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Zürich Verwaltungsgericht 04.07.2001 VB.2001.00200

4 juillet 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,214 mots·~26 min·5

Résumé

Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes | Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an privaten, gemeinnützigen, subventionierten Spitälern, welche die Arbeitszeitbestimmungen des Kantons über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse beachten. Feststellungsbegehren. (Vgl. auch PB.2001.00010) Keine personalrechtliche Streitigkeit (E. 1a, 4). Zulässigkeit der Beschwerde. Legitimation von Berufsverbänden (E. 1a). Feststellungsinteresse. Bestimmung des Streitgegenstands (E. 1b). Reformatio in peius durch die Vorinstanz, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Rückweisung (E. 2). Anwendungsbereich des ArG nach alter und nach seit 1. 8. 2000 geltender Fassung (E. 3 a.A.). Die ArGV 1 sieht das dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis angeglichene Arbeitsverhältnis nicht mehr vor. Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des ArG gelten für Privatspitäler, weshalb die persönliche Geltung zu prüfen ist (E. 3a). Die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zählen nicht zu den in Art. 3a und 71 lit. b ArG vorbehaltenen Bestimmungen über den Gesundheitsschutz i.e.S. (E. 3c). Bindung des VGr an das Bundesgesetz und die Verordnung (E. 3c/bb). Keine Kostenbefreiung aus Billigkeit (E. 4). Rückweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00200   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.07.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.06.2002 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes

Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an privaten, gemeinnützigen, subventionierten Spitälern, welche die Arbeitszeitbestimmungen des Kantons über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse beachten. Feststellungsbegehren. (Vgl. auch PB.2001.00010) Keine personalrechtliche Streitigkeit (E. 1a, 4). Zulässigkeit der Beschwerde. Legitimation von Berufsverbänden (E. 1a). Feststellungsinteresse. Bestimmung des Streitgegenstands (E. 1b). Reformatio in peius durch die Vorinstanz, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Rückweisung (E. 2). Anwendungsbereich des ArG nach alter und nach seit 1. 8. 2000 geltender Fassung (E. 3 a.A.). Die ArGV 1 sieht das dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis angeglichene Arbeitsverhältnis nicht mehr vor. Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des ArG gelten für Privatspitäler, weshalb die persönliche Geltung zu prüfen ist (E. 3a). Die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zählen nicht zu den in Art. 3a und 71 lit. b ArG vorbehaltenen Bestimmungen über den Gesundheitsschutz i.e.S. (E. 3c). Bindung des VGr an das Bundesgesetz und die Verordnung (E. 3c/bb). Keine Kostenbefreiung aus Billigkeit (E. 4). Rückweisung.

  Stichworte: ARBEITNEHMERSCHUTZ ARBEITS- UND ARBEITSVERTRAGSRECHT ARBEITSZEIT ARZT ASSISTENZARZT BERUFSVERBAND FESTSTELLUNGSINTERESSE FREIHEITSRECHTE GESUNDHEITSSCHUTZ GEWERKSCHAFT KRANKENANSTALT LEGITIMATION LEITENDER ARZT OBERARZT PRIVATSPITAL RECHTLICHES GEHÖR REFORMATIO IN PEIUS SPITAL VERBANDSBESCHWERDE

Rechtsnormen: Art. 2 ArG Art. 3 lit. d ArG Art. 3 lit. e ArG Art. 3a ArG Art. 6 ArG Art. 57 ArG Art. 58 lit. I ArG Art. 71 lit. b ArG § 4 ArGV 1 § 7 ArGV 1 § 9 ArGV 1 § 12 lit. I ArGV 1 Art. 191 BV § 72 lit. II GemeindeG § 28 KrankenhäuserV § 7 PG § 13 lit. II VRG § 80 lit. b VRG § 80 lit. c VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Die Sektion Zürich des Verbands Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO-ZH) erstattete zu Gunsten eben solcher Berufsangehöriger unterm 20. und 24. März 1998 beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (heute Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA) gegen das Departement Chirurgie sowie die Neurochirurgische und die Dermatologische Klinik am Universitätsspital, die Chirurgische und die Medizinische Klinik am Zürcher Stadtspital B, die Medizinische Klinik am Kreis­spital C, die Gynäkologische Klinik am Spital D und die Chirurgischen Kliniken an der Klinik E sowie am Kantonsspital Winterthur im Sinn von Art. 54 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) Anzeige wegen Verletzung von Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und zugehöriger Verordnungen "über die Höchstarbeitszeiten etc. ... und über die Gesundheitsvorsorge". Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 an "Verschiedene Spitäler im Kanton Zürich" – d.h. wohl an die betroffenen Einrichtungen – erinnerte das AWA diese an eine ihnen zugestellte Kopie der Anzeige vom 20. März 1998 und erbat zur Abklärung des Sachverhalts gewisse Auskünfte bzw. Unterlagen bis Ende Juli 1998. Am 17. November 1998 teilte das AWA der VSAO-ZH mit, ihm fehle für die interessierenden Spitäler die Zuständigkeit.

Mit Schreiben vom 31. März 1999 an das AWA schloss sich die Vereinigung der Oberärztinnen und -ärzte und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte des Kantons Zürich (VO­LAZ) der VSAO-ZH an; die beiden Gewerkschaften ersuchten um eine anfechtbare Verfügung über die Zuständigkeit, dehnten die Anzeige auf die Klinik G, die Klinik H, das Spital I sowie alle Abteilungen des Spitals E aus, monierten, dass bislang hinsichtlich des bereits involvierten Letzteren trotz Zuständigkeit nichts geschehen sei, und forderten gegenüber den vier genannten Spitälern mit privater Trägerschaft ... die Durchsetzung der Schutzbestimmungen zu Gunsten der Leitenden Ärztinnen und Ärzte, der Oberärztinnen und -ärzte sowie der Assistenzärztinnen und -ärzte mit vollendeter Weiterbildung. Unterm 11. Februar 2000 mahnten VSAO-ZH und VOLAZ beim AWA die anfechtbare Verfügung an sowie eine ma­te­rielle Beurteilung "bezüglich Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einschliess­lich Verordnungen in den angezeigten Betrieben".

