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Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2001 VB.2001.00046

12 septembre 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,852 mots·~14 min·5

Résumé

Baubewilligung | Baubewilligung für Mobilfunk-Antenne: Bei bereits überbauten Grundstücken sind künftige Ausbaumöglichkeiten grundsätzlich nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV zu berücksichtigen. Künftige zulässige Nutzungen sind gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV nur bei noch nicht überbauten Grundstücken zu berücksichtigen (E. 1b). Ausnahmen in Sonderfällen? (offen gelassen; E. 1c). Die Verpflichtung zur späteren Anpassung der Anlage bereits im Rahmen der Baubewilligung ist zulässig (E. 2). Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz (E. 4). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00046   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.09.2002 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Baubewilligung für Mobilfunk-Antenne: Bei bereits überbauten Grundstücken sind künftige Ausbaumöglichkeiten grundsätzlich nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV zu berücksichtigen. Künftige zulässige Nutzungen sind gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV nur bei noch nicht überbauten Grundstücken zu berücksichtigen (E. 1b). Ausnahmen in Sonderfällen? (offen gelassen; E. 1c). Die Verpflichtung zur späteren Anpassung der Anlage bereits im Rahmen der Baubewilligung ist zulässig (E. 2). Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz (E. 4). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ANPASSUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EMPFINDLICHE NUTZUNG KÜNFTIGE AUSBAUMÖGLICHKEIT NEUE TATSACHE PROJEKTUNTERLAGEN SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT

Rechtsnormen: Art. 41 lit. II a LSV Art. 3 lit. III NISV § 316 Abs. II PBG § 321 Abs. I PBG Art. 11 Abs. II USG § 52 lit. II VRG

Publikationen: BEZ 2001 Nr. 53 RB 2001 Nr. 80

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erteilte der A AG am 3. Juli 2000 die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation mit fünf Antennenmasten auf dem be­stehenden Gebäude N-strasse 5a in Winterthur (Grundstück Kat.Nr. 1). Gegen die Baubewilligung erhoben 20 Personen gemeinsam Rekurs an die Baurekurs­kom­mis­sion IV des Kantons Zürich. Mit Ent­scheid vom 7. Dezember 2000 trat diese auf den Re­kurs von fünf Personen nicht ein, hiess den Rekurs im Übrigen gut und hob die Bewilligung des Bauausschus­ses der Stadt Winterthur auf.

II. Gegen den Ent­scheid der Baurekurskommission IV erhob die A AG mit Eingabe vom 2. Februar 2001 Beschwerde an das. Sie beantragte zur Hauptsache, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und der Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der privaten Beschwerdegegner. Eventuell sei die Baubewilligung mit einem Vorbehalt zu ergänzen, wonach bei einem Vollausbau von Nachbargrundstücken die Mobilfunkantenne bei Bedarf so anzupassen sei, dass die vorgeschriebenen Belastungsgrenzwerte eingehalten werden.

Die Beschwerdegegnerschaft stellte in ihren Beschwerdeantworten vom 11. April 2001 (Beschwerdegegner Nrn. 1 – 6, 10 und 11) und 17. April 2001 (Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9) Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Baurekurskommission IV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2001 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Ausführungen der Vor­in­stanz und der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Strittig ist zwischen den Parteien zunächst, ob mit der Baubewilligung für die fragliche Antennenanlage die Vorschriften des Bundesumweltrechts über die Begrenzung nichtionisierender Strahlung eingehalten sind.

a) Die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nicht­ioni­sie­ren­der Strahlung (NISV) legt einerseits Im­mis­sions­grenz­werte fest, die überall eingehalten werden müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits sieht sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenz­werte vor, die im Gegensatz zu den Im­mis­sions­grenz­werten nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) einzuhalten sind (An­­hang 1 Ziff. 65 NISV) und nur für die von einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3 Abs. 6 NISV).

Die Vor­in­stanz stellte in ihrem Ent­scheid fest, dass die von der strittigen Anlage aus­gehende elektromagnetische Strahlung an keinem Ort, wo sich normalerweise Menschen aufhalten, zu einer Überschreitung der Im­mis­sions­grenz­werte führe (E. 9). Mit Bezug auf die An­la­ge­grenz­werte gelangte sie zum Schluss, dass diese an den in Art. 3 Abs. 3 NISV genannten Orten mit empfindlicher Nutzung, insbesondere bei Räumen in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV), ebenfalls eingehalten seien (E. 10 a–c). Andere in Art. 3 Abs. 3 NISV genan­nte Standorte wie raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) oder unüberbaute Grundstücke (lit. c) waren nach ihrem Ent­scheid nicht zu beurteilen.

