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Geschäftsnummer: VB.2001.00045 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 08.10.2001 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Nachträgliche Baubewilligung für ein Gartengerätehaus innerhalb einer Arealüberbauung Keine Nichtigkeit der (verspätet) angefochtenen Baubewilligung (E. 1, 2e). Wird die Zustellung des baurechtlichen Entscheids nicht rechtzeitig verlangt, ist das Rekursrecht auch dann verwirkt, wenn der (grundsätzlich rekurslegitimierte) Nachbar im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung noch nicht Eigentümer des Nachbargrundstücks war (E. 2b). Die Regelung der Verwirkung des Rekursrechts gemäss Art. 315 f. PBG hält vor Art. 6 EMRK stand (E. 2d).
Stichworte: AREALÜBERBAUUNG GARTENHAUS NACHBAR NEBENBESTIMMUNG NICHTIGKEIT RECHTSNACHFOLGE RECHTSSCHUTZ REKURS REKURSRECHT VERWIRKUNG
Rechtsnormen: Art. 6 EMRK § 71 PBG § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. I PBG § 321 PBG
Publikationen: RB 2001 Nr. 12
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A. D.1 und D.2 sind Eigentümer der zur Arealüberbauung "G" gehörenden Einfamilienhausliegenschaft Kat.Nr. 01 in X. Im Jahr 1998 erstellten sie auf ihrem Grundstück eigenmächtig ein Gartengerätehaus. In der Folge ersuchten sie um die Erteilung der nachträglichen baurechtlichen Bewilligung. Das (bereits realisierte) Vorhaben wurde am 18. Dezember 1998 öffentlich bekannt gemacht. Gesuche um Zustellung des baurechtlichen Entscheids im Sinn von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/1. September 1991 (PBG) wurden keine gestellt.
B. Mit Beschluss vom 19. Januar 1999 wies die Baukommission X das (nachträgliche) Baugesuch ab. Gegen die Bewilligungsverweigerung liessen D.1 und D.2 an die Baurekurskommission II rekurrieren. In Wiedererwägung des genannten Beschlusses erteilte der Bauausschuss X die baurechtliche Bewilligung am 16. Mai 2000. Dagegen gelangten A.1 und A.2 als Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden und ebenfalls zur Arealüberbauung "G" gehörenden Liegenschaft am 21. Juli 2000 an die Baurekurskommission II mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Verfahren sei an den Bauausschuss X zurückzuweisen.
II. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 trat die Baurekurskommission II auf den Rekurs nicht ein. Sie erwog zusammengefasst, dass keine Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids eingereicht worden seien. Unerheblich sei, dass die Rekurrierenden im Dezember 1998 noch nicht Eigentümer ihres damals erst in Überbauung begriffenen Grundstücks gewesen seien. Sie müssten sich das Verhalten ihres Rechtsvorgängers, der es unterlassen habe, um Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu ersuchen, anrechnen lassen. Das Rekursrecht sei daher verwirkt. Anders verhielte es sich nur dann, wenn dem angefochtenen Beschluss eine erneute öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens hätte vorausgehen müssen. Das sei indessen nicht der Fall, weil sich der Beurteilungsgegenstand seit Dezember 1998 nicht verändert habe. Daran ändere nichts, dass in der Bewilligung vom 16. Mai 2000 darauf abgestellt werde, dass sich die überwiegende Mehrheit der Grundeigentümer der Überbauung "G" verpflichtet habe, allfällige Gartenhäuser gestalterisch und volumetrisch dem Streitobjekt anzupassen. Dazu könnten die Rekurrierenden schon deshalb nicht verpflichtet werden, weil sie ihre Zustimmung verweigert hätten. Für sie stelle sich die Situation nicht wesentlich anders dar, wie wenn das Gerätehaus schon am 19. Januar 1999 bewilligt worden wäre. Auch diesfalls wäre ein Referenzobjekt geschaffen worden, das bei der Beurteilung des gestalterischen Genügens weiterer derartiger Bauten zu berücksichtigen wäre. Ob und mit welcher Gestaltung ein Gartengerätehaus auf dem Grundstück der Rekurrierenden zulässig sei, werde unabhängig vom Beschluss der Grundeigentümer vom 10. Februar 2000 zu beurteilen sein. Das Recht der Rekurrierenden zur Rechtsmittelerhebung ergebe sich schliesslich auch nicht daraus, dass ihnen der angefochtene Entscheid durch den Bauausschuss X zugestellt worden sei.
III. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2. Februar 2001 liessen die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Baukommission X vom 16. Mai 2000 sei als nichtig zu erklären und aufzuheben. Eventuell sei der Rekursentscheid vom 12. Dezember 2000 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Baurekurskommission II zurückzuweisen. Die Baurekurskommission II beantragte am 22. Februar 2001, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7./ 9. März 2001 stellte die Baukommission X den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde schlossen D.1 und D.2 mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2001.
