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Zürich Verwaltungsgericht 27.09.2000 VB.2000.00175

27 septembre 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,486 mots·~7 min·5

Résumé

Familiennachzug | Zusammenlebende Eltern Der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch zusammenlebende Eltern ist grundsätzlich jederzeit zulässig. Es ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn um Nachzug eines 17-jährigen ersucht wird, der seit 12 Jahren von den Eltern und seit 9 Jahren von den Geschwistern getrennt im Ausland lebt. BGE-Nr. 2A.554/2000

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00175   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.09.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 26.04.2001 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

Zusammenlebende Eltern Der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch zusammenlebende Eltern ist grundsätzlich jederzeit zulässig. Es ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn um Nachzug eines 17-jährigen ersucht wird, der seit 12 Jahren von den Eltern und seit 9 Jahren von den Geschwistern getrennt im Ausland lebt. BGE-Nr. 2A.554/2000

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BGE FAMILIENGEMEINSCHAFT FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUG FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG VOLLJÄHRIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE INTERESSEN

Rechtsnormen: Art. 16 ANAG Art. 17 lit. II ANAG § 27a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. kam 1973 als Saisonnier in die Schweiz, erhielt 1977 die Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1987 folgten seine Ehefrau, eine Landsmännin, und der jüngste Sohn, geboren 1985. 1990 übersiedelten drei weitere von insgesamt fünf Kindern, welche 1972, 1976 und 1979 geboren waren, im Rahmen des Familiennachzugs in den Kanton Zürich. Sie wurden in die Niederlassungsbewilligung der Eltern einbezogen. Der am 21. Mai 1982 geborene Sohn B. blieb als einziges Kind der Familie in seiner Heimat zurück.

Am 1. Juni 1999 stellte A. bei der Fremdenpolizei ein Gesuch um Einreisebewilligung für B. zum Verbleib bei den Eltern. Die Direktion für Soziales und Sicherheit wies das Gesuch am 20. August 1999 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es gehe dem Gesuchsteller nicht um das familiäre Zusammenleben, sondern um die besseren Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz.

II. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat am 22. März 2000 ab.

III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 2. Mai 2000 liess A. beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Gesuch um Nachzug des Sohns gutzuheissen, eventuell sei die zuständige Behörde dazu anzuweisen.

Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit nicht äusserte, beantragte die Staatskanzlei für den Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer beantragt den Nachzug seines am 21. Mai 2000 volljährig gewordenen Sohns. Es kann davon ausgegangen werden, dass dessen familiäre Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern intakt ist und im Rahmen des Möglichen gelebt wird. Damit besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Niederlassung und Aufenthalt der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG). Gestützt auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Regierungsrats, auf welche gemäss § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verwiesen werden kann, hat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Eine Prüfung des Rechtsanspruchs gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), welche der Regierungsrat noch vorgenommen hatte, entfällt indessen mit der Volljährigkeit des nachzuziehenden Sohns (BGE 120 Ib 257). Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG aufgrund der konkreten Umstände verwirklicht ist, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 122 II 289 E. 1 d S. 294).

2. Der Familiennachzug bei Eltern, die in der Schweiz zusammenleben, stellen jene Familienverhältnisse her, die durch Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt werden sollen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Eltern zu ermöglichen, ihre gemeinsamen Kinder selbst zu erziehen und zu betreuen. Deshalb ist der nachträgliche Familiennachzug durch zusammenlebende Eltern möglich, ohne dass besonders stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot. Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher kann sich auch bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern zusammenlebender Eltern die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden (unveröffentlichtes Urteil BGr, 26. Juli 2000, 2A.20/2000).

