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Zürich Verwaltungsgericht 16.11.2001 VB.2001.00178

16 novembre 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,404 mots·~17 min·5

Résumé

Projektfestsetzung nach Strassengesetz/Genehmigung des Strassenprojekts/Bewilligung nach Art. 24 RPG | Festsetzung eines kommunalen Strassenprojekts (Erschliessungsstrasse): Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit (E. 1a, 2a a.A.). Das konkrete Strassenprojekt ist angesichts einer anderen denkbaren Erschliessungsvariante nicht standortgebunden, und eine Bewilligung nach Art. 24 RPG fällt deshalb ausser Betracht (E. 2a a.E.). Ob das Verfahren für die Festsetzung von Gemeindestrassen gemäss Strassengesetz einem Nutzungsplanungsverfahren gleich zu setzen, ist zweifelhaft, weil die hiefür erforderlich kantonale Genehmigung nur unzulänglich gewährleistet ist (E. 2b). Frage unter Verzicht auf eine Rückweisung offen gelassen, weil im konkreten Verfahrensablauf der Regierungsrat im Rekursentscheid das Projekt umfassend prüfte und dadurch "genehmigte" (E. 2c). Das Strassenprojekt erweist sich insgesamt als rechtmässig: Es entspricht den Zielen der Nutzungsplanung (E. 3b), die Berechnung der Kapazität der Strasse durch die Gemeinde ist zutreffend (E. 3c), die Erschliessungsalternative angesichts der erwarteten Verkehrszunahme ungenügend (E. 3d), und das Ortsbild wird durch das Strassenprojekt nicht beeinflusst (E. 3e). Zudem ist die Kostenverlegung des Projekts nicht zu beanstanden (E. 3f). Der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin ist nicht unverhältnismässig, und zwar sowohl in quantitativer Hinsicht (E. 4a) als auch mit Blick auf die Bewirtschaftsmöglichkeiten (E. 4b). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00178   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 20.08.2002 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Projektfestsetzung nach Strassengesetz/Genehmigung des Strassenprojekts/Bewilligung nach Art. 24 RPG

Festsetzung eines kommunalen Strassenprojekts (Erschliessungsstrasse): Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit (E. 1a, 2a a.A.). Das konkrete Strassenprojekt ist angesichts einer anderen denkbaren Erschliessungsvariante nicht standortgebunden, und eine Bewilligung nach Art. 24 RPG fällt deshalb ausser Betracht (E. 2a a.E.). Ob das Verfahren für die Festsetzung von Gemeindestrassen gemäss Strassengesetz einem Nutzungsplanungsverfahren gleich zu setzen, ist zweifelhaft, weil die hiefür erforderlich kantonale Genehmigung nur unzulänglich gewährleistet ist (E. 2b). Frage unter Verzicht auf eine Rückweisung offen gelassen, weil im konkreten Verfahrensablauf der Regierungsrat im Rekursentscheid das Projekt umfassend prüfte und dadurch "genehmigte" (E. 2c). Das Strassenprojekt erweist sich insgesamt als rechtmässig: Es entspricht den Zielen der Nutzungsplanung (E. 3b), die Berechnung der Kapazität der Strasse durch die Gemeinde ist zutreffend (E. 3c), die Erschliessungsalternative angesichts der erwarteten Verkehrszunahme ungenügend (E. 3d), und das Ortsbild wird durch das Strassenprojekt nicht beeinflusst (E. 3e). Zudem ist die Kostenverlegung des Projekts nicht zu beanstanden (E. 3f). Der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin ist nicht unverhältnismässig, und zwar sowohl in quantitativer Hinsicht (E. 4a) als auch mit Blick auf die Bewirtschaftsmöglichkeiten (E. 4b). Abweisung.

