Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2001.00138 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Gebühren für den Bezug von Fernwärme
Bewirkt der Entscheid über die Anschlusspflicht eine Beschränkung der Energiebezugsgebühren? Es liegt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit vor, für die das Verwaltungsgericht zuständig ist (E. 1a). Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, ihre Verfügung sei vollumfänglich wiederherzustellen (E. 1b). Nicht einzutreten ist auch auf die Anträge der Beschwerdeführenden, so weit sie sich auf Gebühren für einen Zeitraum beziehen, über den in der ursprünglichen Verfügung gar nicht entschieden wurde (E. 1c). Da die Beschwerdeführenden eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, hat die Kammer zu entscheiden (E. 1d). Die Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der bestehenden mit einer Fernwärmeheizung setzt den Vergleich zukünftiger Kosten voraus. Die dafür notwendigen Prognosen sind mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die Annahmen im Entscheid über die Anschlusspflicht haben deshalb keine grundsätzliche Beschränkung der Gebühren zur Folge. Insbesondere kommt eine Beschränkung nicht in Frage, wenn Mehrkosten auf Entwicklungen zurückzuführen sind, auf welche die Energielieferantin keinen Einfluss hat und die nicht konkret voraussehbar waren (E. 2c). Auf die Kritik des Entscheids über die Anschlusspflicht ist nicht einzugehen (E. 2d aa). Es ist unzulässig, nur die laufenden Kosten der beiden Heizungsanlagen zu vergleichen. Zudem müsste ein solcher Vergleich für einen längeren Zeitraum vorgenommen werden (E. 2d bb). Korrekt ist nur ein Kostenvergleich für den jeweils gleichen Zeitraum (E. 2d cc). Die Beschwerdegegnerin handelte hoheitlich in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie ist deshalb den Gemeinwesen gleichzustellen und erhält keine Parteientschädigung (E. 3b).
Stichworte: ANSCHLUSSBESCHWERDE ANSCHLUSSPFLICHT FERNWÄRME GEBÜHREN GLEICHWERTIGKEIT KOSTENVERGLEICH ÖFFENTLICH-RECHTLICH PARTEIENTSCHÄDIGUNG WIRTSCHAFTLICH
Rechtsnormen: § 295 Abs. II PBG § 1 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Der Verwaltungsrat der D AG erliess am 7. September 2000 zwei Verfügungen, mit denen sie einerseits A und anderseits B1 und B2 zur Bezahlung von Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 6'515.85 bzw. Fr. 7'151.30 verpflichtete.
II. A und das Ehepaar B, erhoben dagegen beide am 17. Oktober 2000 in getrennten, aber koordinierten Eingaben Rekurs an den Bezirksrat U, der beide Rechtsmittel am 20. März 2001 teilweise guthiess. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, das Verhältnis zwischen der D AG und den Rekurrierenden unterstehe öffentlichem Recht, weshalb er zur Beurteilung der Rekurse zuständig sei. Der Gemeinderat V habe am 8. Juli 1997 gestützt auf § 295 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die Rekurrierenden zum Anschluss an das Fernwärmenetz verpflichtet. Diese Verfügung sei von der Baurekurskommission II bestätigt worden. Die Rekurrierenden verlangten gestützt auf diesen Entscheid zu Unrecht, die Kosten dieses Anschlusses nur bis zur Höhe von 106 % der Kosten der früheren privaten Heizzentrale tragen zu müssen. Hingegen sei die Rekursgegnerin nicht befugt, ihre Wärmelieferungen wegen Nichterfüllung ihrer Forderungen einzustellen.
III. Am 26. April 2001 wandten sich A und das Ehepaar B, mit gemeinsamer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangten einerseits, es sei festzustellen, dass sich ihre Anschlusspflicht nur auf den schon vollzogenen effektiven Anschluss an diese Heizanlage beziehe und sie nur zur Tragung von Kosten in der Höhe von 106 % der Kosten der früheren, privaten Heizzentrale, d.h. von nur Fr. 1'154.90 pro Heizperiode und Haus, verpflichtet seien. Dementsprechend seien der Rekursentscheid und die Verfügung der D AG dahingehend abzuändern, dass für die Heizperiode 1998/99 nur Fr. 1'154.90 minus die Ölabrechnung von Fr. 121.95, für die Periode 1999/ 2000 Fr. 1'154.90 sowie für die künftigen Perioden 1'154.90 oder die tiefer liegenden effektiven Betriebskosten geschuldet seien.
