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Zürich Verwaltungsgericht 06.06.2001 VB.2000.00287

6 juin 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,703 mots·~9 min·5

Résumé

Schulgeldübernahme für ausserkantonalen Mittelschulbesuch | Der Kanton ist in der Regel nicht verpflichtet, Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen Mittelschule zu übernehmen oder mitzutragen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Fehlen einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Kantonen (E. 2a). Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht betrifft die Mittelschulen auch insoweit nicht, als die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist (E. 2b). Eine Kostenübernahme ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn der Schulweg vom Wohnort zu einer zürcherischen Mittelschule ohne Berücksichtigung von subjektiven Besonderheiten noch zumutbar ist (E. 2c), was hier zutrifft (E. 2d).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00287   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.06.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.03.2002 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Schulgeldübernahme für ausserkantonalen Mittelschulbesuch

Der Kanton ist in der Regel nicht verpflichtet, Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen Mittelschule zu übernehmen oder mitzutragen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Fehlen einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Kantonen (E. 2a). Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht betrifft die Mittelschulen auch insoweit nicht, als die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist (E. 2b). Eine Kostenübernahme ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn der Schulweg vom Wohnort zu einer zürcherischen Mittelschule ohne Berücksichtigung von subjektiven Besonderheiten noch zumutbar ist (E. 2c), was hier zutrifft (E. 2d).

  Stichworte: ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT KANTONSSCHULE KOSTENÜBERNAHME MITTELSCHULE PRIMARSCHULUNTERRICHT REISEZEIT SCHULKOSTEN SCHULWEG ÜBRIGE GRUNDRECHTE VOLKSSCHULE

Rechtsnormen: § 27 ABV Art. 19 BV Art. 62 lit. II BV Art. 62 lit. III KV § 33 lit. I MittelschulG § 1b VolksschulG § 11 VolksschulG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 7. Juni 1999 ersuchten A.1 und A.2 die Erziehungs­direktion (heute Bil­dungs­direktion) um Kostenbeteiligung an den bzw. Übernahme der Kos­ten von jährlich rund Fr. 13'000.- für die Schulung ihrer Tochter D an der Kan­tonsschule Zug. Ihre Tochter sei Diabetikerin und brauche eine Insulintherapie verbunden mit einer strikt einzuhaltenden Diät. Vom Wohnort der Familie in X aus lasse sich die neue Kantonsschule in Urdorf nur schlecht erreichen. Im besser erreichbaren Zug lebe zudem die Grossmutter, wo D das Mit­tagessen einnehmen könne, und ar­beite ihr Vater, der sie im Bedarfsfall kurzfristig be­treu­en könnte. Auch ihre sportlichen Ak­ti­vitäten, die für ihre Gesundheit von besonderer Wich­tigkeit seien, habe D nach Zug ausgerichtet.

Die Bildungsdirektion wies das Gesuch am 16. August 1999 ab. Der Mittelschul­unterricht sei für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz im Kanton Zürich unentgeltlich; für die Übernahme des Schulgeldes für den Besuch ausserkantonaler Mittelschulen bestehe keine Grundlage. Eine solche Kostenübernahme komme nach der Praxis des Regierungs­rats nur in Frage, wenn für die Schüler und Schülerinnen einer bestimmten Region der Schul­weg aus geographischen Gründen unzumutbar sei, was praxisgemäss dann bejaht wer­de, wenn mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Weg an eine zürcherische Schule mehr als eine Stunde betrage und die Zeitersparnis beim Besuch einer ausserkantonalen Schule mehr als 20 Minuten betrage. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, und die Krank­­heit von D rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Bei einem aus ge­sundheit­lichen Gründen gebotenen Besuch einer ausserkantonalen Mittelschule kämen zur Verhin­derung von Härtefällen Stipendienbezüge in Betracht. Schliesslich könnten zwar nach § 37 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG; LS 413.21) an nicht­staatlichen Mittelschule mit schweizerisch anerkannten Abschlüssen für Schüler und Schü­lerinnen mit Wohnsitz im Kanton Zürich Subventionen ausgerichtet werden, doch lasse sich daraus nicht ableiten, dass der Besuch staatlicher Schulen ausserhalb des Kan­tons Zürich zu finan­zieren sei.