  Stichworte: ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSSTRASSE GENEHMIGUNG KOSTENVERLEGUNG STANDORTGEBUNDENHEIT STRASSENPROJEKT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUGANGSNORMALIEN

Rechtsnormen: § 309 Abs. II PBG Art. 24 RPG Art. 26 RPG § 13 StrassG § 15 StrassG § 17 lit. II StrassG § 11 Zugangsnormalien

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 4. Mai 1999 genehmigte der Gemeinderat Dättlikon den Ausbau der Boden­acherstrasse zuhanden der öffentlichen Auflage gemäss § 16 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG). Das Projekt sieht den Ausbau des heute bestehenden Feldweges zu einer Erschliessungsstrasse vor, die das am Südrand des Dorfkerns gelegene Gebiet Meienhof (Kernzone und Wohnzone W2 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemein­de Dättlikon vom 30. August 1996 [BZO], vom Regierungsrat genehmigt am 22. Januar 1997) mit der Umfahrungsstrasse (S-1) von Dättlikon verbinden soll. Die ausgebaute Boden­­acherstrasse weist eine Gesamtlänge von rund 180 m auf, von denen rund 95 m (der süd­liche Teil) durch die Landwirtschaftszone verlaufen. Gegen das Vorhaben erhob unter anderem X Einsprache.

Am 12. November 1999 genehmigte das kantonale Tiefbauamt die Einmündung der Bodenacherstrasse in die Umfahrungsstrasse S-1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 erteilte die Baudirektion auf Ersuchen des Gemeinderates Dättlikon für den Ausbau der Bodenacherstrasse und die Einmündung in die Staatsstrasse die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG).

Der Gemeinderat Dättlikon setzte am 4. April 2000 das Projekt für den Ausbau der Bodenacherstrasse in Anwendung von § 15 StrassG fest; die Einsprache von X lehnte er ab. Er nahm zudem Vormerk von der Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 22. Fe­bruar 2000 und überwies die Akten dem Bezirksrat Winterthur mit dem Antrag, den Festsetzungsbeschluss gemäss § 15 Abs. 2 StrassG zu genehmigen und dem Gemeinde­rat im erforderlichen Umfang das Enteignungsrecht einzuräumen. Dieser Beschluss und die Ausnahmebewilligung der Baudirektion wurden X eröffnet, die dagegen Re­kurs an den Regierungsrat erhob.

II. Mit Beschluss vom 26. Mai 2000 genehmigte der Bezirksrat Winterthur die Pro­jektfestsetzung für die Bodenacherstrasse; für die Erteilung des Enteignungsrechts bzw. das Enteignungsverfahren verwies er den Gemeinderat Dättlikon auf das Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG). Auch hiergegen gelangte X mit Rekurs an den Regierungsrat.

III. Ebenfalls am 4. Mai 1999 hat der Gemeinderat Dättlikon den Quartierplan "Mei­enhof/Ausserdorf-Süd" gemäss § 158 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) festgesetzt. Hiergegen rekurrierte X an die Baurekurskommission IV, welche das Verfahren wegen der Abhängigkeit des Quartierplans vom Projektierungsverfahren für die Bodenacherstrasse bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung sistiert hat.

IV. Der Regierungsrat vereinigte die bei ihm eingereichten Rekurse X's und wies sie am 18. April 2001 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X am 31. Mai 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Rekursentscheides des Regierungsrates und der Projektfestsetzung des Gemeinderates, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatskanzlei beantragte für den Regierungsrat am 26. Juni 2001 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 14. August 2001 der Gemeinderat Dättlikon, der zudem um eine Parteientschädigung nachsuchte.

V. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin erklärt, auf den Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK zu bestehen. Das Verwaltungsgericht hat am 26. Oktober 2001 einen Augenschein mit anschliessender öffentlicher Schlussverhandlung durchgeführt, womit dem Begehren der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wurde.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen zusammengefasst.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Angefochten ist ein kommunales Strassenprojekt, das gemäss denjenigen Bestimmungen des Strassengesetzes festgesetzt wurde, die durch die Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes am 8. Juni 1997 revidiert wurden. Gemäss § 17 Abs. 1 StrassG kann gegen das Projekt innert der Auflagefrist (30 Tage, § 16 StrassG) Einsprache erhoben werden. Über die Einsprachen wird mit der Projektfestsetzung entschieden; dieser Entscheid ist nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar (§ 17 Abs. 4 StrassG). Gemäss der Ordnung von § 19 Abs. 1 VRG (in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985) unterliegt die Projekt­festsetzung daher dem Rekurs an den Bezirksrat, dessen Entscheid entsprechend den §§ 19c Abs. 2 und 41 VRG an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann.

b) Für die Anfechtung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone gilt allerdings die Sonderregelung von § 329 Abs. 2 lit. b PBG, welche den Regierungsrat als Rekursinstanz bezeichnet. Weil neben der kommunalen Projektfestsetzung eine Ausnahmebewilligung ge­mäss Art. 24 RPG angefochten war, war der Regierungsrat gestützt auf jene Vorschrift für die Rekursbehandlung zuständig und konnte er gleichzeitig kraft Sachzusammenhangs und zur Sicherstellung der erforderlichen Koordination (Art. 33 Abs. 4 RPG) auch das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Strassenprojekts behandeln. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verfahren gemäss Art. 24 RPG gar nicht hätte eingeschlagen werden müssen (vgl. E. 2). Auch gegen den Rekursentscheid des Regierungsrat steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41 VRG).

2. Der zu beurteilende Fall wirft die Frage auf, in welchem Verfahren kommunale Erschlies­sungsstrassen zu bewilligen sind, die ausserhalb der Bauzone verlaufen.

a) Gemäss der Praxis des Bundesgerichts soll eine Strasse, welche die Funktion hat, Land in der Bauzone zu erschliessen, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen. In der Regel ist für eine solche Strasse die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone zu verneinen, und zwar auch dann, wenn im fraglichen Bereich bereits eine – für den neuen Zweck aber ungenügende – Strasse besteht (BGE 118 Ib 497 E. 4a).

Die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (BGE 124 II 252 E. 4a mit Hinweisen).

Die in Art. 1 und 3 RPG erwähnten Ziele und Grundsätze der Raumplanung haben die Richt- und Nutzungsplanung im Auge und nicht ein Baubewilligungsverfahren, in welchem lediglich die Übereinstimmung eines Bauprojektes mit den konkreten Bauvorschriften zu überprüfen ist. Wird wie vorliegend die Absicht, eine Erschliessungsstrasse ausserhalb des Baugebietes anzulegen, vor allem mit planerischen, konkreter mit ortsbildschützerischen Erwägungen begründet, so lässt sich daraus keine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn diese Erwägungen zu einer Fest­legung im kommunalen Verkehrsplan geführt haben. Der korrekte Weg für die Umsetzung des Richtplans ist vielmehr jener über den kommunalen Nutzungsplan bzw. ein gleich­wertiges Instrument der Nutzungsplanung (vgl. BGE 118 Ib 497 E. 4c). Dass eine Erschliessung des Gebietes Meienhof/Ausserdorf-Süd aus im Sinne der zitierten Rechtspre­chung objektiven, zwingenden Gründen durch die Landwirtschaftszone geführt werden müsse, kann im Ernst nicht behauptet werden, da eine Erschlies­sung über die Meienhof­strasse technisch durchaus möglich erscheint. Eine Bewilligung nach Art. 24 RPG kommt daher nicht in Frage.

