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Zürich Verwaltungsgericht 16.11.2001 VB.2001.00299

16 novembre 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,509 mots·~8 min·5

Résumé

Nutzungsplanung | Richt- und Nutzungsplanung: Verzicht einer Gemeinde, weitere Sammelstrassen im kommunalen Verkehrs(richt)plan festzusetzen, und demzufolge Verzicht auf die Festsetzung eines Erschliessungplans (Vorinstanz: Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt, weil einerseits Verkehrsplan nicht grundeigentümerverbindlich ist und weil anderseits über Erschliessungsplan gar keine Abstimmung durchgeführt wurde und demnach kein Beschluss vorliegt.): Zusammenhang zwischen Verkehrs(richt)plan und Erschliessungsplan auf kommunaler Ebene (E. 3b). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt ein Anfechtungsobjekt vor: Beanstandet wird nämlich die gesamte Nutzungsplanungsrevision, welche ohne Erschliessungsplan rechtswidrig sei (E. 3c). Rückweisung an Vorinstanz.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00299   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Nutzungsplanung

Richt- und Nutzungsplanung: Verzicht einer Gemeinde, weitere Sammelstrassen im kommunalen Verkehrs(richt)plan festzusetzen, und demzufolge Verzicht auf die Festsetzung eines Erschliessungplans (Vorinstanz: Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt, weil einerseits Verkehrsplan nicht grundeigentümerverbindlich ist und weil anderseits über Erschliessungsplan gar keine Abstimmung durchgeführt wurde und demnach kein Beschluss vorliegt.): Zusammenhang zwischen Verkehrs(richt)plan und Erschliessungsplan auf kommunaler Ebene (E. 3b). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt ein Anfechtungsobjekt vor: Beanstandet wird nämlich die gesamte Nutzungsplanungsrevision, welche ohne Erschliessungsplan rechtswidrig sei (E. 3c). Rückweisung an Vorinstanz.

  Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN NUTZUNGSPLAN RICHTPLAN RICHTPLÄNE (PLANUNGSGRUNDSÄTZE) SAMMELSTRASSE SONDERNUTZUNGSPLÄNE VERKEHRSPLAN

Rechtsnormen: § 24 PBG § 31 Abs. II PBG § 90 Abs. I PBG § 91 PBG Art. 19 lit. II RPG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 28. und 30. März 2000 revidierte die Gemeindeversammlung Richterswil ihre Richt- und Nutzungsplanung. Dabei verzichtete sie auf die Bezeichnung weiterer Sammelstrassen im Verkehrsplan und auf die Festsetzung eines Erschliessungsplanes.

II. Gegen diesen Beschluss rekurrierte unter anderen A als Eigentümer eines grösseren nicht erschlossenen Grundstücks im Bereich der Mülibachstrasse und bean­tragte, der Gemeindebeschluss betreffend Nutzungsplanung sei als rechtswidrig vollständig aufzuheben, eventuell sei der Beschluss bezüglich Zonenplanrevision vollständig aufzuheben und die Gemeinde sei einzuladen, nach Erlass der Richtplanung mit kommunalem Ver­kehrsplan die Nutzungsplanung zusammen mit dem kommunalen Erschlies­sungs­plan neu aufzulegen und damit die Groberschliessung des Gebietes Mülibach-Althus-Neuhus festzusetzen.

Die Baurekurskommission II trat auf den Rekurs nach einstweiliger Sistierung mit Beschluss vom 3. Juli 2001 nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, der Erschliessungsplan könne nicht zum Gegenstand des Rekursverfahrens gemacht werden, da dieser der Gemei­n­deversammlung gar nicht zur Beschlussfassung vorgelegt worden sei. Ebenso wenig könne der nicht grundeigentümerverbindliche Verkehrsplan angefochten werden. Da jedoch die Planung und Erstellung der Groberschliessung für die Bauzonengrundstücke des Rekurren­ten längst überfällig sei, sei die Sache zur Überprüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen an die Baudirektion zu überweisen.

