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Zürich Verwaltungsgericht 14.12.2001 VB.2001.00322

14 décembre 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,646 mots·~18 min·5

Résumé

Spitaltaxen | formell: Rechtzeitigkeit des Rekurses gegen die Spitalrechnung; materiell: Aufklärungspflicht und Haftung des Spitals bezüglich der Verweigerung der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1). Der Beschwerdegegner ist ein Zweckverband im Sinn des GemeindeG (E. 2). Die Rechtsmittelbelehrung in der ursprünglichen Rechnung stützt sich auf Ziff. 13 der Taxordnung des Verbands Zürcher Krankenhäuser; für die öffentlichen Krankenhäuser handelt es sich dabei um eine Verweisung auf eine private Verbandssatzung als subsidiäres öffentliches Recht (E. 3a). Es gelten §§ 4 ff. VRG und das GemeindeG (E. 3b). Die Einsprache gegen die Verfügung des Spitals steht der gemeinderechtlichen Einsprache nahe (E. 3c). Wegen der unübersichtlichen Rechtslage war die Unzulässigkeit der Fristerstreckung und die Unzuständigkeit der gewährenden Spitalleitung auch für einen Juristen mit Kenntnissen im Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres erkennbar. Der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats ist somit aufzuheben (E. 3d). Es rechtfertigt sich, selbst materiell zu entscheiden und die Sache nicht zurückzuweisen (E. 4). Eine Aufklärungspflicht bezüglich der finanziellen Folgen einer Behandlung besteht im Hinblick auf den Entscheid des Patienten. Ereignisse nach der Behandlung können diesen Entscheid nicht beeinflussen. Es besteht kein Anspruch auf Verrechnung nach dem Tarif der allgemeinen Abteilung, wenn der Versicherer die Übernahme der Kosten der Behandlung in der halbprivaten Abteilung ablehnt. Der Beschwerdegegner war auch nicht verpflichtet, sich zugunsten des Patienten um eine entsprechende Kostenübernahme zu bemühen (E. 5e).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00322   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.12.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Spitaltaxen

formell: Rechtzeitigkeit des Rekurses gegen die Spitalrechnung; materiell: Aufklärungspflicht und Haftung des Spitals bezüglich der Verweigerung der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1). Der Beschwerdegegner ist ein Zweckverband im Sinn des GemeindeG (E. 2). Die Rechtsmittelbelehrung in der ursprünglichen Rechnung stützt sich auf Ziff. 13 der Taxordnung des Verbands Zürcher Krankenhäuser; für die öffentlichen Krankenhäuser handelt es sich dabei um eine Verweisung auf eine private Verbandssatzung als subsidiäres öffentliches Recht (E. 3a). Es gelten §§ 4 ff. VRG und das GemeindeG (E. 3b). Die Einsprache gegen die Verfügung des Spitals steht der gemeinderechtlichen Einsprache nahe (E. 3c). Wegen der unübersichtlichen Rechtslage war die Unzulässigkeit der Fristerstreckung und die Unzuständigkeit der gewährenden Spitalleitung auch für einen Juristen mit Kenntnissen im Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres erkennbar. Der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats ist somit aufzuheben (E. 3d). Es rechtfertigt sich, selbst materiell zu entscheiden und die Sache nicht zurückzuweisen (E. 4). Eine Aufklärungspflicht bezüglich der finanziellen Folgen einer Behandlung besteht im Hinblick auf den Entscheid des Patienten. Ereignisse nach der Behandlung können diesen Entscheid nicht beeinflussen. Es besteht kein Anspruch auf Verrechnung nach dem Tarif der allgemeinen Abteilung, wenn der Versicherer die Übernahme der Kosten der Behandlung in der halbprivaten Abteilung ablehnt. Der Beschwerdegegner war auch nicht verpflichtet, sich zugunsten des Patienten um eine entsprechende Kostenübernahme zu bemühen (E. 5e).