b) Als Instrument für die nutzungsplanerische Umsetzung von Festsetzungen des Richtplans kommen neben dem Bau- und Zonenplan auch die geeigneten Formen von Sondernutzungsplänen in Frage. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass das Bundesgericht das Strassenprojektierungsverfahren, wie es im Strassengesetz in Verbindung mit den Abtretungsgesetz geregelt ist, als Nutzungsplanungsverfahren im Sinne der Art. 14 ff. RPG anerkannt hat (BGE 117 Ib 35 E. 2). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid erwogen, durch den Strassenplan erhalte der davon erfasste Boden eine besondere Zweckbestimmung, die sich wesentlich von jener des umgebenden Landes unterscheide. Mit dem Bau der Strasse werde dieser Nutzungsplan verwirklicht. Da es hierbei gerade nicht um eine Abweichung von der im Strassenplan festgesetzten Nutzung gehe, liege kein Anwendungsfall von Art. 24 RPG vor. Ein separates baurechtliches Verfahren sei nicht er­forderlich, weil gemäss § 309 Abs. 2 PBG die Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrsanlagen durch das zuständige Organ die baurechtliche Bewilligung einschliesst. Der genannte Entscheid bezieht sich allerdings auf die Festsetzung von Staatsstrassen. Zu prüfen ist, ob auch das Festsetzungsverfahren für Gemeindestrassen als Nutzungsplanungsverfahren anerkannt werden kann. Die bundesrechtlichen Anforderungen in diesem Zusammenhang ergeben sich aus Art. 4 RPG, der ein Mitwirkungsverfahren verlangt, aus Art. 26 RPG, wonach die Nutzungspläne und ihre Anpassungen durch eine kantonale Behörde zu genehmigen sind, und aus Art. 33 RPG, der Anforderungen an den durch die Kantone zu gewährleistenden Rechtsschutz aufstellt. Keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen hingegen über das Organ, welches den Nutzungsplan festsetzt.

Gemäss § 13 StrassG sind die Strassenprojekte der Bevölkerung vor der Kreditbewilligung in einer Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auflage zur Stellungnahme zu unterbreiten; nur bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann darauf verzichtet werden. Die Regelung von § 13 StrassG ist als – hinreichende – Konkretisierung von Art. 4 RPG zu würdigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 125). Ebenso steht ausser Frage, dass der durch das Verwaltungsrechtspflegegesetz gewährleis­tete Rechtsschutz den Anforderungen von Art. 33 RPG genügt.

Problematisch ist allein die Regelung der Genehmigung. § 15 Abs. 2 StrassG verlangt eine Genehmigung nur für den Fall, dass die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist. Damit ist keine durchgehende Genehmigung sichergestellt. Weiter ist zweifelhaft, ob der Bezirksrat überhaupt als kantonale Behörde im Sinn von Art. 26 RPG gelten kann, da diese Bestimmung eine gesamtkantonale Instanz vorschreibt (Alexander Ruch in: Heinz Aemisegger u.a. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 26 N. 8; Bundesamt für Raumplanung [Hrsg.], Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 26 N. 6). Schliesslich bleibt aufgrund des Strassengesetzes unklar, an welchen Kriterien sich die Genehmigungsbehörde zu orientieren hat. Die Genehmigungsbehörde darf ihre Aufgabe nicht zu eng fassen, sondern sie hat insbesondere zu prüfen, ob mit dem zu genehmigenden Nutzungsplan die raumplanerischen Grundsätze (Art. 1 und 3 RPG) und die für die konkrete Ortsplanung massgebenden öffentlichen Interessen aller Voraussicht nach gewahrt werden (Ruch, Art. 26 N. 12). Im Weiteren ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV), dass bei der Genehmigung – soweit von Bedeutung – zu beurteilen ist, wie die Nutzungspläne die Anregungen aus der Bevölkerung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Wenn auch nicht auszuschliessen ist, dass ein Genehmigungsverfahren nach § 15 Abs. 2 StrassG diesen Anforderungen genügt, so ist doch festzustellen, dass das Projektfestsetzungsverfahren für kommunale Strassen auch nach der Revision von 8. Juni 1997 nicht vollständig auf die Anforderungen des Raumplanungsgesetzes abgestimmt und insofern revisionsbedürftig ist.

