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Zürich Verwaltungsgericht 14.09.2000 VB.2000.00259

14 septembre 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,808 mots·~14 min·5

Résumé

Sozialhilfe | Umfang der Rückerstattungspflicht; Übernahme von Betriebsanalyse-Kosten bei Selbständigerwerbenden Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als den Verzicht auf die Rückerstattung der Kosten der Betriebsanalyse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 SHG setzt voraus, dass sich die massgebenden Verhältnisse seit Gewährung der Unterstützung verändert haben (E. 3a). Diese Voraussetzung kann hinsichtlich der Verwertbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gerade noch als erfüllt angesehen werden (E. 3b, c). Kosten einer Betriebsberatung für Selbständigerwerbende stellen grundsätzlich rückforderbare Sozialhilfeleistungen dar (E. 4b). Vorliegend wäre aber eine vollständige Rückforderung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren (E. 4c).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00259   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.09.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Umfang der Rückerstattungspflicht; Übernahme von Betriebsanalyse-Kosten bei Selbständigerwerbenden Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als den Verzicht auf die Rückerstattung der Kosten der Betriebsanalyse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 SHG setzt voraus, dass sich die massgebenden Verhältnisse seit Gewährung der Unterstützung verändert haben (E. 3a). Diese Voraussetzung kann hinsichtlich der Verwertbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gerade noch als erfüllt angesehen werden (E. 3b, c). Kosten einer Betriebsberatung für Selbständigerwerbende stellen grundsätzlich rückforderbare Sozialhilfeleistungen dar (E. 4b). Vorliegend wäre aber eine vollständige Rückforderung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren (E. 4c).

  Stichworte: BETRIEBSANALYSE RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SICHERSTELLUNG TREU UND GLAUBEN UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 9 BV § 15 lit. I SHG § 20 SHG § 27 lit. I SHG § 27 lit. II SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A ersuchte das Fürsorgeamt der Stadt Zürich am 23. März 1998 um wirtschaftliche Hilfe. Im Rahmen der folgenden Abklärungen hielt die Sachbearbeiterin fest, die Gesuchstellerin führe seit drei Jahren eine Boutique in X und verfüge über verschiedene Vermögenswerte, unter anderem ein Auto im Wert von ca. Fr. 8'000.-, ein vermietetes Einfamilienhaus in W im Wert von ca. Fr. 750'000.- sowie einen Ring im Wert von ca. Fr. 60'000.-. Zur näheren Abklärung der Zukunftsaussichten des Geschäftsbetriebs wurde bei der Fachstelle Z eine Betriebsanalyse in Auftrag gegeben. Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beschloss am 6. April 1998, A werde trotz ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und ihres erheblichen Vermögens ab 1. April 1998 wirtschaftlich unterstützt; es werde jedoch zur Kenntnis genommen, dass sie gewillt sei, ihre zur Zeit nur mit Verlust realisierbare Liegenschaft so bald wie möglich gewinnbringend zu veräussern (Disp. Ziff. 1 und 2). In der Zeit von April bis Dezember 1998 wurden A monatliche Unterstützungsbeiträge von je Fr. 2'316.10 (insgesamt Fr. 20'844.90) ausgerichtet; zudem wurden ihrem Unterstützungskonto die Kosten der Betriebsanalyse von Fr. 3'300.belastet.

Nachdem A Ende Januar 1999 erneut um finanzielle Unterstützung unter­sucht hatte, schrieb ihr das Amt für Jugendund Sozialhilfe am 19. Februar 1999, bei der von April bis Dezember 1998 gewährten Unterstützung sei man davon ausgegangen, dass sie spätestens ab Januar 1999 vom Geschäftsertrag ihrer Kleiderboutique leben könne. In der Zwischenzeit habe sich ihre Situation insofern verändert, als ihre Liegenschaft gemäss Bericht Z nunmehr Ertrag abwerfe. A wurde aufgefordert, sich um den Verkauf ihrer Liegenschaft zu bemühen. Ferner wurde sie darum ersucht, die beiliegende Erklärung im Sinn von § 20 SHG betreffend Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, sowie im beiliegenden, ebenfalls zu unterzeichnenden Formular ihre Wertgegenstände zu deklarieren. Diesen Aufforderungen kam A in der Folge nicht nach.

II. Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beschloss am 25. Mai 1999, A werde gestützt auf §§ 20 und 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 24'144.90 verpflichtet (Disp. Ziff. 1). Die Rückerstattung habe durch den Verkauf eines sich in ihrem Eigentum befind­lichen wertvollen Ringes zu erfolgen (Disp. Ziff. 2). Auf den Verkauf des Einfamilienhau­ses werde "verzichtet" (Disp. Ziff. 3). A werde jedoch verpflichtet, bis 30. Juni 1999 auf ihrer Liegenschaft eine Grundpfandsicherung eintragen zu lassen, unter Hinweis darauf, dass "eine Rückerstattung" beim Tod der Eigentümerin oder beim Veräusserung der Liegenschaft "fällig" werde (Disp. Ziff. 4).

In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache vom 24. Juni 1999 be­schloss die Einspracheinstanz der Fürsorgebehörde am 26. Oktober 1999, Disp. Ziff. 1 des Entscheids der Einzelfallkommission werde bestätigt; Disp. Ziff. 2 werde aufgehoben; Disp. Ziff. 4 werde dahin abgeändert, dass die Frist zur Eintragung der Grundpfandver­schreibung bis 31. Dezember 1999 verlängert werde.

III. Mit Rekurs vom 7. Dezember 1999 beantragte A dem Bezirksrat Zü­rich sinngemäss, die vorinstanzlichen Entscheide dahin abzuändern, dass die Rückerstat­tungsforderung um Fr. 3'300.- (Kosten der Betriebsanalyse) herabgesetzt und die Ver­pflichtung zur Errichtung einer Grundpfandsicherung aufgehoben werde.

Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs am 29. Juni 2000 "im Sinn der Erwägun­gen", d.h. insoweit gut, als die Verpflichtung zur Sicherstellung des Rückforderungsan­spruchs durch Eintragung einer Grundpfandverschreibung aufgehoben wurde; im Übrigen wurde das Rechtsmittel abgewiesen.

IV. Dagegen erhob A am 24. Juli 2000 Beschwerde an das Verwaltungsrecht mit dem Antrag, "Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin nur zu einer Rückerstattung von Fr. 20'844.90 verpflichtet wird und auch bezüglich dieses Betrags nur, soweit die gesetzlichen Bedingungen gem. § 20 und 27 SHG erfüllt sind"; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Be­schwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Zürich sowie die Einspracheinstanz der stadtzürcherischen Fürsor­gebehörde beantragten unter Verzicht auf weitere Ausführungen am 18. bzw. 25. August 2000 Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvorausset­zungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2. Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf §§ 14 ff. SHG vom April bis Dezember 1998 wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet worden. Die direkten Unterstützungszahlungen betrugen monatlich Fr. 2'316.10, also insgesamt Fr. 20'844.90; zudem wurden ihrem Un­terstützungskonto die Kosten der Betriebsanalyse von Fr. 3'300.- belastet. Laut ihrem förmlichen Beschwerdeantrag will die Beschwerdeführerin "nur zu einer Rückerstattung von Fr. 20'844.90 verpflichtet" werden, "und auch bezüglich dieses Betrages nur, soweit die gesetzlichen Bedingungen gem. § 20 und 27 SHG erfüllt sind". Da sie vor Bezirksrat nebst der nunmehr aufgehobenen Verpflichtung zur Errichtung einer Grundpfandsicherung lediglich die Herabsetzung der Rückerstattungsforderung um Fr. 3'300.- (Kosten der Be­triebsanalyse) verlangt hat, kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als damit neu auch ein Verzicht auf die Rückerstattung der direkten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 20'844.90 verlangt wird. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin entgegen dem förmlichen Beschwerdeantrag die Rückerstattung dieser Beträge nicht zu bestreiten, bezeichnet sie doch selber in Ziffer 2 der Beschwerdebegründung als allein streitigen Punkt die Rückerstattung der Betriebsanalyse-Kosten von Fr. 3'300.-. Aufgrund dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass der Streitwert Fr. 3'300.- beträgt, weshalb nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zuständig ist.

3.a) Gemäss § 27 Abs. 1 SHG ist rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zu­rückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger aus nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzu­führenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt oder wenn die Vorausset­zungen von § 20 erfüllt sind. Der zweitgenannte Rückerstattungstatbestand ist erfüllt, wenn der Hilfeempfänger im erheblichen Umfang Vermögenswerte realisiert hat, welche im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits vorhanden waren, deren Realisierung ihm aber damals nicht möglich oder nicht zumutbar war; eine so motivierte Rückerstattung setzt entgegen dem Wortlaut von § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 SHG nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis nicht voraus, dass der Hilfeempfänger seinerzeit eine schriftliche Rückerstattungsver­pflichtung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet hat (RB 1999 Nr. 82). Hier steht einzig der Rückerstattungstatbestand von § 27 Abs.1 Halbsatz 2 in Frage.