Mit am 1. März 2000 zur Post gegebener Verfügung vom 25. Februar 2000 stellte das AWA fest, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeitszeiten auf die Arbeitsverhältnisse von Assistenz- sowie Oberärztinnen und -ärzten nicht anwendbar seien in den öffentlichrechtlichen Krankenanstalten des Kantons (Dispositiv Ziffer I), in den Kreisspitälern, die auf einem öffentlichrechtlichen Zweckverband beruhen (Dispositiv Ziffer II), und in den privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem Charakter, die Subventionen empfangen und sich nach den Arbeitsvorschriften des Kantons über die öffentlichen Dienstverhältnisse richten (Dispositiv Ziffer III), sowie dass die Assistenzärztinnen und -ärzte in allen Spitälern bezüglich Gesundheitsvorsorge dem Arbeitsgesetz unterstehen (Dispositiv Ziffer IV); in Dispositiv Ziffer V auferlegte es seine Kosten je hälftig VSAO-ZH und VOLAZ, bei solidarischer Haftung füreinander.

II. Dagegen rekurrierten VSAO-ZH und VOLAZ am Montag, 3. April 2000 mit den Anträgen, in Aufhebung der Verfügung und unter Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass in persönlicher Beziehung das Arbeitsgesetz für die Oberärztinnen und -ärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Assistenzärztinnen und -ärzte mit abgeschlossener FMH-Weiterbildung gelte und dass die Assistenzärztinnen und -ärzte, die Oberärztinnen und -ärzte sowie die Leitenden Ärztinnen und Ärzte in allen Spitälern für die Gesundheitsvorsorge unter das Arbeitsgesetz fallen sowie dass in betrieblicher Hinsicht die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten in den öffentlichrecht­lichen Krankenanstalten des Kantons, in den Spitälern, die auf einem öffentlichrechtlichen Zweckverband basieren, und in den privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem Charakter, welche Subventionen erhalten und die Arbeitszeitvorschriften des Kantons über die öffentlichen Dienstverhältnisse beachten, soweit Anwendung finden, als für die Arbeitneh­menden nicht günstigere Vorschriften existieren; zudem sei das AWA anzuweisen, die angezeigten Sachverhalte zu untersuchen und die geeigneten Massnahmen zu treffen. Mit ergänzender Eingabe vom 29. August 2000 und unter Hinweis auf die seit anfangs Monat greifende Revision des Arbeitsgesetzes samt neuen Verordnungen teilten VSAO-ZH und VOLAZ mit, sie würden voraussetzen, dass der hängige Rekurs seine Beurteilung nach dem aktuellen Recht erfahre.

Das eidgenössische Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) informierte unterm 23. No­vember 2000 über die Anwendbarkeit des revidierten Arbeitsgesetzes auf Spitäler und Assistenzärzte nebst anderen. Die mit Schreiben vom 1. und 8. Dezember 2000 eingeräumte Gelegenheit, sich zum Rekurs zu äussern, nahmen das Stadtzürcher Gesundheitsund Umweltdepartement am 21. Dezember 2000, das kantonale Personalamt am 30. Januar 2001, die Gesundheitsdirektion am 5. und der Verband Zürcher Krankenhäuser am 14. Februar 2001 wahr. Datierend vom 22. Februar 2001 kam das AWA der Aufforderung nach, zur Frage Stellung zu beziehen, wie sich das neue Recht auf die anstehende Angelegenheit auswirke.

Mit Verfügung vom Freitag, 23. März 2001 – VSAO-ZH sowie VOLAZ gemäss unbestrittener und plausibler Schilderung des heutigen Vertreters am Montag, 26. März 2001 ausgehändigt – hiess die Volkswirtschaftsdirektion den Rekurs teilweise gut, hob die Ziffern III und IV in der Verfügung des AWA vom 25. Februar 2000 auf (Dispositiv Ziffer I) und stellte fest, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem Charakter, die Subventionen beziehen und sich an die Arbeitszeitvorschriften des Kantons über die öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse halten, auf die ArbeitnehmerInnen – d.h. die gewerkschaftlich repräsentierten Ärztinnen und Ärzte (E. 5e) – unter Vorbehalt von Art. 71 lit. b ArG anwendbar seien (Dispositiv Ziffer II) und dass die Assistenzärztinnen und -ärzte, die Oberärztinnen und -ärzte sowie die Leitenden Ärztinnen und Ärzte in allen Spitälern hinsichtlich der Gesundheitsschutzvorschriften dem Arbeitsgesetz unterliegen (Dispositiv Ziffer III); durch Dispositiv Ziffer IV wurde im Übrigen der Rekurs abgewiesen.

III. Hiergegen liessen VSAO-ZH und VOLAZ am 25. April 2001 mit Beschwerde, welche als Geschäft PB.2001.00010 angelegt wurde, ans Verwaltungsgericht gelangen und ihm beantragen:

"Prozessual

1.    Die Vorinstanz habe folgende Akten zu edieren: – Die Liste der Spitäler, an welche die Umfrage des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 30.6.1998, Lauf-Nr. 85718/Ja/bk, gerichtet war; – bei ihr bzw. beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingegangene Ant­worten auf diese Umfrage.