III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 14. September 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur materiellen Behand­lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Baurekurskommission II beantragte am 23. Oktober 2001 ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde sei abzuweisen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2001 beantragte die Gemeinde Richterswil, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie auf Aufhebung des Gemeindebeschlusses betreffend Nutzungsplanung insgesamt, eventuell auf Aufhebung des Zonenplanes gerichtet sei, im Übrigen sei die Beschwerde zu sistieren, eventuell sei sie abzuweisen. Weiter beantragte die Beschwerdegegnerin, über diesen Antrag sei ohne Verzug durch Teilurteil zu entscheiden und die Wirkung der Beschwerde auf die Streitfrage zu beschränken, ob die Mülibachstrasse als Sammelstrasse in den kommunalen Verkehrsplan und den Erschliessungsplan (1. Etappe) aufzunehmen sei, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf diese Streitfrage zu beschränken.

Die ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Baudirektion äusserte sich nicht zur Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Vor der Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide über Bau- und Zonen­­ordnungen, Sonderbauvorschriften, Gestaltungspläne oder Erschliessungspläne veranlasst das Verwaltungsgericht die Baudirektion, für den Genehmigungsentscheid zu sorgen (§ 329 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/8. Juni 1997 [PBG]). Da die Baurekurskommission II auf den Rekurs vorliegend nicht eingetreten ist und die Rechtmässigkeit dieses Entscheides ohne materielle Anspruchsprüfung durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen ist, kann darauf verzichtet werden, den Genehmigungsent­scheid einzuholen.

b) Da in der Sache der Endentscheid ergeht, kann sowohl auf den Erlass eines Teil­urteils als auch auf einen Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung verzichtet werden.

c) Die Beschwerdegegnerin verlangt die Sistierung der auf die Ausbauplanung der Mülibachstrasse beschränkten Beschwerde mit der Begründung, der Gemeinderat werde der Gemeindeversammlung im Frühjahr 2002 eine neue Vorlage zur Ergänzung von Verkehrs- und Erschliessungsplan unterbreiten, welche im Annahmefall das durch Teilentscheid zu reduzierende Beschwerdeverfahren hinfällig mache. Da die prozessualen Anträge der Beschwerdegegnerin betreffend Teilentscheid bzw. aufschiebende Wirkung im wiederaufzunehmenden Rekursverfahren zu behandeln sein werden, erscheint es angebracht, dass auch über das Sistierungsgesuch im Rekursverfahren entschieden wird. Damit fehlt es an einem Grund für die Sistierung des Beschwerdeverfahrens.

2. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei insoweit nicht ein­zutreten, als der Beschwerdeführer mehr verlange als die Klärung der Streitfrage, ob die

Müli­bachstrasse als Sammelstrasse in den kommunalen Verkehrsplan und den Erschlies­sungsplan (1. Etappe) aufzunehmen sei, da dem Beschwerdeführer hierfür die Legitimation fehle.

Die Baurekurskommission ist auf den Rekurs nicht mangels Legitimation, sondern mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten. Aus diesem Grunde wurde über den Umfang der Rekurslegitimation bisher noch nicht entschieden. Da die Sache aus nachfolgenden Grün­den ohnehin zurückzuweisen ist und die Baurekurskommission über die prozessualen Anträge zu entscheiden haben wird, hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die Frage nach dem Umfang der Rekurslegitimation im vorliegenden Verfahren erstmals zu beurteilen.

3. a) Die Parteien scheinen sich darin einig zu sein, dass zur Erschliessung des Gebietes Mülibach-Althus-Neuhus ein Strassenausbau notwendig ist. Strittig ist hingegen, ob es sich dabei um eine Anlage der Groberschliessung oder um eine solche der Feinerschlies­sung handelt. Im ersten Fall müsste der Strassenausbau auf Ebene der Richt- und Nutzungs­planung vorgesehen werden, während im zweiten Fall ein Quartierplanverfahren nötig wäre.

