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Zürich Verwaltungsgericht 13.02.2002 VB.2001.00267

13 février 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,422 mots·~7 min·5

Résumé

Baubewilligung für Altstoffsammelstelle | Bedeutung des Rügeprinzips im Rekursverfahren Die Baurekurskommission darf ihre Prüfung auf das beschränken, was beanstandet ist; sie ist nicht verpflichtet, im Interesse des Rekurrenten nach Mängeln der angefochtenen Baubewilligung zu suchen (E. 3b). Das Verwaltungsgericht hat sich mit den erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen nicht zu befassen (E. 3c).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00267   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 24.06.2003 formell erledigt. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung für Altstoffsammelstelle

Bedeutung des Rügeprinzips im Rekursverfahren Die Baurekurskommission darf ihre Prüfung auf das beschränken, was beanstandet ist; sie ist nicht verpflichtet, im Interesse des Rekurrenten nach Mängeln der angefochtenen Baubewilligung zu suchen (E. 3b). Das Verwaltungsgericht hat sich mit den erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen nicht zu befassen (E. 3c).

  Stichworte: ALTSTOFFSAMMELSTELLE BEDÜRFNISNACHWEIS BEGRÜNDUNG ÖFFENTLICHES INTERESSE RECHTSSCHUTZ RÜGEPRINZIP ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT UNTERSUCHUNGSMAXIME ZONENKONFORMITÄT

Rechtsnormen: § 320 PBG § 52 VRG § 55 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Baukommission X erteilte der Kommission für Gesundheitswesen und Umweltschutz der Stadt X am 13. Februar 2001 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Altstoffsammelstelle auf einem 15 m breiten und 12 m bis 16 m tiefen Areal an der L-strasse in X. Die Anlage soll die bisherige Sammelstelle an der stark befahrenen M‑strasse ersetzen. Sowohl der bisherige wie auch der neu vorgesehene Standort befinden sich in der Erholungszone Sportplätze.

II. Am 17. März 2001 erhob A Rekurs an die Baurekurskommission III mit dem sinngemässen Antrag, den Beschluss vom 13. Februar 2001 aufzuheben. Nach Durchführung eines Augenscheins wies die Baurekurskommission III am 8. August 2001 den Rekurs ab. Sie erwog zusammengefasst, der Rekurrent wohne zwar in einiger Dis­­tanz und ohne Sichtkontakt zum Baugrundstück. Da aber der Rekurrent von der behaup­­teten Verkehrsgefährdung durch die Benützer der Altstoffsammelstelle in besonderer Weise betroffen würde, sei auf den Rekurs gleichwohl einzutreten. Die rekurrentische Behauptung, die Benützung der Sammelstelle sei lebensgefährlich, erweise sich angesichts der örtlichen Verhältnisse als völlig übertrieben. Es sei nicht einzusehen, inwiefern die Sammelstelle für Kinder, die den benachbarten, grosszügig angelegten Kinderspielplatz benützten, eine zusätzliche Gefahr darstellen soll. Zu Fuss entsorgende Personen könnten das gegenüberliegende Trottoir benützen und bei der Sammelstelle die übersichtliche und wenig befahrene Strasse überqueren. Mit dem Auto Entsorgende könnten ihr Fahrzeug auf dem Platz der Sammelstelle abstellen und würden die M-strasse jedenfalls bei ordnungsgemässem Verhalten - nicht blockieren, wobei die geplante Videoüberwachung zweifellos zu einer reibungslosen und bestimmungsgemässen Benützung der Sammelstelle beitragen werde. Dem­zufolge erweise sich die Zufahrt zur geplanten Altstoffsammelstelle als verkehrssicher. Der rekurrentischen Befürchtung, dass die vorgesehenen Benützungszeiten missachtet und infolgedessen sowohl am Tag wie auch in der Nacht unzumutbarer Lärm entstünde, sei entgegenzuhalten, dass ein möglicher Missbrauch nur in hier nicht ge­gebenen, seltenen Ausnahmefällen zur Verweigerung einer Baubewilligung führe. Altstoff­sammelstellen stell­ten ein wesentliches öffentliches Interesse dar und würden erfahrungsgemäss von einer überwiegenden Mehrheit von Personen bestimmungsgemäss und rücksichtsvoll benützt. Die angekündigte konsequente Verzeigung von Abfallsündern (Videoüberwachung) lasse eine weitgehende Eindämmung von Missbräuchen erwarten.

