigen (1994 - 2000) Aufenthaltsdauer, während der sie sich bewähren konnte.

Dies steht im Gegensatz zum heutigen Beschwerdeführer, welcher den Strafvollzug vorzeitig, also vor der Rechtskraft des Urteils, antrat und in der Folge auf eine Berufung gegen das erstinstanzliche Strafurteil verzichtete. Damit lagen zwischen Straftat (Oktober/ November 1999) und der fremdenpolizeilichen Verfügung (8. Januar 2001) nur gerade ungefähr 14 Monate. Dass damit seine zeitlichen Bewährungsmöglichkeiten zwangsweise ge­ringer sind, ist offensichtlich, und es führte zu einem stossenden Ergebnis, würde ihm dieser Umstand nachteilig ausgelegt. Damit ist das Argument des Bundesgerichts, wonach die Bewährung während des Strafvollzugs nur zurückhaltend zu gewichten sei, sinnvoll und gerecht. Es ist durch die Erwägung zu ergänzen, dass dies sinngemäss auch für die al­lein durch die Ergreifung von Rechtsmitteln gewonnene Aufenthaltsdauer gelten muss.

Zur Bewährung des Beschwerdeführers kann somit angeführt werden, dass dieser seit Februar 2001 beim gleichen Arbeitsvermittler erwerbstätig ist und dort eine gute bis sehr gute Beurteilung erfährt. Aktenkundig ist sodann, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz erfolgreich um Deutschkenntnisse bemüht hat. Nach Angaben seiner Ehefrau beabsichtigt er, sich beruflich weiterzubilden. Der Regierungsrat hat befunden, dass die Anstellung als Hilfskraft im Stundenlohn durch eine Temporärfirma die Gefahr eines Rück­falls in den mit hohen Gewinnen lockenden Drogenhandel berge. Damit verkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit schon während des (offenen) Strafvollzugs im Februar 2001 aufnahm und es erfahrungsgemäss für Personen im Strafvollzug praktisch keine anderen Anstellungsmöglichkeiten als über Arbeitsver­mittlungen gibt. Im Rahmen der konkreten Abwägung aller Umstände hat die Vorinstanz sodann unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer neben seinem Halt, dem ihm seine Ehe gibt, sich im Rahmen seiner – zeitlichen – Möglichkeiten und bedingt durch den Strafvollzug eher überdurchschnittlich um stabile Verhältnisse und eine Integration bemüht hat. Wie ausgeführt, ist ihm die objektiv kurze zur Bewährung zur Verfügung stehende Zeit nicht negativ anzulasten.

d) Es bleibt die Frage zu beantworten, ob es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zumutbar sei, nach Nigeria zurückzukehren bzw. auszuwandern.

aa) Vorab ist hierzu den Erwägungen der Vorinstanz Folgendes entgegenzuhalten:

Wenn die Vorinstanz ausführt, die kantonalen Behörden hätten sich dazu nicht zu äussern, weil es (vorerst) nur um eine Wegweisung aus dem Kanton Zürich gehe und über eine Zumutbarkeit einer Wegweisung aus der Schweiz die eidgenössischen Behörden zu befinden hätten, verkennt sie den Auftrag von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV. Danach sind die kantonalen Behörden aufgerufen, die Frage der Zumutbarkeit ei­nes zukünftigen dauernden Aufenthalts der betroffenen Personen im fraglichen Land im Rahmen der Prüfung, ob ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt bestehe oder aufzuheben sei, zu beurteilen. Der Bundesbehörde obliegt es allenfalls, eine Zumutbarkeit der Ausreise in einem konkreten Zeitpunkt zu beurteilen, was voraussetzt, dass ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltnahme in der Schweiz nicht mehr besteht.

Sodann ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen ohne weiteres, dass die Auffassung des Regierungsrats, selbst eine festgestellte Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau vermöge ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Ehegatten nicht aufzuwiegen, nicht gesetzmässig ist, verkennt der Regierungsrat doch damit den gesetzlichen Auftrag, wonach die gegenseitigen Interessen und konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen sind.