2.    Bei allfälligem Nichtvorhandensein der in Ziff. 1 genannten Akten sei die Vorinstanz zu einem Amtsbericht anzuhalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange sie im Besitze dieser Akten war und weshalb sie sich ihrer entledigte oder weshalb, zu welchem Zeitpunkt und auf wessen Anordnung hin die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit in die Wege geleitete Sachverhaltsermittlung nicht weiterverfolgt wurde.

3.    Die Vorinstanz habe eine Liste sämtlicher Kantons- und direkt von Gemeinden betriebener Spitäler sowie der Spitäler mit öffentlichrecht­licher Trägerschaft, welche nicht direkt vom Kanton oder von Gemeinden betrieben werden, und eine solche der privatrechtlich organisierten Spitäler einzureichen enthaltend bezüglich jeden Spitals die Prozentsätze der öffentlichrechtlich und der privatrechtlich angestellten Arbeitnehmer/innen (Prozentsätze sowohl bezogen auf das Total der angestellten Ärzt/innen und auch auf das Total der im jeweiligen Spital überhaupt Beschäftigten).

4.    Den Beschwerdeführer/innen sei das Protokoll zum Ergebnis von Ziff. 1 bis 3 hievor offenzuhalten.

Materiell

5.    Ziff. II. und IV. der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.

6.    Es sei festzustellen, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem Charakter, die subventioniert sind, vorbehaltlos anwendbar sind.

7.    Es sei festzustellen, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den kantonalen und von den Gemeinden direkt betriebenen Spitälern sowie in denjenigen mit öffentlichrechtlicher Trägerschaft als Richtwerte gelten, von welchen nicht beliebig abgewichen werden darf.

8.    Ergänzend sei festzustellen, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den kantonalen und von den Gemeinden direkt betriebenen Spi­tälern sowie in denjenigen mit öffentlichrechtlicher Trägerschaft jedenfalls dann vorbehaltlos gelten, soweit und sofern ein solches Spital die Mehrzahl der Arbeitnehmer/innen privatrechtlich anstellt. Dabei habe sich die Beschwerdeinstanz auch dazu zu äussern, ob und nach welchen Kriterien mit den Arbeitnehmer/innen abgeschlossene Verträ­ge als privatrechtlich oder als öffentlichrechtlich zu qualifizieren sind.

9.    Ergänzend sei festzustellen, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den kantonalen und von den Gemeinden direkt betriebenen Spi­tälern sowie in denjenigen mit öffentlichrechtlicher Trägerschaft jedenfalls für die in ihnen privatrechtlich angestellten Spital­ärzt/innen gelten.

10.  Dementsprechend sei unter Verwendung der in Ziff. 3 verlangten Erhebungen im Sinne von Ziff. 6 – 9 hievor zu entscheiden, welche Spi­täler im Kanton Zürich auch bezüglich der beschäftigten Spital­ärzt/innen den Vorschriften des Arbeitsgesetzes vorbehaltlos unterstellt sind bzw. in welchen Spitälern diese Vorschriften jedenfalls als wettbewerblich relevante Richtwerte gelten, von welchen nicht beliebig abgewichen werden darf.

11.  Evt. sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die unter Ziff. 1. – 3. verlangten Erhebungen tätige und darauf im Sinne der Erwägungen über die in Anträgen 8 und 9 genannten Anwendbarkeiten spitalbezogen selber neu entscheide.

12.  Es sei festzustellen, dass Präsenzzeiten von jedenfalls über 55 Stunden/Woche den Vorschriften des Arbeitsgesetzes über den Gesundheitsschutz sowie den Grundrechten auf Leben und Schutz der Privat­sphäre (Art. 10 und 13 BV [Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101]) sowie dem Verfassungsgrundsatz der Verwirklichung der Grundrechte (Art. 35 BV) widersprechen und daher unzulässig sind.

13.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners [womit die Vorinstanz gemeint ist]."

Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete unterm 7. Mai 2001 ausdrücklich auf Vernehmlassung, während das AWA mit Beschwerdeantwort vom 15./16. Mai 2001 auf Abweisung des Rechtsmittels schloss, soweit darauf einzutreten sei, und am 21./22. Mai 2001 Akten betreffend Subventionsberechtigung der Klinik H einreichte.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2001 trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren be­treffend die privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem Charakter, die subventioniert sind und sich nach den Arbeitszeitvorschriften des Kantons über die öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse richten, wegen abweichenden Schicksals vom Geschäft PB.2001.00010 ab, um es als das gegenwärtige unter der Bezeichnung VB.2001.00200 fortzuführen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Der vorliegenden Sache eignet kein Streitwert. Über sie muss das Verwaltungsgericht kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und mangels dort genannter Ausnahmematerien daher in Dreierbesetzung befinden. Ansonsten würde es sich ohnehin um einen Fall von prinzipieller Bedeutung im Sinn von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG handeln, welcher sich zum Entscheid einer Kammer übertragen liesse.

Unabhängig davon, ob es sich gegenwärtig um eine personalrechtliche Auseinandersetzung drehe (verneinend Beschwerde S. 3, worauf es bei den Kostenfolgen zurückzukommen gilt), fällt die Beurteilung des Rechtsmittels entweder laut §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 Abs. 1 oder nach § 74 VRG schon kantonalrechtlich in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Zudem beschlägt die angefochtene Verfügung das Gebiet des Arbeit­neh­merInnenschutzes und stützt sich auf das eidgenössische Arbeitsgesetz samt Ausführungsverordnungen. Auf Grund von Art. 57 ArG unterliegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz der Beschwerde an den Bundesrat, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. Deren Ausschluss gemäss Art. 99 f. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) lässt sich nicht ersehen. Bleibt sie somit kraft Art. 97 ff. OG offen, folgt hieraus für den kantonalen Rechtsschutz mit der Beschwerde (a.a.O.) abermals die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. auch [§ 80c in Verbindung mit] §§ 42 und 43 Abs. 2 VRG).

