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Zürich Verwaltungsgericht 28.03.2001 VB.2001.00058

28 mars 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,246 mots·~11 min·5

Résumé

Ausweisung | Die Ausweisung eines mehrfach bestraften Ausländers mit Niederlassungsbewilligung, der mit seiner aus dem nämlichen Heimatstaat stammenden, in der Schweiz geborenen Ehefrau ein zwölfjähriges Kind hat, erscheint unter den gegebenen Umständen auch dann als nicht unverhältnismässig, wenn den Familienangehörigen die Ausreise nicht zuzumuten wäre. Eintretensvoraussetzungen erfüllt (E. 1). Voraussetzungen der Ausweisung (E. 2). Freie Überprüfung der Angemessenheit der Ausweisung (E. 3). Verhältnismässigkeit der Ausweisung hier noch gegeben (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00058   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.03.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausweisung

Die Ausweisung eines mehrfach bestraften Ausländers mit Niederlassungsbewilligung, der mit seiner aus dem nämlichen Heimatstaat stammenden, in der Schweiz geborenen Ehefrau ein zwölfjähriges Kind hat, erscheint unter den gegebenen Umständen auch dann als nicht unverhältnismässig, wenn den Familienangehörigen die Ausreise nicht zuzumuten wäre. Eintretensvoraussetzungen erfüllt (E. 1). Voraussetzungen der Ausweisung (E. 2). Freie Überprüfung der Angemessenheit der Ausweisung (E. 3). Verhältnismässigkeit der Ausweisung hier noch gegeben (E. 4).

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISUNG INTERESSENABWÄGUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG OPPORTUNITÄT RÜCKFALLRISIKO STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERSCHULDEN VERWARNUNG ZUMUTBARKEIT

Rechtsnormen: Art. 10 lit. I a ANAG Art. 11 lit. III ANAG Art. 16 ANAV Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Der aus Italien stammende A wuchs zusammen mit fünf Geschwistern in Kalab­rien auf. Am 15. Juni 1979 übersiedelte er mit den Eltern in den Kanton Zürich, wo er die Niederlassungsbewilligung erhielt. Im Jahr 1987 heiratete er die italienische Staatsangehö­rige D; der Ehe entstammt der am 1. Oktober 1989 geborene Sohn G.

A hat in der Schweiz folgende Strafen erwirkt:

-      Urteil des Presidente delle Assise correzionali di Mendrisio-Sud vom 27. Mai 1982 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge­setz, zwölf Monate Ge­fängnis unbedingt

-                                   Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 1984 wegen wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Be­täubungsmittelgesetz, 20 Monate Gefängnis

-                                   Urteil des Bezirksgerichts Q vom 15. Januar 1988 wegen pflichtwidri­gen Verhaltens bei Unfall sowie Fahren ohne Führerausweis, zwei Monate Gefängnis unbedingt

-      Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Q vom 28. August 1991 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern,  Fr. 800.- Busse

-      Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, vier Jahre Zuchthaus

Der Strafvollzugsdienst des Kantons Zürich setzte die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 23. November 2000 fest.

Bereits nach der Verurteilung im Kanton Tessin von 1982 war A mit Verfügung der Frem­denpolizei des Kantons Zürich vom 3. März 1983 verwarnt worden. Die Polizeidirek­tion des Kantons Zürich drohte ihm am 22. August 1985 sodann die Ausweisung an. Mit Verfügung vom 20. April 1988 wurde er durch die Fremdenpolizei ein weiteres Mal ver­warnt.

Mit den im März 2000 eingeleiteten Abklärungen prüfte die Fremdenpolizei Ent­fer­nungs­massnahmen, woraufhin der Regierungsrat des Kantons Zürich A am 13. Dezember 2000 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz auswies.

II. Hiergegen gelangte A am 7. Februar 2001 mit Beschwerde rechtzeitig an das Verwaltungsgericht mit folgendem Antrag:

"Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 13. Dezem­ber 2000 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei eventualiter gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV zu verwarnen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners."

Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, dass die Ausweisung einen Ein­griff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Sowohl der Ehefrau wie auch dem gemeinsamen Sohn sei es nicht zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Die Auswei­sung würde deshalb zu einer EMRK-widrigen Familientrennung führen. Zudem würde die Rückkehr in die Heimat auch für den Beschwerdeführer selbst eine unzumutbare Härte be­deuten, da er keine nennenswerten Beziehungen mehr zu seinem Heimatland habe. Ange­sichts seiner langjährigen Anwesenheit sei die Ausweisung jedenfalls unverhältnismässig. Als milderes aber genügendes Mittel sei ihm allenfalls die Ausweisung anzudrohen.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich schloss am 12. März 2001 auf Abweisung der Be­schwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­poli­zei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Ju­ni 1997 [VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantona­len Be­hör­de aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes [OG] vom 16. Dezember 1943/24. März 1995 e contrario).

b) Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung stützt sich auf seine strafrechtlichen Verurteilungen und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer aus der Schweiz ausge­wiesen wer­den, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei ei­ner solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbe­schwerde an das Bundesgericht und damit auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den ent­sprechenden Regierungsratsbeschluss zulässig.

c) Zudem kann Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der den Schutz des Familienlebens garantiert, Grundlage für einen Anspruch auf eine Aufent­halts­be­willigung bilden. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit gefestigtem An­wesenheitsrecht – Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz hat. Unter die familiären Beziehungen, die einen Be­willigungsanspruch verschaffen können, fallen in erster Linie jene zwischen Ehe­gatten so­wie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 118 Ib 145 E. 4, 120 Ib 257 E. 1c, 126 II 335 E. 2a). Vorliegend verfügen sowohl die Ehefrau wie auch das zwölfjährige Kind des Beschwerdeführers über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.

2. Ein Ausländer kann gemäss der bereits wiedergegebenen Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Ver­brechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Dieser Ausweisungsgrund ist im vorliegenden Fall unstreitig verwirklicht.

Die Ausweisung soll indessen nur verfügt wer­den, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Aus­län­ders, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Fa­milie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bun­desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAV). Bei schwe­ren Straf­ta­ten und vor al­lem bei Rück­fall besteht jedoch ein bedeutendes öffentliches In­ter­es­se an ei­ner Aus­wei­sung, wo­bei die ge­sam­ten Umstände des Einzel­falls den Aus­schlag ge­ben (BGE 122 II 433 E. 2c). An eine Ausweisung sind sodann um so stren­gere An­for­de­run­gen zu stel­len, je län­ger ein Ausländer in der Schweiz an­we­send war (BGE 125 II 521 E. 2b; G. Mal­in­verni, Kom­men­tar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel/Zürich/Bern 1995, Art. 69ter Rz. 84). Eine solche Interessenabwägung gebietet auch das in Art. 8 EMRK verbürgte Grundrecht auf Schutz des Familienlebens. Ein Ein­griff in diese Rechtsgarantie ist nur insoweit statt­haft, als er ge­setz­lich vor­ge­se­hen ist und eine Mass­nahme dar­stellt, die in einer de­mo­kra­ti­schen Ge­sell­schaft für die na­tio­na­le Si­cher­heit, die öf­fent­li­che Ru­he und Ord­nung, das wirt­schaft­liche Wohl des Lan­des, die Ver­teidigung der Ord­nung und zur Ver­hinderung von straf­ba­ren Hand­lun­gen, zum Schutz der Ge­sund­heit und Moral so­wie der Rechte und Frei­hei­ten an­de­rer not­wen­dig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Keinen weiterge­henden Schutz bietet der in der Beschwerde angerufene Art. 10 Abs. 2 der UNO-Kinder­rechtekonvention (vgl. BGE 124 II 361 E. 3b).

3. a) Gemäss §§ 50 und 51 VRG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechts­verletzung und jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Fest­stellung des Sachverhalts angefochten werden. Laut § 50 Abs. 2 lit. c VRG kommt dem Verwaltungsgericht keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu, soweit kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung vorliegt.

b) Die Ausweisung soll wie gesehen nur verfügt werden, wenn sie nach den ge­samten Umständen angemessen erscheint. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass die ver­schiedenen Gesichtspunkte, auf die bei der Prüfung der Angemessenheit der Aus­weisung abzustellen ist, die richtige Anwendung von Bundesrecht betreffen und inso­fern frei zu prüfen seien. Jedoch sei es dem Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 1b, 122 II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a). Gemäss Art. 98a Abs. 3 OG haben die von den Kanto­nen zu be­stel­lenden richterlichen Behörden eine Überprüfung mindestens im gleichen Um­fang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Somit ergibt sich, dass die Frage der Verhältnismässigkeit der Auswei­sung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden muss, es dem kantonalen Gericht jedoch verwehrt ist, sein eigenes Ermessen, im Sinn einer Über­prüfung der Zweckmässigkeit bzw. Opportunität, an die Stelle des­jenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b, 122 II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a).