Endlich ist die Behauptung, die Eheleute könnten allenfalls in ein Drittland ausreisen, nicht belegt. Weder aus den Akten noch aus eigenen Erhebun­gen des Regierungsrats ergibt sich eine solche Möglichkeit; der Regierungsrat vermag auch keine konkreten Drittländer zu nennen.

bb) Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Heimat, die er vor dreieinhalb Jahren verlassen hat, sind unklar. Es scheinen Verwandte dort zu leben, der Beschwer­deführer will aber die Kontakte abgebrochen haben. Offen muss bleiben, ob er seinerzeit wegen einer Bedrohung das Land verlassen musste; das eingeleitete Asylverfahren wurde durch den Rückzug des Begehrens ohne materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgeschrieben.

cc) Nach der Auffassung des Regierungsrats wäre es der Ehefrau zumutbar, in Nigeria zu leben. Sie "wisse etwas Bescheid" über die dortige Kultur und Religion, habe gele­gentlich schriftlichen und telefonischen Kontakt zu den Angehörigen des Ehemannes gepflegt, obwohl sie das Land noch nie besucht habe. Sie habe Englischkenntnisse und könne als ausgebildete Krankenschwester dort "wirtschaftlich auf eigenen Füssen stehen". Im Üb­rigen habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie versuchen würde, ihrem Ehemann ins Ausland zu folgen, falls dieser aus der Schweiz weggewiesen würde. – Die Ehefrau hat diese Darstellung bestritten. Sie sei diplomierte Psychiatrieschwester, in welchem Bereich sie in einem Drittweltland kaum Arbeit fände. Ihre Englischkenntnisse seien begrenzt. Die sozialen Verhältnisse in Nigeria und das Frauenbild in diesem Land seien ihr fremd. Das Land sei von politischen Unruhen, Gewalt und Unterdrückung, fehlender staatlicher Autorität, bitterer Armut, unzureichender medizinischer Versorgung und Kriminalität gepeinigt. Ihre Aussage, sie würde versuchen, ihrem Ehemann ins Ausland zu folgen, habe sie spontan gemacht als Ausdruck ihrer Verbundenheit. Sie habe nie länger als einige Ferienwochen im Ausland verbracht und fühle sich in der Schweiz zu Hause. Eine Ausreise mit einem Kleinkind nach Nigeria sei zusätzlich völlig undenkbar und ein Drittland stehe nicht zur Diskussion.

e) Soweit der Regierungsrat eine Zumutbarkeit für die Ehefrau überhaupt geprüft hat, kann das Gericht seinen Erwägungen nicht folgen. Im bereits angeführten Fall Boultif vs. Schweiz befand der EGMR, einer Schweizerin ohne besondere Beziehungen zu Algerien, selbst mit Kenntnissen der französischen Sprache, sei eine dauernde Existenz in diesem Land nicht zumutbar. Es darf als bekannt gelten, dass sich das Land Nigeria in einem Zustand befindet, der sich in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht fundamental von westeuropäischen Verhältnissen unterscheidet. Mit grösster Wahrscheinlichkeit müsste die Ehefrau und damit die Familie damit rechnen, in wirtschaftliche Not zu fallen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers glaubhaft und unwidersprochen ausgeführt hat, dass sie sich mit der Schweiz verbunden fühle und mit Ausnahme von Ferienaufenthalten noch nie in einem ausländischen Staat gelebt habe. Diesbezüglich sind die Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid BGE 110 Ib 205 zu beachten. Einer Schweizerin, deren Ehemann zu zwei Jahren Zuchthausstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden war, hatte das Gericht zugebilligt, dass ihr, welche kaum Auslandkenntnisse hatte und die Sprache des nordafrikanischen Heimatlands ihres Gatten nicht be­herrschte, eine Ausreise nach Nordafrika nicht zuzumuten sei. Ebenfalls ist zu erwägen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Heirat nicht damit rechnen musste, dass ihr Ehemann straffällig würde und damit das eheliche Zusammenleben nicht mit Sicherheit in der Schweiz stattfinden könnte. Dass die Eheleute mittlerweile ein gemeinsames Kind haben, hat in der vorliegenden Abwägung kein Gewicht; denn die Eheleute mussten im Zeitpunkt, als das Kind gezeugt wurde, die Unsicherheit, mit ihm gemeinsam in der Schweiz leben zu können, in Betracht ziehen.

Die Unzumutbarkeit für die Ehefrau, sich in Nigeria niederzulassen, hätte zur Folge, dass die Ehe nicht gelebt werden könnte. Ausserdem sind aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zur Zeit keine Anzeichen einer Rückfälligkeit erkennbar und kann nicht davon ausgegangen werden, dass er eine latente Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Demzufolge ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 2 EMRK für eine Ausnahme von der Gewährleistung der Garantie des Familienlebens nicht gegeben und erweist sich der angefochtene Rekursentscheid als konventionswidrig.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers.

6. ...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

       Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin Nr. 2 wird nicht eingetreten;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde des Beschwerdeführers Nr. 1 wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom 5. September 2001 wird aufgehoben.

2.    ...

VB.2001.00333 — Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2002 VB.2001.00333 — Swissrulings