Wenngleich eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 Halbsatz 2 SHG auch ohne Vor­liegen einer früheren, anlässlich der Hilfegewährung unterzeichneten Rückerstattungsver­pflichtung verlangt werden kann, setzt sie doch grundsätzlich voraus, dass sich der mass­gebende Sachverhalt in der Zwischenzeit geändert hat: Wenn einer Person trotz vorhande­ner Vermögenswerte Sozialhilfe gewährt wurde, weil die Realisierung dieser Werte damals als nicht möglich oder nicht zumutbar eingeschätzt wurde, so muss sich die spätere Rück­forderung auf neue Tatsachen stützen können, welche den Schluss erlauben, die Möglich­keit oder Zumutbarkeit der Realisierung sei nun entgegen der früheren Beurteilung zu be­jahen. Dazu genügt es nicht, dass die Behörde bei unverändertem Sachverhalt lediglich ihre Beurteilung der Realisierbarkeit bzw. Zumutbarkeit ändert. In der Praxis wird gestützt auf § 20 SHG wirtschaftliche Hilfe trotz vorhandenem Vermögen namentlich bei selbstbe­wohnten Liegenschaften, bei unverteilten Erbschaften und bei Beteiligungen an Handels­gesellschaften und Genossenschaften gewährt; in solchen Fällen besteht die die Rückforde­rung rechtfertigende Änderung des Sachverhalts darin, dass der Hilfeempfänger die Lie­genschaft veräussert, im Rahmen der Erbteilung einen realisierbaren Vermögenswert erhält oder seine Beteiligung aufgibt (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.3/§ 27 SHG). In dem vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 21. Januar 1999 beurteilen Fall (RB 1999 Nrn. 82 und 83) ging es darum, dass dem Hilfeempfänger rückwirkend eine Invalidenversicherungsrente zugesprochen wurde. Bis zum Zeitpunkt der Rentenauszah­lung hatte die Rentenforderung lediglich als obligatorischer Anspruch bestanden, der erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist von 24 Monaten realisierbar wurde und durch die Überweisung auf das Konto des Beschwerdeführers auch realisiert wurde; der während dieser Zeit gewährten wirtschaftlichen Hilfe kam somit die Aufgabe zu, im Sinn eines Darlehens eine momentane finanzielle Notlage des Beschwerdeführers zu überbrü-cken.

b) Im vorliegenden Fall fragt es sich, von welchen vorhandenen, aber ihrer Beur­teilung nach noch nicht zu realisierenden Vermögenswerten die Einzelfallkommission bei der Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe im Beschluss vom 6. April 1998 ausgegangen ist und gestützt auf welche neue Tatsachen sie im Beschluss vom 25. Mai 1999 die der Be­schwerdeführerin von April bis Dezember 1998 gewährte Hilfe zurückgefordert hat.

In Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 6. April 1998 wird festgehalten, A besitze eine Liegenschaft, deren Wert sie auf Fr. 500'000.- schätze und die nach ihrer Darstellung derzeit nur mit Verlust realisierbar sei; trotz dieses erheblichen Vermögens werde die Gesuchstellerin finanziell unterstützt; es werde jedoch zur Kenntnis genommen, dass A gewillt sei, ihre Liegenschaft sobald wie möglich gewinnbringend zu veräussern.

Indessen hat die Einzelfallkommission gemäss ihrem Beschluss vom 25. Mai 1999 nicht auf einem Verkauf der Liegenschaft beharrt (vgl. Disp. Ziff. 3), sondern die in Disp. Ziff. 1 verlangte Rückerstattung von Fr. 24'144.90 damit begründet, dass A einen wertvollen Ring besitze, dessen Verkauf ihr möglich und zumutbar sei (vgl. Disp. Ziff. 2, welche als eigentliche Anordnung ohnehin unzulässig war, jedoch sinngemäss als Begründung für die Anordnung in Disp. Ziff. 1 gelten kann). Die Einspracheinstanz hat in ihrem Beschluss vom 26. Oktober 1999 Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 25. Mai 1999 zu Recht aufgehoben, weil nicht erwiesen sei, dass der genannte Ring einen erheblichen Wert aufweise. Wie angemerkt werden kann, fehlt es bezüglich der Realisierbarkeit dieses Ver­mögenswertes von vornherein an einer Änderung des Sachverhalts: Dessen Realisierung war der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zusprechung der wirtschaftlichen Hilfe ge­nau so möglich und zumutbar wie im Zeitpunkt der Rückforderung; wenn ihr in Kenntnis dieses Vermögenswertes Hilfe gewährt worden ist, kann deren Rückerstattung nicht damit begründet werde, sie könne mit dem Verkauf dieses Rings bisher nicht realisierbares Ver­mögen realisieren.