c) Vorliegend besteht indessen kein Grund, die Angelegenheit wegen fehlender Genehmigung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Dabei fällt die vom Bezirksrat – aufgrund einer offensichtlich summarischen und den Anforderungen von Art. 26 RPG nicht genügen­­den Überprüfung – erteilte Genehmigung weniger ins Gewicht als die Tatsache, dass der Regierungsrat im Rekursentscheid das Projekt einer umfassenden Überprüfung unterzogen hat, so dass ohne weiteres vom Vorliegen einer kantonalen Genehmigung gesprochen werden kann.

Mithin stellt der vom Gemeinderat Dättlikon festgesetzte Strassenplan einen Sondernutzungsplan dar, der durch das gleichzeitig verabschiedete Bauprojekt verwirklicht werden soll. Eine Bewilligung gemäss Art. 24 RPG ist in diesem Fall nicht erforderlich.

3. a) Zu untersuchen ist daher, ob die Einwände der Beschwerdeführerin die Planfestsetzung als rechtswidrig erscheinen lassen. Gemäss § 50 VRG hat das Verwaltungsgericht allein eine Rechtskontrolle vorzunehmen; die Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes hat es nur insoweit zu überprüfen, als ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung geltend gemacht werden. Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG steht dieser Kog­nitionsbeschränkung nicht entgegen, da der Regierungsrat die bundesrechtlich geforderte volle Überprüfung im Rahmen des Rekursentscheides vorgenommen hat.

In diesem Zusammenhang ist weiter daran zu erinnern, dass die Änderung eines Nutzungsplanes bzw. die Festsetzung eines Sondernutzungsplans mit Blick auf ein konkretes, ausserhalb der (bisherigen) Bauzone gelegenes Vorhaben nicht ohne weiteres als Umgehung von Art. 24 RPG zu qualifizieren ist, auch wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung nicht erfüllt sind. Die Frage, ob das betreffende Vorhaben standortgebunden sei, stellt sich daher so nicht. Vielmehr ist zu prüfen, ob die fragliche Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss Raumplanungsgesetz entspricht und auf einer sachlich vertretbaren Abwägung der berührten räumlichen Interessen beruht (vgl. BGE 124 II 391 E. 2c).

b) Die BZO Dättlikon teilt das Gebiet Meienhof/Ausserdorf-Süd der Kernzone I und der Wohnzone W2/1.6 zu, wobei für die W2 eine Gestaltungsplanpflicht besteht. Dieses Gebiet soll gemäss den Ausführungen im Projektfestsetzungsbeschluss vom 4. April 2000 durch die auszubauende Bodenacherstrasse erschlossen werden. Der Direktanschluss an die Umfahrungsstrasse soll im Interesse des Ortsbildes den Durchgangsverkehr im Dorf reduzieren. Dazu wird im Beschluss erklärt, dass die Vermeidung von Verkehr im Dorf es gestattet, auf ortsbaulich problematische Strassenausbauten, Trottoirbauten etc. zu verzich­ten. Zudem weist der Beschluss darauf hin, dass durch die Verkehrsauslagerung die Wohnqualität im Dorfzentrum erhöht werden kann. Diese Zielsetzung entspricht Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG, wonach mit den Massnahmen der Raumplanung wohnliche Siedlungen zu schaf­fen und zu erhalten sind, und Art. 3 Abs. 3 RPG (Gestaltung der Siedlung nach den Bedürfnissen der Bevölkerung), namentlich dessen lit. b (Schutz der Wohngebiete vor schäd­lichen und lästigen Einwirkungen). Die Gemeindeversammlung hat ihr zugestimmt, indem sie die Bodenacherstrasse am 3. März 1994 als Sammelstrasse in den kommunalen Verkehrsplan aufgenommen hat. Im gesamthaft revidierten Verkehrsplan vom 30. August 1996 wurde diese Festlegung bestätigt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Zielsetzung stimme mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein. Aus dem Übersichtsplan sei ersichtlich, dass das Dorf durch die Hauptachse Unterdorfund Ausserdorfstrasse erschlossen werde. Dieser Einwand überzeugt nicht. Dem Zonenplan lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Umfahrungsstrasse dazu dient, das westlich des Dorfkerns gelegene Siedlungsgebiet zu erschliessen, ohne dass der Verkehr über die Unter- und Ausserdorfstrasse abgewickelt werden muss. Am Augenschein wurde diese Feststellung bestätigt. Die Umfahrungsstrasse hat keinen nennenswerten Durchgangsverkehr aufzunehmen, da dieser über die südlich der Töss verlaufende Winterthurerstrasse abgewickelt wird. Die Umfahrungsstrasse dient mit anderen Worten in erster Linie dem Ziel-/Quellverkehr nach Dättlikon, aber unter Entlas­tung des Dorfkernes. Es ist daher nur folgerichtig, dass auch die übrigen unüberbauten Gebiete, wie das hier betroffene, nach Möglichkeit direkt an die Umfahrungsstrasse angeschlossen werden.

