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Geschäftsnummer: VB.2000.00081 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.04.2001 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Nationalstrassen-Ausführungsprojekt
Nationalstrassen-Ausführungsprojekt, Abschnitt N 4.1.6 Knonau bis Üetliberg West: Abweisung der Beschwerde, mit welcher die Linienführung der Nationalstrasse entsprechend dem nach Anpassung des generellen Projekts unverändert gebliebenen Ausführungsprojekt beanstandet wird (E. 4).
Stichworte: AUSFÜHRUNGSPROJEKT ERMESSEN INTERESSENABWÄGUNG LINIENFÜHRUNG (STRASSE) NATIONALSTRASSE VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
Rechtsnormen: Art. 9 EntG Art. 3 NHG Art. 5 NSG Art. 41 lit. I NSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A. Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz genehmigte der Bundesrat am 15. November 1995 ein überarbeitetes generelles Projekt für den Nationalstrassenabschnitt N 4.1.6, Knonau bis Üetliberg West. Mit Beschluss Nr. 237 vom 28. Januar 1998 stimmte der Regierungsrat dem bereinigten Ausführungsprojekt für den Nationalstrassenabschnitt N 4.1.6 zu. Einer Einsprache, die A gegen die aufgelegten Projektpläne erhoben hatte, entsprach er insofern, als er die Baustellenzufahrt Hedingen wesentlich reduzierte; im übrigen wies er dessen Einsprache ab, soweit er darauf eintrat.
Die gegen den Einspracheentscheid des Regierungsrats erhobene Beschwerde des As' hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Juni 1999 (VB.1998.00114) teilweise gut. Es hob den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf den Nationalstrassenabschnitt N 4.1.6 im Bereich Lochhof bis und mit Südportal des Islisbergtunnels (ca. km 22.100 bis km 22.750) auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über diesen Strassenabschnitt an den Regierungsrat zurück.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob A am 6. September 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Diese Beschwerde, die beim Bundesgericht noch hängig ist, richtete sich jedoch nicht gegen den Rückweisungsentscheid mit Bezug auf den fraglichen Streckenabschnitt; diesbezüglich erwuchs der Entscheid des Verwaltungsgerichts unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 6. Dezember 1999 genehmigte der Bundesrat eine Änderung des generellen Projekts, mit welchem er dieses im fraglichen Abschnitt an das vom Regierungsrat am 28. Januar 1998 bereinigte Ausführungsprojekt anpasste. Gestützt darauf bestätigte der Regierungsrat das Ausführungsprojekt mit Beschluss Nr. 119/2000 vom 19. Januar 2000 unverändert in der Fassung vom 28. Januar 1998.
II. Mit einer gleichzeitig an das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 29. Februar 2000 erhob A, vertreten durch C, Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 19. Januar 2000. Er stellte im Wesentlichen den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die N4 sei im fraglichen Abschnitt auf die Linienführung gemäss dem ursprünglichen generellen Projekt zurückzuverlegen. In formeller Hinsicht beantragte er unter anderem, die abgeänderten Pläne und deren Genehmigung seien ihm zu eröffnen und es sei ihm danach eine Nachfrist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen; ferner sei ein Augenschein vorzunehmen.
Mit Entscheid des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters vom 2. März 2000 wurde das Verfahren der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zum Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts über seine Zuständigkeit sistiert.
Der Regierungsrat stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. März 2000 Antrag auf Abweisung der Beschwerde. A hält in der Replik vom 12. Mai 2000 an seinen Rechtsstandpunkten fest; ergänzend beantragt er, das vom Bundesrat am 6. Dezember 1999 geänderte generelle Projekt sei zur Wiedererwägung und Neubeurteilung an den Bundesrat zurückzuweisen.
Die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien werden, soweit erforderlich, nachstehend wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach der bis Ende 1999 gültigen Zuständigkeitsordnung war das Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden, die sich gegen nationalstrassenrechtliche Einspracheentscheide des Regierungsrats richteten und Begehren nach Art. 7 bis 10 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) zum Gegenstand hatten, zuständig (VGr, 23. Juni 1999, VB.1998.00114, E. 1). Mit der durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071) vorgenommenen Änderung des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) wurde jedoch die Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekte von den Kantonen auf den Bund bzw. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) übertragen und ein neuer Rechtsmittelweg an die Rekurskommission UVEK eröffnet (Art. 28 NSG in der Fassung vom 18. Juni 1999). Nach dieser Ordnung sind Einspracheentscheide nicht mehr durch die Kantonsregierung zu treffen, und die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht steht nicht mehr zur Verfügung.