II. Den gegen diese Verfügung von A.1 und A.2 erhobe­nen Rekurs wies der Regie­rungsrat am 19. Juli 2000 ab. Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bun­desverfassung vom 18. Ap­ril 1999 (BV) sowie Art. 62 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 (KV) garantierten nur den unentgeltlichen Volksschulunterricht, wozu der Besuch einer Mittel­schule nicht gehöre. Die Unentgeltlichkeit des Mittelschulunter­richts gemäss § 33 Abs. 1 MittelschulG gelte nur für den Besuch der im Kanton Zürich ge­legenen und von diesem betriebenen Mittelschulen. Ein Anspruch auf Unentgeltlichkeit lasse sich auch nicht aus Art. 26 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" vom 10. Dezember 1948 (Reso­lution der UNO-Generalversammlung) ableiten. Sodann sei der Schulweg von X zur kan­tonalen Mittelschule in Urdorf bei einer Fahrzeit (ein­schliess­lich Umsteigezeit) von 36 Mi­nuten und einem zusätzlichen Fussmarsch von rund 20 Minuten nicht unzumutbar. Daran vermöge die Krankheit von D nichts zu ändern; notfalls müsste der Beistand an allen Schul­orten durch die anwesenden (Lehr-)Per­sonen erfolgen und könnte auch in Zug nicht davon ausgegangen werden, dass der dort arbeitende Vater bzw. die dort wohnende Gross­mutter zur Hilfeleistung zur Stelle wären. Im Übrigen sei von X aus auch die Kan­tons­schu­le Freudenberg in Zürich in der Regel in einer Fahrzeit von 34 bis 44 Mi­nu­ten zu er­reichen bei einem Fussweg von höchstens zehn Mi­nuten und besserer fahrplanmässiger Abstim­mung. Der beantragte Abschluss eines Schul­geldabkommens mit dem Kanton Zug könne von vornherein nicht Gegenstand des Rekurs­verfahrens sein. Die Schulgeldüber­nahme für Schüler mit Wohnsitz in Hütten, Schönen­berg und Richterswil für den Besuch der Kan­tons­schule Pfäffikon SZ beruhe auf einem Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1984, der angesichts der mittlerweile verbesserten öffentlichen Verkehrsverbindungen überprüft wer­de; eine rechtsungleiche Behandlung liege deshalb nicht vor. Auch aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt ihres Zuzugs nach X der Schulbesuch in Zug noch für Kosten von Fr. 800.- pro Jahr möglich gewesen sein soll, könnten die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ab­leiten.

III. Mit Beschwerde vom 3. September 2000 beantragten A.1 und A.2 dem Ver­wal­tungsgericht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Regierungsrat zur voll­stän­digen Übernahme des Schulgelds ihrer Tochter zu veranlassen.

Zur Begründung brachten sie sinngemäss vor, der Beschwerdegegner sei aufgrund der gesetzlichen Grundlagen zur Übernahme der Schulungskosten von D in Zug ver­pflich­tet. Der Regierungsrat habe die Tragweite der Krankheit von D falsch einge­schätzt; insbe­sondere habe er verkannt, dass in Zug eine Betreuung von D durch Vater und Grossmutter auch in Zwischenstunden und über die Mittagszeit möglich sei. Auf eine solche Betreuung sei sie angewiesen, damit Insulinbehandlung und Diät konsequent durchgehalten würden. Der lange Schulweg stelle unter diesen Umständen eine zusätzliche Belastung dar und sei unzumutbar. Der Regierungsrat sei von falschen Wegzeiten ausge­gan­gen; insbesondere habe er übersehen, dass für den kürzeren Weg über Y am Samstag sowie mehrheitlich am Nachmittag keine Fahrgelegenheiten bestünden. Somit betrage der Hin­weg nach Urdorf in der Regel zwischen 85 und 88 Minuten und der Rück­weg 124 bis 197 Minuten, während für den Schulbesuch in Zug mit Wegzeiten von 34 bis 40 Minuten zu rechnen sei. Auf die Möglichkeit, eine andere zürcherische Mittelschule be­suchen zu kön­nen, seien die Beschwerdeführenden nie hingewiesen worden.

