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Geschäftsnummer: VB.2001.00138 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Gebühren für den Bezug von Fernwärme
Bewirkt der Entscheid über die Anschlusspflicht eine Beschränkung der Energiebezugsgebühren? Es liegt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit vor, für die das Verwaltungsgericht zuständig ist (E. 1a). Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, ihre Verfügung sei vollumfänglich wiederherzustellen (E. 1b). Nicht einzutreten ist auch auf die Anträge der Beschwerdeführenden, so weit sie sich auf Gebühren für einen Zeitraum beziehen, über den in der ursprünglichen Verfügung gar nicht entschieden wurde (E. 1c). Da die Beschwerdeführenden eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, hat die Kammer zu entscheiden (E. 1d). Die Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der bestehenden mit einer Fernwärmeheizung setzt den Vergleich zukünftiger Kosten voraus. Die dafür notwendigen Prognosen sind mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die Annahmen im Entscheid über die Anschlusspflicht haben deshalb keine grundsätzliche Beschränkung der Gebühren zur Folge. Insbesondere kommt eine Beschränkung nicht in Frage, wenn Mehrkosten auf Entwicklungen zurückzuführen sind, auf welche die Energielieferantin keinen Einfluss hat und die nicht konkret voraussehbar waren (E. 2c). Auf die Kritik des Entscheids über die Anschlusspflicht ist nicht einzugehen (E. 2d aa). Es ist unzulässig, nur die laufenden Kosten der beiden Heizungsanlagen zu vergleichen. Zudem müsste ein solcher Vergleich für einen längeren Zeitraum vorgenommen werden (E. 2d bb). Korrekt ist nur ein Kostenvergleich für den jeweils gleichen Zeitraum (E. 2d cc). Die Beschwerdegegnerin handelte hoheitlich in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie ist deshalb den Gemeinwesen gleichzustellen und erhält keine Parteientschädigung (E. 3b).
Stichworte: ANSCHLUSSBESCHWERDE ANSCHLUSSPFLICHT FERNWÄRME GEBÜHREN GLEICHWERTIGKEIT KOSTENVERGLEICH ÖFFENTLICH-RECHTLICH PARTEIENTSCHÄDIGUNG WIRTSCHAFTLICH
Rechtsnormen: § 295 Abs. II PBG § 1 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Der Verwaltungsrat der D AG erliess am 7. September 2000 zwei Verfügungen, mit denen sie einerseits A und anderseits B1 und B2 zur Bezahlung von Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 6'515.85 bzw. Fr. 7'151.30 verpflichtete.
II. A und das Ehepaar B, erhoben dagegen beide am 17. Oktober 2000 in getrennten, aber koordinierten Eingaben Rekurs an den Bezirksrat U, der beide Rechtsmittel am 20. März 2001 teilweise guthiess. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, das Verhältnis zwischen der D AG und den Rekurrierenden unterstehe öffentlichem Recht, weshalb er zur Beurteilung der Rekurse zuständig sei. Der Gemeinderat V habe am 8. Juli 1997 gestützt auf § 295 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die Rekurrierenden zum Anschluss an das Fernwärmenetz verpflichtet. Diese Verfügung sei von der Baurekurskommission II bestätigt worden. Die Rekurrierenden verlangten gestützt auf diesen Entscheid zu Unrecht, die Kosten dieses Anschlusses nur bis zur Höhe von 106 % der Kosten der früheren privaten Heizzentrale tragen zu müssen. Hingegen sei die Rekursgegnerin nicht befugt, ihre Wärmelieferungen wegen Nichterfüllung ihrer Forderungen einzustellen.