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Zürich Verwaltungsgericht 18.10.2002 VB.2001.00269

18 octobre 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,758 mots·~14 min·4

Résumé

Baubewilligung | Trotz der Zuständigkeit der Baudirektion zur Bewilligungserteilung für Bauvorhaben in einem überkommunal geschützten Ortsbild bleibt die kommunale Bewilligungsbehörde zur Anwendung der Kernzonenvorschriften ihrer Bau- und Zonenordnung zuständig (Bestätigung der Rechtsprechung vgl. VB.2001.00287). Verletzung des Koordinationsgebots (E. 2). Fehlende Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG (E. 3). Auslegung einer kommunalen Kernzonenbestimmung durch die Baubehörde erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00269   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.10.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Trotz der Zuständigkeit der Baudirektion zur Bewilligungserteilung für Bauvorhaben in einem überkommunal geschützten Ortsbild bleibt die kommunale Bewilligungsbehörde zur Anwendung der Kernzonenvorschriften ihrer Bau- und Zonenordnung zuständig (Bestätigung der Rechtsprechung vgl. VB.2001.00287). Verletzung des Koordinationsgebots (E. 2). Fehlende Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG (E. 3). Auslegung einer kommunalen Kernzonenbestimmung durch die Baubehörde erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: AUSLEGUNG BAUBEREICHSLINIE KERNZONENVORSCHRIFTEN KOORDINATIONSGEBOT ÜBERSTELLUNG WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)

Rechtsnormen: § 220 PBG § 341 PBG Art. 25a RPG Art./§ 8 lit. IV BZO Stäfa

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

I. A. Der Gemeinderat X verweigerte am 3. Oktober 2000 B die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für ein Dachflächenfenster am Gebäude Vers.Nr. 01 auf dem Grund­stück Kat.Nr. 02 an der K-strasse in X und ordne­te unter Androhung der Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Im Weiteren wurde B aufgefordert, für einen am gleichen Gebäude ohne Baubewilligung erstellten Erker ein Baugesuch einzureichen.

Hiergegen erhob B am 31. Oktober 2000 Rekurs an die Baurekurs­kom­mission und beantragte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 220 des Planungs- und Bau­gesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für das streitige Dachflächenfenster.

B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2001 verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich B die baurechtliche Bewilligung in Bezug auf den Ortsbildschutz für den Einbau des Dachflächenfensters und den Anbau des Erkers an der Westfassade. Gleich­zeitig lud sie die Baubehörde X ein, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu sorgen. Diese Verfügung der Baudirektion eröffnete der Gemeinderat X mit seinem eigenen Beschluss vom 6. Februar 2001, womit B ebenfalls die Bewilligung für den Anbau eines Erkers verweigert und unter Androhung der Ersatzvornahme die Entfernung desselben innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides angeordnet wurde.

Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 10. Januar 2001 und den Beschluss des Gemeinderates X vom 6. Februar 2001 liess B durch seinen Rechtsvertre­ter am 12. März 2001 Rekurs an die Baurekurskommission erheben und die Aufhebung der angefochtenen Entscheide beantragen, soweit sie den Erkeranbau zum Gegenstand hat­ten.

II. Die Baurekurskommission vereinigte mit Entscheid vom 10. Juli 2001 die Rekurs­verfahren. Sie hiess den Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderates X vom 3. Ok­tober 2000 gut und hob diese Verfügung auf (Disp. Ziff. II Abs. 1 und 2). Die Rekurse gegen die Verfügung der Baudirektion vom 10. Januar 2001 und den Beschluss des Gemeinderates X vom 6. Februar 2001 wies die Baurekurskommission ab und bestätigte diese Anordnungen im beurteilten Umfang. Gleichzeitig ordnete sie die Wiederherstellung des recht­­mässigen Zustandes hinsichtlich Dachflächenfenster und Erker an.

Zur Begründung führte die Baurekurskommission aus, das Bauvorhaben befinde sich im Perimeter des schutzwürdigen Ortsbildes von kantonaler Bedeutung. Gemäss Ziff. 1.4.1.3 Anhang Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) sei die Baudirektion zur Prüfung von Baugesuchen in gestalterischer Hinsicht allein zuständig. Der Entscheid des Gemeinderats X vom 3. Oktober 2000 sei daher bereits mangels Zuständig­keit des Gemeinderats aufzuheben. In den Rekursen gegen die Verfügung der Baudirek­tion vom 10. Januar 2001 und den Beschluss des Gemeinderats X vom 6. Februar 2001 wen­de sich der Rekurrent nicht mehr gegen die Verweigerung des Dachflächenfens­ters, sondern nur noch gegen die Verweigerung des Erkers und den entsprechenden Wieder­her­stellungsbefehl. Hinsichtlich des Erkers kam die Baurekurskommission zum Schluss, dieser sei wegen Überstellung des Baubereiches nicht bewilligungsfähig.