  Stichworte: AUFKLÄRUNGSPFLICHT EINSPRACHE FRIST/-EN FRISTERSTRECKUNG GEBÜHREN HALBPRIVAT KRANKENHAUS RECHTSMITTELBELEHRUNG REFORMATORISCH SCHADENERSATZ SPITAL SPITALTAXE TAXFORDERUNG ZWECKVERBAND

Rechtsnormen: § 7 GemeindeG § 57 lit. III GemeindeG § 115a lit. III GemeindeG § 19 VRG § 64 lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A wurde am 2. und 3. September 1998 als stationärer Patient der halbprivaten Abteilung im Spital Rüti-Wald – seit 1. Januar 2000 ein Betrieb des Zweckverbands Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland (GZO) - behandelt. Nachdem die von ihm angegebene Garantin D-Versicherungen die Übernahme von Spitalkosten verweigert hatte, stellte ihm das Spital Rüti-Wald am 21. April 1999 Kostenanteile von insgesamt Fr. 5'102.95 in Rechnung. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Taxfestsetzung innert 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung beim Ausschuss der Spitalkommission des Kreis­spitals Rüti "Rekurs" erhoben werden könne, ansonsten die Tax­schuld anerkannt und rechtskräftig festgelegt sei; die "Einsprache" müsse schriftlich erhoben und begründet werden.

II. Mit Eingabe vom 28. April 1999 an die Spitalkommission ersuchte A unter Hin­weis darauf, dass die Einsicht in "alle Akten" unerlässliche Voraussetzung für einen "begründeten Rekurs" sei, um Überlassung der "entsprechenden Unterlagen", Zu­stellung eines gültigen Reglements sowie um angemessene Verlängerung der Rekursfrist. Mit vom Verwaltungsdirektor und vom Leiter Finanz- und Rechnungswesen des Spitals un­terzeich­ne­tem Schreiben vom 11. Mai 1999 wurde die Rekursfrist bis 10. Juni 1999 ver­längert. Mit Eingabe vom 10. Juni 1999 an die Spitalkommission erhob A Re­kurs mit den Anträgen, die Rechnung vom 21. April 1999 aufzuheben; für die während sei­nes Spitalaufenthalts entstandenen Kosten sei nach den Ansätzen für die allgemeine Abtei­lung eine neue Rechnung auszustellen und dem obligatorischen Unfallversicherer zur Kos­tenerstattung einzureichen.

Der Betriebsausschuss des GZO, der mittlerweile den Betrieb des Spitals Rüti-Wald übernommen hatte, beschloss am 25. Juli 2000, auf den Rekurs nicht einzutreten. Er erwog, der erst 50 Tage nach der Rechnungsstellung erhobene Rekurs sei verspätet. Daran vermöge der Umstand, dass in der Rechnung vom 21. April 1999 die Rechtsmittelfrist irrtümlicher­­weise mit 20 statt mit 30 Tagen angegeben worden sei, ebenso wenig etwas zu ändern wie die geltend gemachte Fristerstreckung; denn die vom Spital Rüti-Wald als Rekursgegner bewilligte Fristerstreckung sei für die Rekursbehörde nicht verbindlich; diese habe sich an das objektive Recht zu halten, wonach Rekursfristen grundsätzlich nicht erstreckbar seien. Im Übrigen sei anzumerken, dass der Rekurs auch materiell unbegründet sei. Das Spital Rüti-Wald könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sich die Versicherungsdeckung als ungenügend erwiesen habe.

III. Den hiergegen am 31. August 2000 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Hinwil am 29. August 2001 ab. Die Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 500.-, auferlegte er dem Rekurrenten. Er bestätigte die Auffassung des Betriebsausschusses des Spitals Rüti-Wald, wonach das vom Rekurrenten erhobene Rechtsmittel verspätet gewesen sei. Ergänzend hielt auch der Bezirksrat fest, dass der Rekurs in materieller Hinsicht unbegründet sei.

IV. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2001 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Rechnung vom 21. April 1999 sei ersatzlos aufzuheben; eventuell sei die Sache an die GZO zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine Rechnung im Sinn "der Aus­führungen des Beschwerdeführers" zu stellen.