Die Rechtsmittelberechtigung für die Beschwerdeführerinnen – das betonen dieselben korrekt – als Gewerkschaften der hier einschlägigen Berufsarten ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ArG, ohne dass es darauf ankäme, ob die betroffenen Arbeitnehmenden oder einzelne von ihnen Mitglieder seien (BGE 119 Ib 374 E. 2b/aa). Diese bundesrechtliche Bestimmung gilt ebenso für das kantonale Verfahren (Art. 98a Abs. 3 OG). Ob auch die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde als erfüllt erscheinen (dazu Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 21 N. 50 ff. und 74 N. 3), darf deshalb offen bleiben.

b) Die Feststellungsinteressen der Beschwerdeführerinnen – das noch im Rekurs bekräftigte Leistungsbegehren haben sie nunmehr aufgegeben – wie auch jene des Beschwerdegegners sind dermassen evident, dass darüber bis anhin mit gutem Grund kein Wort verloren worden ist (vgl. allgemein Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 4 N. 14, 19 N. 58 ff. und 48 N. 19 sowie insbesondere Art. 1 ff., 6, 9 ff., 41 Abs. 3, 54 Abs. 2 und 71 lit. b ArG; ferner § 29 Ziff. 11 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 [LS 172.1], § 2 lit. a der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998 [LS 172.14] sowie § 1 Abs. 1 und § 12 der Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 27. Januar 1966 [LS 822.1]). Freilich bleiben jetzt die Rechtsmittelanträge 7-9, welche nur auf die vorliegend ausgeklammerten öffentlichrechtlichen Spitäler zielen, aus dem Spiel und folglich auch die Anträge 1-5 sowie 10 ff. in dem Umfang, als sie sich auf solche Krankenanstalten beziehen.

Nicht einzutreten ist auf die Anträge 6 und 10-12 insofern, als sie Feststellungen für mehr denn die gewerkschaftlich repräsentierten Berufssparten anstreben, weil Solches bislang keinen Verfahrensgegenstand gebildet hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4).

Weiterhin zu behaften sind die Beschwerdeführerinnen bei der im Rekursverfahren geäusserten und durch den angefochtenen Entscheid mit Fug erfüllten Erwartung, die Sache möge anhand der nach Verfügung des Beschwerdegegners in Kraft getretenen Änderungen des Arbeitsgesetzes und von dessen Vollzugsverordnungen beurteilt werden (E. 1; vgl. [§ 80c in Verbindung mit] §§ 70 und 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Hieran ändert nichts, dass die VSAO-ZH am 15. Februar 2001 Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Spitals E erhoben und damit auch Vorgänge ins Spiel gebracht hat, die sich noch unter altem Recht ereignet haben sollen. Denn das Verwaltungs­gericht braucht keine allfälligen Probleme für die Strafbehörden zu lösen (vgl. Pierre Tschan­nen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 85 f.; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. A., Basel/Frankfurt am Main 1986, Nr. 142 B IIb).

2. Der Beschwerdegegner verfügte zu Gunsten der hier interessierenden speziellen privaten Krankenanstalten, auf die daselbst beschäftigten Assistenz- sowie Oberärztinnen und -ärzte fänden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeitszeiten keine Anwendung. Der Rekursentscheid verschlechterte die Lage solcher Spitäler, indem er feststellte, dort gälten für die gewerkschaftlich repräsentierten Ärztinnen und Ärzte – also auch noch für die Leitenden – die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (gemeint: über die Arbeits- und Ruhezeiten; vgl. E. 1 und 5e), wenn auch unter Vorbehalt von Art. 71 lit. b ArG.

Das bedeutet gegenüber diesen Einrichtungen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, welche als Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift im Sinn des [§ 75 lit. a in Verbindung mit] § 50 Abs. 1 lit. d VRG von Amts wegen zu beachten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 102 f. und 105, auch zum Folgenden). Es führt in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels bei der angefochtenen Anordnung zur Aufhebung erstens von Dispositiv Ziffer II, deshalb auch zweitens von Dispositiv Ziffer I, soweit diese Dispositiv Ziffer III der beschwerdegegnerischen Verfügung kassiert, drittens von Dispositiv Ziffer IV in dem Umfang, als Feststellungen über die persönliche Gültigkeit des Arbeitsgesetzes für die Oberärztinnen und -ärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Assistenzärztinnen und -ärzte mit abgeschlossener FMH-Weiterbildung abgelehnt werden, und hinsichtlich alledem zur Rückweisung an die Vorinstanz zwecks neuer Entscheidung. Die grundsätzlich denkbare Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Kölz/Boss­hart/Röhl, §§ 8 N. 48 ff. und 20 N. 16) brächte nichts, weil die unten 3 noch darzulegende, einstweilen unpräjudizielle Auffassung des Verwaltungsgerichts alsdann wegen ungenügender Eruierung des erheblichen Sachverhalts im Sinn von § 75 lit. b oder § 51 VRG ohnehin eine Rückweisung nach [§ 80c in Verbindung mit] § 64 Abs. 1 VRG bedingte. Die Vorinstanz wird die Trägerschaften der betroffenen Spitäler beiladen müssen (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 8 N. 8 sowie 21 N. 101 und 107 ff.).

