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Zürich Verwaltungsgericht 28.03.2001 VB.2001.00067

28 mars 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,542 mots·~8 min·4

Résumé

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Prüfung der probeweisen Entlassung aus der Verwahrung | Dem wegen seines Geisteszustands Verwahrten steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Prüfung der probeweisen Entlassung aus der Verwahrung zu, wenn der Betroffene auf sich allein gestellt den Schwierigkeiten des Verfahrens nicht gewachsen ist. Zuständigkeit der verwaltungsgerichtlichen Kammer (E. 1). Zum Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor Verwaltungsbehörden (E. 2).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00067   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.03.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Prüfung der probeweisen Entlassung aus der Verwahrung

Dem wegen seines Geisteszustands Verwahrten steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Prüfung der probeweisen Entlassung aus der Verwahrung zu, wenn der Betroffene auf sich allein gestellt den Schwierigkeiten des Verfahrens nicht gewachsen ist. Zuständigkeit der verwaltungsgerichtlichen Kammer (E. 1). Zum Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor Verwaltungsbehörden (E. 2).

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN PROBEWEISE ENTLASSUNG STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERWAHRUNG

Rechtsnormen: Art. 29 lit. III BV Art. 43 lit. I StGB Art. 43 lit. IV StGB Art. 45 lit. I StGB § 16 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, geb. 4. November 1955, von P, wurde mit Be­schluss des Bezirksgerichts Zü­rich vom 31. Mai 1996 infolge Tötung seiner Ehefrau im Zu­stand der Unzurechnungsfä­higkeit gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ver­wahrt. Seit 4. März 1997 befindet sich A in der Strafanstalt im Vollzug der Verwahrungs­massnahme. Im Hinblick auf die jähr­liche Prüfung einer probeweisen Entlassung gemäss Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liess er durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an den kan­tonalen Strafvollzugsdienst vom 4. Au­gust 2000 den Antrag auf Anordnung eines psychia­trischen Gutachtens und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellen. Der Son­derdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich lehnte das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters am 8. September 2000 ab.

II. Den dagegen eingereichten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 19. Januar 2001 ab; für das Rekursverfahren wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen gutgeheissen. Die bereits am 17. August 2000 ver­fügte Abweisung der probeweisen Entlassung war unangefochten geblieben.

III. Gegen die Abweisung des Rekurses liess A am 26. Februar 2001 rechtzeitig Be­schwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, es sei ihm für das Verfahren betreffend probeweise Entlassung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be­stellen; zudem ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege und wiederum um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Vorinstanz und Ju­stizvollzug ersuchten mit Eingaben vom 28. Februar bzw. 12. März 2001 um Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes we­gen. § 43 Abs. 1 lit. g VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) schliesst die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zwar grund­sätz­lich aus; Abs. 2 der Bestimmung lässt sie jedoch unter anderem dann zu, wenn die Verwal­tungsgerichtsbe­schwer­de an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu für Ent­scheide über die probeweise Entlassung aus der Anstalt im Sinn von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 bzw. von Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 24). Als in der Hauptsache zuständige Behörde hat das Verwaltungsgericht somit auch über die hier aufgeworfene wesentliche Verfahrensfrage zu entscheiden (vgl. § 50 Abs. 2 lit. d VRG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

b) Beschwerden betreffend Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Voll­zugsgesetzes behandeln die Einzelrichter am Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung allerdings einer Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 3 VRG). In diesem Sinn wird der Entscheid durch die Kam­mer gefällt.

2. a) Ist gegen den Straftäter eine Massnahme nach Art. 43 StGB angeordnet wor­den, so beschliesst die zuständige Behörde die Aufhebung der Massnahme, wenn ihr Grund weg­gefallen ist (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB). Ist der Grund nicht vollständig weggefallen, so kann die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus der Anstalt oder der Be­handlung anordnen. Dabei kann sie den Entlassenen unter Schutzaufsicht stellen (Abs. 2). Gemäss Art. 45 Ziff. 1 Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob und wann die probeweise Entlassung anzuordnen ist. In Bezug auf die probeweise Entlas­sung aus einer Anstalt nach Art. 43 StGB hat die Behörde mindestens einmal jährlich Be­schluss zu fassen (Abs. 2). In allen Fällen hat sie vor dem Entscheid den zu Entlassenden oder sei­nen Vertreter anzuhören und von der Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen (Abs. 3).

Entscheide über die (probeweise) Entlassung aus der Verwahrung sind dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug (heute Justizvollzug) zugewiesen (vgl. §§ 16 und 20 des Kantonalen Strafund Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Strafvollzugsverordnung vom 12. Januar 1994).

b) Gemäss § 16 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Ähnlich lautet der verfassungsrechtliche Anspruch: Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). In die­sem Rahmen besteht der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren, in welches ein Gesuchsteller einbezogen wird, also auch für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden (BGE 117 Ia 277 E. 5a; 125 V 32 E. 4 mit Hin­weisen).

c) Das Bundesgericht bejaht einen verfassungsmässigen Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage ste­hen­­de Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Im Strafprozess trifft dies dann zu, wenn dem Angeschuldigten konkret eine schwerwiegende freiheitsent­ziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (18 Monate) ausschliesst. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine beson­ders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, besteht kein unmittelba­rer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 115 Ia 103 E. 4, 116 Ia 295 E. 6a, 120 Ia 43 E. 2a, 122 I 49 E. 2c/bb je mit Hinweisen).