Der Bezirksrat U beantragte am 16. Mai 2001 Abweisung der Beschwerde. Die D AG verlangte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2001 ebenfalls vollständige Abweisung sowie die vollumfängliche Bestätigung der Verfügung ihres Verwaltungsrats vom 7. September 2000. Der Gemeinderat V verzichtete auf Stellungnahme.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) werden öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht entschieden, privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Die öffentlich-rechtliche Natur der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung ergibt sich insbesondere aus § 295 Abs. 2 PBG in Verbindung mit dem Reglement für die Abgabe von Fernwärme in der Gemeinde V vom 5. Juli 1999 sowie deren Verordnung über Beiträge und Kosten für die Abgabe von Fernwärme vom 13. Februar 1998. Insoweit kann auf E. 2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
b) Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, die Verfügungen ihres Verwaltungsrats vom 7. September 2000 seien vollumfänglich (insbesondere auch hinsichtlich der angedrohten Unterbrechung der Energielieferung in Dispositiv-Ziffer 2) zu bestätigen. Sie hat innert Frist keine Beschwerde erhoben und sich somit mit dem Entscheid des Bezirksrats U abgefunden. Das Institut der Anschlussbeschwerde ist dem zürcherischen Verwaltungsprozessrecht unbekannt, weshalb in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift abgesteckten Rahmen hinausgehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19‑28 N. 62).
c) Die Verfügungen der D AG vom 7. September 2000 auferlegten den Beschwerdeführenden einerseits Anteile an den Anschlussgebühren sowie an den Kosten der Übergabe- und Hausstation und anderseits Anteile an den Energiekosten des Zeitraums zwischen Anfang Januar 1999 (für A) bzw. Anfang November 1998 (für das Ehepaar B) und Ende Februar 2000. Angefochten werden nur die Gebühren für den Energieverbrauch, nicht jedoch die einmalig angefallenen Kosten. Die Beschwerdeführenden beantragen diesbezüglich, dass diese laufenden Gebühren nicht nur für die Rechnungsperiode bis Ende Februar 2000, sondern darüber hinaus auf eine unbestimmte Zeit auf den Betrag von Fr. 1'154.90 pro Heizperiode beschränkt werden. Da der Streitgegenstand sich im Lauf des Verfahrens nur einschränken, nicht aber erweitern kann (Kölz/ Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 f.), ist im Beschwerdeverfahren nur über die Gebühren für die Wärmelieferungen bis Ende Februar 2000 zu befinden. Auf die darüber hinaus gehenden Anträge der Beschwerdeführenden kann nicht eingetreten werden.
d) Gemäss den unmittelbar auf die Energiekosten bezogenen Anträgen liegt der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit jedenfalls weit unter Fr. 20'000.-. Die beiden Feststellungsbegehren (Beschwerdeanträge 1.1 und 1.2) ändern daran nichts, da ihnen keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern sie nur dazu dienen, die von den Beschwerdeführenden verlangte Beschränkung der Energielieferungsgebühren auch für die Zukunft festzuschreiben und abzusichern. Insofern liegen diese Anträge ausserhalb des Streitgegenstands.
Die Beschwerdeführenden werfen in ihrer Rechtsschrift jedoch die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob und inwieweit aus dem Entscheid der Baurekurskommission betreffend die Anschlusspflicht eine Beschränkung der Gebührenhöhe abzuleiten sei. In Anwendung von § 38 Abs. 3 VRG hat somit die Kammer zu entscheiden.
2. a) Wie auch die Beschwerdeführenden selbst ausführen, hat die Baurekurskommission II mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid vom 10. März 1998 über die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgung entschieden. Von entscheidender Bedeutung war dabei der Vergleich der Kosten der bestehenden Heizung mit den voraussichtlichen Kosten einer Heizung durch Fernwärme.
b) Die Beschwerdeführenden wollen – wie bereits vor Bezirksrat – aus dem genannten Entscheid und aus eigenen Kostenberechnungen eine Beschränkung der Energielieferungsgebühren ableiten. Der Bezirksrat hat diese Auffassung abgelehnt. Die Baurekurskommission habe einzig über die Frage der Anschlusspflicht entschieden. Die dabei getroffene Feststellung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Fernwärmeheizung bewirke keine Plafonierung der Gebühren. Eine solche lasse sich weder dem PBG noch dem Energiegesetz entnehmen. Die vorliegend strittigen Gebühren hielten sich im Rahmen der Verordnung über Beiträge und Kosten für die Abgabe von Fernwärme sowie des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips.
c) Die Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit einer Heizung durch Fernwärme setzt einen Vergleich mit den Kosten der bestehenden Heizung voraus. Da es um Erstellung und Betrieb einer zukünftigen Anlage geht, sind dem Vergleich die zukünftig anfallenden Kosten zu Grund zu legen. Dies setzt eine Abschätzung insbesondere der Entwicklung der Energiekosten voraus. Solche Prognosen sind naturgemäss mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Aus diesem Grund geht es nicht an, den dem Entscheid über die Anschlusspflicht zu Grund gelegten Annahmen eine grundsätzliche Beschränkung der künftig zulässigen (laufenden) Kosten zu entnehmen.
