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Geschäftsnummer: VB.2001.00116 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.11.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Vergabe betreffend Vermessungsarbeiten Legitimation zur Beschwerde gegen die freihändige Vergabe eines öffentlichen Auftrags: Die Rüge, dass zu Unrecht auf die öffentliche Ausschreibung eines Auftrags verzichtet worden sei, steht dem Beschwerdeführer zu, der in der Lage ist, einen Auftrag der betreffenden Art zu übernehmen, und ein Interesse an dessen Ausführung glaubhaft macht. Zur Rüge, dass anstelle der freihändigen Vergabe ein Einladungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist der Beschwerdeführer legitimiert, wenn er offensichtlich zum Kreis der für eine Einladung in Frage kommenden Anbieter zählt (E. 2). Freihändige Vergabe als Ausnahme nach § 11 Abs. 1 lit. f SubmV: Beim Erfordernis der Austauschbarkeit mit schon vorhandenen Produkten darf der Aufwand, den die Koordination des neuen Auftrags mit diesen Produkten verursachen würde, berücksichtigt werden (E. 4c). Die Berufung auf die Ausnahme ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die vorhandenen Produkte, zu welchen die Austauschbarkeit gewährleistet werden soll, in einem dem massgeblichen Auftragswert entsprechenden Verfahren beschafft wurden. Soweit damals die Notwendigkeit von Folgeaufträgen bereits bekannt war, war der Gesamtwert der kombinierten Aufträge massgeblich (E. 4d).
Stichworte: AUSSCHREIBUNG AUSTAUSCHBARKEIT EINLADUNGSVERFAHREN FOLGEAUFTRAG FREIHÄNDIGE VERGABE LEGITIMATION RECHTSSCHUTZINTERESSE SUBMISSIONSRECHT VERMESSUNG
Rechtsnormen: § 1 lit. iii SubmV § 6 SubmV § 8 lit. ii SubmV § 11 lit. i f SubmV § 11 lit. i h SubmV Art. 45 VAV § 21 lit. a VRG
Publikationen: BEZ 2001 Nr. 55 RB 2001 Nr. 20
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. Mit Beschluss vom 26. Februar 2001 bewilligte der Gemeinderat X einen Kredit von Fr. 110'000.- für die zweite Phase der Aufbereitung der amtlichen Vermessung in EDV-gerechter Form (Realisierung der AV93) und übertrug die Ausführung der Arbeiten dem Ingenieurund Vermessungsbüro B, in X. Der Beschluss wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 30. März 2001 bekannt gegeben.
II. Mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 8. April 2001 erhob die A AG, Ingenieur- und Vermessungsbüro, in X, Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats. Sie beantragte sinngemäss, die Arbeitsvergabe an das Büro B sei aufzuheben und es sei eine neue Vergabe im Einladungsverfahren vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Gemeinderat nahm am 27. April 2001 zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung erklärte er sich einverstanden.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2001 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Replik vom 1. September 2001 und Duplik vom 21. September 2001 hielten Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest. Die Mitbeteiligten stellten in einer Stellungnahme vom 13. September 2001 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Ausführungen der Parteien und der Mitbeteiligten werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2. a) Die freihändige Vergabe eines Auftrags im Anwendungsbereich der IVöB bzw. der kantonalen Submissionsverordnung stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einen anfechtbaren Entscheid dar, der grundsätzlich mit der direkten Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist (RB 2000 Nr. 62 = BEZ 2000 Nr. 26 E. 2). Unter welchen Voraussetzungen ein Interessent zur Anfechtung dieses Entscheids legitimiert ist, wurde bisher nicht näher geprüft. Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde befugt, weil sie ohnehin keinen Anspruch hätte, in einem Einladungsverfahren eingeladen zu werden. Durch den Verzicht auf die Durchführung des Einladungsverfahrens sei sie daher nicht benachteiligt.
b) Die anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten keine Regeln über die Legitimation zur Anfechtung vergaberechtlicher Entscheide. Gemäss § 5 IVöB-BeitrittsG finden daher die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ergänzend Anwendung.