Es empfiehlt sich für die Vorinstanz, im zweiten Rechtsgang folgende rechtlichen Überlegungen zu beherzigen:

3. Das Arbeitsgesetz findet laut seinem Art. 1 Abs. 1 (in der am 1. August 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 1998) vorbehaltlich Art. 2-4 Anwendung auf alle öffentlichen und privaten Betriebe. Der aktuelle Text unterdrückt offenbar als überflüssig die Beispiele der ursprünglichen Version (AS 1966, 57 ff.), worunter auch die Betriebe der Krankenpflege figurierten (vgl. Manfred Rehbinder/Roland Müller, Arbeitsgesetz, 5. A., Zürich 1998, S. 22). Hierzu zählen hinwiederum Kliniken und Spitäler (Henri Zwahlen in: Kommentar zum Arbeitsgesetz, Bern 1971, Art. 1 N. 4). Gemäss dem durch die jüngste Re­vision unberührten Art. 2 Abs. 1 lit. a ArG gilt das Gesetz in betrieblicher Hinsicht vorbehaltlich Art. 3a nicht für Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden, indes auch das nur unter Vorbehalt von Abs. 2; danach bezeichnet eine Verordnung (des Bundesrats, Art. 40 ArG) die den Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden gleich zu achtenden öffentlichen Anstalten sowie die dem Gesetz unterworfenen Betriebe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Ebenso beständig und unter Vorbehalt von Art. 3a ist das Gesetz in persönlicher Beziehung auf Grund seines Art. 3 nebst anderen nicht anwendbar auf ArbeitnehmerInnen, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben (lit. d), sowie auf Assistenzärztinnen und -ärzte (lit. e). Kraft des novellierten Art. 3a beanspruchen "die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) ... jedoch" Geltung für die Verwaltungen von Bund, Kantonen sowie Gemeinden (lit. a) und weiter etwa abermals für höhere Kader (lit. b) sowie Assistenzärztinnen und -ärzte (lit. c). Vorher redete der Ingress in Art. 3a ArG statt von Gesundheitsschutz bedeutungsidentisch von Gesundheitsvorsorge (vgl. BBl 1996 I 1326), freilich ohne die Art. 6, 35 und 36a zu erwähnen; und bei lit. a fehlten noch Kantone und Gemeinden (AS 1994 I 1035). Endlich behielt Art. 71 lit. b ArG schon immer die Bestimmungen von Bund, Kantonen und Gemeinden über das öffentlich­rechtliche Dienstverhältnis vor; die letzte Änderung fügte allerdings an, es dürfe "von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz ... dabei jedoch nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden".

Art. 2 Abs. 2 ArG ausführend, erklärt einerseits Art. 4 der ebenso am 1. August 2000 in Kraft getretenen Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111), dieses finde insbesondere Anwendung auf Betriebe von Bund, Kantonen und Gemeinden (Ingress) zur Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern und zur Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, vorbehaltlich Art. 2 Abs. 1 lit. b ArG (lit. a), zur Beförderung von Personen oder Gütern, unter dem gleichen Vorbehalt (lit. b), sowie für die Abfuhr, für die Verbrennung oder Verarbeitung von Kehricht, Betriebe der Wasserversorgung und der Abwasserreinigung (lit. c); dasselbe drückte schon Art. 9 der Verordnung I vom 14. Januar 1966 zum Arbeitsgesetz (aArGV 1; AS 1966, 86 ff.) aus. Kraft Art. 7 ArGV 1 (der sich auch auf Art. 71 lit. b ArG stützt) anderseits gelten die Arbeitsund Ruhezeitbestimmungen nicht für öffentlichrechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die Mehrzahl der dort Tätigen in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis steht (Abs. 1); für privatrechtlich Beschäftigte solcher Betriebe ist das Arbeitsgesetz indes integral anwendbar, falls das öffentliche Dienstrecht für die ArbeitnehmerInnen nichts Günstigeres vorsieht (Abs. 2). Demgegenüber bezeichnete Art. 8 aArGV 1 als "öffentliche Anstalten, auf die das Gesetz gemäss Artikel 2, Absatz 2 nicht anwendbar ist, ... öffentlichrechtliche Anstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit deren Arbeitnehmer in einem öffentlichrechtlichen oder einem dem öffentlichrechtlichen Dienstverhält­nis angeglichenen Arbeitsverhältnis stehen" (Abs. 1); öffentliche Anstalten in dem Sinn sollten namentlich die Schweizerische Nationalbank und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt darstellen (Abs. 2). Als eine höhere leitende Tätigkeit nach Art. 3 lit. d ArG ausübend definiert Art. 9 ArGV 1, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebs über weitreichende Entscheidungsbefugnis verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebs oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann; in Art. 7 aArGV 1 lautete der entsprechende Passus "wer in einem Betrieb oder Betriebsteil über Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten verfügt und eine entsprechende Verantwortung trägt". Art. 12 Abs. 1 ArGV 1 besagt schliesslich zu Art. 3 lit. e ArG, Assistenzärztinnen und -ärzte seien Ärztinnen bzw. Ärzte der Human-, Zahn- und Tiermedizin, die nach erworbenem Staats­exa­men eine Weiterbildung absolvieren (Ingress) zur Erlangung des ersten Facharzttitels (lit. a) oder für die Zulassung zur Eröffnung einer eigenen Praxis (lit. b).