Die Ausführungen der Parteien werden soweit erforderlich - nachstehend wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden geht dahin, es sei die baurechtliche Bewilligung vom 16. Mai 1999 "als nichtig zu erklären und aufzuheben". Begründet wird der Antrag damit, dass gegenüber der privaten Beschwerdegegnerschaft vor Erteilung dieser Bewilligung mündlich die Auflage statuiert worden sei, sie habe die Zustimmung der anderen Grundeigentümer der Überbauung "G" zum Baustil und den Dimensionen ihres Gartengerätehauses einzuholen. Da die Beschwerdeführenden ihre Zustimmung verweigert hätten, habe sich die Baukommission X "äusserst widersprüchlich verhalten". Sie habe ferner das Prinzip der Einheit der Baubewilligung verletzt, weil Nebenbestimmungen Bestandteil des baurechtlichen Entscheids bildeten und daher in Schriftform zu ergehen hätten. Diese Mängel der angefochtenen Bewilligung seien als besonders schwer zu gewichten, so dass entsprechend dem gestellten Antrag zu verfahren sei.
b) Der Auffassung der Beschwerdeführenden ist nicht zu folgen. Was vor Erteilung der Baubewilligung vom 16. Mai 2000 zwischen den Grundeigentümern der Arealüberbauung "G" vereinbart bzw. besprochen worden ist, bildet nicht Teil der Bauerlaubnis, dies selbst dann nicht, wenn sich die Baukommission X gegenüber der privaten Beschwerdegegnerschaft dahin geäussert haben sollte, dass die (nachträgliche) baurechtliche Bewilligung nur dann erteilt werden könne, wenn mit den übrigen Eigentümern über Stil und Dimensionen künftiger Gartengerätehäuser eine Einigung erzielt werde. Hinzu kommt, dass eine solche Einigung ja gerade nicht erzielt worden ist, weil die Beschwerdeführenden ihre Zustimmung verweigert haben. Die Annahme einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 PBG ist im Übrigen schon begrifflich ausgeschlossen, wenn es wie hier an einer Baubewilligung fehlt und deren Erteilung noch offen ist. Die Baukommission X hat der privaten Beschwerdegegnerschaft die nachträgliche Bauerlaubnis erst am 16. Mai 2000 erteilt und zwar ohne Statuierung einer Nebenbestimmung, also vorbehaltlos. Die Erwägung im baurechtlichen Entscheid, es könne hinsichtlich weiterer Gesuche "aufgrund des Mehrheitsentscheides der Miteigentümer davon ausgegangen werden, dass diese sich an den Stil und die Dimension desjenige(n) der Familie D halten werden", berührt die private Beschwerdegegnerschaft nicht. Die Baukommission X wird, wie die Baurekurskommission II zutreffend festgehalten hat, bei jedem künftigen Gesuch für ein Gartengerätehaus im Einzelfall zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen von § 71 PBG erfüllt sind. Fehlt es aber an einer die private Beschwerdegegnerschaft belastenden Nebenbestimmung, so ist der Behauptung, die Baukommission X habe den Grundsatz der Einheit der Baubewilligung verletzt (dazu vgl. RB 1989 Nr. 83 [= BEZ 1989 Nr. 14] mit Hinweisen), der Boden von vornherein entzogen. Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz läge höchstens dann vor, wenn in der baurechtlichen Bewilligung die Regelung einer nicht lediglich untergeordneten Frage in ein späteres Verfahren verwiesen worden wäre. Ein solche Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Von einem nichtigen Entscheid wegen verfahrensrechtlicher Mängel kann mithin nicht die Rede sein.
2. a) Das Baugesuch für das von der privaten Beschwerdegegnerschaft eigenmächtig errichtete Gartengerätehaus ist wie erwähnt am 18. Dezember 1998 im Sinn von § 314 Abs. 1 PBG öffentlich bekannt gemacht worden. Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315 Abs. 1 PBG sind unbestritten keine gestellt worden, auch von Seiten der Beschwerdeführenden nicht. Damit ist die Baurekurskommission II zu Recht von der Verwirkung des Rekursrechts ausgegangen (§ 316 Abs. 1 PBG). Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Regelung gemäss §§ 315 f. PBG verfassungskonform ist (RB 1993 Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14 = ZBl 95/1994, S. 184 ff.). Daran ist festzuhalten. Die Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann einzuhalten, wenn die Nichtigkeit des baurechtlichen Entscheids geltend gemacht wird (VGr, 25. August 1994, VB 94/0077). An der massgeblichen Rechtslage ändert nichts, dass der baurechtliche Entscheid den Beschwerdeführenden seitens der Baukommission X zugestellt worden ist. Schliesslich ist auch nicht einzusehen, dass hier vom Grundsatz gemäss § 315 Abs. 1 PBG deshalb abzuweichen sei, weil es um die nachträgliche Bewilligung für eine bereits erstellte Baute geht. Der Vorwurf, die Baurekurskommission II habe überspitzt formalistisch entschieden, ist unbegründet.