4. a) Der Regierungsrat hat das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Beteiligung des Beschwerdeführers am Drogenhandel in den Jahren 1997/98 aus­führlich gewürdigt und zutreffend auf die Erwägungen der Strafgerichte abge­stellt. Sowohl das erstinstanzlich urteilende Bezirksgericht wie auch das Obergericht be­zeichneten das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Er beteiligte sich in mass­geblichem Umfang und in erster Linie aus Gründen des finanziellen Vorteils an insgesamt drei Drogentransporten mit einer Gesamtmenge von rund 1,5 kg Kokain. Es besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Mit Recht hat die Vorinstanz sodann in Be­tracht gezogen, dass die früheren wiederholten Verurteilungen und fremdenpolizeilichen Massnahmen offensichtlich nicht genügten, um den Beschwerdeführer zu beeindrucken. Angesichts seines bisherigen Verhaltens, der persönlichen Verhältnisse und der ungünsti­gen finanziellen Situation durfte die Vorinstanz in fremdenpolizeilicher Hinsicht durchaus von einer hohen Rückfallgefahr ausgehen. Dabei ist zu beachten, dass das Ri­siko eines Rückfalls um so weniger hinzunehmen ist, je schwerwiegender die Taten zu gewichten sind (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4c). Insgesamt besteht somit ein ganz erhebliches öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers.

b) Diesem Interesse des Staates an einer Ausweisung sind die Interessen des Be­schwerdeführers bzw. seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustel­len.

aa) Der Beschwerdeführer übersiedelte mit seinen Eltern im Jahr 1979 rund sech­zehnjährig in die Schweiz, wo er in einer italienischen Schule den Schulabschluss machte. Nach einer ersten von starker Delinquenz geprägten Phase schien er sich hier leidlich ein­gegliedert zu haben. Nach der Heirat im Jahr 1987 betrieb er zusammen mit seiner Ehefrau ein Reinigungsgeschäft. Dabei traten jedoch finanzielle Probleme auf, die im Jahr 1993 schliesslich den Konkurs der Firma und seinen Privatkonkurs zur Folge hatten. In der Folge bekleidete er nur noch Gelegenheitsjobs und bekam Geld vom Sozialdienst. Zeitwei­se lebte er von seiner Familie getrennt. Gemäss seinen damaligen Aussagen reiste der Be­schwerdeführer im Jahr 1996 mit den für seinen Sohn in Italien deponierten Ersparnissen von Fr. 25'000.- nach Venezuela und investierte dieses Geld in die Beteiligung an einem Strandrestaurant, wo er auch arbeitete. In der Folge habe sich diese Beteiligung jedoch als wertlos herausgestellt. Auf den Zeitraum zwischen April 1997 und Februar 1998 entfiel ferner die zur Anklage gekommene Beteiligung des Beschwerdeführers an der Einfuhr von Kokain von Venezuela und Kolumbien in die Schweiz. Seit der Verhaftung vom 24. März 1998 befand er sich bis zur bedingten Entlassung von November 2000 in Haft bzw. im Strafvollzug. Laut seinen Aussagen vom 4. April 2000 hat sich die Ehesituation inzwi­schen wieder verbessert. Seine Frau besuche ihn im Gefängnis regelmässig. Die Beziehung zu seinem Sohn sei "fantastisch". Sodann lebten mehrere seiner Geschwister in der Schweiz; eine Schwester lebe in Italien. Auch zu seinen Eltern, die teils in Italien und teils in der Schweiz wohnhaft seien, habe er Kontakt. Eigentliche Freunde habe er nicht, jedoch schweizerische und italienische Kollegen. Er spricht deutsch, italienisch und spanisch.

Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz trotz intakter Beziehung des Be­schwerdeführers zu seinen hier lebenden Familienangehörigen davon ausgehen, dass er den langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht entscheidend zur Integration genutzt hat. Tat­sächlich bestand nur in der Zeitspanne zwischen der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1986 und dem Konkurs von 1993 eine längere, verhältnismässig stabile Phase. Nach dem Konkurs verrichtete er Gelegenheitsjobs und erhielt Unterstützung vom Sozialdienst. Kla­rer Beleg für eine wenig tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 1996, als er  wie gesehen - nach Venezuela ausreiste, um dort geschäftlich tätig zu sein.

