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Geschäftsnummer: VB.2001.00003 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 27.08.2001 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einbürgerung
Dem 17-jährigen ausländischen Beschwerdeführer mit über fünfjährigem Volksschulbesuch in der Schweiz ist die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht wegen fehlender wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit ohne Rechtsverletzung verweigert worden, wogegen die angeblich mangelnde Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse nicht zur Gesuchsabweisung hätte führen können, weil die Eignung des Gesuchstellers für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts nicht zu prüfen ist. Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts als Eintretensvoraussetzung gegeben (E. 1). Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs nicht wegen fehlender Eignung, aber mangels wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit rechtmässig (E. 2).
Stichworte: AUSLAND BÜRGERRECHT EIGNUNG EINBÜRGERUNG GEMEINDEBÜRGERRECHT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen: § 3 BÜRGERRV § 5 BÜRGERRV § 22 lit. I BÜRGERRV § 20 lit. III GemeindeG § 21 GemeindeG § 43 lit. I l VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A, geboren am 3. Februar 1984 in Z, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste am 9. August 1993 als Flüchtling zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 11. Mai 1994 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch der Familie vom 11. August 1993 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 28. August 1998 wurde durch das Bundesamt für Flüchtlinge am 14. Januar 1999 abgelehnt; am 26. Juli 1999 wies die Schweizerische Asylrekurskommission die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Am 5. Oktober 1999 liess die Familie erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids ersuchen. Das Bundesamt für Flüchtlinge hiess am 2. Februar 2000 das Wiedererwägungsgesuch gut, "soweit es sich auf den Vollzug der Wegweisung bezieht" (Dispositiv Ziffer 1), und ordnete die vorläufige Aufnahme für vorerst zwölf Monate ab eingetretener Rechtskraft seiner Verfügung an (Dispositiv Ziffern 2 und 3).
Bereits im September 1999 hatten die Eltern von A das Formular "Gesuch um Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung" für ihren damals noch nicht 16-jährigen Sohn unterzeichnet. Nach einer Besprechung von Vertretern des Amts für Gemeinden und berufliche Vorsorge (Bürgerrecht und Zivilstandswesen / Bereich Bürgerrecht) der Direktion der Justiz und des Innern mit A und dessen Vater sowie verschiedenen Schriftenwechseln zwischen dem kantonalen Amt, dem Bundesamt für Ausländerfragen und dem Rechtsvertreter von A über die Frage des Wohnsitzes übermittelte das Amt am 17. Dezember 1999 dem Gemeinderat X die Gesuchsunterlagen zur Weiterbearbeitung .
Am 16. Mai 2000 beschloss die bürgerliche Abteilung des Gemeinderats X: "Das Einbürgerungsgesuch von A, geb. 1984, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, wird im Sinne der Erwägungen vorläufig abgelehnt" (Dispositiv Ziffer 1). Die Wohnsitzfrage sei nicht schlüssig geklärt, doch wolle und könne die Gemeinde mangels Zuständigkeit auf diesen Punkt nicht näher eingehen; es werde Sache der zuständigen Stellen des Kantons und des Bundes sein, Entscheide zu treffen und die gesetzlichen Grundlagen klar zu definieren. Der Gesuchsteller habe bisher die Volksschule besucht und sei als Minderjähriger wirtschaftlich abhängig von seinen Eltern gewesen, die allerdings nicht in der Lage seien, den Lebensunterhalt in der Schweiz selbständig zu bestreiten. Die weitere Ausbildung von A sei heute unklar und nicht gesichert. Bisher habe eine genügende Eingliederung und Verwurzelung in der Schweiz und insbesondere in X nicht stattgefunden. Für den Gemeinderat sei es auch nicht klar, ob der Gesuchsteller willens sei, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, nachdem seine Familie die behördlich verfügte Ausreisefrist missachtet habe. Im heutigen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen zur Erteilung des Schweizerbürgerrechts in verschiedenen Punkten nicht gegeben.
II. Den hiergegen erhobenen Rekurs vom 25. Mai 2000 wies der Bezirksrat am 20. Dezember 2000 "im Sinne der Erwägungen" ab.