III. Mit Eingabe vom 11. September 2001 erhob B Beschwerde an das Verwaltungs­gericht. Er beantragte, den Entscheid der Baurekurskommission aufzuheben, so­weit das Oberlicht Streitgegenstand sei, und diese einzuladen, entweder eine neue koordi­nierte Eröffnung der Beschlüsse des Gemeinderates und der Baudirektion zu verlangen oder seinen Rekurs vom 31. Oktober 2000 materiell zu behandeln. Mit einer weiteren Beschwerde vom 17. September 2001 (VB.2001.00272) liess B durch seinen Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheides der Baurekurs­kom­mission vom 10. Juli 2001 beantragen, soweit darin die Verweigerungen des Erkers am Gebäude K-strasse in X bestätigt worden seien.

Die Baurekurskommission und die kantonale Baudirektion beantragten Abweisung der Beschwerden. Der Gemeinderat X verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die von B erhobenen Beschwerden (Verfahren VB.2001.00269 und VB.2001.00272) wenden sich gegen den nämlichen Entscheid der Baurekurskommisson vom 10. Juli 2001 und betreffen das gleiche Bauobjekt. Die Beschwerdeverfahren sind da­her aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.

2. a) Die Baurekurskommission hat in ihrem Entscheid vom 10. Juli 2001 den Re­­kurs von B gegen den baurechtlichen Entscheid des Gemeinderates X vom 3. Oktober betreffend Dachflächenfenster gutgeheissen und diesen Beschluss aufgehoben. Die Kommission hat hierzu ausgeführt, das Bauobjekt befinde sich im Perimeter des schutzwürdigen Ortsbildes von kantonaler Bedeutung. Gemäss Ziff. 1.4.1.3 Anhang BauVV sei die Bau­­direktion zur Prüfung von diesbezüglichen Baugesuchen in gestalterischer Hinsicht zu­ständig. Bei der Beurteilung der Detailgestaltung habe die Baudirektion neben der kantonal­­rechtlichen Ästhetik-Generalklausel auch die massgeblichen Kernzonen­vorschriften zu beachten (BEZ 2000 Nr. 30). Der Entscheid des Gemeinderates X vom 3. Oktober 2000 sei daher mangels Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben. In den Rekursen gegen die Ver­fügung der Baudirektion vom 10. Januar 2001 und den Beschluss des Gemeinderates X vom 6. Februar 2001 hingegen wende sich der Rekurrent nicht mehr gegen die Verweigerung des Dachflächenfensters, sondern nur noch gegen die Verweigerung des Erkers.

Diesen Ausführungen der Baurekurskommission hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, der Entscheid der kantonalen Baudirektion sei ihm erst im Febru­ar 2001 zugestellt worden. Da dieser Entscheid hinsichtlich des Oberlichtes nicht von dem­jenigen des Gemeinderates abgewichen sei und da er bereits einen Rekurs deponiert habe, habe er keine besondere Veranlassung gesehen, einen weiteren Rekurs zu verfassen. Durch die fehlerhafte Eröffnung der beiden Entscheide sei ihm materiell das Rekursrecht entzogen worden. Ein solches Vorgehen müsse als übertriebener Formalismus betrachtet werden. Vielmehr hätte entweder eine neue umfassende Eröffnung beider Entscheide erfolgen oder aber es hätte sein Rekurs materiell auch gegen die deckungsgleiche Entscheidung der Baudirektion behandelt werden müssen. Die Bestimmungen über die Koordination der Verfahren sollten dazu führen, dass sich die Betroffenen im Dschungel der Vorschrif­ten leichter zurechtfänden und Verfahren vereinfacht würden. Diese Regelung zum Anlass zu nehmen, um auf unfaire Weise den Rechtsschutz aufzuheben, sei unstatthaft.

b) Wie das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. November 2001 (RB 2001 Nr. 66 = BEZ 2001 Nr. 51) entschieden hat, ist die Zuständigkeit der Baudirektion gemäss Ziff. 1.4.1 Anhang BauVV im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend Ortsbildschutz nicht ausschliesslich und schliesst die Zuständigkeit der örtlichen Baubewilligungsbehörden zur Anwendung der kommunalen Kernzonenvorschriften nicht aus. Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz die Bauverweigerung des Gemeinderates X vom 3. Oktober 2000 hinsichtlich des Dachflächenfensters infolge Unzuständigkeit des Gemeinderates aufgehoben.