Nach § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Gestützt auf diesen Grundsatz ist der in einem Vergabeverfahren abgewiesene Anbieter zur Anfechtung des Zuschlags legitimiert, wenn er bei Gutheissung seiner Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn er eine neue Ausschreibung des Submissionsverfahrens herbeiführen kann, so dass er die Möglichkeit erhält, ein neues Angebot einzureichen. Ist sein Angebot chancenlos und kommt auch keine neue Ausschreibung in Frage, kann ihm die Aufhebung des angefochtenen Entscheids keinen Vorteil verschaffen und ist er demzufolge nicht zu dessen Anfechtung legitimiert (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11).
c) Unter welchen Voraussetzungen ein Interessent, der noch kein Angebot einreichen konnte, zur Anfechtung eines Vergabeentscheids legitimiert ist, wurde bisher nicht entschieden. Wendet sich der Interessent gegen die Vergabe eines Auftrags im freihändigen oder im Einladungsverfahren und macht er geltend, dass zu Unrecht auf eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags (im offenen oder selektiven Verfahren) verzichtet worden sei, so erfüllt er dieselben Legitimationsvoraussetzungen, welche auch für abgewiesene Anbieter gelten; er kann mit der Beschwerde, sofern der Vertrag mit dem ausgewählten Anbieter noch nicht abgeschlossen ist, eine neue Ausschreibung der Vergabe herbeiführen, die ihm das Einreichen eines eigenen Angebots ermöglicht. Seine Beschwerdebefugnis hängt in diesem Fall lediglich davon ab, dass er in der Lage ist, einen Auftrag der betreffenden Art zu übernehmen, und ein Interesse an dessen Ausführung glaubhaft macht. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde eines Tiefbauunternehmers gegen die freihändige Vergabe eines Bauauftrags, dessen Wert die massgeblichen Schwellenwerte überstieg, zugelassen (RB 2000 Nr. 62 = BEZ 2000 Nr. 26 E. 2).
Eine andere Situation liegt vor, wenn mit der Beschwerde gegen eine freihändige Vergabe lediglich beanstandet wird, dass anstelle des freihändigen ein Einladungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. In diesem Fall hat die Gutheissung des Rechtsmittels zwar zur Folge, dass das Verfahren nochmals durchgeführt werden muss; eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags kann der Beschwerdeführer jedoch nicht erreichen. Da er auch nicht ohne weiteres damit rechnen darf, zum Einreichen eines Angebots eingeladen zu werden (einen entsprechenden Anspruch besitzt er nicht), hat er nicht dasselbe praktische Interesse an der Beschwerdeführung wie im Fall, da die Durchführung eines ausschreibungspflichtigen Verfahrens (offenes oder selektives Verfahren) unterlassen wurde. Dennoch steht ein Beschwerdeführer, der offensichtlich zum Kreis der für eine Einladung in Frage kommenden Anbieter zählt, in einer näheren Beziehung zum Streitgegenstand als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit. Das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung kann ihm daher nicht von vornherein abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass ein Ausschluss der Beschwerde gegen Vergabeentscheide dieser Art dazu führen würde, dass die Durchführung einer freihändigen Vergabe anstelle des Einladungsverfahrens nie mit einem Rechtsmittel beanstandet werden könnte; die Pflicht zur Durchführung des Einladungsverfahrens bei der Überschreitung bestimmter Schwellenwerte wäre damit weitgehend lex imperfecta. Diese Gründe sprechen dafür, einen Interessenten auch bei dieser Sachlage zur Beschwerde zuzulassen, sofern er die übrigen Voraussetzungen (Fähigkeit, einen Auftrag der betreffenden Art zu übernehmen, und Glaubhaftmachung eines Interesses an dessen Ausführung) erfüllt.