Der Regierungsrat liess am 5. Oktober 2000 Abweisung der Beschwerde beantra­gen. Die Bildungsdirektion liess sich nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 8. Juni 1997) zur Behandlung der Beschwer­de zuständig.

2. a) § 34 MittelschulG ermöglicht dem Regierungsrat Vereinbarungen über Schul­beiträge mit anderen Kantonen. Mit dem Kanton Zug besteht keine solche Vereinbarung, welche den Beschwerdeführenden Anspruch auf die Übernahme der Schulungskosten ihrer Tochter im Kanton Zug verschaffen könnte.

b) Die Beschwerdeführenden scheinen den Anspruch auf Übernahme der Schu­lungs­kosten im Kanton Zug in erster Linie daraus ableiten zu wollen, dass ihre Tochter die Schulpflicht von neun Jahren gemäss § 11 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (VolksschulG) vom 11. Juni 1899 (LS 412.11) noch nicht absolviert hat. Das ändert aber nichts daran, dass sie eine Mittelschule und nicht eine zürcherische Volksschule besucht, welche gemäss § 1bis VolksschulG (in der Fassung vom 28. September 1997) nur die Primarschule und die Oberstufe umfasst.

Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Primarschulunter­richt gilt nur für die Grundschule und betrifft nicht die Mittelschulen (BGE 103 Ia 394 E. 2a; Bundesrat, 14. August 1991, VPB 57/1993 Nr. 42; Bruno Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 42; vgl. auch BGr, 28. Januar 1994, ZBl 95/ 1994, S. 300). Eine Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Übernahme der Mittelschul­kosten im Kanton Zug lässt sich daraus von vornherein nicht ableiten. Dass in X ein genü­gender und unentgeltlicher Volksschulunterricht angeboten wird, steht aus­ser Frage.

c) Gemäss § 33 Abs. 1 MittelschulG ist der Unterricht an Mittelschulen für Schüle­rinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich unentgeltlich. Diese Bestimmung be­zieht sich, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergibt, lediglich auf die vom Kanton Zürich geführten Mittelschulen. Ein Anspruch auf Finanzierung des Schulbesuchs in staat­lichen Mittelschule eines Nachbarkantons lässt sich aus dieser Bestimmung direkt nicht ab­leiten.

aa) Immerhin scheint sich der Regierungsrat ungeachtet dessen, dass hier kein bun­desverfassungsrechtlicher Anspruch in Frage steht, bei der Auslegung des kantonalen Rechts an die vom Bundesrat zu Art. 27 der früheren Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. zu neu Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV entwickelte Rechtsprechung anzulehnen, wonach der Besuch der Volksschule ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg müsse erfolgen können (Bundesrat, 11. April 1984, VPB 48/1984 Nr. 38; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, S. 179 f.). Die Unentgeltlichkeit des Schul­­besuchs ist nach dieser Auffassung nur gewährleistet, wenn der Schulbesuch ohne übermässig langen Schulweg möglich ist. So hat der Zürcher Regierungsrat eine Gemeinde zur Einrichtung eines unentgeltlichen Transportdiensts verpflichtet, um Kindern mit einem übermässig langen Schulweg den (freiwilligen) Besuch des Kindergartens zu ermöglichen, und hat das Bundesgericht eine hiergegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewie­sen (BGr, 28. Januar 1994, ZBl 95/1994, S. 300). Die Schulgeldübernahme für zürcheri­sche Schüler an der Kantonsschule Pfäffikon gemäss Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1984 scheint auf der nämlichen Überlegung zu beruhen.