Die Änderung des NSG vom 18. Juni 1999 ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Die im revidierten Art. 62 NSG enthaltene Übergangsbestimmung sieht jedoch vor, dass Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits aufgelegt waren, nach altem Verfahrensrecht zu beurteilen sind. Als Gesuche im Sinn dieser Bestimmung gelten insbesondere nationalstrassenrechtliche Ausführungsprojekte (vgl. die Terminologie der Art. 27–27c NSG in der Fassung vom 18. Juni 1999). Zum Verfahrensrecht ist in diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeitsordnung zu rechnen; diese machte den Schwerpunkt der diesbezüglichen Gesetzesänderung aus, und im Rahmen der alten Zuständigkeiten wären die neuen Verfahrensregeln kaum sinnvoll anwendbar. Ausführungsprojekte, für welche die Planauflage (Art. 27a – 27d des revidierten NSG) noch vor Ende 1999 stattgefunden hat, sind demnach weiterhin nach der bis Ende 1999 gültigen Zuständigkeitsordnung und im damals geltenden Verfahren zu beurteilen.
Das vorliegend strittige Ausführungsprojekt wurde in der Zeit vom 14. April bis 13. Mai 1997 öffentlich aufgelegt. Mit Bezug auf den hier zu beurteilenden Streckenabschnitt wurde es zwar mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 1999 an den Regierungsrat zurückgewiesen; der Regierungsrat hat es jedoch, nachdem das generelle Projekt an die Linienführung des Ausführungsprojekts angepasst worden war, in seinem Entscheid vom 19. Januar 2000 in unveränderter Fassung bestätigt. Da es sich weiterhin um dasselbe Projekt handelt, war eine nochmalig öffentliche Auflage nicht erforderlich, um die Rechtsschutzinteressen betroffener Personen und beschwerdelegitimierter Organisationen zu wahren; der Rechtsschutz des Beschwerdeführers wurde durch die direkte Eröffnung des Entscheids gewährleistet. Beim strittigen Projekt handelt es sich daher im Sinn von Art. 62 NSG um ein Gesuch, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits öffentlich aufgelegt war. Der Regierungsrat war demnach gestützt auf Art. 27 Abs. 2 NSG (alte Fassung) zur Behandlung des Projekts befugt, und sein Entscheid kann mit Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden.
2. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur‑ und Heimatschutz in der Fassung vom 24. März 1995 (NHG) zur Beschwerde in der vorliegenden Sache legitimiert (VGr, 23. Juni 1999, VB.1998.00114, E. 3).
3. a) Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm die geänderten Pläne des generellen Projekts und deren Genehmigung durch den Bundesrat zu eröffnen. Mit der Replik verlangt er ferner, das abgeänderte generelle Projekt zur Neubeurteilung an den Bundesrat zurückzuweisen. Die Festlegung des generellen Projekts ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, und gegen den Genehmigungsbeschluss des Bundesrats stand auch kein Rechtsmittel zur Verfügung. Das generelle Projekt kann lediglich indirekt beanstandet werden, soweit sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben (BGE 122 II 165, nicht publ. E. 6a; 118 Ib 206 E. 8d; 117 Ib 285 E. 7c und d a.E.). Soweit sich die Beschwerde gegen das generelle Projekt als solches richtet, kann daher nicht auf sie eingetreten werden. Die Pläne des generellen Projekts standen im Übrigen, wie der Beschwerdeführer der Beschwerdeantwort entnehmen konnte, im Verfahren vor Verwaltungsgericht zur Verfügung. Er hätte daher die Möglichkeit gehabt, in diese Einsicht zu nehmen.
b) Einwendungen, die das Genehmigungsverfahren des Bundesrats betreffen, sind im vorliegenden Verfahren aus demselben Grund nicht zu beurteilen. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Beurteilung der geänderten Linienführung durch das BUWAL unterblieben sei, ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen das Genehmigungsverfahren vor dem Bundesrat richtet (vgl. BGE 122 II 165, nicht publ. E. 7; 118 Ib 206 E. 8d). Bezüglich des Verfahrens zur Festlegung des Ausführungsprojekts wäre die Rüge offensichtlich unbegründet, da sich das BUWAL in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 1995 im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (3. Stufe) zum entsprechenden Sachverhalt geäussert hat.
c) Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Ein solcher wurde jedoch im Beisein seiner Vertreter bereits im ersten Beschwerdeverfahren zur gleichen Sache durchgeführt. Am massgeblichen Sachverhalt hat sich seither nichts geändert. Soweit sich heute neue Rechtsfragen stellen, können diese ohne nochmalige Durchführung eines Augenscheins beurteilt werden.