3. a) Der Regierungsrat hat erwogen, dass der Sohn des Beschwerdeführers nie mit seinem Vater zusammengelebt habe. Zum Zeitpunkt, als ihn seine Mutter verlassen habe, sei er ausserdem erst fünf Jahre alt gewesen. Diese Trennung sei aus freien Stücken erfolgt, habe man doch anlässlich des Nachzugs aller anderen Kinder ihn bewusst zurückgelassen. Ein zeitlich aufgeschobener Nachzug des Sohns sei weder im Zeitpunkt des Nachzugs der Mutter (1987) noch desjenigen der Geschwister (1990) erwogen worden. Vielmehr habe die Absicht bestanden, den Sohn während der ganzen Jugendzeit und als Erwachsener in seiner Heimat zu belassen. Erst als aufgrund der kriegerischen Ereignisse in der Heimat die Mutter des Beschwerdeführers, bei welcher der Sohn gewohnt habe, verschollen sei, sei ein Nachzugsgesuch gestellt worden. Dass die Grossmutter verschollen sei, habe indessen nicht bewiesen werden können; die blosse Behauptung betrachtete der Regierungsrat als ungenügend. Angesichts seines Alters sei der Sohn auch bei einem allfälligen Wegfall der Betreuung durch die Grossmutter in der Lage, sein Leben allein in die Hände zu nehmen. Die bisherigen familiären Beziehungen würden von keiner Behörde verhindert und der das Gesuch ablehnende Entscheid trage den Bestimmungen über die Zulassungsbeschränkungen zum Schutz des inländischen Arbeitsmarkts und des Landes vor Überfremdung Rechnung.

b) In der Beschwerde wurde die lange Bearbeitungsdauer des Rekurses bemängelt, welche die Vorschrift von § 27a VRG verletze. In der Sache liess der Beschwerdeführer ausführen, ein späterer Nachzug des Sohns sei nie ausgeschlossen worden. Wegen seiner besonders engen Beziehung zu seiner Grossmutter sei er als Fünfjähriger in der Heimat zurückgelassen worden, damit er dort die Schulen besuche. Als Folge der kriegerischen Ereignisse sei seine Grossmutter verschollen. Die Anforderung des Regierungsrats, diesen Vorfall beweisen zu müssen, sei lebensfremd und damit unzumutbar und willkürlich. In der Folge sei der Sohn in den kriegerischen Ereignissen im Heimatland auf sich allein gestellt und wohne vorübergehend bei einer Verwandten des Beschwerdeführers. Die Veränderung in den Betreuungsverhältnissen begründe den Nachzugsanspruch. Ein Verbleib des Jugendlichen allein in der vom Krieg geprägten Heimat sei nicht zumutbar, zumal mit der in der Schweiz lebenden Familie während der ganzen Zeit der Trennung enge und von Familiensinn getragene Bindungen bestanden hätten und andauerten.

4. a) Nach § 27a Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen ihren Entscheid innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu treffen; der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen ist den Parteien anzuzeigen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, für deren Nichteinhaltung das Gesetz keine Sanktionen vorsieht. Wenn der Beschwerdeführer im Besonderen die Zeitdauer zwischen der Entscheidfällung des Regierungsrats und der Zustellung des schriftlichen und begründeten Entscheids bemängelt, ist einmal festzustellen, dass dafür wesentlich weniger als 60 Tage aufgewendet wurden. Sollte der Beschwerdeführer - etwa mit Bezug auf die übrige Bearbeitungszeit - diese Rüge weiterverfolgen wollen, was in Ermangelung von Anträgen an das Verwaltungsgericht nicht festzustellen ist, so kann das Verwaltungsgericht darauf nicht eintreten. Aufgrund der Gewaltenteilung ist dem Gericht eine administrative Aufsicht über den Regierungsrat versagt. Der Beschwerdeführer wäre diesfalls an eine aufsichtsrechtliche Rüge beim Kantonsrat zu verweisen.

b) Für die Abwägung der Interessen des inländischen Arbeitsmarkts und des Grads der Überfremdung in der Schweiz gemäss Art. 16 ANAG ist entgegen der Ansicht des Regierungsrats im Licht der Prüfung, ob ein Rechtsanspruch auf Einreise und Niederlassung besteht, kein Raum. Diese zusätzliche Interessenabwägung steht schon begrifflich im Widerspruch zu einem gesetzlichen Anspruch und würde zur dessen Aushöhlung führen. Massgebend kann nur sein, ob die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs, im vorliegenden Fall Art. 17 Abs. 2 ANAG, gegeben sind oder nicht. Auch für die Kritik des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, die Verschollenheit der Grossmutter zu beweisen, kann ein gewisses Verständnis aufgebracht werden. Indessen kommt es auf diesen Umstand gar nicht an.