Entsprechend § 12 Abs. 3 BauVV kann bei einer Bauverweigerung "einstweilen nur der ablehnende Einzelentscheid eröffnet" werden; die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen. Der Gemeinderat X ist entsprechend dieser Bestimmung vorgegangen. Da die Bau­di­rektion die Bauverweigerung allerdings ebenfalls mit Verfügung vom 10. Januar 2001 aus­gesprochen hat, hätte der Gemeinderatsbeschluss vom 3. Oktober 2000 indessen entspre­chend dem bundesrechtlichen Koordinationsgebot von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1997/6. Oktober 1995 (RPG) sowie laut § 12 BauVV mit der Verfügung der Baudirektion vom 10. Januar 2001, welche ebenfalls den Einbau des Dachflächenfensters zum Inhalt hatte, koordiniert, d.h. gemeinsam eröffnet werden müssen.

c) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Baurekurskommission den Gemeinderatsbeschluss vom 3. Oktober 2000 zu Unrecht mangels Zuständigkeit aufgehoben hat. Auch wenn sie den Rekurs des Beschwerdeführers gegen diesen Gemeinderatsbeschluss formell guthiess, ist der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid beschwert. Denn zusammen mit der Feststellung, dass gegen die Verfügung der Baudirektion vom 10. Januar 2001 betreffend Oberlichter kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde ihm im Ergebnis eine materielle Prüfung seines Rekurses in diesem Punkt verweigert. Da die Sache spruchreif ist, erübrigt sich indessen eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung und kann das Verwaltungsgericht direkt selber entscheiden (§ 64 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 14. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]).

3. Gemäss Art. 8 Abs. 4 der Bauund Zonenordnung der Gemeinde X vom 14. März 1994 (BZO) sind in der Kernzone einzelne in der Dachfläche liegende Fenster von maximal 0,3 m2 im Licht zulässig, sofern sie der Belichtung von Nebenräumen oder der zusätzlichen Belichtung von Haupträumen dienen.

a) Unbestrittenermassen weist das streitige Dachfenster ein Mass von 1,35 m2 auf und überschreitet daher in erheblichem Ausmass die gemäss Art. 8 Abs. 4 BZO zulässige Fensterfläche. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Rekurs vom 31. Oktober 2000 ist das Oberlicht indessen "mangels geeigneter Vorschriften in der BZO gemäss § 220 PBG" zu bewilligen. Zur Begründung führt er aus, die fragliche Liegenschaft Geren 6 weise ein flach geneigtes (15°) Walmdach auf mit weit auskragendem Vordach. Da­­durch sei optisch das Erscheinungsbild eines Flachdaches nachgeahmt worden. Das Ober­­licht sei von keinem Standpunkt aus, ausser aus der Vogelperspektive, als solches er­kennbar. In Art. 1 Abs. 2 BZO werde per Definition ein Schrägdach ab 22,5° Neigung fest­gelegt. Somit könne Art. 8 Abs. 4 BZO nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Das Oberlicht erhöhe die Wohnqualität der darunter liegenden Wohnung entscheidend. Durch die Anordnung in über 3 m Höhe diene es hauptsächlich der Belichtung der Wohnungs­trep­pe und des darunter liegenden fensterlosen Eingangsbereiches und somit auch in erheblichem Mass der Sicherheit. Ein kleines, 0,3 m2 grosses Oberlicht könne diese Funktion nicht erfüllen.

b) Der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 1 Abs. 2 BZO legt fest, dass die – hö­he­re – Baumassenziffer für Schrägdächer BZ(S) nur für Bauten mit Dachneigungen von mindestens 22,5° angewendet wird. Diese Bestimmung beschränkt indessen in keiner Weise den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 BZO, wonach einzelne Dachflächen­fenster ein Mass von max. 0,3 m2 aufweisen dürfen. Wenn der Gemeinderat X das streitige Oberlicht als "in der Dachfläche liegend" qualifizierte und damit die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 BZO bejahte, so hat sie auf jeden Fall den ihr bei der Auslegung kommunalen Rech­tes zustehenden Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum nicht verletzt (RB 1982 Nr. 38, 1985 Nr. 114 lit. d Abs. 2).

