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Geschäftsnummer: VB.2001.00071 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.08.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Falls die ausschreibungskonforme Offerte möglich ist, ist Ausschluss und nicht Berücksichtigung einer nicht ausschreibungskonformen Offerte rechtmässig. Abweisung.
Stichworte: AUSSCHLUSS NICHTBERÜCKSICHTIGUNG SUBMISSIONSRECHT UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT WESENTLICHER MANGEL
Rechtsnormen: § 26 lit. I d SubmV § 13 lit. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
I. Mit Ausschreibung vom 6. Oktober 2000 eröffnete das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich im offenen Verfahren die Submission für die Fenster- und Fassadenelemente in Metall (BKP 221) mit integriertem Sonnenschutz (BKP 228) für den Neubau der Schulanlage E. Am Wettbewerb beteiligten sich fünf Anbieter, darunter auch A. Diese hielt einleitend zu ihrer Offerte vom 15. November 2000 über Fr. -.fest, dass für die submissionierte Fixverglasung (zu grosse Produktionsgrösse) keine Möglichkeit bestehe, diese in SSG (Silicone Structurale Glazing) resp. ESG (Einscheibensicherheitsglas) in Kombination als IV-Verglasung einzusetzen. Daher sei im Angebot der Firma A eine IV-2-fach-Verglasung mit normalem Randverbund und K-Wert 1,0 W/m2K mit einbezogen worden. Was die Lamellenstoren betreffe, so seien die zulässigen Grenzmasse überschritten; die Lieferwerke würden die daraus entstehenden Garantieansprüche ablehnen. Als Offertbeilage liege ein erster Entwurf bezüglich Normfensterelement bei. Der Einbau der Fixverglasung müsse jedoch nochmals auf der Basis der IV-Verglasung überarbeitet werden.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 vergab der Vorsteher des Hochbaudepartementes der Stadt Zürich die ausgeschriebenen Arbeiten für Fr. -.- an B, in V (heute C, in W). Der Vergabeentscheid wurde den Anbietern mit Schreiben vom 21. Februar 2001 eröffnet.
II. Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 2. März 2001 sowie ergänzter Rechtsmittelschrift vom 19. März 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den Vergabeentscheid vom 21. Februar 2001 zu widerrufen und ein neues Submissionsverfahren auszuschreiben unter Berücksichtigung der im Handel erhältlichen Produkte einschliesslich deren Garantiezusagen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die ausgeschriebenen Glasgrössen sowie die überdimensionierten Lamellenstoren im Schweizer Handel nicht erhältlich seien. Diese Aussagen seien durch namhafte Firmen bestätigt worden.
Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 30. April 2001 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2. a) Gemäss § 26 Abs. 1 lit. d SubmV kann ein unvollständiges Angebot zu dessen Ausschluss von der Teilnahme führen, sofern es sich um einen wesentlichen Mangel handelt (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6; RB 1999 Nr. 72 E. 2 = BEZ 2000 Nr. 6). Unbestrittenermassen hat vorliegend die Beschwerdeführerin ein Angebot eingereicht, welches in wesentlichen Punkten, nämlich bezüglich Material und Masse der Verglasungen, nicht der Ausschreibung entsprach. Gemäss Begleitschreiben der Beschwerdeführerin vom 15. November 2000 hätte die Offerte zudem hinsichtlich der "Fixverglasung nochmals überarbeitet werden" müssen, war mithin nicht definitiv. Schliesslich ist diesem Schreiben sinngemäss zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Storen die verlangten Garantien gemäss SIA-Norm 118 nicht zu leisten gewillt war, obschon dies Grundlage des Angebotes sein musste (vgl. Submissionsunterlagen, S. 2, Ziff. 18.1 lit. c).
b) Die Beschwerdeführerin begründet ihr unvollständiges bzw. nicht der Ausschreibung entsprechendes Angebot damit, dass die ausgeschriebenen Glasgrössen sowie "überdimensionierten" Lamellenstoren im "CH-Handel" nicht erhältlich seien. Sie belegt ihre Aussage mit Bestätigungen von verschiedenen Firmen, so der I, der J sowie der K. Diese Unterlagen weisen aber lediglich nach, dass die betreffenden Firmen nicht zur vertragskonformen Lieferung der ausgeschriebenen Gläser in der Lage sind. Die übrigen vier Anbieter haben keinerlei Vorbehalte hinsichtlich der Materialwahl der Verglasungen bzw. der Abmessungen gemacht und damit entsprechende Lieferanten gefunden. Die berücksichtigte Firma B beispielsweise hat die ausschreibungskonforme Glaslieferung bestätigt und als Lieferanten u.a. die Firma L, in X, genannt, welche über die erforderliche Ofengrösse verfügt. Es besteht damit keine Leistungsunmöglichkeit der ausgeschriebenen Arbeiten. Es liegt kein Grund vor, das nicht der Ausschreibung entsprechende Angebot der Beschwerdeführerin zuzulassen, weil die Gläser (nur) im Ausland, nicht aber von Firmen mit Sitz in der Schweiz bezogen werden können. Was die Storen betrifft, so haben die übrigen Anbieter hinsichtlich der zu leistenden Gewährleistung jedenfalls direkt keinerlei Vorbehalte angebracht.
c) Zusammengefasst ergibt sich, dass das Angebot der Beschwerdeführerin bezüglich wichtiger Materialien, insbesondere bezüglich Material und Massen der Verglasungen, nicht der Ausschreibung entspricht und damit unter einem wesentlichen Mangel leidet. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wäre eine ausschreibungskonforme Offerte möglich gewesen. Zu Recht hat daher das Hochbauamt der Stadt Zürich die Beschwerdeführerin von der Teilnahme ausgeschlossen und deren Angebot nicht berücksichtigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...