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Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2001 VB.2001.00218

12 septembre 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,331 mots·~7 min·5

Résumé

Sozialhilfe | Rückerstattung eines Rechnungsbetrags, den die Gemeinde sowohl an den Gläubiger als auch den Schuldner ausbezahlt hat Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Die Rückerstattungspflicht ergibt sich allenfalls aus dem Grundsatz der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen (E. 2). Die Sachverhaltsdarstellung der Fürsorgebehörde erscheint zutreffend (E. 4). Die Betreibung hat der Beschwerdeführer dem eigenen Verhalten zuzuschreiben (E. 5). Es ist davon auszugehen, dass die Fürsorgebehörde sowohl die Rechnung direkt beglichen als auch dem Beschwerdeführer 90 % des Betrags ausbezahlt hat. Darauf hatte er keinen Anspruch (E. 6). Der Beschwerdeführer hat den an ihn ausgerichteten Betrag zurückzubezahlen (E. 7).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00218   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Rückerstattung eines Rechnungsbetrags, den die Gemeinde sowohl an den Gläubiger als auch den Schuldner ausbezahlt hat Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Die Rückerstattungspflicht ergibt sich allenfalls aus dem Grundsatz der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen (E. 2). Die Sachverhaltsdarstellung der Fürsorgebehörde erscheint zutreffend (E. 4). Die Betreibung hat der Beschwerdeführer dem eigenen Verhalten zuzuschreiben (E. 5). Es ist davon auszugehen, dass die Fürsorgebehörde sowohl die Rechnung direkt beglichen als auch dem Beschwerdeführer 90 % des Betrags ausbezahlt hat. Darauf hatte er keinen Anspruch (E. 6). Der Beschwerdeführer hat den an ihn ausgerichteten Betrag zurückzubezahlen (E. 7).

  Stichworte: BEREICHERUNG DOPPELZAHLUNG RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 62 lit. II OR

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

I. Auf sein Gesuch vom 9. November 1998 wurden an A von der Fürsorgebehörde der Gemeinde X erstmals im Dezember 1998 Beiträge im Sinn wirtschaftlicher Hilfe ausgerichtet. Für die ärztliche Behandlung vom 19. Juli 1999 bis 28. August 1999 stellte Dr. B am 21. September 1999 Rechnung über Fr. 385.40 an A. Im Oktober 1999 ersuchte A die Fürsorgebehörde X erstmals um Auszahlung von Fr. 385.40, um die Arztrechnung begleichen zu können. Die Fürsorgebehörde lehnte unter Hinweis auf die primäre Leistungspflicht der Krankenkasse die Auszahlung des verlangten Betrages ab. Die zahlungspflichtige Krankenkasse D akzeptierte die Arztrechnung mit Abrechnung vom 18. Januar 2000 und stellte A einen Auszahlungsschein über Fr. 346.85 zu (Betrag Arztrechnung abzüglich 10% Selbstbehalt). Bis zum Verfalltag am 18. März 2000 löste A den Auszahlungsschein jedoch nicht ein. Am 12. April 2000 wurde A ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X vom 11. April 2000 für die Forderung von Dr. B zugestellt, wogegen er Rechtsvorschlag erhob. Die D-Krankenkasse rechnete ihm am 20. Juni 2000 den Betrag von Fr. 346.85 an die ausstehenden Krankenkassenprämien von Juli und August 2000 in Höhe von Fr. 420.- an; A wurde entsprechend mit nur Fr. 73.15 an Prämien belastet, worauf ihn die D-Kran­ken­kasse mit Schreiben vom 26. Juli und 26. September 2000 hinwies.