Der Zweckverband GZO beantragte dem Gericht am 4. Dezember 2001 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Das Spital Rüti, in welchem der Beschwerdeführer am 2./3. September 1998 behandelt wurde, gehörte im damaligen Zeitpunkt zur Trägerschaft "Spital Rüti-Wald", welche das Kreisspital Rüti und das Krankenhaus Wald (deren bisherige Träger ein kommunaler Zweckverband bzw. der Gemeindekrankenverein Wald waren) übernehmen sollte, welche aber nie eigene Rechtspersönlichkeit erlangte. Nachfolgeorganisation ist der auf 1. Januar 2000 gegründete Zweckverband GZO (vgl. Art. 36 ff. der Statuten). Letzterer kann daher im vorliegenden Fall hinsichtlich der streitbetroffenen Taxforderung als Rechts­nachfolger der früheren Trägerschaft des Kreisspitals Rüti bzw. des Spitals Rüti-Wald gelten. Bei den erwähnten Zweckverbänden handelt es sich um solche im Sinn von § 7 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG).

3. In der Rechtsmittelbelehrung der dem Beschwerdeführer vom Spital Rüti-Wald am 21. April 1999 zugestellten Rechnung über Fr. 5'102.95 wird das Rechtsmit­tel, das binnen zwanzig Tagen beim Ausschuss der Spitalkommission des Kreisspitals Rüti erhoben werden könne, zugleich als "Rekurs" und als "Einsprache" bezeichnet. Es fragt sich, auf welcher Rechtsgrundlage diese Rechtsmittelbelehrung bzw. das damit zur Verfügung gestellte Rechtsmittel beruht.

a) Die Rechtsmittelbelehrung stützt sich – wovon auch der Bezirksrat ausgegangen ist (vgl. dessen E. 2) - auf Ziff. 13 der Taxordnung für stationäre Patienten des Verbands Zürcher Krankenhäuser (VZK) vom 1. Juli 1995 (TaxO VZK). Gemäss dieser Bestimmung kann der Patient und jeder andere Taxschuldner innert 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der zuständigen Krankenhauskommission Rekurs erheben. Der Rekurs hat schriftlich unter Angabe eines Begehrens und einer Begründung zu erfolgen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen, so gilt die Taxschuld als anerkannt und erwächst in Rechtskraft.

Beim Verband Zürcher Krankenhäuser, zu dessen Mitglieder der Zweckverband Kreis­spital Rüti wie auch der Zweckverband GZO gehört, handelt es sich um einen privatrechtlichen Verein (Art. 1 der Statuten). Die TaxO VZK gilt für die stationären Patienten in den dem VZK angeschlossenen Spitäler, die sich ihr durch Beschluss der zuständigen Kran­kenhauskommission unterstellen (Ziff. 1 TaxO VZK). Für die ihr unterstel­l­ten öffentlichen Krankenhäuser (vgl. § 39 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962; dazu Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 3116 f.) gilt demnach die TaxO VZK im Sinn einer Verweisung auf Bestimmungen einer privaten Verbandssatzung als subsidiäres öffentliches Recht (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 244). Soweit es sich dabei um öffentliche Krankenhäuser eines kommunalen Zweckverbands handelt, ist eine solche Verweisung allerdings nur rechtsbeständig, wenn dem Zweckverband selber eine entsprechende Rechtssetzungskompetenz zukommt. Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen von einer Gemeinde an den Zweckverband ist zulässig; sie muss sich jedoch aus dem Gesetz oder aus der Verbandsvereinbarung ergeben (Barbara Schellenberg, Die Organisation der Zweckverbände, Zürich 1975, S. 94). Eine der­artige Delegationsnorm findet sich im vorliegenden Fall in Art. 22 lit. i der Zweckverbandsvereinbarung Kreisspital Rüti vom 22. Juni 1988, wonach dem Ausschuss der Spitalkommission die Festsetzung neuer Taxordnungen für stationäre und ambulante Patienten zusteht.

b) Als Verwaltungsbehörden im Sinn von § 4 VRG gelten auch die Organe von kommunalen Zweckverbänden im Sinn von § 7 GemeindeG. Die Bestimmungen des zwei­ten Abschnitts des VRG (§§ 4 – 31) sind daher auch auf Streitigkeiten zwischen Zweck­ver­bänden und Privaten anwendbar, d.h. auf Verfahren vor Verbandsorganen, weshalb deren Beschlüsse anfechtbare Anordnungen im Sinn von § 19 VRG bilden können (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 4 N. 6). Darüber hinaus richtet sich der Rechtsschutz von Privaten gegenüber Anordnungen von Verbands­organen nach dem Gemeindegesetz. Dementsprechend verweist Art. 42 der Zweckverbandsvereinbarung Kreisspital Rüti für den Rechts­schutz allgemein auf die Bestimmungen des kantonalen Rechts. Sodann hält nunmehr Art. 30 der Statuten des Zweckverbands GZO fest, Beschlüsse und Verfügun­gen der Verbandsorgane könnten nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes sowie des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes angefochten werden, soweit nicht Privatrecht zur Anwendung komme.