Die Einzelfallkommission hat sodann in Disp. Ziff. 4 ihres Beschluss vom 25. Mai 1999 A verpflichtet, zulasten ihres Grundstücks in W eine Grundpfandsicherung eintragen zu lassen, und damit den Hinweis verbunden, die Rückerstattung werde beim Tod der Eigentümerin oder bei der Veräusserung fällig. Obwohl diese Anordnung nicht nur grundsätzlich unzulässig ist, sondern im offenkundigen Widerspruch zu Disp. Ziff. 1 des Beschlusses steht, ist sie von der Einspracheinstanz nicht aufgehoben worden. Der Bezirksrat hat die Verpflichtung zur Sicherstellung des Rückforderungsanspruchs zu Recht aufgehoben, mit der zutreffenden Erwägung, gegen den Willen der Rekurrentin lasse sich eine Grundpfandsicherung nicht durchsetzen. Er erwog im weiteren, sofern die Rekurrentin freiwillig Hand biete für eine Sicherstellung mittels Grundpfandbelastung, komme eine "Stundung der Rückforderung" bis zum Tod der Rekurrentin bzw. der Veräusserung der Liegenschaft im Sinne von Disp. Ziff. 4 Satz 2 des Beschlusses der Einzelfallkommission vom 25. Mai 1999 in Betracht.

c) Trotz der aufgezeigten Widersprüche im Beschluss der Einzelfallkommission vom 25. Mai 1999, die von der Einspracheinstanz und vom Bezirksrat nur teilweise beho­ben worden sind, ist die in dessen Disp. Ziff. 1 angeordnete Rückerstattung mit dem dar­gelegten Grundsatz (vgl. E. 3b) vereinbar, wonach sich der massgebende Sachverhalt nachträglich verändert haben muss: In ihrem Beschluss vom 25. Mai 1999 hat nämlich die Einzelfallkommission unter anderem auch ausgeführt, A habe sich nicht um die Realisierung des Vermögenswertes der Liegenschaft bemüht und sei damit Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 6. April 1998 nicht nachgekommen. Mit dieser Begründung ist die Behörde stillschweigend davon ausgegangen, es wäre A nunmehr objektiv mög­lich gewesen, die Liegenschaft gewinnbringend zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Einspracheund Rekursverfahren noch mit der vorliegenden Beschwerde bestrit­ten, dass ihr ein solcher Verkauf im Frühjahr 1999 möglich gewesen wäre. Zudem war ihr aufgrund von Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 6. April 1998 bewusst, dass die ihr damals zugesprochene wirtschaftliche Hilfe lediglich als Überbrückung bis zum gewinnbringenden Verkauf der Liegenschaft gewährt wurde und dass ein solcher Verkauf von ihr so bald als möglich erwartet wurde. Unter diesen Umständen ist es zwar angesichts der Unbestimmt­heit der genannten Verpflichtung nicht unbedenklich, jedoch noch knapp vertretbar, wenn sich die Einzelfallkommission im Frühjahr 1999 auf den Standpunkt stellte, sie dürfe die wirtschaftliche Hilfe zurückfordern, weil die Beschwerdeführerin ihrer Zusicherung, ihre Liegenschaft sobald wie möglich gewinnbringend zu realisieren, nicht nachgekommen sei. In der Beschwerde wird denn auch wie erwähnt nicht bestritten, dass die dargelegte Vor­aussetzung für eine Rückerstattung der der Beschwerdeführerin von April bis Dezember 1998 gewährten Hilfe – soweit die Rückerstattung sich betragsmässig im Rahmen von § 27 Abs. 2 SHG halte – erfüllt sei. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Kosten für die Betriebsberatung und –analyse der Fachstelle Z in die Rückerstattungsforde­rung einbezogen worden sind.