4. In der Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer die vom ursprünglichen generellen Projekt abweichende Linienführung der Nationalstrasse im strittigen Abschnitt.
a) Das vom Bundesrat am 15. November 1995 genehmigte generelle Projekt des Nationalstrassenabschnitts N 4.1.6 sah beim Südportal des Islisbergtunnels eine Überquerung des Jonentobels an der engsten Stelle des Tals vor. In ihrer südlichen Fortsetzung verlief die Strasse gemäss dem damaligen Projekt auf einer Strecke von 385 m wiederum unterirdisch, wobei die Erstellung dieses Streckenabschnitts im Tagbau mit anschliessender Überdeckung vorgesehen war (Überdeckung Lochhof). Im Ausführungsprojekt wurde die Zwillingsbrücke über das Jonentobel gegenüber dem ursprünglichen generellen Projekt um 50 bis 100 m nach Osten verschoben. Da das Tal dort breiter ist, wird für die Brücke ein längeres Bauwerk erforderlich, und es ergibt sich auch südlich der Brücke eine geänderte Linienführung, bei welcher das Ausführungsprojekt auf die im ursprünglichen generellen Projekt vorgesehene Überdeckung der Autobahn im Gebiet Lochhof verzichtet. Mit der Änderung des generellen Projekts vom 6. Dezember 1999 hat der Bundesrat dieses nun an das Ausführungsprojekt angepasst.
Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Entscheid vom 23. Juni 1999 fest, dass die mit dem Ausführungsprojekt geänderte Linienführung der Brücke über das Jonentobel und der Verzicht auf die Überdeckung Lochhof eine wesentliche Abweichung vom generellen Projekt darstellte, die mit dem generellen Projekt nicht zu vereinbaren war (VGr, 23. Juni 1999, VB.1998.00114, E. 8). Dies führte zur Aufhebung des regierungsrätlichen Einspracheentscheids für den fraglichen Streckenabschnitt. Nachdem der Bundesrat nun die Linienführung des generellen Projekts in diesem Bereich an das Ausführungsprojekt angepasst hat, ist diese Diskrepanz behoben und der Beschwerdeführer kann sich nicht mehr auf eine Abweichung vom generellen Projekt berufen.
b) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die neue Linienführung des generellen Projekts und damit auch des Ausführungsprojekts den Anliegen des Landschaftsschutzes zu wenig Rechnung trage.
Da das generelle Projekt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, kann dieses nur indirekt beanstandet werden, soweit sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben (E. 3a). Falls sich das Ausführungsprojekt als mit dem Bundesrecht unvereinbar erweist, ist es anschliessend Sache des Bundesrats, die nötigen Konsequenzen hinsichtlich der Änderung des generellen Projekts zu ziehen (BGE 122 II 165, nicht publ. E. 6a; 118 Ib 206 E. 8d; 117 Ib 285 E. 7c und d a.E.). In diesem Rahmen ist eine beschwerdeberechtigte Organisation befugt, die Linienführung der Nationalstrasse auch hinsichtlich des generellen Projekts in Frage zu stellen (BGE 117 Ib 285 E. 7c; 112 Ib 543 = Pra 1988 Nr. 53 E. 1d).