Eine Plafonierung im Sinn der Beschwerdeführenden kommt jedenfalls insoweit nicht in Frage, als die Mehrkosten auf Umstände und Entwicklungen (z.B. Energieträgerpreise, Witterungsverlauf, individuelles Verhalten der Bezüger) zurückzuführen sind, auf welche die Energielieferantin selbst keinen Einfluss hat und die im Zeitpunkt des Entscheids über die Anschlusspflicht nicht konkret vorauszusehen waren. Ob aus der Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Fernheizung im Entscheid über die Anschlusspflicht aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben ein Schutz der Anschliesser und Bezüger gegen ungerechtfertigte und willkürliche Preiserhöhungen durch die Lieferantin abzuleiten ist, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführenden bringen für ein solches Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Indizien. Ebenso wenig sind andere Rechtsverletzungen ersichtlich, die durch das Verwaltungsgericht von Amtes wegen aufzugreifen wären.
d) Zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden sind zusätzlich folgende Bemerkungen anzubringen:
aa) Auch wenn von der Auffassung der Beschwerdeführenden auszugehen wäre, könnte im vorliegenden Verfahren nicht einerseits wegen des Entscheids der Baurekurskommission ein Kostendach festgelegt, dieses aber an Hand neu vorgebrachter Zahlen der Beschwerdeführenden berechnet werden. Diese Argumentation leidet an einem unauflös-baren inneren Widerspruch. Auf die Kritik am Entscheid der Baurekurskommission ist im Übrigen auch deshalb nicht näher einzugehen, weil er in Rechtskraft erwachsen ist.
bb) Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist es zum vornherein falsch, nur die laufenden Energiekosten zu vergleichen, wie dies die Beschwerdeführenden offenbar beabsichtigen. Der Begriff der "wirtschaftlich gleichwertigen Bedingungen" setzt den Einbezug aller, namentlich auch der Investitions- und Kapitalkosten voraus, wie dies die Baurekurskommission in ihrem Entscheid auch getan hat. Daraus geht hervor, dass bei der Heizung durch Fernwärme zwar die Betriebskosten deutlich höher, die Investitions- und Kapitalkosten dafür einiges tiefer liegen.
Im Übrigen liegen die sich aus den Angaben der Beschwerdeführenden ergebenden laufenden Kosten der früheren Ölheizung (Ø Ölmenge von 91'000 l/Jahr * Ø Preis 1982-1998 von Fr. 34.10/100 l = Fr. 31'000.-) nicht wesentlich unter dem Wert von Fr. 32'600.-, den die Baurekurskommission in ihrem Entscheid angenommen hat. Auf welche Weise die Beschwerdegegnerin zur Annahme eines Heizölpreises von Fr. 48.-/100 l gelangt, ist nicht erfindlich, jedoch auch nicht erheblich. Ein Vergleich der den Beschwerdeführenden in Rechnung gestellten mit den in diesem Entscheid angenommenen Energiekosten der Fernheizung ist dagegen mangels Angaben über die tatsächlichen laufenden Kosten der gesamten Überbauung – auf die sich die Berechnung der Baurekurskommission bezog – nicht möglich und erschiene auch aufgrund des kurzen Zeitraums verfrüht. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführenden verlangten Gebühren für die Zeit von November 1998 bis Februar 1999 ungefähr 50 % höher lagen als diejenigen für dieselbe Periode des nachfolgenden Jahrs. Die Rüge der Beschwerdeführenden, man wolle ihnen jetzt wesentlich höhere Gebühren auferlegen als damals in Aussicht gestellt, könnte sich somit als voreilig erweisen.
cc) Ein falsches Bild vermittelt im Weiteren der Vergleich der laufenden Kosten der früheren Ölheizung mit denjenigen der Fernwärmeheizung einer sehr kurzen späteren Zeitperiode. Auch wenn die Vergleichsperiode einen Zeitraum von ca. 15 Jahren umfasst, ist nur ein Kostenvergleich statthaft, der sich auf die jeweils gleiche Periode bezieht. Sonst kann der Eindruck insbesondere durch die Schwankungen der Energieträgerpreise verfälscht werden.
3. a) ...
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Zwar ist sie nunmehr in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft im Sinn des Obligationenrechts organisiert. Zu beachten ist jedoch, dass sie vorliegend eine öffentliche, ihr durch die Gemeinde zugewiesene Aufgabe wahrnimmt und den Beschwerdeführenden gegenüber hoheitlich auftritt. Aus diesem Grund ist sie in ihrer verfahrensrechtlichen Stellung den Gemeinwesen gleichzustellen. Diese haben nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls sie aufgrund der Komplexität der Angelegenheit einen rechtskundigen Vertreter beiziehen mussten oder die Streitsache in anderer Weise einen ungewöhnlich grossen Aufwand verursachte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. ...
3. ...
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. ...