In einem Rekursverfahren zwischen den gleichen Parteien hatte die Baurekurs­kom­mission II am 30. August 1988 festgestellt, dass der Mülibachstrasse eine über die Feinerschliessung weit hinausgehende Funktion zukomme. Deren Ausbau könne daher weder im Baubewilligungs- noch im Quartierplanverfahren, sondern einzig im Rahmen der Verkehrs­planung/Erschliessungsplanung geplant werden (act. 8/5.1 E. 3). Am 21. Dezember 2000 hat die Baudirektion dem Gemeinderat Richterswil mitgeteilt, dass sie den Entscheid über die Genehmigung der Nutzungsplanung nicht vor Rekurserledigung fällen könne, dass sie aber den von der Gemeindeversammlung erlassenen Verkehrsplan als Fragment erachte, welches den gesetzlichen Grundlagen nicht genüge. Sie gehe daher davon aus, dass die Gemeinde umgehend neue Vorlagen zum Verkehrs- und Erschliessungsplan ausarbeite, dem Amt für Raumplanung und Vermessung zur Vorprüfung einreiche und wenn möglich bis Mitte des Jahres 2001 der Gemeindeversammlung zur Festsetzung unterbreite (act. 8/8).

b) Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979/6. Oktober 1995 (RPG) werden Bauzonen durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsplan vorgesehenen Frist erschlossen. Auf der Ebene der Richtplanung bezeichnet der kom­munale Verkehrsplan die bestehenden und geplanten Anlagen und Flächen für kommunale Strassen der Groberschliessung sowie die Wege von kommunaler Bedeutung. Er ist unverzichtbar (§ 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 PBG). Gestützt darauf ist der Erschlies­sungs­plan zusammen mit der Bau- und Zonenordnung festzusetzen (§ 90 Abs. 1 PBG). Er gibt Aufschluss über die öffentlichen Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bau­zonen notwendig sind und zeigt auf, in welchen zeitlich bestimmten Etappen das Gemein­wesen die Groberschliessung der Bauzonen durchführt (§ 91 PBG). Der Regierungsrat kann Gemeinden, deren Bauzonen grösstenteils überbaut sind und deren Groberschliessung für weitere Überbauung weitgehend ausreicht, von der Festsetzungspflicht entbinden oder diese Pflicht räumlich oder sachlich beschränken (§ 90 Abs. 3 PBG).

c) Die Baurekurskommission ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, der Rekurrent habe eine Ergänzung des Erschliessungsplanes sowie des Verkehrsplanes verlangt (act. 4 E. 3 f.). Da die Gemeindeversammlung gar nicht über den Erschliessungsplan entschieden, sondern der Gemeinderat seine Vorlage nach der Beschlussfassung über den Ver­kehrsplan zurückgezogen habe, könne auf den Rekurs gegen den Erschliessungsplan nicht eingetreten werden. Ebenso wenig sei der nicht grundeigentümerverbindliche Verkehrsplan einer Anfechtung zugänglich.

Die vorinstanzliche Annahme über den Inhalt des Rekursantrages ist offensichtlich aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat nicht die Ergänzung des Erschliessungs- und Verkehrsplanes verlangt, sondern machte im Wesentlichen geltend, die vorgenommene Nutzungsplanungsrevision, die auch umfangreiche Neueinzonungen (ca. 42'000 m2) enthalte, sei ohne den gleichzeitigen Erlass eines Erschliessungsplanes gesetzwidrig und daher insgesamt aufzuheben. Gegenstand der Anfechtung bildete demgemäss die vorgenommene Nutzungsplanrevision, nicht hingegen der Erschliessungsplan. Dessen Fehlen wurde lediglich zur Begründung des Antrages bemängelt. Als Eigentümer von nicht erschlossenen Grund­stücken innerhalb der Gemeinde ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Nutzungsplanung anzufechten, soweit sie ihn berührt und er ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Abs. 1 PBG). Dass dabei der Verkehrsplan selber nicht angefochten werden kann und nur einer akzessorischen Überprüfung unterliegt, anerkennt der Beschwerdeführer.