Nachstehend ist darzulegen, was diese Normen für die verschiedenen Beschwerdeanträge bedeuten.

a) Antrag 5 (teilweise) und 6 (ganz, soweit darauf eingetreten werden kann):

aa) Der vorinstanzliche Entscheid erwog zur Begründung von Ziffer II seines Dispositivs, zwar erwähne Art. 7 Abs. 1 ArGV 1 im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 1 aArGV 1 die einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis angeglichenen Arbeitsverhältnisse nicht mehr. Die Materialien der jüngsten Arbeitsgesetzesrevision erlaubten indes keinen Schluss, dass das hätte ändern sollen. Wenn deshalb der Staat öffentliche Aufgaben auf privatrechtliche Institutionen übertrage, die Anstellungen nach öffentlichrechtlichen Dienstvorschriften vor­nähmen, entsprächen derartige Institutionen faktisch den öffentlichrechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die dem Arbeitsgesetz nur unter Vorbehalt von dessen Art. 71 lit. b unterstünden (vgl. auch F. Walter Bigler, Kommentar zum Arbeitsgesetz, 3. A., Bern 1986, S. 24). Als solche erschienen die privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem Charakter, welche Subventionen empfingen und sich für ihre Ärztinnen und Ärzte nach den Arbeitszeitvorschriften des Kantons über die öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse richteten. Im Übrigen sei diese Betrachtungsweise feste Verwaltungspraxis, wovon sich mangels Wechsels sowohl der massgeblichen Gesetzesbasis als auch der tatsächlichen Situation nicht abweichen lasse; zudem wirkte es stossend, die Ärzteschaft in den genannten privaten Spitälern anders zu behandeln als in den öffentlichrechtlichen (E. 4b+c sowie 5a+e+g mit Hinweisen; vgl. auch S. 2 f. in der Verfügung des Beschwerdegegners und S. 3 in dessen Stellungnahme vom 22. Februar 2001 sowie S. 4 in derjenigen der Gesundheitsdirektion; anders Beschwerde S. 6 ff. und Rekurs S. 7).

Es kann offen bleiben, ob sich die fraglichen Privatspitäler funktional wie die öffentlichrechtlichen anschauen liessen. Voraussetzung für die Unanwendbarkeit der arbeitsgesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen bildete kraft Art. 7 Abs. 1 ArGV 1, dass die Mehrheit der dort Beschäftigten in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis stünde, und auch der Vorbehalt von Art. 71 lit. b ArG griffe nur bei öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen. Gerade daran fehlt es indes gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis selbst bei den speziellen Zürcher Privatspitälern der hier interessierenden Art, mögen diese auch noch so sehr den öffentlichrechtlichen Dienstvorschriften nachleben (RB 1998 Nr. 46 für das Kinderspital; ferner Lukas Brühwiler-Frésey in: Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 278, 280 und 285; anders S. 1 in der Stellungnahme des Personalamts; vgl. für die abweichende Situation namentlich im Kanton Bern Thomas Eichenberger, Die Rechtsstellung des Arztes am öffentlichen Spital, Bern/Stutt­gart/Wien 1995, S. 36 ff., 48, 53 ff. und 121). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gibt es die Figur des dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis angeglichenen Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu VGr SO, 8. November 1990, JAR 1992, S. 332) angesichts des eindeutigen Wortlauts von Art. 7 Abs. 1 ArGV 1 nicht mehr. Es erstaunt kaum, wenn eine solche Änderung auf Verordnungsstufe in den Materialien zur Revision des Arbeitsgesetzes keine Ankündigung fand. Die Verwaltungspraxis muss sich dem neuen Recht anbequemen. Art. 93 ArGV 1 hat den Betrieben für Anpassungen eine Frist bis 31. Januar 2001 gewährt. Das braucht den Beschwerdegegner freilich nicht zu hindern, bei der auf Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 f. ArG sowie § 14 der kantonalen Verordnung zum Arbeitsgesetz in Verbindung mit § 2 lit. a der Delegationsverordnung gründenden Durchsetzung der heu­te gültigen Nor­men Aspekte des Vertrauensschutzes zu beachten. Dass in der Folge die öffentlichrechtlichen Krankenanstalten besser fahren, resultiert aber aus der geänderten Rechtslage unvermeidlich.

Gelten die arbeitsgesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen mithin prinzipiell für die streitgegenständlichen Privatspitäler, erübrigt es sich abweichend vom angefoch­tenen Entscheid (E. 5e am Ende) nicht länger, ihre persönliche Anwendbarkeit auf die hier betroffenen Kategorien von Ärztinnen und Ärzten zu prüfen. Weitere Normen des Arbeitsgesetzes, also – ohne die bereits durch Dispositiv Ziffer III der vorinstanzlichen Verfügung erfassten Gesundheitsschutzvorschriften (im Sinn von Art. 3a Ingress sind dies Art. 6, 35 und 36a) – Art. 7, 29-32, 35a-36 und 37 ff., interessieren gegenwärtig nicht, weil es sich im gesamten Rechtsgang offensichtlich nie um die dort geregelten Bereiche gehandelt hat (vgl. auch die vorinstanzlichen E. 4b, 5a+e+g, 6 sowie 8 Abs. 1).

bb) Es herrscht zu Recht Einigkeit, dass kraft Art. 3 lit. e ArG und Art. 12 Abs. 1 ArGV 1 die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen keine Anwendung auf Assistenzärztinnen und -ärzte finden, die nach erworbenem Staatsexamen eine Weiterbildung absolvieren zum Erlangen des ersten Facharzttitels oder zwecks Zulassung für die Eröffnung einer eigenen Praxis (wohl aber auf die übrigen Assistenzärztinnen und –ärzte [vgl. auch S. 3 in der Verfügung des Beschwerdegegners und S. 3 in dessen Vernehmlassung vom 22. Februar 2001]). Die Kontroverse dreht sich nur darum, ob diese Ausnahme ebenso gelte für die Leitenden sowie die Oberärztinnen und -ärzte (vgl. zu den Funktionen etwa §§ 10, 12, 14 f., 30 und 32 ff. der Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser vom 28. Januar 1981, LS 813.11), weil sie nach Art. 3 lit. d ArG in Verbindung mit Art. 9 ArGV 1 eine höhere leitende Tätigkeit ausüben würden oder eben nicht (bejahend S. 4 ff. in der Stellungnahme der Gesundheitsdirektion; verneinend die Beschwerdeführerinnen in Rekurs sowie S. 2 in der Stellungnahme des Personalamts).