Gründe, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG rechtfertigen würden, sind keine zu erkennen. Es liegt kein Härtefall vor, welcher ein Abweichen von der in der Kernzone vorgeschriebenen Regelbauweise rechtfertigen würde. Der in der Bauund Zonenordnung festgehaltenen Grössenbeschränkung der Dachflächenfenster ist auch dann nachzukommen, wenn diese schlecht einsehbar sind. Die geltend gemachte Verbesserung der Belichtungsverhältnisse und der Wohnqualität könnte generell bei jedem Oberlicht angeführt werden und würde letztlich zu einer – unzulässigen – generellen Nichtanwendung von Art. 8 Abs. 4 BZO führen.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Gemeinderat X mit seinem Beschluss vom 3. Oktober 2000 als auch die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Januar 2001 zu Recht die Bewilligung für das streitige Dachflächenfenster verweigert haben.

4. a) Mit Verfügung der Baudirektion vom 10. Januar 2001 und Beschluss des Gemeinderates X vom 6. Februar 2001 wurde B die nachträgliche baurechtliche Bewilligung des an der Westfassade erstellten Erkers mit der Begründung verweigert, dieser trete als ortsfremdes Bauelement und aufgrund seiner auffälligen gelben Farbe stark störend in Erscheinung. Aus Sicht des Ortsbildschutzes sei der Anbau des Erkers nicht bewilligungsfähig. Er befinde sich gemäss Kernzonenplan Y/Z ausserhalb des Baubereichs und widerspre­che Art. 3 Abs. 1 BZO, wonach bestehende Gebäude nur unter Beibehaltung des heutigen Gebäudeprofils umgebaut und wieder aufgebaut werden dürften. Die Baurekurskommission schützte in ihrem Entscheid vom 10. Juli 2001 diese Rechtsauffassung. Sie hielt in ihren Erwägungen fest, der mit der Kernzonenvorschrift von § 50 Abs. 1 PBG angestrebte Schutz kulturhistorisch wertvoller Überbauungen könne sich oftmals nicht in der blossen Bewahrung der architektonischen Werte erschöpfen, sondern erfordere je nach den topografischen Bezügen und der bezweckten Wirkung auf weitere Dis­tanz einen mehr oder weniger ausgeprägten Umgebungsschutz. § 50 Abs. 2 PBG gestat­te den Gemeinden, die Stellung der Baukörper im Bedarfsfalle bis in alle Einzelheiten einschliesslich des Grund­risses vorzuschreiben. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BZO dürften bestehende Gebäude unter Beibehaltung des heutigen Gebäudeprofils – mit Ausnahme von zulässigen Dachlukarnen –, des herkömmlichen Erscheinungsbildes und unter dem Vorbehalt von Unterschutzstellungen ohne Berücksichtigung von Ausnützungsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 BZO umgebaut oder wieder aufgebaut werden. Im Kernzonenplan vom 7. Ju­ni 1999 – wie auch bereits im früheren Kernzonenplan – sei der Baubereich auf dem streitbetroffenen Grundstück ent­lang der Westfassade angesetzt. Der Baubereich definiere die Flä­che, in welcher ein Gebäude erstellt werden dürfe. Die Grenze zwischen Baubereich und dem übrigen Bereich eines Grundstückes sei jedoch absolut. Der Baubereich unterschei­de sich damit von den ähnlichen Instituten, wie z.B. den Baulinien. Insbesondere könne die Ausnahmeregelung von § 100 PBG nicht auf Bauteile, die aus dem Baubereich ragen, angewandt werden. Dies folge schon allein aus den unterschiedlichen Zwecken, die durch die beiden Institute angestrebt würden. Ziel eines Baubereiches sei es, situationsgerecht die volumetrische Erhaltung des Ortsbildes festzulegen. Bezogen auf ein bestehendes Gebäude könnten dabei Spielräume geschaffen wer­den, indem der Bereich über das bestehende Gebäude hinaus ausgedehnt würde, oder aber der Baubereich fassadenbündig angesetzt werden, um die bestehende volumetrische Si­tuation zu erhalten. Während das Bauver­bot im Baulinienbereich im Sinn von § 100 PBG gelockert werden könne, sei dies damit bei einer Baute, die über den Baubereich rage, schon allein durch den angestrebten Zweck des Baubereiches nicht möglich. Darin unterscheide sich der Baubereich auch von den Abstandsbestimmungen. Die volumetrische Erhaltung des Ortsbildes werde durch die Definition des Baubereiches entlang der Westfassade erreicht. Dass dabei das Dach über die Fassade hinausrage, könne nicht dazu führen, dass deswegen auch andere Gebäudeteile über den Baubereich hinausragen dürften.

b) Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Sep­tember 2001 entgegen, die in der Bau- und Zonenordnung enthaltenen Baubereiche seien nicht derart eng zu verstehen, dass jegliche Überstellungen, wie sie etwa im Baulinienbereich häufig anzutreffen oder nach § 260 Abs. 3 PBG zulässig seien, von vornherein ausgeschlossen seien. Dass die Auffassung der Baurekurskommission nicht richtig sein könne, werde offensichtlich, wenn man sie mit der Argumentationsweise bezüglich der Vordachproblematik in Verbindung setze. Wenn eine "absolute" Geltung der fraglichen Bestimmung zu beachten wäre, müsste dies ja auch für Vordächer gelten. Eine Rechtsgrundlage für die unterschiedliche Behandlung von Vordächern und anderen Bauteilen sei nicht ersichtlich. Gerade wenn man den vorliegenden Fall vor Augen habe, könne man nicht die Auffassung vertreten, Vordächer träten viel weniger in Erscheinung als andere Vorbauten. Das Dach des streitbetroffenen Gebäudes überrage die Fassaden auf allen Seiten markant; demgegenüber trete der fragliche Erker nur in einem schmalen Bereich sichtbar unter dem Vordach in Erscheinung. Auch die örtliche Baubehörde selber sei offenbar bisher nicht der Meinung gewesen, die Grenze des Baubereiches sei absolut zu verstehen. Noch am 19. Juli 1999 habe sie auf der Nordseite des streitbetroffenen Gebäudes einen zusätzlichen Laubengang "jenseits" des Baubereiches bewilligt.

aa) Allgemein dürfen gemäss Art. 3 Abs. 1 BZO in den Kernzonen bestehende Gebäude unter Beibehaltung des heutigen Gebäudeprofils – mit Ausnahme von zulässigen Dach­lukarnen –, des herkömmlichen Erscheinungsbildes und unter dem Vorbehalt von Un­terschutzstellungen umgebaut oder wieder aufgebaut werden. Die streitbezogene Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt im Gebiet des Kernzonenplanes Y/Z. Die Westfassade dieses Gebäudes deckt sich mit dem in diesem Plan ausgeschiedenen Bau­bereich, während der Erker die Baubereichslinie überschreitet. Entsprechend Art. 4 Abs. 2 BZO sind innerhalb der Baubereiche Neu-, Um- und Ersatzbauten gestattet, wobei unter Abweichung von den kantonalrechtlichen Vorschriften über die Grenz- und Gebäude­abstände auf die Baubereichsgrenzen gebaut werden darf.

Streitig ist, ob und inwieweit die im Kernzonenplan eingetragenen Baubereiche über­­stellt werden dürfen. Die Auslegung dieses in der kommunalen Bau- und Zonenordnung festgehaltenen kommunalen Begriffs durch die örtliche Baubehörde erlaubt eine gewisse Ermessensbetätigung im Einzelfall, die nach § 50 Abs. 2 lit. c VRG der freien Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen ist (RB 1985 Nr. 114; Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 50 N. 84 ff.).

bb) Der Beschwerdeführer hält dafür, Baubereiche im Sinn von Art. 4 Abs. 2 BZO könnten mit Vorsprüngen, wie sie im Planungs- und Baugesetz zugelassen seien, überstellt werden. Vorsprünge, welche über Begrenzungslinien hinaus ragen, lässt dieses Gesetz in § 100 bei Baulinien, in § 260 Abs. 3 bei Grenz- und Gebäudeabständen sowie in § 262 Abs. 2 beim Waldabstand zu. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festgehalten hat, ist die Ziel­setzung dieser im Planungs- und Baugesetz geregelten Begrenzungslinien eine wesentlich andere als die Baubereichslinie im Sinn von Art. 4 BZO im Gebiet eines Kernzonenpla­nes. Die Baulinie beispielsweise dient der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG); Gebäudevorsprünge, welche über die Baulinien hinausragen, müssen entschädigungslos beseitigt werden, sobald die Ausführung des Werkes oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt worden ist, dies erfordert (§ 100 Abs. 1 PBG). Grenz- und Gebäudeabstände dienen verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen und werden insbesondere aus feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie städtebaulichen Gründen festgelegt. Sie sind zudem unter gewissen Voraussetzungen einer nachbarlichen Vereinbarung zugänglich (§ 270 Abs. 3 PBG).