c) Im Rahmen dieser Ordnung kennzeichnet sich das in der Rechnung vom 21. April 1999 eröffnete Rechtsmittel als verbandsinterne Einsprache. Mit Bezug auf Tax­forderungen öffentlicher Krankenhäuser steht gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid der zuständigen Krankenhauskommission (hier des Beschlusses des Betriebsausschusses des Zweckverbands GZO vom 25. Juli 2000) gemäss § 19 VRG der Rekurs an den Bezirksrat offen. Auch auf die verbandsinterne Einsprache sind – subsidiär - die Bestimmungen und Grundsätze des kantonalen Rechts über die Einsprache massgebend. Es fragt sich, ob diese verbandsinterne Einsprachemöglichkeit der gemeinderechtlichen Ein­sprache im Sinn von § 57 Abs. 3/§ 115a Abs. 3 GemeindeG oder der verwaltungsrechtlichen Einsprache nach § 10a Abs. 2 lit. b VRG zuzuordnen ist.

Unterschiede bestehen in zweierlei Hinsicht. Zum einen ist die gemeinderechtliche Einsprache ein devolutives Rechtsmittel, indem sie der einsprechenden Person einen Anspruch auf einen Entscheid der Gesamtbehörde gibt, während die verwaltungsrechtliche Einsprache von der Behörde beurteilt wird, welche die angefochtene Anordnung getroffen hat. Sodann setzt die gemeinderechtlichen Einsprache nach § 57 Abs. 3/115a Abs. 3 GemeindeG voraus, dass ein entsprechendes Rechtsmittel in der betreffenden Gemeindeordnung ausdrücklich vorgesehen ist, während die verwaltungsrechtliche Einsprache nach § 10a Abs. 2 lit. b VRG zwar generell vorgesehen, ihre Zulässigkeit im Einzelfall aber vom Vorgehen der verfügenden Behörde abhängig ist. Im Übrigen sind für beide Einsprachearten weitgehend die gleichen Bestimmungen und Grundsätze massgebend (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 12 ff., § 10a N. 13 ff.; zur gemeinderechtlichen Ein­spra­che vgl. auch H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3.A., Wädens­wil 2000, § 57 N. 7.2, § 115a N. 4.1). Namentlich ist sowohl für die verwaltungsrechtliche wie auch für die gemeinderechtliche Einsprache eine gesetzliche Frist von 30 Ta­gen vorgesehen. – Die vorliegend zu beurteilende verbandsinterne Einsprache steht der gemeinderechtlichen Einsprache nach § 57 Abs. 3/§ 115a Abs. 3 GemeindeG insofern näher als der verwaltungsrechtlichen Einsprache nach § 10a Abs. 2 lit. b VRG, als sie nicht von dem die Rechnung ausstellenden, sondern von einem diesem übergeordneten Organ, dem Betriebsausschuss, beurteilt worden ist.

d) Der Bezirksrat Hinwil erwog, der heutige Beschwerdeführer habe einen förmlichen Rekurs an die Spitalkommission des Kreisspitals Rüti gegen die Rechnung vom 21. April 1999 noch nicht mit seiner Eingabe vom 28. April 1999, sondern erst mit seiner Eingabe vom 10. Juni 1999 und damit nicht innerhalb der massgebenden Frist erhoben, wobei diese Frist allerdings entgegen der insoweit unrichtigen Rechts­mittelbelehrung nicht zwanzig, sondern dreissig Tage betragen habe und entgegen der Auffassung der Spitalleitung, die eine Fristerstreckung von dreissig Tagen gewährt habe, nicht erstreckbar gewesen wäre. Diese Beurteilung überzeugt; es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (E. 2 und E. 3 Abs. 1 und 2) verwiesen werden.