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin daher zur Anfechtung des strittigen Vergabeentscheids legitimiert, und es ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
3. Beschwerdegegnerin und Mitbeteiligte weisen darauf hin, dass die kantonale Aufsichtsbehörde über das Vermessungswesen eine freihändige Vergabe des strittigen Auftrags gebilligt habe. Die Beschwerdegegnerin beantragt den Beizug eines Amtsberichts dieser Behörde sowie die Einvernahme des Kantonsgeometers als Zeuge.
Die kantonale Behörde kann im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion sowie bei der Zusicherung von Beiträgen auf die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften hinwirken und in diesem Zusammenhang auch zur Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe Stellung nehmen. Zur Beurteilung des strittigen Vergabeverfahrens ist sie jedoch nicht zuständig. Eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde oder ihrer Vertreter könnte allenfalls zur Klärung des Zusammenhangs zwischen den Arbeitsvergaben der ersten und zweiten Phase des Projekts AV93 sowie des erforderlichen Koordinationsaufwandes bei einer separaten Vergabe beitragen. Diese Fragen sind jedoch durch die Angaben der Parteien und die eingereichten Unterlagen hinreichend geklärt, und sie erweisen sich, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, für den Ausgang des Verfahrens auch nicht als zentral. Auf die beantragte Beweiserhebung kann daher verzichtet werden.
4. a) Der Auftragswert des strittigen Dienstleistungsvertrags beträgt Fr. 110'000.- und lässt damit grundsätzlich keine freihändige Vergabe zu, sondern erfordert die Durchführung eines Einladungsverfahrens (§ 8 Abs. 2 SubmV). Das wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Nach § 11 Abs. 1 SubmV können jedoch Aufträge, deren Umfang die Schwellenwerte für das offene bzw. selektive oder das Einladungsverfahren übersteigt, dennoch freihändig vergeben werden, wenn einer der in dieser Bestimmung aufgezählten besonderen Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Die Ausnahmen entsprechen den diesbezüglichen Vorbehalten des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement; GPA) und der Interkantonalen Vereinbarung (Art. XV GPA; Art. 12 Abs. 2 IVöB).
An dieser Rechtslage ändert die von der Beschwerdeführerin erwähnte Vorschrift von Art. 45 der Verordnung des Bundesrats vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV), wonach die Vergabe von Vermessungsarbeiten in der Regel auf dem Submissionsweg zu erfolgen hat, nichts. Gemäss Art. 45 Abs. 2 VAV richtet sich das Submissionsverfahren nach kantonalem Recht, und nach diesem bestimmt sich daher auch, welches Verfahren auf die Vergabe Anwendung findet bzw. ob diese freihändig erfolgen darf.
b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer freihändigen Vergabe nach § 11 Abs. 1 lit. f SubmV sowie sinngemäss auch diejenigen nach lit. h derselben Bestimmung erfüllt seien.
Nach § 11 Abs. 1 lit. f SubmV kann ein Auftrag freihändig vergeben werden, wenn er "zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen" an den ursprünglichen Anbieter vergeben werden muss, "weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist." Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei, weil der strittige Auftrag die zweite Phase eines Gesamtprojekts betreffe, dessen erste Phase bereits durch das mitbeteiligte Ingenieurbüro ausgeführt worden sei. Nach ihren Unterlagen handelt es sich dabei um die Überführung der amtlichen Vermessung des Gemeindegebiets in ein EDV-gerechtes Landinformationssystem entsprechend den Vorgaben der VAV sowie der Verordnung des Regierungsrats über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997. Gestützt auf ein Realisierungskonzept der Mitbeteiligten vom Juli 1997 beschloss der Gemeinderat am 9. Februar 1998, die notwendigen Massnahmen in zwei Etappen auszuführen, wobei die erste Phase die Erfassung des Baugebiets und die zweite Phase die übrigen Grundbuchpläne umfassen sollte. Gleichzeitig beauftragte er die Mitbeteiligten mit der Durchführung der Arbeiten für die erste Phase. Der vorliegend strittige Auftrag betrifft die zweite Phase, in welcher die Grundbuchpläne ausserhalb des Baugebiets bearbeitet werden sollen.
Nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin bilden die beiden Phasen eine Einheit. Aus Gründen des Arbeitsablaufs und der Arbeitskoordination sei es geboten, den zweiten Teil der Bearbeitung demselben Vermessungsbüro zu übertragen, welches schon den ersten Teil realisiert habe. Dieses Büro – die Mitbeteiligten – sei überdies auch als Nachführungsgeometer der Gemeinde beauftragt; die Empfehlungen der kantonalen Aufsichtsbehörde gingen davon aus, dass die im Hinblick auf die EDV-Tauglichkeit erforderlichen Anpassungen der amtlichen Vermessung durch die gemeindlichen Nachführungsgeometer ausgeführt würden. Die Beschwerdegegnerin weist ferner darauf hin, dass der Austausch der bearbeiteten Daten zwischen verschiedenen Auftragnehmern zwar technisch möglich, aber trotz der bestehenden Normierung mit Unsicherheiten und einem hohen Koordinationsaufwand verbunden sei. Auch sei bei der Aufnahme der Daten nicht ohne weiteres gewährleistet, dass diese nach einheitlichen Kriterien erfolge.
c) Die in § 11 Abs. 1 lit. f SubmV genannte Voraussetzung für eine freihändige Vergabe des Auftrags, dass "einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet" sei, ist vorliegend in der absoluten Form, welche dieser Wortlaut nahe legt, nicht erfüllt. Die Möglichkeit zur Übertragung der bereits vorhandenen und künftig noch zu erarbeitenden Vermessungsdaten ist an sich gegeben und wird von deren Verwendungszweck geradezu vorausgesetzt.
Bei der Anwendung von § 11 Abs. 1 lit. f SubmV muss jedoch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit des Vorgehens auch der Aufwand, den die Koordination des neuen Auftrags mit bereits vorhandenen Leistungen verursacht, in Rechnung gestellt werden. Vorliegend rechtfertigt sich dies umso mehr, als die Umschreibung der Ausnahmetatbestände von § 11 Abs. 1 SubmV, denen das GATT/WTO-Übereinkommen zugrunde liegt, auf die Vergabe grösserer Auftragsvolumen oberhalb der staatsvertraglichen Schwellenwerte zugeschnitten ist. Werden dieselben Tatbestände zur Abgrenzung der freihändigen Vergabe vom Einladungsverfahren nach kantonalem Recht herangezogen, ist den geringeren Auftragswerten, welche hier in Frage stehen, auch beim zumutbaren Aufwand für die Koordination mit früheren Leistungen Rechnung zu tragen.
Ein Koordinationsbedarf bestünde hier vor allem mit Bezug auf die Übertragung der Daten zwischen verschiedenen Auftragnehmern und die Gleichförmigkeit der Erfassung neuer Daten. Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass die vorhandenen Daten an sich auf einen neuen Auftragnehmer übertragen werden könnten, da entsprechende Schnittstellen normiert seien. Dass mit diesem Transfer ein Kontrollaufwand verbunden wäre, ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, und auch die Besorgnis der Beschwerdegegnerin bezüglich der Gleichförmigkeit der Datenerfassung erscheint nicht von vornherein als unbegründet. Es stellt sich damit die Frage, ob der dabei zu erwartende Aufwand in Anbetracht des Umfangs der hier zu vergebenden Leistungen unverhältnismässig wäre. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da der Ausnahmetatbestand von § 11 Abs. 1 lit. f SubmV hier aus einem anderen Grund nicht zur Anwendung kommt.
d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Schwellenwert für eine freihändige Vergabe sei bereits bei der Erteilung des Auftrags für die erste Phase des Projekts im Umfang von Fr. 145'000.-, die im Jahr 1998 ohne Submissionsverfahren erfolgte, missachtet worden. Der Gesamtbetrag für beide Teilaufträge belaufe sich sogar auf Fr. 255'000.-, womit selbst der Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung überschritten wäre.