b) Einen anderen Entscheid vermag auch der Umstand nicht zu rechtfertigen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung noch nicht Eigentümer ihres Grundstücks waren. Zutreffend hat die Baurekurskommission II diesbezüglich erwogen, dass die Beschwerdeführenden in die Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers eingetreten sind. Hat der frühere Eigentümer auf ein Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheids verzichtet, so müssen sich die Rechtsnachfolger diesen Verzicht anrechnen lassen. Wer der frühere Eigentümer war, ist dabei ohne entscheidende Bedeutung. Es kann auch nicht auf dessen Interessen, insbesondere nicht auf seine Beziehungen zur Bauherrschaft und seine Auffassung über das nachbarliche Bauvorhaben ankommen. Die von den Beschwerdeführenden vertretene Auffassung würde letztlich dazu führen, dass jedem späteren Eigentümer die Frist von § 315 Abs. 1 PBG neu angesetzt werden müsste und damit auch die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnen würde. Das ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen. Hinsichtlich des Eintritts in die Stellung des früheren Eigentümers ist die gleiche Rechtslage gegeben wie beim Erwerb eines Grundstücks mit einer widerrechtlich erstellten Baute. Auch dort tritt der Erwerber in die Rechtsstellung des früheren Eigentümers ein und muss er sich in diesem Fall insbesondere dessen bösen Glauben anrechnen lassen (VGr, 12. Juni 1987, BEZ 1987 Nr. 22 = ZBl 89/1988, S. 261 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 30 II d). Damit kann auch eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nicht in Frage kommen.
c) Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf den in RB 1998 Nr. 119 publizierten Verwaltungsgerichtsentscheid. Danach ist die Baubewilligung Dritten mit Bezug auf sie direkt belastende Nebenbestimmungen auch dann zu eröffnen, wenn sie kein Begehren im Sinn von § 315 Abs. 1 PBG gestellt haben. Aus diesem Urteil lässt sich indessen für das vorliegende Verfahren nichts ableiten, weil die baurechtliche Bewilligung vom 16. Mai 2000 keine die Beschwerdeführenden direkt belastende Nebenbestimmung enthält. Eine solche Nebenbestimmung kann jedenfalls nicht in der unverbindlichen Erwägung der Baukommission X erblickt werden, wonach "aufgrund des Mehrheitsentscheides der Miteigentümer davon ausgegangen werden (könne), dass diese sich an den Stil und die Dimension desjenige(n) der Familie D halten werden". Die Frage, ob künftige Gesuche für Gartengerätehäuser den Anforderungen von § 71 PBG entsprechen, muss wie dargelegt in jedem einzelnen Fall konkret geprüft werden.
d) Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und machen geltend, dass diese Bestimmung durch den Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission II verletzt sei, weil ihnen dadurch der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren verwehrt werde. Dazu ist zu sagen, dass verfahrensrechtliche Bestimmungen mit Art. 6 Abs. 1 EMRK ohne weiteres vereinbar sind. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht gilt nicht absolut, sondern darf von prozessualen Vorschriften, namentlich von Formvorschriften und Fristen abhängig gemacht werden (BGE 118 Ia 282 E. 5a; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A, Zürich 1999, Rz. 431 f., 650; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 317). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht z.B. § 155 PBG als EMRK-konform gewürdigt (VGr, 29. September 2000, VB.2000.00181). Allerdings müssen die verfahrensrechtlichen Vorschriften ein legitimes Ziel verfolgen und dürfen sie das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht seiner Substanz berauben oder in unverhältnismässiger Weise einschränken (BGr, 16. Oktober 1998, 2P.70/1998). Unter diesem Aspekt steht hier die auf § 316 Abs. 1 PBG gestützte Annahme der Verwirkung des Rekursrechts nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 EMRK. Hinsichtlich des Zwecks von §§ 315 f. PBG ist auf das zitierte Verwaltungsgerichtsurteil vom 26. März 1993 zu verweisen (RB 1993 Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14 = ZBl 95/1994, S. 184 ff.).
e) Ist die Baurekurskommission II auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten, ist dem Verwaltungsgericht eine materiellrechtliche Überprüfung der streitigen baurechtlichen Bewilligung verwehrt. Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden ist daher nicht einzutreten. - Sollte der Beschwerde die Auffassung zu Grunde liegen, dass die baurechtliche Bewilligung vom 16. Mai 2000 aus materiellrechtlichen Gründen nichtig sei, so wäre dieser Standpunkt klar verfehlt. Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge. Nur in Ausnahmefällen führt ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel zur Nichtigkeit (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrecht, 3. A., Zürich 1998, Rz. 793 ff.). An einem solchen Sachverhalt fehlt es hier offenkundig.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
3. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. ...