III. Mit Beschwerde vom 10. September 2001 liess der nunmehr anwaltlich vertretene A dem Verwaltungsgericht den Antrag stellen, der Rekursentscheid vom 8. August 2001 sowie der Beschluss der Baukommission X vom 13. Februar 2001 seien aufzuheben und die Sache allenfalls zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vor­­instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass der Be­­schwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Die Baurekurskommission III schloss am 3. Oktober 2001 auf Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baukommission X und die Kommission für Gesundheits­wesen und Umweltschutz der Stadt X in ihrer gemeinsamen Eingabe vom 9. Oktober 2001. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Baukommission X und die Kommission für Ge­sundheitswesen und Umweltschutz verlangten die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien werden - soweit erforderlich - nachstehend wieder­gegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung im Sinn von § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zukomme. Eine diesbezügliche Anordnung ist indessen nicht erforderlich, da die Beschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VRG; § 339 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/1. September 1991 [PBG]). Da im vorliegen­den Fall nichts Gegenteiliges angeord­net wurde, ist hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung nichts vorzukehren.

b) Sodann verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung eines weiteren Augenscheins, der nach Möglichkeit an einem Samstag, wenn die Deponien überwiegend genutzt würden, stattfinden soll. - Diesem Begehren ist nicht zu entsprechen. Bereits am 19. Juni 2001 führte eine Delegation der Baurekurskommission III in Anwesenheit der Parteien ei­nen Augenschein durch. Auf die Ergebnisse dieses Lokaltermins darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1995 Nr. 12, 1981 Nr. 2). Eine nochmalige Be­­sichtigung des Baugrundstücks und seiner Umgebung durch das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich, auch wenn der Referentenaugenschein vom 19. Juni 2001 an einem Diens­­tag statt fand. Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten.

2. Der Rekurs vom 17. März 2001 wurde vorab mit angeblichen Mängeln in Bezug auf die Verkehrssicherheit sowie mit der Befürchtung der Missachtung der Benützungszei­ten begründet. Verkehrssicherheitsmängel werden mit der Beschwerde nicht mehr gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Baurekurskommission III verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 70 VRG). Gleiches gilt mit Bezug auf die Einhaltung der Benützungszeiten.

Sollten wider Erwarten doch verkehrssicherheitswidrige Verhältnisse auftreten, so könnten geeignete verkehrspolizeiliche Massnahmen in der Umgebung der Anlage, nament­­lich ein Parkverbot auf der L-strasse, ohne weiteres Abhilfe schaffen.

3. a) Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, weder der baurechtlichen Bewilligung vom 13. Februar 2001 noch dem Rekursentscheid vom 8. August 2001 sei etwas zur Frage der Zonenkonformität zu entnehmen. Dies sei nachzuholen. Offensichtlich sei die streitige Anlage mangels Standortgebundenheit in der Erholungszone nicht zonenkonform. Sodann habe die Baurekurskommission III nicht überprüft, ob das Bauvorhaben auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und zweckmässig sei. Insbesondere sei nicht untersucht worden, ob die Behauptungen der Beschwerdegegnerinnen bezüglich Motiv der Verlegung der Sammelstelle zutreffend seien. Ein Bedürfnisnach­weis fehle.