Im Weiteren hat der Bezirksrat erwogen, als Jurist, der damals am Verwaltungsge­richt Schwyz tätig gewesen und heute in der Advokatur tätig sei, hätte der Rekurrent er­ken­nen müssen, dass die fragliche Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht erstreckbar gewe­sen wäre, jedenfalls kein relevanter Erstreckungsgrund vorgelegen habe und dass für eine Erstreckung nicht die Spitalleitung, sondern der Betriebsausschuss als behandelnde Rechts­mittelinstanz zuständig gewesen wäre. Aus der von der Spitalleitung gewährten Fristerstrec­kung könne daher der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, ebenso wenig aus dem Umstand, dass die Rechtsmittelfrist entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht zwanzig, sondern dreissig Tage betragen habe (E. 3 Abs. 3).

Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Wie beide Vorinstanzen (Bezirksrat Hinwil und Betriebsausschuss GZO) einräumen, sind der Spitalleitung Rüti im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Rechnung bzw. der Möglichkeit ihrer Anfechtung zwei Fehler unterlaufen. Zum einen nannte die Rechtsmittelbelehrung eine zu kurze Frist. Zum andern hat die Spitalleitung die (zu kurz) angesetzte Frist von zwanzig Tagen erstreckt, obwohl die Frist grundsätzlich nicht erstreckbar war und über die Erstreckung jedenfalls ein anderes Organ, nämlich die verbands- bzw. spitalinterne Rechtsmittelinstanz hätte entscheiden müssen, wobei erst noch hinzu kommt, dass dies im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr der Ausschuss der Spitalkommission Rüti, sondern der Betriebsausschuss des Zweckverbandes GZO als Organ der Nachfolgeorganisation war. Nicht nur der erste, sondern auch der zweite Fehler sind im Licht der Grundsätze zu beurteilen, die hinsichtlich der Auswirkungen unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen entwickelt worden sind. Bei derartigen Mängeln ist in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben darauf abzustellen, ob sich der Betreffende auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte oder ob er den Mangel bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei sind bei mangelhafter Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich weniger strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Betroffenen als bei überhaupt fehlender Rechtsmittelbelehrung zu stellen, weil erstere in vermehrtem Mass irreführend als letztere sind (RB 1995 Nr. 1; Kölz/ Bosshart/Röhl, § 10 N. 52, auch zum Folgenden). Mangelnde Sorgfalt ist anzunehmen, wenn der Fehler in der Rechtsmittelbelehrung durch die blosse Konsultierung der massgeb­lichen Gesetzesbestimmung hätte erkannt werden können; nicht erwartet werden darf hingegen, dass neben dem Gesetzestext die Literatur und Rechtsprechung nachgeschlagen wird. Allerdings sind diesbezüglich bei einem Rechtskundigen wiederum etwas strengere Massstäbe anzulegen als bei einem juristischen Laien.

Im Licht dieser Grundsätze kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er hätte die Unzulässigkeit der gewährten Fristerstreckung und die Unzuständigkeit der die Erstreckung gewährenden Spitalleitung erkennen müssen. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Juristen mit Kenn­t­nissen und Erfahrungen im Verwaltungsrecht handelt. Ins Gewicht fällt dabei vor allem, dass die Regelung des verbands- bzw. spitalinternen Rechtsmittels, dessen Rechtzeitigkeit hier zu beurteilen ist, wie dargelegt (E. 3 a – c) komplex und nur schwer durchschaubar ist. Offenkundig liegt hier nicht eine Situation vor, in welcher der Betroffene mit einem kurzen Blick in den massgebenden Gesetzestext die wahre Rechtslage hätte erkennen können. Der Bezirksrat Hinwil ist demnach zu Unrecht zum Schluss gelangt, der Nicht­eintretensbeschluss des Betriebsausschusses GZO vom 25. Juli 2000 sei zu bestätigen. Der Bezirksratsbeschluss ist daher aufzuheben.