Des weiteren überprüfte die Vor­in­stanz aber auch mögliche Orte mit empfindlicher Nutzung, die sich bei einer künftigen Erweiterung oder Ersetzung bestehender Bauten ergeben könnten. Dabei stellte sie fest, dass u.a. beim benachbarten Mehrfamilienhaus N-stras­se 7 eine Aufstockung um ein zusätzliches Vollgeschoss sowie ein Dachgeschoss zulässig wäre und dass in den derart ermöglichten Wohnräumen eine den An­la­ge­grenz­wert übersteigende Strahlenbelastung resultieren würde. Ähnliche Verhältnisse bestünden auch bei weiteren Nach­bargrundstücken. Diese Feststellung veranlasste sie zur Aufhebung der Baubewilligung (E. 10d; vgl. auch den gleichlautenden Ent­scheid BEZ 2000 Nr. 61, E. 12d).

Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Rechtsanwendung mit dem Hinweis, dass nach Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV künftig mögliche Nutzungen nur bei unüberbauten, nicht aber bei bereits genutzten Grundstücken zu berücksichtigen seien. In der Vernehmlassung begründet die Vor­in­stanz ihre weiter gehende Auffassung damit, dass die Berücksichtigung von bisher nicht ausgeschöpften Baumöglichkeiten nach dem Grundsatz in maiore minus geboten sei. Auch bei den in Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV ausdrücklich genannten unüberbauten Flächen müsse die Einhaltung des An­la­ge­grenz­wertes für künftige Bauten und Nutzungen mit Hilfe eines realistischen Vergleichsprojekts bestimmt werden.

b) Nach Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung:

"a.   Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;

b.    öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;

c.     diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind."

Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind somit künftig zulässige Nutzungen nur bei noch nicht überbauten Grundstücken zu berücksichtigen. Eine vergleichbare Ordnung findet sich auch im Bereich des Lärm­schutz­rechts: Nach Art. 41 der Lärmschutz-Verord­nung vom 15. Dezember 1986 (LSV) gelten die Be­las­tungs­grenz­werte bei Gebäuden mit lärm­emp­find­li­chen Räumen (Abs. 1) und ausserdem "in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärm­emp­find­li­chen Räumen erstellt werden dürfen" (Abs. 2 lit. a). In die gleiche Richtung weisen die Vorschriften über den massgeblichen Ort für die Ermittlung der Lärmbelastung (Art. 39 Abs. 1 und 3 LSV).

Diese Regeln des Verordnungsrechts beruhen auf der Annahme, dass bei einem noch nicht überbauten Grundstück in absehbarer Zeit mit einer neuen baulichen Nutzung zu rechnen ist. Bei bestehenden Bauten wird dagegen in der Regel von einem längerfristigen Bestand ausgegangen, weshalb es sich eher rechtfertigt, zur Ermittlung der strahlen- bzw. lärm­emp­find­li­chen Nutzungen auf den bestehenden Zustand abzustellen. Entgegen der Auffassung der Vor­in­stanz ist somit bei dieser Unterscheidung das Argument a maiore minus nicht allein massgeblich. Die in den beiden Ver­ord­nungen gewählte Regelung ist zwar nicht die einzig denkbare; sie stellt aber eine mit guten Gründen vertretbare Lösung dar, und der Ver­ord­nungsgeber hat mit deren Wahl den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Bestimmung von Art. 41 Abs. 2 lit. a LSV wird denn auch seit ihrem Inkrafttreten am 1. April 1987 regelmässig angewandt, ohne dass ihre Gesetzmässigkeit, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung oder Lehre in Frage gestellt worden wäre (zur analogen Rechtsfrage bei der Rücksichtnahme auf Räume unterschiedlicher Lärm­­emp­find­li­chkeit gemäss Art. 42 LSV vgl. Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 25 N. 57).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9 werden durch diese Regeln auch keine Eigentumsrechte der Besitzer von Liegenschaften im Bereich der elektromag­netischen Strahlung tangiert. Die Erstellung neuer Wohn- oder Arbeitsräume hängt nach der Ver­ord­nung nicht davon ab, dass der An­la­ge­grenz­wert an den betreffenden Orten eingehalten wird. Überdies ist der Inhaber der Sendeanlage verpflichtet, bei der künftigen Errichtung neuer Orte mit empfindlicher Nutzung die Emissionen der Anlage nötigenfalls so weit zu begrenzen, dass die An­la­ge­grenz­werte auch an diesen Orten eingehalten sind (vgl. hinten, E. 2).