Diese strafprozessualen Grundsätze hat das Bundesgericht auch zur Frage der un­entgeltlichen Verbeiständung im Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung einer Ver­wahrung (BGE 106 Ia 179), im Verfahren betreffend Rückversetzung in den Massnah­men­vollzug bzw. Vollzug der aufgeschobenen Strafe (BGE 117 Ia 277) sowie im richterli­chen Verfahren betreffend Ausschaffungshaft (BGE 122 I 49 E. 2c/aa) herangezogen. All diese Verfahren haben mit dem vorliegenden Wesentliches gemeinsam: Es geht für den Betrof­fenen um Freiheitsentzug. Ein Unterschied mag zwar insoweit vorliegen, als beim Ent­scheid gemäss Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB formell eine Entlassung und in den anderen Fällen formell eine Inhaftierung oder Einweisung angeordnet wird. Materiell läuft es aber in allen Fällen auf dasselbe hinaus: Es geht um die Frage der künftigen Freiheitsbeschrän­kung. Es drängt sich daher auf, die verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Strafverfahren analog auch auf die Verfahren be­treffend Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 45 Ziff. 1 StGB anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es somit bei der Frage nach Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht darauf an, ob die von Seiten des Verurteilten bzw. seines Vertreters gestellten Begehren aussichtslos sind oder nicht.

d) Angesichts der jährlichen Überprüfungspflicht der nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordneten Verwahrung ist weder von einer besonders schweren Freiheitsbe­schrän­kung, welche die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich gebietet, noch von einem bloss geringfügigen Eingriff in die persönliche Freiheit auszugehen. Es liegt viel­mehr eine relativ schwere Freiheitsbeschränkung im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor. Im Verfahren betreffend Entlassung aus der Verwahrung setzt der Anspruch auf unentgelt­liche Verbeiständung mithin voraus, dass tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hin­zukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. 

e) Dabei lässt sich keineswegs sagen, dass solche Schwierigkeiten im Verfahren über die Entlassung aus der Verwahrung generell zu bejahen wären. Entgegen der sinnge­mäss geäusserten Meinung in der Beschwerde besteht die Pflicht zur Beigabe eines unent­geltlichen Rechtsbeistands auch nicht in grundsätzlich allen Verfahren über die Entlassung geisteskranker, im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähiger Delinquenten. Dem in der Be­schwerde angerufenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGRZ 1992 S. 347 ff.) lag vielmehr die Annahme zugrunde, dass der Betroffene aufgrund seiner Geisteskrankheit nicht in der Lage war, einem gerichtlichen Verfahren zu folgen (E. 24 S. 349). Entsprechend der vom Bundesgericht entwickelten Praxis ist somit entscheidend, ob der Betroffene den Schwierigkeiten des Falles - auf sich allein gestellt - gewachsen ist oder nicht. Diese Frage ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen.

f) aa) Eine probeweise Entlassung aus der nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ange­ordneten Verwahrung kommt in Frage, wenn der Grund hierfür zumindest teilweise weg­gefallen ist (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 und 2 StGB) - wenn also die Gefahr für Dritte massgeb­lich abgenommen hat. Diese Frage mag in eindeutigen Fällen durchaus leicht zu beant­wor­ten sein. In anderen ist sie jedoch von grosser Komplexität und bekanntlich auch für psy­chiatrisch geschulte Gutachter oft nur schwer zu beantworten.

bb) Der Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts (PPD) vom 30. Mai 2000 bezeichnete die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer als eher gering, erachtete aber eine Entlassung insbesondere im Hinblick auf die diagnostische Unklarheit noch als zu früh und empfahl daher eine neuerliche Begutachtung. Bei dieser Sachlage lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht sagen, es hätten keine Schwierigkeiten vorgelegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus einem fremden Kulturkreis kommt, sich in der deutschen Sprache offensichtlich nicht wunsch­ge­mäss ausdrücken kann und gemäss dem Gutachten vom 10. Oktober 1995 seit mehreren Jahren an einer chronischen, paranoiden Schizophrenie litt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerde­führer im ver­gan­genen Jahr - wäre er auf sich allein gestellt gewesen - nicht in der Lage gewesen wäre, sei­nen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 45 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und die damit verbun­de­nen Äusserungsrechte effektiv wahrzunehmen. Damit bestand entspre­chend dem Gesuch seines Rechtsvertreters vom 4. August 2000 ein Anspruch auf unent­geltliche Verbei­stän­dung.

g) Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Rechtsanwalt B ist für das erstinstanzliche Verfahren vor den Justizvollzugsbehörden als unentgeltlicher Rechts­beistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Es wird Sache des Justizvollzugs sein, die Ent­schädigung festzusetzen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass sich der Streitge­gen­­stand auf das Prüfungsverfahren, welches mit Verfügung vom 17. August 2000 erledigt worden war, beschränkt. Immerhin sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass der Anspruch auf unent­gelt­liche Rechtsverbeiständung - eine Vereinfachung der Sachlage vorbehalten auch im diesjäh­rigen Überprüfungsverfahren zu bejahen sein dürfte.

3. …

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffer I des Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 19. Januar 2001 sowie die Verfügung des Son­derdiensts Justizvollzug vom 8. September 2000 aufgehoben. Rechtsanwalt B wird für das erstinstanzliche, mit Verfügung des Justizvollzugs vom 17. August 2000 erle­digte Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    …

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