4. Hebt das Verwaltungsgericht einen Beschluss auf, womit die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten oder den Nichteintretensbeschluss einer unteren Instanz bestätigt hat, so weist es die Sache in der Regel an die Vorinstanz oder die untere Instanz zur materiellen Behandlung zurück (§ 64 Abs. 1 VRG). Ausnahmsweise kann es aber auch in solchen Fällen einen reformatorischen Entscheid treffen, d.h. die Sache materiell beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 2), wenn Gründe der Verfahrensökonomie für ein solches Vorgehen sprechen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, von einer Rückweisung absehen. Der Bezirksrat hat im Rahmen einer Eventualbegründung bereits eine materielle Beurteilung vorgenommen (vgl. allerdings RB 1978 Nr. 12, wonach dies jedenfalls eine Rückweisung nicht zwingend ausschliessen würde); der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser auseinander und strebt mit seinem Beschwerdehauptantrag selber eine materielle Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unter Verzicht auf Rückweisung an, womit er eine Verkürzung des Instanzenzugs in Kauf nimmt; schliesslich bedingt die materielle Beurteilung im Wesentlichen keine Ermessensbetätigung, welche dem Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich verwehrt wäre.

5. a) Der Beschwerdeführer trat am 2. September 1998 in das Spital Rüti ein, wurde am 3. September 1998 am Knie operiert und noch am gleichen Tag entlassen. Er unterzeich­­nete am 3. September 1998 eine Erklärung, wonach er halbprivat versichert sei. Im Zeit­punkt der Aufnahme und Behandlung lag weder vom obligatorischen Unfallversicherer, den F-Versicherungen, noch vom privaten Zusatzversicherer, den D-Versicherungen, eine Kostengutsprache für den vorzunehmenden Eingriff vor. Die Spitalverwaltung übernahm es, um die Kostengutsprache bzw. Kostenübernahme zu ersuchen. Die F-Ver­si­che­rungen erteilten die Kostengutsprache (für die Behandlung in der All­gemeinen Abteilung) am 9. September 1998 vorbehaltlos. Dagegen erklärten die D-Versicherungen am 7. September 1998 eine Gutsprache für unfallbedingte Heilungskos­ten in Ergänzung zur Grundversicherung "nur unter Vorbehalt der med. Akten". Am 11. De­­zember 1998 teilten die D-Versicherungen nach Rücksprache mit dem obligatorischen Unfallversicherer des Arbeitgebers dem Spital Rüti mit, dass der Spitalaufenthalt des Patienten krankheitsbedingt gewesen sei, weshalb sie sich nicht an den Kosten be­teilige. Die Spitalverwaltung ersuchte die D-Versicherungen am 17. Dezember 1998 erneut um Kostenübernahme; die fragliche Behandlung betreffe einen Unfall des Beschwerdeführers; zudem habe der obligatorische Unfallversicherer die Behandlung als Unfall anerkannt und seinen Teil der Rechnung beglichen. Die D antwortete am 18. Fe­bruar 1999, sie lasse die Angelegenheit durch ihren Vertrauensarzt prüfen. Gestützt auf den Bericht ihres Vertrauensarztes vom 12. April 1999 teilte die D dem Spital Rüti am 14. April 1999 mit, dass sie die fragliche Behandlung nicht als unfallbedingt anerkenne und damit eine Kostenübernahme definitiv ablehne. Hierauf stellte die Spitalverwaltung Rüti, wie vorstehend in der Prozessgeschi­chte erwähnt, dem Beschwerdeführer am 21. April 1999 die Rechnung über Fr. 5'102.95 zu.

b) In seinem Rekurs an den Bezirksrat machte der Beschwerdeführer geltend, indem die Spitalverwaltung Rüti es übernommen habe, bei den Versicherern eine Kostengutsprache einzuholen, sei sie ihm gegenüber eine auftragsähnliche Verpflichtung eingegangen. Wie sich hieraus sowie aus dem zwischen ihm als Taxschuldner und dem Spital bestehenden Rechtsverhältnis ergebe, hätte die Spitalverwaltung ihn darüber informieren müs­­sen, dass die D eine Kostenübernahme zunächst nur unter Vorbehalt erklärt und schliess­lich definitiv abgelehnt habe. Das sei indessen nicht geschehen; er sei während der ganzen Korrespondenz zwischen dem Spital und der D nicht in die Auseinander­setzung mit­einbezogen worden. Nach der definitiven Ablehnung der Kostenübernahme durch die D hätte für die Spitalverwaltung immer noch die Möglichkeit bestanden, die erbrachten Leis­tungen ihm gegenüber nicht zum Halbprivattarif abzurechnen, zumal die medizinische Leis­­tung unabhängig von der Art der Abrechnung im gleichen Umfang erbracht worden wäre; dazu wäre die Spitalverwaltung aufgrund des Treueverhältnisses mit dem Patienten bzw. der sich daraus ergebenden "Pflicht zur Schadensminderung" nicht nur imstande, son­dern auch verpflichtet gewesen, jedenfalls noch am 7. September 1998, als die D eine Kos­tengutsprache nur unter Vorbehalt erklärt habe.