Demgegenüber bezwecken Kernzonenbestimmungen die Erhaltung oder Erweiterung schutzwürdiger Ortsbilder in ihrer Eigenart (§ 50 Abs. 1 PBG). Nach § 50 Abs. 2 PBG kann die Bau- und Zonenordnung in Kernzonen die Stellung der Baukörper bis in alle Einzelheiten vorschreiben. Art. 3 und 4 der Kernzonenbestimmungen legen – jeweils situa­tionsgerecht – die volumetrische Erhaltung des Ortsbildes fest. Wie der Kernzonenplan Y/Z zeigt, werden die Baubereiche teilweise fassadenbündig festgesetzt, teilweise wird der Baubereich über das bestehende Gebäude hinaus ausgedehnt. Mit dieser Zielsetzung ist es offenkundig nicht vereinbar, wenn die Baubereichslinien generell mit ein­zelnen oberirdischen Gebäudevorsprüngen (vgl. § 100 Abs. 1 PBG) oder – analog der Regelung von § 260 Abs. 3 PBG bei Grenz- und Gebäudeabständen – bis auf einen Drittel der Fassadenlänge mit 2 m in den Abstandsbereich hineinragenden Erkern und Balkonen überstellt werden dürften. Diese Rechtsauffassung wird auch durch die vorliegende konkre­te Situation erhärtet, wo der Abstand zwischen Strassengrenze und westfassadenbündigem Baubereich teilweise lediglich 1,2 m beträgt. Es ist offenkundig, dass ein so ausgestalteter Baubereich die Baukörper absolut beschränkt und nicht noch mit Vorsprüngen überragt werden darf. Unbegründet ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die "Vordachprob­lematik". Vordächer sind konstruktionsbedingt und bei herkömmlicher Ausgestaltung ortsbildmässig unproblematisch; sie können daher auf keinen Fall im vorliegend streitigen Zusammenhang Gebäudevorsprüngen wie Erkern gleichgesetzt werden. Schliesslich ist auch der im Rekurs vom 12. März 2001 erwähnte Hinweis auf die Gebäude L-strasse/M-weg, L-strasse und das Haus K-strasse unbe­helf­lich. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass sich die Vorinstanz nicht mit diesen "Vergleichsfällen" auseinandergesetzt habe. Wie die Baudirektion indessen in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2001 wie auch der Gemeinderat in seiner Stellungnahme vom 18. April 2001 an die Baurekurs­kommission unwidersprochen festgehalten haben, liegt die Liegenschaft K-strasse nicht in der Kernzone und ist schon aus diesem Grund mit dem zu beurteilenden Projekt nicht vergleichbar. Bei den Vorsprüngen an der L-strasse handelt es sich nach Auffassung der Baudirektion um Balkone und nicht um Erker, während der Gemeinderat beim Gebäude L-strasse darauf hinweist, dass der Erker im Obergeschoss der Liegenschaft L-strasse bei einem Umbauvorhaben als störend zu eliminieren wäre. Die angeführten Vergleichsobjekte sind somit von vornherein nicht geeignet, eine Abweichung von der rechtmässigen Auslegung von Art. 4 BZO zu be­gründen oder zu rechtfertigen.

c) Zusammengefasst ergibt sich, dass Gemeinderat und Baudirektion zu Recht die Baubewilligung für den eigenmächtig erstellten Erker verweigert haben. Gegen die vom Gemeinderat X im Beschluss vom 6. Februar 2001 angeordnete Wiederherstellung des recht­mässigen Zustandes werden keine Einwände erhoben; diese ist denn auch offenkundig gesetzmässig (§ 341 PBG).

5. Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet. Weil die Bauverweigerung bereits aufgrund des Entscheids der Baudirektion gerechtfertigt ist, braucht der zu Unrecht aufgehobene Entscheid der Gemeinde nicht wiederhergestellt und brauchen auch Dispositiv Ziffer II Abs. 1 und 2 des Rekursentscheids nicht korrigiert zu werden.

...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren VB.2001.00269 und VB.2001.00272 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.        Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    ...

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