aa) Ist bei der Vergabe eines Auftrags absehbar, dass später Zusatzleistungen erforderlich werden, die aus Gründen der Austauschbarkeit an denselben Anbieter vergeben werden müssen, so muss für die Vergabe der ersten Leistung ein Verfahren gewählt werden, welches dem Wert der kombinierten Aufträge entspricht. Dies entspricht der Regel, wonach bei Aufträgen, die eine Option auf Folgeaufträge enthalten, der Gesamtwert massgebend ist (§ 6 Abs. 2 SubmV). Die Vorschrift von § 6 Abs. 1 SubmV, wonach gleichartige Aufträge nur über eine Periode von 12 Monaten zusammengerechnet werden, kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung; sie gilt, wie der Gegensatz zu § 6 Abs. 2 SubmV zeigt, nur für Aufträge, die grundsätzlich unabhängig voneinander vergeben werden können.
Dieser Zusammenhang ist auch zu beachten, wenn in der Folge Zusatzleistungen vergeben werden, für welche der Ausnahmetatbestand von § 11 Abs. 1 lit. f SubmV beansprucht wird. Die Ausnahme setzt voraus, dass die früher erbrachten Leistungen, zu welchen die Austauschbarkeit gewährleistet werden soll, in einem dem massgeblichen Auftragswert entsprechenden Verfahren vergeben wurden; soweit damals die Notwendigkeit von Folgeaufträgen bereits bekannt war, war dies der Gesamtwert der kombinierten Aufträge. Andernfalls könnte die Ausnahme dazu missbraucht werden, um bei einem grösseren Projekt zunächst ein erstes Los geringen Umfangs freihändig zu vergeben und anschliessend die Vergabe der weiteren Lose unter Berufung auf das Kompatibilitätserfordernis wiederum freihändig vorzunehmen. Das entspräche offensichtlich nicht dem Sinn der Vorschrift, sondern müsste als Umgehung der Regeln über die einzuschlagende Verfahrensart gewertet werden.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin selber ausdrücklich auf den engen Zusammenhang zwischen dem heute zu vergebenden Auftrag und der 1998 erfolgten Vergabe für die erste Phase des Gesamtprojekts hingewiesen. Bereits bei der ersten Vergabe war bekannt, dass für die zweite Phase ein weiterer Auftrag erforderlich sein werde, und die gegenseitige Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten war erkennbar. Auch der voraussichtliche Gesamtwert der beiden Aufträge war aufgrund der Offerte der Mitbeteiligten absehbar. Die Vergabe hätte daher in dem für den Gesamtwert massgeblichen Verfahren durchgeführt werden müssen.
bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin waren im Zeitpunkt der ersten Vergabe vom 9. Februar 1998 wesentliche Grundsätze des neuen Vergaberechts bereits anwendbar. Zwar wurden die Gemeinden vom Regierungsrat erst mit Wirkung ab 1. Januar 1999 vollständig in die kantonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Submissionsverordnung einbezogen (RRB Nr. 1501 vom 1. Juli 1998). Gemäss § 1 Abs. 3 SubmV gelangten jedoch die Bestimmungen des Beitrittsgesetzes und der Submissionsverordnung bereits seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. November 1997 auf öffentliche Beschaffungen der Gemeinden zur Anwendung, soweit diese für ihren Zuständigkeitsbereich keine eigene genügende Regelung getroffen hatten. Der in § 1 Abs. 3 SubmV enthaltene Vorbehalt mit Bezug auf das Binnenmarktgesetz stand dem nicht entgegen, nachdem die materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes bereits am 1. Juli 1996 in Kraft getreten waren (vgl. VGr, 16. Juni 1999, VB.99.00008, E. 4).
Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargetan, dass sie zum Zeitpunkt der ersten Vergabe eine den Anforderungen des Bundesrechts genügende eigene Regelung des Submissionswesens besessen habe. Die von ihr auf Anfrage eingereichte Verordnung vom 24. März 1950 stellte zweifellos keine solche Regelung dar. Nach § 1 Abs. 3 SubmV gelangten daher die Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Anwendung. Nach diesen hätte die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags im Gesamtwert von Fr. 255'000.- in einem offenen oder selektiven Verfahren erfolgen müssen (§ 8 SubmV). Die Beschwerdegegnerin macht allerdings geltend, dass bereits die Vergabe von 1998 "aus Gründen des Arbeitsablaufs und der Arbeitskoordination" zwingend an den Nachführungsgeometer der Gemeinde habe vergeben werden müssen. Diese Gründe wurden jedoch nicht näher substanziert, und auch die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Vermessungswesen gehen gemäss den von der Beschwerdegegnerin und den Mitbeteiligten eingereichten Unterlagen nicht davon aus, dass die Aufbereitung der amtlichen Vermessung für die AV93 stets dem Nachführungsgeometer zu übertragen sei.
cc) Der Vergabeentscheid vom 9. Februar 1998 kann allerdings heute nicht mehr in Frage gestellt werden. Er ist in Rechtskraft erwachsen, und der vergebene Auftrag ist inzwischen ausgeführt. Bei der Vergabe des Folgeauftrags ist jedoch unter diesen Umständen die Berufung auf § 11 Abs. 1 lit. f SubmV grundsätzlich nicht zulässig. Eine Vergabe an den bisherigen Anbieter könnte der Gemeinde zwar dennoch kaum untersagt werden, wenn sie aus objektiven Gründen absolut zwingend wäre. Vorliegend geht es jedoch, wie gezeigt, lediglich darum, einen gewissen, wenngleich vielleicht nicht unerheblichen, Koordinationsaufwand zu vermeiden. Das Interesse der Gemeinde an der Vermeidung dieses Aufwandes hat in Anbetracht der dargestellten Rechtslage zurückzutreten. Eine freihändige Vergabe des Auftrags gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. f SubmV ist daher nicht zulässig.
e) Die Beschwerdegegnerin beruft sich ferner auf den Ausnahmetatbestand von § 11 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 SubmV. Nach dieser Bestimmung kann ein neuer Auftrag, der sich auf einen gleichartigen Grundauftrag bezieht, freihändig vergeben werden, wenn die Vergabe des Grundauftrages im offenen oder selektiven Verfahren erfolgte und die damalige Ausschreibung den Hinweis enthielt, dass für derartige Folgeaufträge das freihändige Verfahren angewandt werden kann. Diese Ausnahme kommt vorliegend jedoch schon deswegen nicht zum Zug, weil die formellen Voraussetzungen an die Vergabe des Grundauftrages, nämlich die Ausschreibung in einem offenen oder selektiven Verfahren unter Hinweis auf entsprechende Folgeaufträge, offensichtlich nicht erfüllt sind.
Es liegen somit keine zulässigen Gründe für eine freihändige Vergabe des strittigen Auftrags vor, und dieser ist daher in einem dem Auftragswert entsprechenden Verfahren neu zu vergeben.
f) Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Neuvergabe des längerfristigen Auftrags für die Funktion des Nachführungsgeometers der Gemeinde zweifellos nicht freihändig erfolgen kann, wie dies von der Beschwerdeführerin befürchtet wird. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch klar zu erkennen gegeben, dass sie kein derartiges Vorgehen beabsichtigt. Die Gefahr einer Präjudizierung dieses grösseren Auftrags durch die vorliegend strittige Vergabe besteht damit nicht.
5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Vergabeentscheid des Gemeinderates X vom 26. Februar 2001 aufgehoben und die Sache zur Durchführung der Vergabe im Einladungsverfahren an den Gemeinderat zurückgewiesen.
2. ...