Bloss mit Zurückhaltung darf eine höhere leitende Tätigkeit angenommen werden (BGE 98 Ib 344 E. 2; vgl. zum Begriff auch BGE 126 III 337 E. 5a). Die einhellige Lehre befürwortet eine solche für Chefärzte (Zwahlen, Art. 3 N. 14; Rehbinder/Müller, S. 38; Eichenberger, S. 104 f.; ferner Brühwiler-Frésey, S. 287), wie es ebenso das seco tut. Hinwiederum verneint Eichenberger diese Funktion bei Oberärzten (S. 116 ff.). Die Vorinstanz wird sich nebst dem auch bei den Leitenden Ärztinnen und Ärzten entscheiden und zudem fragen müssen, ob sich einfach allgemein auf Titel abstellen lasse oder eine Beurteilung je per kon­kreten Betrieb zu erfolgen habe.

Zu den hier interessierenden Privatspitälern zählen übrigens alle vier von den Beschwerdeführerinnen angezeigten (vgl. RB 1998 Nr. 46). Unzutreffend behauptet die Beschwerde (S. 7 f.), die Klinik H beziehe im Gegensatz zu Klinik G keine Subventionen mehr. Ansonsten würde das Gesagte nur um so eher stimmen.

b) Anträge 1-4 sowie 10 und 11: Die prozessualen Anträge 1, 2 und 4 (dazu und auch zum Folgenden Beschwerde S. 4 ff.; vgl. ferner Rekurs S. 3) vermögen am ehesten dann Bedeutung zu erlangen, wenn die Vorinstanz über die fraglichen Ärztekategorien keine bloss pauschalen Feststellungen trifft. Antrag 3 hat jede Aktualität verloren. Und in dem Umfang, als auf die materiellen Anträge 10 und 11 (dazu Beschwerde S. 13) überhaupt ein­zutreten ist, wurden diese – soweit berechtigt – vorstehend bereits berücksichtigt.

c) Antrag 12:

aa) Nachfolgend geht es noch um die Assistenzärztinnen und -ärzte im Sinn von Art. 12 Abs. 1 ArGV 1 an den privaten Krankenanstalten gemäss Antrag 6 und um deren übrige hier interessierende Ärzteschaft, soweit für diese nicht ohnehin die arbeitsgesetzlichen Arbeitsund Ruhezeitbestimmungen gelten.

Schon bei der Vorinstanz argumentierten die Beschwerdeführerinnen, eine zeitliche Überbeanspruchung verletze die für alle vorliegend involvierten Ärztinnen und Ärzte wirksamen Vorschriften über den Gesundheitsschutz (Beschwerdeführerinnen in Rekurs S. 9 f. Der angefochtene Entscheid verwarf das mit der Begründung, Art. 3a ArG stipuliere mit der Anwendbarkeit dieser Vorschriften eine Ausnahme von den Ausnahmen des arbeits­ge­setzlichen Geltungsbereichs nach Art. 2 und 3 ArG; e contrario ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für die in Art. 3a ArG erwähnten Betriebsarten und Personenkategorien habe ausschliessen wollen; gegen etwaige zeitliche Über­beanspruchungen lasse sich daher nicht mit den arbeitsgesetzlichen Normen betreffend Gesundheitsschutz vorgehen (E. 7b; gleicher Meinung S. 2 in der Stellungnahme des Stadtzürcher Gesundheits- und Umweltdepartements).

Die Beschwerde bringt vor, Arbeitswochen über 55 Stunden hinaus verstiessen sowohl vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 4, Art. 12 und 15a ArG gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ArG, wonach der Arbeitgeber verpflichtet sei, "zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind", und "die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden", als auch gegen das Recht auf Leben und körperliche sowie geistige Unversehrtheit im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BV, den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und das in Art 35 BV verankerte Gebot der Grundrechtsverwirklichung (S. 14 ff.).

bb) Ob die von der Beschwerde angerufenen Verfassungsbestimmungen als verletzt erscheinen, darf offen bleiben. Alles dort Genannte galt nämlich bei Schaffung des Arbeits­gesetzes im Wesentlichen schon nach der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1, 3 ff.; vgl. die Konkordanztabelle in: Die neue Bundesverfassung, herausgegeben von Ul­rich Zimmerli, Bern 2000, S. 293 ff. sowie BBl 1997 I 145 ff., 152 ff. und 191 ff.). Und die Arbeitszeiten von Ärztinnen und Ärzten lagen seit je sehr hoch (vgl. S. 3 in der Stellungnahme der Gesundheitsdirektion). Wenn deshalb der Souverän in Art. 3 ArG "Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ... ausüben", und "Assistenzärzte" dem Gesetz entzog und den Verordnungsgeber mit Art. 40 Abs. 1 lit. b ArG ermächtigte, diese Funktionen näher zu definieren, bindet das die Gerichte (Art. 191 BV; Ulrich Häfelin/ Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, Rz. 2086 ff.; BGE 122 II 411 E. 3b und 116 Ib 270 E. 7c; Fridolin Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Zürich 1984, S. 290), und zwar umso eher, als die jüngste Revision des Arbeitsgesetzes trotz mittlerweile akzentuierter Problematik insofern nichts geändert hat. Vielmehr kommt es allein darauf an, was das im Ingress von Art. 3 ArG vorbehaltene Gebot von Art. 3a ArG bedeute, dass die Vorschriften des Arbeitsgesetzes "über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a)" Anwendung fänden namentlich "auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ... ausüben", sowie "auf Assistenzärzte".