c) Ob erwartete künftige Nutzungen eines ganz oder teilweise überbauten Grundstücks in Sonderfällen als Orte mit empfindlicher Nutzung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NISV gewertet werden müssen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denkbar ist z.B., dass bei einer mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Erweiterung eines Gebäudes oder bei einem baufälligen Gebäude, dessen Ersetzung absehbar ist, auch die nach der Erweiterung bzw. Neuüberbauung in Frage kommenden Nutzungen zu berücksichtigen sind. Ferner kann es sich rechtfertigen, bei einer teilweise überbauten Parzelle, die ohne Beseitigung bestehender Bauwerke Raum für zusätzliche Bauten bietet, die verbleibende Fläche wie ein separates, unüberbautes Grundstück zu behandeln. Dass Sachverhalte dieser Art vorlägen, wird hier jedoch nicht geltend gemacht.

2. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Baubewilligung im Sinn des Eventualantrags der Beschwerdeführerin mit einem Vorbehalt zu ergänzen ist, wonach bei einem späteren Ausbau von Nachbargrundstücken die Mobilfunkantenne so angepasst werden muss, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte auch bei neu erstellten Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden.

Auf § 321 PBG lässt sich ein derartiger Vorbehalt nicht stützen, da es nach dem Ge­sagten nicht darum geht, einen inhaltlichen oder formalen Mangel des Bauvorhabens zu be­heben. Eine Verpflichtung zur späteren Anpassung der Anlage kann sich dagegen aus dem Umweltrecht des Bundes ergeben. Die An­la­ge­grenz­werte stehen im Dienst der vorsorg­li­chen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG; vgl. Art. 4 in Verbindung mit Anhang 1 NISV), bei welcher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch den Anliegen der von den Emissionen betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Auf eine Emissionsbegrenzung, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, kann daher verzichtet werden, wenn der Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zum erziel­baren Nutzen steht (vgl. André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 11 N. 35; Robert Wolf, Elektrosmog: Zur Rechtslage bei Erstellung und Betrieb von ortsfesten Anlagen, URP 1996 S. 102, 117 f.). Die Regelung der NISV, nach welcher bei überbauten Grund­stücken die Einhaltung des An­la­ge­grenz­wertes nur an bereits bestehenden Gebäuden überprüft wird (vorn, E. 1b), ist Ausdruck dieses Grundsatzes. Wenn aber im Interesse des Anlageninhabers auf eine frühzeitige Berücksichtigung künftiger Ausbaumög­lichkeiten der von der Strahlung betroffenen Grundstücke verzichtet wird, ist es anderseits auch gerechtfertigt, von diesem eine Anpassung der Anlage an spätere Änderungen der empfindlichen Nutzungen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NISV zu verlangen (vgl. auch BGr, URP 1999 S. 800 E. 4e; André Schrade/Heidi Wiestner, Kommentar USG, Art. 16 N. 19). Entsprechendes gilt wohl auch für eine allfällige künftige Überschreitung der Im­mis­sions­grenz­werte; diese sind von vornherein darauf ausgerich­tet, eine übermässige Be­las­tung der betroffenen Personen zu verhindern (Art. 13–15 und Art. 11 Abs. 3 USG).

Die Verpflichtung zur Anpassung der Anlage trifft deren Inhaber im Prinzip unabhängig davon, ob sie in der Baubewilligung ausdrücklich erwähnt wird. Mit Blick auf den Vertrauensschutz des Anlageninhabers sowie angesichts der Tatsache, dass sich die Rechts­­folge nicht klar aus dem Verordnungstext ergibt und zu der Frage noch keine höchst­­rich­ter­liche Rechtsprechung vor­liegt, ist es jedoch gerechtfertigt, die Baubewilligung mit einem ent­sprechenden Vorbehalt zu verbinden. Die vorliegend angefochtene Bewilligung ist daher in diesem Sinn zu ergänzen. Festzuhalten ist anderseits, dass mit der Aufnahme des Vorbehalts in die Baubewilligung keine Pflicht des Anlageninhabers begründet wird, die über das anwendbare materielle Recht hinausgeht.