Am 31. August 2000 reichte A die Arztrechnung von Dr. B vom 1. September 1999 bei der Fürsorgebehörde X ein; am 14. September 2000 wurde die Rechnung von der Fürsorgebehörde im vollen Umfang bezahlt. Mangels Verbuchung dieser Zahlung zahlte der Sozialdienst der Gemeinde X am 28. September 2000 zusätzlich zum Grundbedarf I und II und zur Miete den Betrag von Fr. 346.85 an A aus.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 teilte die Inkassostelle für Ärzte und Zahnärzte A mit, dass infolge Teilzahlung an Dr. B noch ein Betrag von Fr. 105.70 (Zins, Betreibungskosten und diverse Kosten) offen sei; im Schreiben vom 28. November 2000 setzte die erwähnte Inkassostelle eine Frist von 8 Tagen zur Bezahlung des noch offenen

Betrages von Fr. 105.70 an. Mit Präsidialverfügung der Fürsorgebehörde X vom 15. Dezember 2000 wurde A verpflichtet, den – versehentlich zweimal bezahlten – Betrag von Fr. 346.85 zurückzuerstatten.

II. Gegen die erwähnte Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2000 erhob A mit Eingabe vom 17. Januar 2001 Rekurs an den Bezirksrat Z. Mit Beschluss vom 30. Mai 2001 wies der Bezirksrat Z den Rekurs ab und auferlegte dessen Kosten A zur Bezahlung.

III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 6. Juli 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Der Bezirksrat Z als Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Fürsorgebehörde X verfügte und vom Bezirksrat Z bestätigte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung öffentlicher Unterstützungsleistungen. Zur Beurteilung dieser Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Die Streitsache weist einen Streitwert von Fr. 346.85 auf und fällt damit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2 VRG).

2. Die Pflicht zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe kann sich nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) aus verschiedenen Rechtsgründen ergeben (dazu §§ 20, 26 und 27 SHG). Keiner von diesen ist jedoch vorliegend erfüllt. Die Beschwerdegegnerin führte ihren Rückerstattungsanspruch vielmehr darauf zurück, dass für die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Zahlung keine Rechtsgrundlage bestanden habe, so dass er aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung rückleistungspflichtig sei (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grund­riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 145; VGR, 20. Sep­tember 1999, VB.1999.00243, Art. 62 Abs. 2 OR). Das ist nachfolgend zu prüfen.

3. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, das Sozialamt sei nicht berechtigt gewesen, die Arztrechnung direkt zu bezahlen. Er habe diese Rechnung im Oktober 1999 seiner Sozialarbeiterin eingereicht, nicht erst am 31. August 2000. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Rechnung an Dr. B habe er im Rechtsstreit mit der Inkassostelle für Ärzte und Zahnärzte gelegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zahlung an Dr. B ging und nicht an die Inkassostelle. Er habe eine Auszahlung der Krankenkasse via Sozialamt erhalten – irrtümlicherweise. Das Sozialamt habe ihm gegenüber keine Auszahlungen geleistet. Sollte es dennoch irrtümlich eine Auszahlung geleistet haben, gehe ihn dies nichts an.

4. Die Darstellungen der Parteien stimmen soweit überein, dass der Beschwerdeführer die Arztrechnung von Dr. B vom 21. September 1999 im Oktober 1999 seiner Sozialarbeiterin vorgelegt, diese jedoch erklärt habe, vorerst sei die Auszahlung der Krankenkasse abzuwarten. Der Beschwerdeführer unterschlägt allerdings, dass ihm von der D-Kranken­kasse am 18. Januar 2000 ein Auszahlungsschein über Fr. 346.85 zugestellt wurde, den er jedoch nicht benützte. Wenn er in der Folge von der Inkassostelle der Ärzte und Zahnärzte betrieben wurde, hat er dies seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Soweit der Beschwer­deführer bestreitet, dass er die Rechnung von Dr. B erst am 31. August 2000 eingereicht habe, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits wird der Eingang der Arztrechnung am 31. August 2000 vom Sozialdienst der Gemeinde X bestätigt (Eingangsstempel), anderseits weist die erst am 14. September 2000 vorgenommene Zahlung darauf hin, dass das Sozialamt diese Rechnungskopie kurz zuvor erhalten haben muss. Dass der Sozialdienst nur eine Rechnungskopie erhielt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; dies erklärt sich daraus, dass der Krankenkasse die Arztrechnung im Original vorgelegt werden muss, damit diese die Kosten übernimmt. Da die Krankenkasse D am 18. Januar 2000 einen entsprechenden Auszahlungsschein ausstellte, musste sie im Besitz des Rechnungsoriginals sein. Auch diese Umstände sprechen daher für die Richtigkeit der Darstellung der Behörde. Weiter geht aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2000, das der Beschwer­deführer nicht bestreitet, hervor, dass er um Bezahlung der Rechnung von Dr. B gebeten habe, die er offen gelassen habe. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Darstellung des Sozialamtes X diesem die Rechnung am 31. August 2000 vorlegte, weil er deren Bezahlung trotz Auszahlungsschein der D-Krankenkasse versäumt hatte.

5. Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Auszahlung durch das Sozialamt der Gemeinde X im Rechtsstreit mit der Inkassostelle für Ärzte und Zahnärzte gelegen hatte, brauchte das Sozialamt grundsätzlich nicht zu kümmern. Der Beschwerdeführer selber hatte die Arztrechnung ursprünglich dem Sozialamt und der Krankenkasse zur Bezahlung vorgelegt. Dass weitere Kosten entstanden sind, hat der Beschwerdeführer seinem Verhalten (Verzögerung der Zahlung) zuzuschreiben und dafür einzustehen. Fehl geht weiter der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass er, wenn er die Rechnung tatsächlich erst am 31. August 2000 vorgelegt hätte, diese an die Inkassostelle gesandt hätte. Es ist nicht einzusehen, inwiefern dieses Vorgehen zur Bezahlung der Rechnung hätte führen können.

6. Der Beschwerdeführer irrt weiter, wenn er davon ausgeht, dass er eine Auszahlung seiner Krankenkasse – gemeint ist wohl der Betrag von Fr. 346.85 – via Sozialamt erhalten, das Sozialamt ihm gegenüber aber keine Auszahlung geleistet habe. Wie aus dem ausführlich beschriebenen Sachverhalt hervorgeht und aktenkundig ist, rechnete die   D-Kran­kenkasse den dem Beschwerdeführer mittels Auszahlungsschein gutgeschriebenen Betrag mangels Inanspruchnahme auf die von ihm zu leistenden Krankenkassenprämien für Juli und August 2000 an. Mit der Anrechnung des ursprünglich zur Bezahlung der Arzt­rechnung gedachten Betrages von Fr. 346.85 an die Krankenkassenprämien für Juli und August 2000 wurde die Fürsorgebehörde X zwar in diesem Umfang entlastet, doch nahm sie das Vorgehen der Krankenkasse zum Anlass, nach Vorlage der Arztrechnung von Dr. B anstelle der Krankenkasse für deren Bezahlung besorgt zu sein. Der Beschwerdeführer könnte sich daher nicht auf einen Anspruch über Fr. 346.85 gegen das Sozialamt X bzw. die Beschwerdegegnerin stützen.

7. Wie dargelegt, war es der Sozialdienst der Gemeinde X, der die Arztrechnung anstelle der Krankenkasse in vollem Umfang (Fr. 385.40) bezahlte und dem Beschwerdeführer versehentlich den Betrag von Fr. 346.85 zusätzlich erstattete. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, das Sozialamt habe ihm gegenüber keine Auszahlung geleistet, ist sein Vorbringen daher aktenwidrig. Damit ist dargelegt, dass das Sozialamt für die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Arztrechnung von Dr. B insgesamt Fr. 346.85 zuviel bezahlt hat, ohne dass dafür ein Rechtsgrund vorgelegen hätte. Einen solchen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Entsprechend hat der Beschwerdeführer diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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