Am Augenschein konnte das Gericht auch feststellen, dass der Direktanschluss an die Umfahrungsstrasse es erlaubt, auf Anpassungen der durch den Ortskern bei der Kirche führenden Strassen, namentlich der Meienhofstrasse, an gesteigerte Verkehrs- bzw. Sicherheitsanforderungen zu verzichten. Ohne den Direktanschluss wären solche Anpassungen frü­her oder später erforderlich; sie hätten einen unerwünschten Eingriff ins Ortsbild zur Folge, in­dem gewachsene Strukturen zerstört oder zumindest erheblich beeinträchtigt würden.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Direktanschluss an die Umfahrungsstrasse einen Selbstzweck darstellt.

c) Das zu erschliessende Gebiet umfasst ca. 6'800 m2 in der Kernzone I und ca. 4'230 m2 in der W2 gelegenes Land (dabei wird das weiter östlich gelegene, von der Lettenstrasse her erschliessbare Land in der W2 selbstredend nicht mitgerechnet). Die Parzellen in der W2 sind unüberbaut, jene in der K I weisen teilweise erhebliche Überbauungsreserven auf (vgl. den Ortsbildschutz- und Kernzonenplan vom 30. August 1996 mit der Bezeichnung der Baubereiche für Neubauten). Das Amt für Raumordnung und Vermessung hat im Rekursverfahren errechnet, dass allein das in der W2 gelegene unüberbaute Land Platz für rund 50 Wohneinheiten bietet. Der Beschwerdegegner ist realistischerweise zurückhaltender und rechnet mit rund 40 Wohneinheiten im gesamten Gebiet. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die Meienhofstrasse heute rund 14 Wohneinheiten als Verbindung zur Unterdorfstrasse dient. Davon zählen rund 10 Wohn­einheiten zum Einzugsgebiet der neuen Bodenacherstrasse. Auf den unüberbauten Teilen der K I und auf den 4'230 m2 Bauland in der W2 ist die Erstellung von 30 zusätzlichen Wohneinheiten ohne Weiteres möglich. Damit ergeben sich 40 zu erschliessende Wohneinheiten. Erschliessungsanlagen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke den Anforderungen von § 237 Abs. 1 und 2 PBG genügen (RB 1998 Nr. 100). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Behörden angenommen haben, die Erschlies­sungsstrasse habe für die Erschliessung von 40 Wohneinheiten zu genügen.

Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanzen hätten übergangen, dass das Kernzonengebiet Meienhof seit jeher durch das gleichnamige Strässchen erschlossen worden sei, geht unter den gegebenen Umständen am Thema vorbei. Zu erschliessen ist nicht bloss das Kernzonengebiet Meienhof (das im Übrigen durch die Meienhofstrasse ungenügend erschlossen sein dürfte, sobald alle in dieser Kern­­zone zulässigen Bauvorhaben realisiert würden), sondern wie dargelegt auch der west­liche Teil der Wohnzone Ausserdorf-Süd. Der östliche Teil dieses Gebietes wird hingegen durch die Lettenstrasse erschlossen, was die Vorinstanzen immer klar und deutlich ausgedrückt haben.

d) Gemäss den Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien) haben Zugänge grundsätzlich den im Anhang festgelegten Anforderungen zu genügen. Der Zugang für Überbauungen mit 30 bis 150 Wohn­einheiten wird als Zufahrtsstrasse bezeichnet und hat eine Fahrbahnbreite (ohne Bankett) von 4,50 ‑ 5,00 m aufzuweisen. Bei 10 bis 30 Wohneinheiten beträgt die verlangte Fahrbahnbreite 4,00 ‑ 4,75 m. In dichter Bebauung, und sofern eine gute Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegt, dürfen bis zu doppelt so viele Wohneinheiten über die genannten Zufahrtsstrassen erschlossen werden. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass in solchen Gebieten ein deutlich grösserer Anteil des Zugangsverkehrs zu Fuss abgewickelt wird als in weniger dicht bebauten Gebieten mit schwächer ausgebautem öffentlichen Verkehr. Dättlikon verfügt über keinen direkten Bahnanschluss; die nächsten Bahnstationen be­finden sich in Pfungen-Neftenbach und Embrach-Rorbas. Am Morgen, über Mittag und am späten Nachmittag verkehrt ein Bus (im Stundentakt) nach Winterthur. Es liegt klarerweise keine gute Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor, weshalb sich eine Ab­weichung vom Normalstandard unter diesem Titel nicht rechtfertigt.

Die bestehende Meienhofstrasse ist im Bereich von Gebäude-Vers. Nr. 34 nur 3 m breit. Der erforderliche Ausbau auf 4,0 oder gar 4,5 m wäre wie erwähnt ortsbaulich fragwürdig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner diese Strasse als ungenügend zur Erschlies­sung des fraglichen Gebiets ansieht. § 11 der Zugangsnormalien gestattet unter anderem im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes Abweichungen von den Grundanforderungen, setzt aber voraus, dass die Abweichungen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse "unerlässlich" sind. Vorliegend steht mit der Bodenacherstrasse eine jedenfalls vertretbare Alternative zur Verfügung (vgl. anschliessend E. 3e). Zudem entspricht die Absicht, den Verkehr vom Dorfzentrum fernzuhalten, einer überzeugenden planerischen Überlegung. Eine hinreichende Notwendigkeit, von den Normalien abzuweichen, liegt damit nicht vor.

e) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die neu angelegte Bodenacherstrasse führe zu einer Beeinträchtigung des Dorfbildes auf der Südseite der Kirche bzw. des Dorfkernes, ohne diese Kritik näher zu begründen. Es kann ihr denn auch nicht beigetreten werden. Bei der Betrachtung von Süden, d.h. von der Umfahrungsstrasse her, wird der optische Eindruck geprägt von der landwirtschaftlichen Nutzung und den Hochstammobstbäumen sowie weiteren Bäumen und Gebüschen, hinter denen sich die Gebäude des Ortskerns samt der Kirche – halb verdeckt – erheben. Aus dem Projektdossier ergibt sich, dass sich die neue Strasse hinsichtlich der Lage nicht wesentlich von der alten unterscheidet, die offenbar auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine Störung der Dorfbildes bewirkt. Der Verschiebung werden zwei kleinere Obstbäume zum Opfer fallen. Der Hauptunterschied besteht in der Gestaltung der Einfahrt in die Umfahrungsstrasse, bei der Geländeanpassungen zur Gewährleistung der erforderlichen Sichtweiten nötig sind. Die Eingriffe werden nach den am Augenschein gewonnenen Erkenntnissen keinen nennenswerten Einfluss auf das Ortsbild ausüben.

f) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei regelwidrig, dass ca. 40 m Stras­senlänge noch innerhalb des Quartierplanperimeters "Meienhof/Ausserdorf-Süd" gebaut werden sollten, weil dies eine transparente Kostenabrechnung ausschliesse. Aus der Land­erwerbs- und Beitragstabelle im Bauprojektdossier ergibt sich, dass die Kosten der Bodenacherstrasse, soweit sie innerhalb der Bauzone liegt, vollständig im Rahmen des Quartierplans "Meienhof/Ausserdorf-Süd" verlegt werden sollen. Das erscheint ohne Weiteres als zutreffend, da die Quartierplangrenze im Süden mit der Bauzonengrenze übereinstimmt und die Bodenacherstrasse ausschliesslich der Erschliessung des Quartierplangebietes dient. Soweit die Bodenacherstrasse ausserhalb der Bauzonengrenze liegt, sind zwar (rechnerisch) die Mehrwertsbeiträge der Anstösser ermittelt worden. Sie sollen jedoch bis zu einer allfälligen Einzonung des Perimetergebietes (mit der angesichts der beträchtlichen Bauzonenreserven der Gemeinde wohl auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist) gestun­det werden. Diese Kostenverlegung ist durchaus transparent; es kann daraus keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Strassenprojektes abgeleitet werden.

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr im Quartierplan ein Kostenanteil von rund Fr. 53'000.- auferlegt werde. Wie es sich damit verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

4. a) Als Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin muss das Strassenprojekt im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Nach den Ausführungen in E. 3 steht fest, dass für das Vorhaben ein hinreichendes öffentliches Interesse ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin, die gemäss Landerwerbs- und Beitragstabelle 29 m2 innerhalb der Bauzone und 511 m2 ausserhalb davon gelegenes Land abzutreten hätte, bestreitet die Ver­hältnismässigkeit des Eingriffs in ihr Eigentum. Ihre in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen sind jedoch wenig konkret. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss einer­seits, dass es genügen würde, die Erschliessung über die Meienhofstrasse vorzunehmen, was ‑ wie zuvor dargelegt ‑ nicht zutrifft. Anderseits macht sie geltend, die von ihr im Rah­men des Quartierplans zu leistenden Kosten von Fr. 53'000.- seien unverhältnismässig. Auf diese Rüge ist an sich wie erwähnt nicht einzutreten. Immerhin sei angemerkt, dass diese Kosten keinesfalls nur die Kosten des Strassenbaus betreffen.

Weitere Einwände betreffend die Verhältnismässigkeit erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Akten keinen Anlass, die Verhältnis­mäs­sigkeit des geplanten Eingriffs in Frage zu stellen.

b) Unzutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführerin, der bei der Strasseneinmündung vorgesehene Geländeabtrag verunmögliche die Bewirtschaftung von rund 1000 m2. Auch die Beschwerdeführerin hat am Augenschein eingeräumt, dass Graswirtschaft bzw. Beweidung auf der im Projektplan 1:500 grün angelegten Fläche möglich wäre. Diese Nutzung entspricht der heutigen. Sie hat allerdings eingewendet, es sei unmöglich, auf diesem Landstück Gemüse- oder Ackerbau zu betreiben. Dazu ist festzustellen, dass die Umstellung auf Gemüse- oder Ackerbau eine völlige Neuausrichtung des heutigen Betriebs der Beschwerdeführerin voraussetzen würde. Es gibt keine konkreten Hinweise auf eine solche Umstellung. Jedenfalls liegt in der vorgesehenen Geländegestaltung keine nennenswerte betriebliche Erschwerung gegenüber den heutigen Gegebenheiten.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. ... Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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