3. a) Die Beschwerdegegner Nrn. 1 – 6, 10 und 11 wiederholen in der Beschwerdeantwort ihre bereits mit dem Rekurs an die Vor­in­stanz erhobenen Einwände gegen die Bau­bewilligung. Diese erweisen sich jedoch als unbegründet und rechtfertigen nicht die Aufhebung der Baubewilligung:

Ob für die strittige Antennenanlage ein Bedürfnis besteht, was die Beschwerde­gegner bestreiten, ist nicht zu prüfen, da der Betreiber der Anlage keinen Bedürfnisnachweis er­bringen muss. Die Vorschriften über die Begrenzung der Emissionen bieten keine Grund­lage dafür, die Notwendigkeit oder Wünschbarkeit einer projektierten Anlage zu überprüfen (vgl. Schrade/Loretan, Art. 11 Nr. 17a; Wolf, S. 122). Mit Bezug auf die Errichtung von Mobilfunknetzen ist daher auch der von den Betreibern angestrebte Versorgungsgrad nicht Gegenstand der umweltrechtlichen Prüfung (vgl. VGr, 24. August 2000, VB.1999.00293, E. 8.c.cc).

Mit den von der Beschwerdegegnerschaft beanstandeten allgemeinen Anforde­rungen der Baubewilligung wiederholte die Baubehörde lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze, welche von jedermann zu beachten sind. Zu einer weiter gehenden Konkretisierung derselben war sie nicht verpflichtet.

Unter Hinweis auf mögliche gesundheitsschädigende Wirkungen der elektromag­ne­tischen Strahlung beanstandet die Beschwerdegegnerschaft sinngemäss die mit der NISV festgelegten Grenzwerte. Diese wurden jedoch vom Bundesgericht überprüft und als zulässig anerkannt (BGE 126 II 399 E. 4; vgl. VGr, BEZ 2000 Nr. 52, E. 13).

Die von der Beschwerdegegnerschaft befürchtete Wertverminderung ihrer Liegenschaften ist, sofern ein entsprechender Schaden überhaupt eintritt, nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

Was die in der Baubewilligung erwähnte Ergänzung der Projektunterlagen, insbeson­dere das nachträglich bereinigte Stand­ort­da­ten­blatt, anbelangt, so zeigen die Beschwerde­gegner nicht auf, inwiefern sie dadurch benachteiligt seien. Soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen wollten, wäre diese jedenfalls geheilt, da sie Gelegen­heit hatten, in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich zu diesen zu äussern.

b) Mit ihren ergänzenden Vorbringen in der Beschwerdeantwort berufen sich die Beschwerdegegner zum Teil auf neue Tatsachen. Das ist nach § 52 Abs. 2 VRG nur zulässig, soweit es durch den angefochtenen Ent­scheid notwendig geworden ist. Inwieweit dies hier zuträfe, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdegegnern auch nicht dargetan.

Aus den ergänzenden Vorbringen ergeben sich indessen auch bei materieller Beurteilung keine für den Ent­scheid massgeblichen Gesichtspunkte: Soweit die Ausführungen der Beschwerdeantwort auf die Berücksichtigung künftig möglicher Bauvorhaben Bezug nehmen, kann auf das vorn Gesagte (E. 1) verwiesen werden. – Der ungenügende Kartenausschnitt des den Gesuchsunterlagen beiliegenden Katasterplanes konnte zwar tatsächlich als irreführend erscheinen; mit dem Stand­ort­da­ten­blatt wurden aber dennoch die Immissions­orte beim Gebäude N-strasse 2 berechnet, und das Gebäude N-strasse 4 ist eine niedrige und aus diesem Grund deutlich unterhalb der Hauptstrahlrichtung gelegene Baute (vgl. hinten, E. 4b). – Ob die A AG oder, wie die Beschwerdegegner behaup­ten, die A AG Grundeigentümerin des vorgesehenen Antennenstandortes ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang. Ein Baugesuch kann nicht nur vom Grundeigentümer, sondern auch durch eine von diesem ermächtigte Bauherr­schaft eingereicht werden. Auf das nachträgliche Einholen eines Nachweises gemäss § 310 Abs. 3 PBG ist bei der heutigen Sachlage zu verzichten. – Inwiefern eine vom BUWAL durchgeführte Vernehmlassung zu neuen Messweisen und Stand­ort­da­ten­blättern, auf welche die Beschwerdegegner Bezug nehmen, die Beurteilung des vorliegend strittigen Bauvorhabens beeinflussen könnte, wird von ihnen nicht dargetan.