b) Mit diesen erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen hatte sich die Baurekurskommission III zu Recht nicht auseinandergesetzt, da im Rekursverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen weitgehend durch das Rügeprinzip verdrängt wird (RB 1997 Nr. 7). Die Rekurskommission durfte und musste ihre Prüfung auf das beschränken, was beanstandet war. Sie war nicht verpflichtet, im Interesse des Rekurrenten nach Mängeln der angefochtenen Anordnung zu suchen. Etwas anderes würde nur im hier nicht gegebenen Fall gelten, wenn krasse und entsprechend of­fen­kundige Recht­s­­verletzungen vorlägen. Davon kann indessen vorliegend keine Rede sein, zumal sich bereits die bisherige Altstoffsammelstelle in derselben Erholungszone befindet. Somit kann der Baurekurskommission III nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der Rechtsanwendung von Amtes wegen verstossen. Es bestand für die Rekurskommission keinerlei Grund, der Frage der Zonenkonformität und den weiteren, erst mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen nach­zu­ge­hen, weil sich der Rekurrenten in seiner Rekursschrift vom 17. März 2001 wie dar­ge­legt in erster Linie auf den Einwand beschränkte, die Verschiebung der Altstoffsammelstelle gefährde die Verkehrs­­sicherheit.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die nun mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen erst durch den angefochtenen Rekursentscheid veranlasst worden wären. Nichts hätte entgegengestanden, die Einwände der fehlenden Zonenkonformität und die wei­teren, erst mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen bereits in der Rekursschrift vom 17. März 2001 zu er­he­ben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch nicht durch einen Anwalt vertreten war.

c) Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat sich auch das Verwaltungsgericht nicht mit den Fragen zu befassen, ob die streitige Altstoffsammelstelle am vorgesehenen Standort zonenkonform sei bzw. ob eine Bedürfnisabklärung hätte vorgenommen werden müssen und ob das Vorhaben am vorgesehenen Standort zweckmässig sei. Zwar ist es grund­sätzlich zulässig, die Beschwerde auf eine gegenüber dem vor unterer Instanz Vorgebrachten neue rechtliche Begründung zu stützen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 7). Entscheidet indessen wie hier das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, so bleibt für die neue rechtliche Begründung insoweit kein Raum, als sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützt, es sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden (§ 52 Abs. 2 VRG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können nur Fragen sein, über die die Rekurskommission entschieden hat bzw. hätte befinden sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5), was für die erst mit der Beschwerdeerhebung aufgeworfenen Fragen wie dargelegt nicht zutrifft.

Mit Bezug auf die Rügen betreffend Bedürfnisnachweis und Zweckmässigkeit ist immerhin anzufügen, dass diese Fragen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ohnehin nicht zu prüfen sind. Kraft § 320 PBG ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das Projekt den massgebenden Vorschriften genügt. Die Baubewilligung gilt als Polizeierlaubnis, auf deren Erteilung unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Andere Gesichtspunkte sind nicht massgeblich. So kommt es beispielsweise nicht darauf an, ob ein Bauvorhaben nach der Ansicht von Anwohnern als erwünscht oder zweck­mässig betrachtet wird (vgl. VGr, 1. Februar 1990, ZBl 92/1991, S. 79 E. 4c). Das öffentliche Interesse an einer Anlage muss nur insoweit dargetan werden, als dies aufgrund einer Rechtsnorm erforderlich ist, was etwa bei der Prüfung der Umweltver­träglichkeit von öf­fentlichen und konzessionierten privaten Anlagen (Art. 9 Abs. 4 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okto­ber 1983 [USG]) oder bei einem Gesuch um Erleichterungen hin­sichtlich des Lärmschutzes (Art. 25 Abs. 2 USG) der Fall ist. Demgegen­über gibt es keine Vorschrif­­ten, die den ausdrücklichen Nachweis eines öffentlichen Interesses für ein Vorhaben verlangen, wie es hier im Streit liegt. Die Argumentation des Beschwerdeführers setzt einen Ein­griff in grund­rechtsgeschützte Eigentümerpositionen voraus (vgl. dazu etwa Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwal­tungs­rechtsprechung, Basel 1976, Band II, Nr. 123 B I), wovon beim streitigen Vorhaben nicht die Rede sein kann. Mithin brauchen sich die Rechtsmittelinstanzen mit den Fragen nach der Zweckmässigkeit des geplanten Stand­orts und allgemein nach dem Bedürfnis einer Altstoffsammelstelle im Quar­tier Zelgli/Högler nicht zu befassen (zum Ganzen VGr, 20. Dezember 1993, BEZ 1994 Nr. 6, E. 2b).

Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen abzuweisen.

4. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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