4. Gemäss § 27 Abs. 2 SHG erstreckt sich der Rückerstattungsanspruch auf Lei­stungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit bezogen hat.

a) Der Auftrag an die Fachstelle Z, hinsichtlich der Kleiderboutique der Beschwerdeführerin eine Betriebsanalyse vorzunehmen, erfolgte unbestrittenermassen sei­tens des Sozialamtes (vgl. Protokoll über das sogenannte Erstgespräch am 9. April 1998, act. --). Im Laufe der Auftragsabwicklung legte die Fachstelle Z der Fürsor­gebehörde am 8. Mai 1998, 12. Oktober 1998, 25. Januar 1999 und 9. Juli 1999 Berichte mit Empfehlungen vor (act. --).

In der Rekursschrift verwies die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf ihr Schrei­ben vom 1. Oktober 1999 an die Fürsorgebehörde (act. --), worin sie ausgeführt hatte, die Beratungsstelle Z sei von ihr "weder angefordert noch bestellt", sondern ihr "zugewiesen" worden. Die für sie zuständige Sozialberaterin habe ihr bestätigt, dass für die entsprechen­den Kosten das Sozialamt aufkommen werde. - Dazu erwog der Bezirksrat, für ihre Sach­darstellung, die, sofern sie zutreffe, unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben er­heblich sein könne, trage die Rekurrentin die Beweislast. Weder habe sie ent­sprechende Belege eingereicht, noch ergäben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine solche Kostenübernahme zugesichert worden sei. Wohl treffe es zu, dass sie die fraglichen Kosten während der Zeit ihrer Unterstützung nicht "gespürt" habe, indem sie zwar dem Unterstützungskonto belastet, aber direkt der Beratungsstelle Z vergü­tet worden seien. Gleichwohl handle es sich um Auslagen, welche das Sozialamt für die Rekurrentin getätigt habe, weshalb Letztere auch diese Kosten zurückzuerstatten habe.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei seinerzeit nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie diese Kosten tragen müsse, und auch nicht über deren Höhe orientiert worden. Bei der Auswahl des Beauftragten und der Umschrei­bung des Beratungsauftrags habe sie in keiner Weise mitgewirkt; insofern könne entgegen der Darstellung im Entscheid der Einspracheinstanz von einer "Absprache" nicht die Rede sein. Weil sie nicht Auftraggeberin gewesen sei, könne sich die Beschwerdeführerin gegen die Höhe der seitens der Beratungsstelle in Rechnung gestellten Kosten nicht zur Wehr setzen. Unter all diesen Umständen handle es sich bei diesen Kosten nicht um Leistungen, welche die Beschwerdeführerin im Sinn von § 27 Abs. 2 "für sich selbst" erhalten habe, weshalb der Rückerstattungsforderung bezüglich dieser Kosten auch eine gesetzliche Grundlage fehle. Legte man diese Bestimmung anders aus, könnten die Behörden gar ver­sucht sein, ihre internen Betriebskosten den Sozialhilfeempfängern aufzubürden. Zusam­menfassend erscheine es als abwegig, zumindest als unbillig, der Beschwerdeführerin ohne gesetzliche Grundlage Kosten zu belasten, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe.

b) Im Rahmen der Sozialhilfe sollen unterstützungsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt wer­den, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeab­hängigkeit beendet (RB 1999 Nr. 81; Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997, S. 129 ff.). Derartige Überbrückungshilfen setzen die Bereitschaft des notleidenden Selbständigerwerbenden voraus, innert nützlicher Frist eine fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Bedingungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebs gegeben seien (SKOS-Richt­linien H.7, Fassung vom November 1998). Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn im vorliegenden Fall bezüglich der Boutique der Beschwerdeführerin eine Betriebsberatung und –analyse in Auftrag gegeben wurde.

Wenn sodann die aus dieser Beratung anfallenden Kosten dem Unterstützungskonto der Beschwerdeführerin belastet worden sind, so entsprach dieses Vorgehen nicht nur den (für die Bemessung der Sozialhilfe gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 grundsätzlich verbindlichen) SKOS-Richtlinien (H.7), sondern auch dem Sozialhilfegesetz. Wohl weisen solche Kosten insofern einen "verfahrensrechtlichen" Charakter auf, als die eingeholte fachliche Beratung der Sozialbehörde als Beurteilungs­grundlage dient, ob der Gesuchsteller auch bei Aufrechterhaltung seiner selbständigen Er­werbstätigkeit weiterhin unterstützt werden soll oder nur bei Aufgabe dieser Tätigkeit. An­derseits kommt diese Beratung unmittelbar auch dem Unterstützungsbedürftigen zugute und handelt es sich bei deren Kosten insofern auch um Leistungen im Rahmen der wirt­schaftlichen Hilfe (§ 15 SHG), sodass sie bei einer späteren Rückerstattung dieser Hilfe grundsätzlich Bestandteil der Rückerstattungsforderung bilden.

c) Es fragt sich jedoch, ob unter den hier gegebenen Umständen der Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückerstattung der Kosten der Betriebsberatung und –analyse ent­gegensteht.

Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beratungstätigkeit der Fachstelle Z zugunsten der Beschwerdeführerin in enger Zusammenarbeit mit dieser erfolgte. Im Rahmen dieser Beratung fanden verschiedene Besprechungen mit der Beschwerdeführerin statt, welche dem Sachbearbeiter der Fachstelle Auskünfte erteilte und Unterlagen lieferte. Laut Bericht vom 12. Oktober 1998 fand die damals vorgenommene "nochmalige Zwischenprüfung" auf Ersuchen der "Klientin" statt, womit offenbar nicht die Fürsorgebehörde, sondern die Beschwerdeführerin gemeint war. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführerin bewusst werden, dass diese Beratungstätigkeit mit erhebli­chen Kosten verbunden sei.

Sodann behauptet die Beschwerdeführerin nicht, die für sie zuständige Sozialbera­terin habe ihr zugesichert, dass im Fall einer Rückforderung der geleisteten Sozialhilfe die fraglichen Kosten nicht zurückerstattet werden müssten. Gemäss ihrer am 1. Oktober 1999 gegenüber der Fürsorgebehörde vorgebrachten Sachdarstellung bestätigte ihr die Sozialbe­raterin lediglich, dass für die entsprechenden Kosten das Sozialamt aufkommen werde. Diese Aussage kann zwanglos dahin verstanden werden, dass die diesbezüglichen Kosten im Rahmen der Sozialhilfe – als weitere Unterstützungsleistung – vom Sozialamt über­nommen würden, ohne dass damit eine Aussage verbunden war, wie diese Kosten im Rahmen einer allfälligen Rückerstattung zu behandeln seien.

Anderseits ist zu berücksichtigen, dass die der Beschwerdeführerin von April bis Dezember 1998 gewährte Sozialhilfe von Anfang an als blosse Überbrückungshilfe ge­dacht war, indem die Einzelfallkommission bereits im Beschluss vom 6. April 1998 die Erklärung der Beschwerdeführerin vormerkte, sie sei gewillt, ihre Liegenschaft sobald wie möglich gewinnbringend zu veräussern. Bei dieser Ausgangslage wäre die Fürsorgebe­hörde bzw. die zuständige Sozialberaterin gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin dar­über aufzuklären, dass die Kosten der Fachstelle Z Bestandteil der wirtschaftli­chen Hilfe und dementsprechend auch Gegenstand einer allfälligen Rückerstattung dieser Hilfe bildeten. Das gilt um so mehr, als diese Kosten nicht in einer der Beschwerdeführerin eröffneten Bedarfsberechnung in Erscheinung traten, sondern einfach amtsintern deren Unterstützungskonto belastet wurden, so dass sie diese Kosten, wie schon der Bezirksrat zutreffend festgehalten hat – vor Eröffnung des Rückerstattungsbeschlusses vom 25. Mai 1999 nicht "spürte". Die Fürsorgebehörde bzw. die zuständige Sozialberaterin traf in dieser Hinsicht eine Aufklärungspflicht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 63), die sie nur ungenügend wahrgenommen hat. Bei dieser Sachlage wäre es unter dem Ge­sichtswinkel von Treu und Glauben rechtswidrig, jedenfalls unbillig, wenn die Beschwer­de­führerin die vollen Beratungskosten zurückzahlen müsste. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar erscheint es jedoch, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rückerstattung einen Teil dieser Kosten tragen muss. Dieser Teil ist unter Verzicht auf eine Rückweisung an die Vorinstanz durch das Verwaltungsgericht, das ausnahmsweise im Hinblick auf einen Neuentscheid auch Ermessenskontrolle vornehmen kann (Kölz,/Boss­hart,/Röhl, § 50 N. 114), festzusetzen. Als angemessen erscheint es, die Beschwerdeführe­rin zur Rückerstattung der Hälfte dieser Kosten zu verpflichten.

5. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Einzelfallkommission vom 25. Mai 1999, Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Einspra­cheinstanz vom 26. Oktober 1999 sowie Disp. Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 29. Juni 2000 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin zur Rücker­stattung von Fr. 22'494.90 verpflichtet wird.

2.    ...

VB.2000.00259 — Zürich Verwaltungsgericht 14.09.2000 VB.2000.00259 — Swissrulings