4. Die Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9 machen mit der Beschwerdeantwort Mängel der Sachverhaltsabklärung geltend, welche als Grundlage für die Berechnung der elektromagnetischen Immissionen gemäss Stand­ort­da­ten­blatt dienten: fehlerhafte Höhenkoten, fehlerhafte Angaben zur vertikalen Hauptstrahlrichtung, unzutreffend eingetragene Fussbodenhöhen an Orten mit empfindlicher Nutzung, unzutreffende Annahmen im Hinblick auf die Gebäudedämpfung. Bereits in ihrem Rekurs an die Vor­in­stanz hatten sie beanstandet, dass die Höhenangaben für Orte mit empfindlicher Nutzung nicht zuträfen und auf den Zusatzblättern 2 und 3 des Stand­ort­da­ten­blattes die vertikalen Abweichungen gemäss den eingereichten Unterlagen nicht überprüfbar seien (Rekursschrift, Anhang "Detaillierte Einwände", S. 2).

a) Im Ent­scheid der Vor­in­stanz wird anerkannt, dass die Baugesuchsunterlagen Ungenauigkeiten enthalten, namentlich mit Bezug auf die Höhenangaben (E. 2b, S. 5). Auch in der Vernehmlassung weist die Vor­in­stanz darauf hin, dass die Baugesuchsunterlagen teil­weise mangelhaft gewesen seien und damit die immissionsmässige Beurteilung des Bau­vorhabens erschwert hätten. Diesem Umstand kann bei der Verteilung der Kosten des vor­in­stanz­lichen Verfahrens Rechnung getragen werden.

Die Vor­in­stanz hat jedoch nicht allein auf die Angaben der Stand­ort­da­ten­blätter abgestellt, sondern eigene Berechnungen zur erwarteten Strahlenbelastung an den massgeblichen Standorten vorgenommen. Dass sie dabei die von ihr ausdrücklich anerkannten Unge­nauigkeiten der Planunterlagen ausser Acht gelassen habe, wie die Beschwerdegegner ver­muten, wird von diesen nicht näher begründet und ist auch nicht anzunehmen. Sie ermittelte insbesondere die Werte für den in der Hauptstrahlrichtung der Antennen 2 und 5 gelegenen Bereich im 2. Obergeschoss des Hauses N-strasse 5, den sie als Messpunkt C bezeichnete (E. 9c, S. 14) und der als der am höchsten belastete Ort mit empfindlicher Nutzung gelten kann. Aufgrund der detaillierten Berechnungen der Vor­in­stanz beträgt die elek­trische Feldstärke an dieser Stelle 2,22 V/m (E. 10c, S. 23), was deutlich unterhalb des für Anlagen dieser Art geltenden An­la­ge­grenz­wertes von 5,0 V/m (Ziff. 64 lit. c Anh. 1 NISV) liegt. Dabei ging die Vor­in­stanz allerdings davon aus, dass an dieser Stelle eine Gebäudedämpfung von 5 dB (bzw. einem Faktor von ca. 3,2; vgl. E. 9f, S. 18) vorliege. Diese Annahme trifft nur zu, wenn der betreffende Fassadenabschnitt keine Fenster aufweist, worüber vorliegend nichts bekannt ist, und sie steht im Gegensatz zu den Angaben der Bauherrschaft, welche an dieser Stelle keine Gebäudedämpfung angenommen hatte (Stand­ort­da­ten­blatt vom 29. Februar 2000). Selbst wenn jedoch auf die Einrechnung einer Gebäudedämpfung verzichtet wird, erhöht sich die elektrische Feldstärke an dieser Stelle lediglich auf 3, 97 V/m, womit der An­la­ge­grenz­wert von 5,0 V/m noch eingehalten ist.

Die Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9 haben zu den detaillierten Ausführungen der Vor­in­stanz nicht Stellung genommen, sondern im Wesentlichen nur ihre bereits mit dem Rekurs erhobene Kritik am Stand­ort­da­ten­blatt und den Unterlagen der Gesuchstellerin wiederholt. Sie zeigen damit nicht auf, inwiefern die Berechnungen der Vor­in­stanz unzutreffend wären.

b) Die weiteren Einwendungen der Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9 vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Wieweit diese mit Blick auf § 52 Abs. 2 VRG überhaupt zulässig sind, kann dabei offen bleiben.

