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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2001 VB.2001.00217

29 août 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·932 mots·~5 min·5

Résumé

Pflegekinderfürsorge | Pflegekinderfürsorge. Zuständigkeit. Der Beschluss des Bezirksrats über die Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes zwecks späterer Adoption ist mit Rekurs vor Obergericht und weder mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch mit Rekurs an den Regierungsrat anzufechten.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00217   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Pflegekinderfürsorge

Pflegekinderfürsorge. Zuständigkeit. Der Beschluss des Bezirksrats über die Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes zwecks späterer Adoption ist mit Rekurs vor Obergericht und weder mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch mit Rekurs an den Regierungsrat anzufechten.

  Stichworte: FAMILIENRECHT INSTANZENZUG PFLEGEKIND VORMUNDSCHAFTSBESCHWERDE ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 56b lit. I EG ZGB § 44a lit. I GVG § 19 VPKF § 5 lit. I VRG § 5 lit. II VRG § 19c lit. II VRG Art. 316 ZGB Art. 420 ZGB § 280a ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Die in der Zürcher Gemeinde X wohnhaften Eheleute A beantragten am 2. Oktober 2000, die 1990 geborene und aus Y stammende E zur Pflege und späteren Adoption aufnehmen zu dürfen; mit Beschluss vom 24. Januar 2001 verweigerte die kommunale Vormundschaftsbehörde eine entsprechende Bewilligung.

Die Eheleute A liessen hiergegen am 8. Februar 2001 Rekurs erheben, welchen der Bezirksrat Z mit Beschluss vom 9. Juni 2001 abwies. Das Entscheiddispositiv nannte als Rechtsmittel die Beschwerde an den Regierungsrat, unter Bezug auf § 19 der (kantonalen) Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 (VPKF, LS 852.22).

Am 2. Juli 2001 liessen die Eheleute A mit Beschwerde und unverändertem An­sin­nen an den Regierungsrat gelangen. Die Staatskanzlei leitete das Rechtsmittel mit einen Tag später eingehendem Schreiben vom 4. Juli 2001 an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht weiter. Der Präsident der 4. Abteilung hielt seinerseits dafür, die Angelegenheit gehöre eher vor Obergericht, und fragte dessen II. Zivil­kammer unterm 10. Juli 2001 an, ob sie das Geschäft übernähme; deren Präsident antwortete am 8. August 2001 bejahend, dass seine Kammer die Zuständigkeit in Sachen der Pflegekinderaufnahme anerkenne.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Vorliegend fehlt es an einem Streitwert. Kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in der Fassung vom 8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) gilt es das Geschäft daher in Dreierbesetzung zu erledigen.

2. a) Laut § 19 Satz 2 VPKF lässt sich gegen Anordnungen des Bezirksrats an den Regierungsrat rekurrieren. Die Staatskanzlei findet, diese Bestimmung sei offensichtlich überholt durch die Neuordnung des Rechtsmittelwegs in § 19c Abs. 2 VRG, wonach gegen Rekursentscheide der Bezirksräte der Rekurs an den Regierungsrat nur zur Verfügung steht, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, und Letzteres treffe hier nicht zu.

Auf dem Gebiet der Pflegekinderaufnahme besteht die Möglichkeit, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gelangen (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 10.12 S. 78). Gemäss Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (SR 173.110) bestellen die Kantone in einem solchen Fall richterliche Behörden als letzte Instanz. Sofern § 19 Satz 2 VPKF überhaupt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausschalten möchte, erwiese sich das deshalb als bundesrechtswidrig.

Das spielt freilich keine Rolle, weil § 19 Satz 2 VPKF jedenfalls wegen gleich zu erläuternder anderer neuerer Normen keine Anwendung mehr finden kann.

b) Gemäss Art. 316 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes, wer Pflegekinder – etwa zwecks späterer Adoption (vgl. Art. 264 ZGB) – aufnimmt (Abs. 1; vgl. auch Art. 294, 300 und 310 ZGB); der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs. 2; vgl. Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern [PAV], SR 211.222.338). §§ 1 und 4 f. VPKF erklären die Vormundschaftsbehörde als zuständig für die Bewilligung (vgl. auch § 10 des Gesetzes über die Jugend­­heime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, LS 852.2); gegen ihren Entscheid kann laut § 19 Satz 1 VPKF Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden. Ebenso behandelt dieser nach § 41 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 in der anfangs 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 27. März 2000 (EG ZGB, LS 230) erstinstanzlich Vormundschaftsbeschwerden im Sinn von Art. 420 Abs. 2 ZGB; er befindet übrigens auch über Gesuche betreffend Adoption (§ 39 Abs. 1 Satz 1 EG ZGB). § 56b Abs. 1 EG ZGB (in der erwähnten neuen Fassung) gestattet gegen Entscheide des Bezirksrats in Familienrechtssachen (Art. 90-456 ZGB) den Rekurs an das Obergericht (vgl. auch § 44a Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, LS 211.1, sowie §§ 280a-j der Zivilprozessordnung, LS 271, je vom 13. Juni 1976 und je in der ebenso aktuellen Fassung), welches indes nunmehr als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zweiter Instanz durch die vom Regierungsrat bestimmte Direktion der Justiz und des Innern abgelöst worden ist (§§ 44 Ziff. 9 und 75 Satz 2 EG ZGB sowie § 2 Ziff. 9 des Beschlusses des Regierungsrates über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 30. Dezember 1980, LS 172.11; vgl. die einschlägige regierungsrätliche Weisung vom 22. September 1999 in ABl 1999 II 1232 ff., 1239 und 1290).

Obwohl die Pflegekindermaterie zweifellos einen öffentlichrechtlichen Zusammenhang besitzt, ist sie zum einen doch vorwiegend in das Familienrecht eingebettet, wofür sich das Obergericht selbstredend besser eignet als das Verwaltungsgericht. Zum andern fussen die erwähnten obergerichtlichen Kompetenzvorschriften in der Auffassung, dass erstens das "Obergericht ... weiterhin als zweite Rechtsmittelinstanz für Vormundschaftsbeschwerden zuständig" bleibt und zweitens sich seine "Zuständigkeit ... nach wie vor ... rechtfertigt, wo es um die Beurteilung von Angelegenheiten geht, welche die zivilrechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen berühren" (so die genannte Weisung, a.a.O.); und um beides dreht es sich gegenwärtig (vgl. Art. 1, 2 und 27 je Abs. 1 PAV dafür, dass hier Vormundschaftsbeschwerden vorliegen; ferner Thomas Geiser in: Basler Kommentar, 1999, Art. 420 N. 2 und 14 ZGB).

Auf die Beschwerde gilt es deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Das Geschäft ist kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an das Obergericht weiterzuleiten.

3. Keine Partei hat das Verfahren vor Verwaltungsgericht veranlasst; dessen Kosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 23 und 27). Das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführenden, welche vor Verwaltungsgericht wie die Beschwerdegegnerin keinerlei Aufwand gehabt haben, wird das Obergericht behandeln.

4. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen wollen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts bewirke eine ungerechtfertigte Vereitelung von Bundesrecht, steht es ihnen frei, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 93 f.; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1504).

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, überwiesen.

2.        ...

3.        Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

...

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