Aus den Entscheidungsgründen ist festzuhalten: Die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde X sei nicht wegen Fehlens der formellen Einbürgerungsvoraussetzungen abgelehnt worden, sondern mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit sowie wegen ungenügender Eingliederung und fehlendem Vertrautsein mit den schweizerischen Verhältnissen. Gemäss Praxis der Direktion der Justiz und des Innern umfassten Rechtsansprüche gegen Dritte im Sinn von § 5 der Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung) vom 25. Oktober 1978 (BürgerrechtsV; LS 141.11) nachweisbare Unterhalts- oder Rentenansprüche gegenüber Dritten oder privaten und öffentlichen Versicherungen; Fürsorgeleistungen, das heisst direkt an den Staat gerichtete Ansprüche, würden nicht als solche anerkannt. Als Schüler verfüge der Gesuchsteller über kein Einkommen, und mangels Lehrstelle sei auch ungewiss, ob und in welchem Umfang er künftig ein solches erzielen werde. Seinem Rechtsanspruch auf Kindesunterhalt gegenüber den Eltern könnten diese nicht nachkommen, da sie selber auf staatliche Unterstützung angewiesen seien. Soweit der Gemeinderat X das Einbürgerungsgesuch unter Berufung auf §§ 3 und 5 BürgerrechtsV abgewiesen habe, halte der Entscheid angesichts dieser tatsächlichen Gegebenheiten einer rechtlichen Prüfung stand. Die Verweigerung des Gemeindebürgerrechts sei aber auch insoweit gerechtfertigt, als sie sich auf die mangelnde Eignung des Gesuchstellers nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG; SR 141.0]) und § 21 BürgerrechtsV stütze (was näher ausgeführt wurde).
III. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2001 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 20. Dezember 2000 aufzuheben und den Gemeinderat X anzuweisen, A "ordnungsgemäss einzubürgern", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Begründung ist zusammengefasst zu entnehmen: Der Beschwerdeführer sei hier aufgewachsen und habe "seit der Einschulung alle Schulen – zusammen mit Schweizer Kindern – besucht". Er mache aktiv im Fussballverein FC X mit und treibe auch sonst mit seinen Schweizer Kollegen Sport. Von mangelnder Eingliederung in X könne jedenfalls keine Rede sein. Der Vater des Beschwerdeführers bestreite mit redlicher Arbeit den Unterhalt der Familie, und die Feststellung der Vorinstanz, die Familie lebe heute von der Fürsorge, sei vollkommen akten- und tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer bemühe sich darum, eine Lehrstelle zu finden. Die Einbürgerung des Beschwerdeführers verschaffe dessen Eltern die Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, weshalb es nicht zutreffe, dass er hier allein bleiben müsste.
Der Gemeinderat X beantragte am 30. Januar/2. Februar 2001 Abweisung der Beschwerde, desgleichen der Bezirksrat am 23./24. Januar 2001 "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers".
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3). Gemäss § 43 Abs. 1 lit. l VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht über den Erwerb des Bürgerrechts unzulässig, sofern kein Anspruch auf Einbürgerung besteht.
In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV). Danach sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde (bzw. im Kanton, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt ist) wohnende gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über ihre bisherige Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GemeindeG). Nach § 21 Abs. 3 GemeindeG werden nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren den in der Schweiz Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).
Wie das Verwaltungsgericht bereits entschieden hat (VGr, 17. Mai 2000, VB.2000. 00134; VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330), haben unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GemeindeG bzw. in § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV genannten Voraussetzungen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Dieser Anspruch begründet gemäss § 43 Abs. 1 lit. l VRG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ungeachtet des Umstands, dass für den Erwerb der schweizerischen Staatsbürgerschaft auch die Bürgerrechte des Bundes und des Kantons erforderlich sind.
b) Der Beschwerdeführer ist ein nicht in der Schweiz geborener Ausländer im Alter zwischen 16 und 25 Jahren und hat unstreitig während mindestens fünf Jahren die Volksschule in der Schweiz besucht. Damit hat er unter den Voraussetzungen von § 21 Abs. 1 GemeindeG Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts und ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Der Gemeinderat X hat das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen "vorläufig abgelehnt". Nicht dazu hat er – im Ergebnis zu Recht (vgl. den in der Beschwerde erwähnten Entscheid VGr, 8. November 2000, VB.2000. 00330) – ausdrücklich die seiner Ansicht nach problematische Frage der Wohnsitzvoraussetzungen gezählt, worauf der Bezirksrat zutreffend hingewiesen hat und was die entsprechenden und jene in der Rekursschrift wiederholenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift von vornherein als überflüssig erscheinen lässt. Die Ablehnungsgründe liegen laut dem Beschluss des Gemeinderats und dem Rekursentscheid des Bezirksrats im Fehlen der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit einerseits und vor allem in der mangelnden Eingliederung des Beschwerdeführers in die schweizerischen Verhältnisse anderseits.