Art. 3a ArG samt seinem Vorbehalt in Art. 3 trat erst am 1. Mai 1994 in Kraft. Er entstand im Rahmen des Folgeprogramms nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (BBl 1993 I 805 ff., 868). In jenem Zusammenhang handelte es sich bloss um eine Ausdehnung des arbeitsgesetzlichen Geltungsbereichs für die Bestimmungen über die Gesundheitsvorsorge (Art. 6 ArG und Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3, SR 822.113]), weil das Gemeinschaftsrecht noch keine Regelung über die Arbeitszeit kannte (BBl 1992 IV 1 ff., 383 ff., sowie V 520 ff., 659 ff., insbesondere 662). Für die jüngste Re­vision des Arbeitsgesetzes wurde wiederholt, sie beschlage "nur die Gesundheitsvorsorge, nicht aber die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten", und erweiternd festgestellt, die "Vorschriften des Arbeitsgesetzes über die Gesundheitsvorsorge umfassen die Artikel 6, 35 und 36a sowie die gestützt darauf erlassenen Ergänzungs- und Ausführungsvorschrif­ten auf Verordnungsstufe" (BBl 1994 II 157 ff., 176 und 1998, 1394 ff., 1401).

Gewiss darf man Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen im weiteren Sinn oder der Sache nach zu den Vorschriften über den Gesundheitsschutz zählen (R. Canner/R. Schoop, Arbeitsgesetz, 2. A., Zürich 1976, S. 62; Rehbinder/Müller, S. 53; vgl. auch Erich Janutin, Gesundheit im Arbeitsrecht, Zürich 1991, S. 80). Und sicher können sehr lange Arbeitszei­ten Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 ArG bedeuten (Beschwerde S. 14 f.). Nur beinhaltet Art. 6 ArG keine Aspekte von Arbeits- und Ruhezeit, weil solche durch Art. 9 ff. ArG und die hierauf fussenden Art. 13 ff. ArGV 1 er­fasst werden. Die auf Art. 6 Abs. 4 und Art 40 ArG gestützte ArGV 3 betreffend Gesundheitsvorsorge redet denn auch nicht von Derartigem. Umgekehrt verhält es sich zwar bei den unter anderem Art. 35 ArG über den Gesundheitsschutz bei Mutterschaft näher regelnden Art. 60 ff. ArGV 1 (vgl. Art. 66 ArGV 1 zu Art. 36a ArG), doch spielt das vorliegend, wo es um Art. 6 ArG geht, vorab keine Rolle, weshalb offen bleiben soll, was als arbeitsgesetzliche Basis der dortigen Arbeits- und Ruhezeitnormen zu dienen vermag. Die Entstehungsgeschichte von Art. 3a drängt keinen abweichenden Schluss auf.

4. Die Beschwerde verlangt, nachdem schon der Rekurs die Aufhe­bung der gesamten beschwerdegegnerischen Verfügung beantragt hat, deren Kosten seien nicht den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Dem liesse sich entsprechen, wenn es hier im Sinn von § 13 Abs. 3 VRG um eine personalrechtliche Streitigkeit ginge. Eine solche liegt zum Beispiel dort vor, wo Feststellungen getroffen werden über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten oder Pflichten im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 199). An Letzterem gebricht es wie gesehen im Fall der Ärzteschaft von Privatspitälern, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht Kosten erhob. Das gilt unabhängig von Obsiegen und Unterliegen, handelt es sich doch um nach § 13 Abs. 1 VRG für Verwaltungstätigkeit geschuldete Gebühren und Kosten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 4 ff.).

Kostenfreiheit in Anwendung von § 80b VRG kommt deshalb auch für das verwal­tungsgerichtliche Verfahren nicht in Betracht. Ansonsten drehte es sich mit gleicher Wirkung um einen Entscheid von grosser Bedeutung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3). Da die Sache wegen Rückweisung in der Schwebe bleibt, erscheinen beide Seiten als je hälftig ob­siegend und unterliegend. Entsprechend sind die Parteien zu belasten, wobei die Beschwer­deführerinnen je einen Viertel übernehmen und wegen gemeinsamen Vorgehens füreinander solidarisch haften müssen (§§ 70 sowie 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Kölz/ Boss­­hart/Röhl, § 14 N. 3). Diese finden freilich, sie sollten sogar in solchem Fall keine Kos­ten zu tragen haben, denn sie hätten "grundsätzliche auch eine breite Öffentlichkeit brennend interessierende Fragen aufgeworfen". Gewiss könnte aus Billigkeitserwägungen die Gerichtskasse einspringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 und 27); das rechtfertigt sich hier aber nicht, fochten die ärztlichen Gewerkschaften im Wesent­lichen doch für die durch sie Repräsentierten und weniger zu Gunsten eines gesellschaftlichen Klarstellungsbedürfnisses.

Mangels mehrheitlichen Obsiegens vor Verwaltungsgericht können die Beschwerdeführerinnen nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung erhalten (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N. 32). Die Neubeurteilung dieser Frage für das Rekursverfahren bleibt der Vor­instanz vorbehalten (vgl. Rekurs S. 14 und E. 8 Abs. 2 im angefochtenen Entscheid).

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie teilweise gutgeheissen.

Insofern werden in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 23. März 2001 aufgehoben: Dispositiv Ziffer II ganz; Dispositiv Ziffer I, soweit diese Dispositiv Ziffer III der Verfügung des AWA vom 25. Februar 2000 kassiert; Dispositiv Ziffer IV in dem Umfang, als Feststellungen über die persönliche Gültigkeit des Arbeitsgesetzes (Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen) für die Oberärztinnen und -ärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Assistenzärztinnen und -ärzte mit abgeschlossener FMH-Weiterbildung abgelehnt werden. Die Sache wird diesbezüglich an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

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VB.2001.00200 — Zürich Verwaltungsgericht 04.07.2001 VB.2001.00200 — Swissrulings