c) Der Bezirksrat erwog, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haftung des Spitals für den behaupteten Schaden im Umfang des Rechnungsbetrags bestehe von vornherein nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die von ihm behauptete positive Vertragsver­letzung durch das Spital sein Risiko erhöht haben sollte, von der D keine Versicherungsdeckung zu erhalten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, wann die Spital­verwal­tung den Beschwerdeführer über die ablehnende Haltung der D orientiert habe. Die Ablehnung der D berühre das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Be­schwerdeführer, nicht das Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem Spital. Es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, gegen die D seinen Anspruch auf Versicherungsdeckung geltend zu machen, was ihm denn auch die Spitalverwaltung noch nach Rekurserhebung mit Schreiben vom 5. Juli 1999 unter Hinweis darauf mitgeteilt habe, dass sie an ihrer Taxforderung festhalte, jedoch von der Einforderung absehe, bis das Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der D abgeschlossen sei. Damit fehle bereits ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Spitals und dem behaupteten "Schaden". Sodann fehle ein Verschulden des Spitals, zumal dieses keine Treuepflicht ver­letzt, sondern im Kontakt mit den vom Rekurrenten bezeichneten Garanten dessen Interessen umfassend wahrgenommen habe. Zu beachten sei sodann, dass die D ihren Vor­behalt erst vier Tage nach Abschluss der stationären Behandlung des Rekurrenten angemeldet habe, in welchem Zeitpunkt die Leistung eines Depots durch den Patienten gar nicht mehr möglich gewesen sei. Vor der Behandlung am 2./3. September 1998 sei die Erhebung eines Depots nicht geboten gewesen, weil der Rekurrent damals angegeben habe, er sei halbprivat versichert. Damit habe der Spital keine Sorgfaltspflicht verletzt. Eine Scha­denminderungspflicht des Spitals bestehe in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht, weil eine derartige Pflicht gegebenenfalls nicht den Schädiger, sondern den Geschädigten treffe. Der Rekurrent habe keinen Anspruch darauf, dass das Spital die zum Halbprivattarif erbrachten Leistungen nachträglich, bei der Rechnungsstellung, zu solchen gemäss Tarif für die Allgemeine Abteilung herabstufe; das würde darauf hinauslaufen, dass das Spital rechtmässige Forderungen gegenüber einem Patienten abschreiben würde, der sich über seinen Versicherungsschutz geirrt habe.

d) In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die mit Rekurs vorgebrachte Argumentation. Insbesondere hält er daran fest, dass die Spitalverwal­tung ihre auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht dadurch verletzt habe, dass sie ihn über den von der D am 7. September 1998 erklärten Vorbehalt nicht informiert habe. Wäre dies geschehen, hätte der Beschwerdeführer bereits damals das Spital um eine Abrechnung über den obligatorischen Unfallversicherer (zum Tarif für die Allgemeine Abteilung) ersuchen können. Bei einer derartigen Abwicklung wäre es möglich gewesen, die Kosten der Operation zum Grundtarif abzurechnen, da der operierende Arzt keinen Anspruch auf eine Honorar­forderung gehabt habe. Die Kosten der Pflege und den Aufenthalt als Patient im Status Halbprivat – so räumt der Beschwerdeführer nunmehr ein – hätte er alsdann selber übernommen.

Die Beschwerdegegnerin hält dem vorab entgegen, im Zeitpunkt, in dem die D ihren Vorbehalt erklärt habe, seien sämtliche Leistungen des Spitals schon erbracht gewesen; die vom Beschwerdeführer geltend gemachte tarifmässige "Herabstufung" bereits erbrachter Leistungen käme einem Verzicht auf das geschuldete Entgelt gleich. Wenn sich die Spitalverwaltung nach dem Austritt des Beschwerdeführers in dessen Interesse um eine Ver­sicherungsdeckung bemüht, so könne dieses Vorgehen keinesfalls dahin gewürdigt wer­den, dass sie dazu vertraglich verpflichtet gewesen sei.

e) Die Argumente des Beschwerdeführers halten nicht stich. Sie lassen die streitige Taxforderung von Fr. 5'102.95, welche betragsmässig – sofern bezüglich der am 2./3. Sep­tember 1998 für den Beschwerdeführer erbrachten Leistungen von den Ansätzen für einen Patienten der halbprivaten Abteilung ausgegangen wird – ausgewiesen sind, jedenfalls vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht bestritten werden, nicht als gesetzwidrig erscheinen.