a) Der Beschwerdeführer ist wie festgestellt gemäss § 21 Abs. 3 GemeindeG gleich zu behandeln wie in der Schweiz geborene Ausländer, die nach § 21 Abs. 2 GemeindeG im Recht auf Einbürgerung den Schweizer Bürgern gleichgestellt werden (Satz 1). Dabei bleibt nach § 21 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG einzig § 20 Abs. 3 GemeindeG vorbehalten, wonach das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht "zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion" bedarf.
Nicht zu den Voraussetzungen zur Erlangung des Gemeindebürgerrechts gehört daher, abgesehen vom hier nicht in Frage stehenden "unbescholtenen Ruf" gemäss § 21 Abs. 1 GemeindeG, die "Eignung" des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 14 BüG bzw. § 21 und § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV. Diese ist nicht für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu beurteilen, sondern nach Art. 14 BüG durch das Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 13 Abs. 1 und 5 BüG) für die Einbürgerungsbewilligung und nach § 20 Abs. 3 GemeindeG in Verbindung mit § 32 BürgerrechtsV (in der Fassung vom 11. August 1999) durch die Direktion der Justiz und des Innern für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 21 N. 2.3). Soweit aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV der Schluss gezogen würde, die Gemeinde könne die Erteilung des Gemeindebürgerrechts mangels Eignung des Gesuchstellers verweigern, widerspräche dies dem Gemeindegesetz (etwas missverständlich Thalmann, § 21 N. 3.2, gestützt auf die Weisung des Regierungsrats vom 17. April 1996, ABl 1996, 945 ff., 947). Allerdings bleibt der Gemeinde die Möglichkeit oder ist sie sogar dazu verpflichtet, der Direktion der Justiz und des Innern von ihrer Beurteilung der Eignung des in das Gemeindebürgerrecht Aufgenommenen Kenntnis zu geben, und bleibt es ihr unbenommen, der Direktion allenfalls die Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts zu beantragen (VGr, 28. Februar 2001, VB.2000.00389).
Die Gesuchsablehnung durch den Gemeinderat X und der diese bestätigende Rekursentscheid des Bezirksrats erweisen sich demnach insoweit als rechtsverletzend, als sie sich auf die angeblich "ungenügende Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse" bzw. mangelnde Eignung des Beschwerdeführers stützen.
b) Demgegenüber ist nach § 21 Abs. 1 GemeindeG eine Voraussetzung für die Pflicht zur Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht, dass sich der Beschwerdeführer "selber zu erhalten vermag". Der Gemeinderat hat daher das Einbürgerungsgesuch abweisen dürfen, wenn er ohne Rechtsverletzung zum Schluss gekommen ist, dem Beschwerdeführer fehle die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit.
Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 BürgerrechtsV als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Die Feststellung des Gemeinderats X und des Bezirksrats, dass nicht damit gerechnet werden könne, der Beschwerdeführer selbst werde in absehbarer Zeit ein regelmässiges Einkommen erzielen, ist jedenfalls nicht rechtsverletzend und wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Hingegen bezeichnet der Beschwerdeführer die Ausführung des Bezirksrats, wonach die Eltern für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts und den ihres Sohnes auf staatliche Unterstützung angewiesen seien, als "vollkommen akten- und tatsachenwidrig", ohne jedoch Näheres dazu auszuführen und ohne auf die vom Bezirksrat bezeichneten Akten auch nur einzugehen. Daraus geht hervor, dass die Familie mindestens teilweise Fürsorgeleistungen (und nicht bloss Versicherungsleistungen, auf die ein Anspruch im Sinn von § 5 BürgerrechtsV besteht) empfangen hat und zudem für die gemeindeeigene Unterkunft einen bescheidenen, weit unter den üblichen Mietzinsen liegenden Beitrag leistet.
Der angefochtene Bezirksratsentscheid hält daher der verwaltungsgerichtlichen Prüfung gemäss §§ 50 f. VRG insoweit stand, als er die "vorläufige" Gesuchsablehnung des Gemeinderats X wegen fehlender wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit als rechtmässig würdigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3. …
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. …