bb) Wird von diesem Verständnis der Unentgeltlichkeit ausgegangen, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Schulwegs von X in die kantonalen Mittel­schulen Urdorf und Freudenberg in der Stadt Zürich. Dabei ist von einem objektivierten Begriff der Zu­mut­barkeit auszugehen; das heisst, es ist zu fragen, ob einem Jugendlichen im entspre­chenden Alter ein solcher Schulweg zugemutet werden kann. Auf subjektive Be­sonderhei­ten, wie hier die Krankheit der Tochter der Beschwerdeführenden, kann es nicht ankom­men. Es ist gegebenenfalls Sache der Sozialversicherung, den krankheitsbedingten Behin­derungen Rechnung zu tragen.

cc) Für den Schulweg von X nach Urdorf ist im günstigsten Fall mit einer Reisezeit (ohne Fussweg) von 36 Minuten und im schlechtesten Fall mit einer sol­chen von 82 Mi­nu­ten zu rechnen. Ähnliche Zeiten gelten für den Rückweg, wobei um die Mittagszeit die Ver­bindungen schlecht sind und die kürzeste Reisedauer 51 Minuten be­trägt. Die Reise­zeiten zwischen X und Zürich Enge (Kantonsschule Freu­denberg) betragen zwischen 34 und 78 Minuten, wobei auch um die Mittagszeit die Rück­reisemöglichkeiten mit einer Rei­sezeit von 40 Minuten bestehen (Angaben gemäss Fahr­planauskunft des Zürcher Ver­kehrs­verbunds [http://www.zvv.ch/fahrplan.asp]). Solche Reisezeiten sind für Mittelschü­ler/ innen zumutbar, und zwar auch dann, wenn noch mit zusätzlichen Fusswegzeiten von 20 Mi­nuten gerechnet werden muss. Jugendliche im Mit­telschulalter sind in der Regel ver­traut mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, und sie können die Reisezeit für Schul­aufgaben oder die Pflege sozialer Kontakte nutzen. Sol­len Jugendliche möglichst lange die Schule am Wohnort besuchen können, so besteht die Möglichkeit zum Mittel­schulbesuch im Anschluss an die Oberstufe. Öffentliche Dienstleis­tungsangebote wie Mit­telschulen können nicht beliebig dezentralisiert werden, und wer sich in peripheren Gebie­ten niederlässt, muss mit entsprechenden Erschwernissen rechnen.

d) Die Beschwerdeführenden machen eine rechtsungleiche Behandlung geltend, weil für Schüler aus Hütten, Schönenberg und Richterswil unter bestimmten Bedingungen das Schulgeld für den Besuch der Kantonsschule Pfäffikon übernommen werde, obwohl deren Schulweg weniger lang und umständlich sei als derjenige der Tochter der Beschwer­deführenden. Wie sich aus dem erwähnten Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1984 er­gibt, soll eine solchen Kostenübernahme nur erfolgen, wenn der einfache Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eine Stunde beträgt und die Zeitersparnis mehr als 20 Minuten ausmacht bzw. wenn der einfache Schulweg um mindestens eine halbe Stunde kürzer wird.

Diese Bedingungen sind beim Schulweg der Tochter der Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Zur Kantonsschule Freudenberg bestehen genügend Verbindungen, die einen Schulweg von weniger als 60 Minuten ermöglichen. Dass von X nach Zug und zurück zahl­reiche Reisemöglichkeiten mit einer Fahrzeit von 29 Minuten bestehen, so­dass sich täglich gegen 20 Minuten einsparen lassen, ist nur eine von zwei nach der Praxis des Re­gierungsrats zu erfüllenden Bedingungen. Zudem macht der Beschwerdegegner zu Recht geltend, dass die bezüglich der Kantonsschule Pfäffikon geübte Praxis angesichts der heute auch in jenem Gebiet bestehenden Verkehrsverbindungen überholt sei und deshalb über­prüft werde. Es besteht deshalb kein Grund, diese zu weit gehende Praxis, die sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann, weiter auszudehnen.

3. …

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    …

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