Zur ärztlichen Aufklärungspflicht gehört allenfalls auch die Verpflichtung des Arztes oder des Spitals, einen Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Heilbehandlung aufzuklären. Bestand und Umfang dieser Verpflichtung hängen jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGE 119 II 456 E. 2 = Pra 84/1995 Nr. 72; VGr, 16. November 2001, VB.2001.00199 E. 2d; 23. September 1997, VB.96.00214 E. 2a; 19. Dezember 1994, VB.1994.0173 E. 2). Wenn und soweit eine solche Verpflichtung zur Aufklärung über die finanziellen Folgen besteht, setzt sie der Natur der Sache nach stets vor der Behandlung ein, welche die entsprechenden Kosten verursacht. Inhalt und Form der Aufklärung haben dem Bildungsgrad und der Berufserfahrung des Adressaten zu entsprechen. Der Beschwerdeführer, ein ausgebildeter Jurist mit beruflichen Erfahrungen im Verwaltungsrecht, macht zu Recht nicht geltend, das Spital habe beim seinem Eintritt am 2. September 1998 oder während der Behandlung und Pflege bis 3. September 1998 eine derartige Verpflichtung verletzt. Seine Argumente beziehen sich ausschliesslich auf das Verhalten des Spitals nach dieser Behandlung.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Argumentation im Wesentlichen einen ver­tragsrechtlichen Schadenersatzanspruch geltend. Gestützt auf seine Argumentation, wonach das Spital eine vertragliche Pflicht verletzt und ihm hieraus ein Schaden entstanden sei, könnte er einen diesbezüglichen Anspruch nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG) und § 2 VRG beim Zivilrichter geltend machen (vgl. Jaag, Rz. 2113 und 3137; BGE 115 Ib 175 E. 2). Schon wegen dieser Gabelung des Rechtsweges zwischen Taxforderungen, die auf Anfechtung hin im Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu beurteilen sind, und Schadenersatzforderungen, über welche der Zivilrichter zu befinden hat, erscheint es fraglich, ob eine so begründete Schadenersatzforderung, selbst wenn sie ausgewiesen wäre, einen Rechtstitel zur Reduktion der Taxforderung bilden könnte. Die Frage muss hier nicht abschliessend beantwortet werden.

Soweit die Einwendungen des Beschwerdeführers sinngemäss dahin zu verstehen sind, die streitige Taxforderung sei rechtswidrig, weil die Spitalverwaltung unter den vorliegenden Umständen lediglich zu einer Fakturierung nach dem Tarif für Patienten der Allgemeinen Abteilung befugt sei, sind sie offenkundig unbegründet. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden.

Den Beschwerdegegner traf im Übrigen keine Verpflichtung, sich beim privaten Zu­satzversicherer des Beschwerdeführers um Deckung für die Kosten zu bemühen: Weil die Behandlung von gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 versicherten Personen in einer anderen als in der Allgemeinen Abteilung keine Pflichtleistung ist, gilt nicht das Naturalleistungsprinzip, wonach der Versicherer Schuldner gegenüber dem Leistungserbringer wird, sondern das Kostenvergütungsprinzip. Von Gesetzes wegen hat die Heilanstalt somit keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer, sondern nur gegen den Versicherten. Vorbehalten bleiben abweichende Abmachungen in Tarifverträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982, SR 832.202; dazu Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2.A., Bern 1989, S. 274 f. und S. 283). Im Rahmen des Kostenvergütungsprinzips bleibt es daher Sache des Versicherten, bestehende oder vermeintliche Versicherungsansprüche gegenüber dem Versicherer geltend zu machen und durchzusetzen. Aus dem Umstand, dass sich im vorliegenden Fall die Spitalverwaltung Rüti um eine Kostenübernahme durch die D bemüht hat, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der streitigen Taxforderung, die im Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Spital begründet ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...