Diese Umstände lassen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat als zumutbar erscheinen. Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer auch eine gute Be­ziehung zu seiner in Italien lebenden Schwester und zu seinen Eltern unterhält, die zumin­dest teilweise ebenfalls in Italien wohnen. Zudem verbrachte er seine Kindheit immerhin bis zum 16. Altersjahr in Italien und pflegte regelmässig Kontakte zu weiteren dortigen Verwandten. Die Vorinstanz hat daher mit Recht das Vorhandensein einer tragfähigen Grundlage für den Aufbau einer neue Existenz in der Heimat bejaht. Es kann auf die dorti­gen Erwägungen (E. 4c) verwiesen werden.

bb) Zu beachten sind allerdings – wie dargelegt – auch die mit einer allfälligen Ausweisung verbundenen Nachteile für die Familie des Betroffenen (Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 8 Abs. 1 EMRK). Aus den Akten ergibt sich mit genügender Klarheit, dass in der Ehe grosse Schwierigkeiten aufgetreten sind. Die Eheleute lebten über einige Jahre hinweg mehr oder weniger getrennt. Zudem hatte der Beschwerdeführer in Venezuela eine Freundin. Dennoch muss heute von einer gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau und Kind ausgegangen werden: Seine Ehefrau besuchte ihn im Gefängnis nach den geltenden Vorschriften. Die Ausweisung könnte somit zu einer Trennung von seiner hier nie­dergelassenen Frau und dem gemeinsamen noch minderjährigen Kind führen, sofern sie sich für den wei­te­ren Verbleib in der Schweiz entscheiden würden.

cc) Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsfrage ist zu prüfen, ob den hier wohnen­den Familienmitgliedern zugemutet werden kann, der auszuweisenden Person in den Hei­matstaat zu folgen. Dem Ehepartner kann die Nachfolge vorab zugemutet werden, wenn er dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt wie der Auszuweisende und Kenntnisse von Sprache und Gesellschaft des Heimatstaates hat. Einem Kind kann zugemutet werden, dem ausge­wiesenen Elternteil namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpas­sungsfähigen Alter ist. Hat sich das Kind in der Gesellschaft des Gaststaates aber integriert und seit meh­reren Jahren dort bereits die Schule besucht, kann von ihm hingegen nicht mehr in jedem Fall erwartet werden, dem ausgewiesenen Elternteil zu folgen; die Familientrennung wäre dann EMRK-widrig (Mark E. Villiger, Hand­buch der Europäischen Menschenrechtskon­vention, 2. A., Zürich 1999, § 24 N. 580 f.). Es bleibt aber hinzuzufügen, dass auch bei gegebener Un­zumutbarkeit für die Ehefrau bzw. das Kind eine Ausweisung nicht generell als unverhältnismässig zu betrachten ist. Die Unzumutbarkeit bedingt jedoch eine umfas­sende Interessenabwägung zwischen den Interessen der Familie und den Rechtfertigungs­gründen für eine Ausweisung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGE 122 II 289 E. 3b, 125 II 633 E. 2e).

dd) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist zwar ebenfalls italienischer Herkunft, lebt jedoch seit Geburt in der Schweiz, wo sie zweisprachig aufgewachsen ist. Immerhin hat sie Kontakt zu den Eltern des Beschwerdeführers, die gemäss ihren Angaben in Italien leben; im Jahr 1999 besuchte sie letztmals die Schwiegereltern in Italien; in Kalabrien wurde im Jahr 1990 ein Grundstück für ein geplantes Ferienhaus gekauft. Das 1989 in der Schweiz geborene Kind befindet sich in einem Alter, in welchem erfahrungsgemäss auch bereits ein Sozialnetz aufgebaut, die allgemeine und die schulische Integration im Gastland weit fortgeschritten ist und die Ver­pflanzung in die formelle Heimat eine grosse Härte be­deuten würde. Mit Bezug auf Ehefrau und Kind führt die Ausweisung des Beschwerdefüh­rers somit entweder zur Trennung vom Ehemann bzw. Vater oder zu einem nicht zumutba­ren Verlust der bisherigen sozialen Umgebung.

c) Diesen den Familienangehörigen drohenden Nachteilen und den Interessen des Beschwerdeführers selbst ist das öffentliche Interesse an dessen Ausweisung gegenüberzu­stellen. Wie oben ausgeführt, besteht angesichts der wiederholten und schliesslich schwe­ren Delinquenz des Beschwerdeführers, der sich durch zahlreiche Vorstrafen und fremden­polizeiliche Massnahmen nicht beeindrucken liess, ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung. Wenn zwar auch die familiären Interessen am Verbleib des Beschwer­deführers in der Schweiz gewichtig und ernst zu nehmen sind, kann in der vorinstanzlichen Abwägung, welche von überwiegenden öffentlichen Interessen ausgeht, keine Rechtsver­letzung erblickt werden. Die Ausweisung erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände noch als verhältnismässig, weshalb es die Vorinstanz nicht bei der vom Be­schwerdeführer eventualiter vorgeschlagenen Ausweisungsandrohung bewenden lassen musste. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5. …

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      …

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