Die Beschwerdegegner machen darauf aufmerksam, dass bei einzelnen Antennen (insbesondere Antennen 1 und 5) die im Stand­ort­da­ten­blatt enthaltenen Angaben zur vertikalen Neigung der Hauptstrahlrichtung nicht mit den Angaben der Antennendiagramme übereinstimmen. Die Vor­in­stanz hat jedoch ihren Berechnungen, wie aus den Angaben zur Distanz und zur Höhendifferenz beim Messpunkt C hervorgeht, offensichtlich nicht die vertikale Abweichung von der Hauptstrahlrichtung, sondern die Abweichung zur Horizontalen zugrunde gelegt und diese direkt zur Ermittlung der Dämpfung anhand der Antennen­diagramme herangezogen. Bei diesem Vorgehen bleibt der im Stand­ort­da­ten­blatt genannte Neigungswinkel der Hauptstrahlrichtung ohne Einfluss auf das Resultat.

Dem Einwand der Beschwerdegegner, dass als kritischer Ort bezüglich der Liegenschaft N-strasse 5 der in der Hauptstrahlrichtung der Antennen 2 und 5 liegende Fassadenabschnitt gewählt werden müsse, trug die Vor­in­stanz in ihren Erwägungen bereits Rechnung.

Die Beschwerdegegner machen gelten, dass beim Gebäude N-strasse 7 keine Ge­bäudedämpfung berücksichtigt werden dürfe, weil sich die kritischen Orte mit empfindlicher Nutzung im Dachstock des Gebäudes befänden. Bezüglich dieses Gebäudes wird jedoch auch im Stand­ort­da­ten­blatt der Gesuchstellerin keine Gebäudedämpfung angenommen.

Beim Gebäude N-strasse 4, dessen fehlende Berücksichtigung die Beschwerdegegner beanstanden, handelt es sich um eine sehr niedrige und damit nicht kritische Baute (vgl. die von den Beschwerdegegnern eingereichte Fotografie im Verfahren VB.2001.00047). Auch die Beschwerdegegner machen nicht geltend, dass der An­la­ge­grenz­wert in den bestehenden Wohnräumen überschritten sei. Die von ihnen in Aussicht gestellte künftige, offenbar noch sehr unbestimmte Ausbaumöglichkeit ist nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigen (vorn, E. 3b).

Der von den Beschwerdegegnern eingereichte Entwurf des BUWAL für ein neues Stand­ort­da­ten­blatt (Stand­ort­da­ten­blatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen; Entwurf vom 20.3.2001) liegt nur in einer Fassung für die Vernehmlassung vor und ist noch nicht de­finitiv. Dass die Anwendung des bisherigen Stand­ort­da­ten­blatts zu Ergebnissen führe, die zum Gesetz oder zur Ver­ord­nung im Widerspruch stünden, wird von den Beschwerdegegnern nicht dargetan. Ob die Höhe der Antennen in deren Mitte oder an der Unterkante gemes­­sen wird, wie es den Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf des BUWAL entspräche und von den Beschwerdegegnern gefordert wird, hat auf das Ergebnis nur einen geringen Einfluss; welche Messweise die richtige sei, braucht daher nicht beurteilt zu werden.

5. Die Beschwerden sind somit teilweise gutzuheissen. Die Baubewilligung des Bauausschusses Winterthur ist mit einem Vorbehalt bezüglich der künftigen Anpassung der Antennenanlage zu ergänzen und im Übrigen zu bestätigen (vorn, E. 2). ...

6. Der vorliegende Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern eine Verletzung von Bundesrecht gerügt wird.

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird der angefochtene Ent­scheid der Baurekurskommission IV aufgehoben, soweit diese auf die Rekurse eingetreten ist.

2.    Der Beschluss des Bauausschusses Winterthur vom 3. Juli 2000 wird in Dispositiv Ziff. I lit. B wie folgt ergänzt:

"Die Baubewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass die Emissionen der Anlage reduziert werden müssen, soweit dies nach den Vorschrif­ten des Umweltrechts künftig erforderlich ist, um an neu erstellten Orten für den Aufenthalt von Personen die massgeblichen Grenzwerte für nicht­ioni­sie­ren­de Strahlung einzuhalten."

       Im Übrigen wird der Beschluss bestätigt.

3.    ...

VB.2001.00046 — Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2001 VB.2001.00046 — Swissrulings