Gemäss der Begründung zum Nachzugsgesuch sollte der Sohn bei seiner Grossmutter bleiben, um in seiner Heimat die Schulen zu besuchen und dort später in seiner Muttersprache zu studieren. Seit 1997 besuche er das Gymnasium. Der Schulbetrieb sei aufgrund der Kriegswirren während acht Monaten unterbrochen gewesen. Der Sohn wünsche jetzt, in der Schweiz Informatik zu studieren. Zu beurteilen ist somit die Tatsache, dass sich die Eltern während zwölf Jahren nicht nur damit abgefunden, sondern freiwillig beabsichtigt hatten, ihren Sohn auf unbestimmte Zeit in der Heimat zu belassen. Die Eltern wählten diese Lösung und hielten auch an ihr fest, als schrittweise sämtliche übrigen Familienmitglieder in die Schweiz zogen. Dass ihr Sohn dadurch seine gesamte Jugendzeit ohne die Familie und mit für einen Heranwachsenden erhöhten Anforderungen an die Selbständigkeit hat durchstehen müssen, wurde in der gesamten Interessenabwägung (freiwillig) in Kauf genommen. Der Wegfall der betreuenden Grossmutter mag für ihn eine Veränderung und gewisse Erschwernisse bewirkt haben. Gemessen an den an ihn gestellten Ansprüchen als Kind und Jugendlicher hat diese Veränderung, welche erst zu Beginn seines 18. Altersjahrs eintrat, jedoch keine unzumutbare Situation darstellen können, da er sich längst an eine selbständige Lebensgestaltung gewöhnt hat. Die Eltern haben während der gesamten Jugendzeit ihres Sohns die Entbehrlichkeit eines Zusammenlebens mit ihnen als zumutbar betrachtet. Dass dies an der Schwelle der Volljährigkeit plötzlich anders sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Die kriegerischen Ereignisse haben zweifellos den Verbleib in der Heimat erschwert; das Gymnasium des Sohns war denn auch während acht Monaten geschlossen. Weitere Auswirkungen für den Sohn des Beschwerdeführers werden jedoch nicht angeführt. Auch sind für die Beurteilung die heutigen Verhältnisse massgebend. Tausende von Landsleuten des Beschwerdeführers sind nach einer (vorläufigen) Aufnahme im europäischen Ausland im Lauf dieses Jahrs wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Die Regierungen in der Schweiz und im benachbarten Ausland betrachten die Rückkehr der Flüchtlinge als zumutbar. Im Übrigen vermögen unzumutbare politische oder kriegerische Verhältnisse allein betrachtet keinen Anspruch auf Familiennachzug zu begründen; vielmehr stünde allenfalls ein Anspruch auf Asylgewährung zur Diskussion. Dies wurde jedoch für den Sohn des Beschwerdeführers nicht beantragt.

Wenn nun nach der Erreichung des 18. Altersjahrs, aber noch vor dessen Vollendung erstmals der Familiennachzug geltend gemacht wird, kann dies nicht anders erklärt werden, als dass nach abgeschlossener Schulausbildung in der Heimat eine berufliche Weiterbildung - konkret das Studium der Informatik - und die anschliessende Berufsausübung in der Schweiz angestrebt wird. Wirtschaftliche Gründe stehen somit nicht nur im Vordergrund, sondern sind angesichts der Gestaltung des Familienlebens in der Vergangenheit ausschliesslicher Beweggrund für das Nachzugsgesuch. Damit erweist sich dieses als offensichtlich rechtsmissbräuchlich, was zu Ablehnung der Beschwerde führt.

5. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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