Ein Anfechtungsobjekt für den Rekurs war damit klar vorhanden. Insofern wäre auf den Rekurs einzutreten gewesen.

d) Bemerkungsweise sei darauf hingewiesen, dass ein Anfechtungsobjekt selbst dann vorgelegen hätte, wenn der Rekurs lediglich den Verzicht auf Erlass eines Erschlies­sungsplanes angefochten hätte, ohne die Nutzungsplanung als ganzes in Frage zu stellen. Unabhängig davon, ob der Gemeinderat seine Erschliessungsplanvorlage formell zur Abstimmung brachte oder zurückzog, muss dem Beschluss der Gemeindeversammlung zumindest stillschweigend und sinngemäss der Inhalt zuerkannt werden, auf den Erlass eines Erschliessungsplanes zu verzichten. Lehnte die Versammlung nämlich ausdrücklich die Aus­scheidung neuer Sammelstrassen im Verkehrs­plan ab, so erkannte sie damit, dass die Bauzonen der Gemeinde hinreichend groberschlossen sind und ein Erschliessungsplan damit hinfällig ist (vgl. auch die Formulierung in Disp.-Ziff. B. 3 des publizierten Gemeindeversammlungsbeschlusses). Die Festsetzung der Nutzungsplanung ohne den von Gesetzes wegen zeitgleich notwendigen Erlass des Erschliessungsplanes konnte daher nichts anderes als den Verzicht darauf beinhalten. Insofern wäre entgegen der Auffassung der Vorinstanz von einem negativen Entscheid auszugehen, und es wäre überspitzt formalistisch, infolge Rückzugs der Erschliessungsplanvorlage durch den Gemeinderat eine fehlende Beschlussfassung von Seiten der Gemeindeversammlung zu unterstellen. Mit dieser Begründung könnte der Beschwerdeführer, der selber als Nicht-Stimmberechtigter nicht an der Gemei­n­de­versammlung teilnehmen und Antrag stellen konnte, seinen Rechtsschutz entweder nur auf­sichtsrechtlich erlangen, was Art. 33 Abs. 2 RPG widerspräche, oder er wäre gezwungen, den Gemeinderat nachträglich zu einem Entscheid über die Wiedereinbringung der Er­schlies­sungsplanvorlage zu veranlassen. Würde der Gemeinderat die Wiedereinbringung in­folge Behördenverbindlichkeit des Verkehrsrichtplanes verweigern, so müsste vorab dieser Gemeinderatsbeschluss angefochten werden. Ein solches Vorgehen wäre für den Beschwerdeführer unzumutbar.

e) Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher aufzuheben. Da die Rekurs­instanz über eine weitere Kognition als das Verwaltungsgericht verfügt, ist die Sache an die Baurekurskommission zur Behandlung zurückzuweisen. Im wieder aufzunehmenden Re­kursverfahren wird die Rekursinstanz – falls sie nicht sofort einen Endentscheid fällt – vorab zu entscheiden haben, ob mittels eines Teilurteils insoweit auf den Rekurs nicht einzutreten sei, als er die gesamte Aufhebung der Nutzungsplanung, eventuell des Zonenplanes verlangt bzw. ob im Sinne des Eventualantrages mittels Zwischenentscheids der Beschwer­degegnerin die aufschiebende Wirkung des Rekurses vorsorglich auf die Aufnahme der Mülibachstrasse als Sammelstrasse in den Verkehrs- und Erschliessungsplan zu beschränken und ob das Verfahren diesbezüglich zu sistieren sei.

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Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Baurekurskommission II zurückgewiesen.

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