c) Bei der Ausgestaltung der Nationalstrassen ist gemäss Art. 5 NSG eine Interessenabwägung zwischen verkehrstechnischen Anforderungen auf der einen und anderen schutzwürdigen Interessen wie jenen des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes auf der andern Seite vorzunehmen. Art. 9 EntG und Art. 3 NHG gebieten ebenfalls, Naturschönheiten soweit möglich zu erhalten und öffentliche Werke so auszuführen, dass sie das Landschaftsbild möglichst wenig stören (vgl. BGE 122 II 165 E. 14). Nach Art. 41 Abs. 1 NSG sind ferner bei der Erstellung der Nationalstrassen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Die Jonentobelbrücke liegt im Landschaftsschutzgebiet von regionaler Bedeutung Affoltern 105. Der vorgesehene Bau einer Zwillingsbrücke über das Tobel wurde im Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe als lediglich mittelschwerer Eingriff beurteilt, da die Einsehbarkeit des Bauwerks aufgrund der damaligen Linienführung beschränkt und die Beeinträchtigung damit nur von lokaler Bedeutung war. In den diesbezüglichen Stellungnahmen kantonaler Fachstellen und des BUWAL im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Ausführungsprojekt (UVP 3. Stufe) wurde beantragt, die baulichen Eingriffe im Jonentobel auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken; ferner sei grosser Wert auf die optimale Eingliederung der Brücke in die Landschaft zu legen.
Der Streckenabschnitt im Bereich Lochhof liegt im inventarisierten Landschaftsschutzgebiet von kantonaler Bedeutung Affoltern 101. Im Umweltverträglichkeitsbericht zum generellen Projekt (UVP 2. Stufe) wurde darauf hingewiesen, dass die Linienführung hier einen geomorphologisch wertvollen Bereich berührt, was trotz der vorgesehenen teilweisen Überdeckung als grosser Eingriff gewertet wurde. Das kantonale Amt für Raumplanung und das BUWAL hatten daher im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum UVB beantragt, eine noch weiter gehende Überdeckung zu prüfen. Der Regierungsrat und das eidgenössische Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) wandten sich jedoch angesichts der erwarteten Mehrkosten gegen eine Verlängerung der Überdeckung. Der Bundesrat verlangte bei der Genehmigung des generellen Projekts vom 15. November 1995, dass die von den Fachstellen des Bundes und des Kantons vorgebrachten Begehren im Rahmen des Vertretbaren zu berücksichtigen seien (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Juni 1999, VB.1998.00114, E. 8b).
Durch die geänderte Linienführung der Brücke über das Jonentobel und den Verzicht auf die Überdeckung Lochhof wird die Brücke für eine weitere Umgebung sichtbar, und die offene Linienführung im Bereich Lochhof beeinträchtigt die schützenswerte Landschaft in einer Weise, welche das ursprüngliche generelle Projekt mit der Überdeckung vermeiden wollte. Zur Änderung der Linienführung führte der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1999, mit welchem er den Bundesrat um Änderung des generellen Projekts ersuchte, im Wesentlichen aus, dass diese das Ergebnis einer fortlaufenden Überarbeitung gewesen sei, in deren Verlauf das Projekt als Ganzes überprüft und die Linienführung horizontal und vertikal optimiert worden sei. Bei der Anpassung der Linienführung im hier fraglichen Abschnitt habe die Schonung des Waldes und die Einpassung in das relativ steile Gelände im Vordergrund gestanden. Durch die Verschiebung des Südportals des Islisbergtunnels um rund 100 m könnten die Waldrodungen verringert werden, und die Immissionen, die vom Betrieb der Autobahn ausgehen, würden das Tal weniger belasten. Auch liege das Trassee gemäss dem Ausführungsprojekt praktisch in einer Geraden, während das ursprüngliche generelle Projekt eine Links-Rechts-Kurve vorgesehen habe. Schliesslich resultierten aus der Überprüfung des ganzen Projekts Einsparungen von über 65 Mio. Franken, wovon rund 20 Mio. auf die Überdeckung Lochhof entfielen. Dem Antrag des EVED vom 16. November 1999 zuhanden des Bundesrats sind keine zusätzlichen relevanten Angaben zur Änderung der Linienführung zu entnehmen.
d) Unter den Gesichtspunkten des Landschaftsund Umweltschutzes erweist sich die geänderte Linienführung gegenüber dem ursprünglichen generellen Projekt insgesamt als nachteilig. Die geltend gemachten Vorteile bezüglich Walderhaltung und Immissionsschutz sind, wie das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid vom 23. Juni 1999 (VB.1998.00114, E. 8d) festgestellt hat, von untergeordneter Bedeutung und wiegen den grösseren Eingriff in die Landschaft nicht auf.
Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass die vorgenommene Änderung des generellen Projekts den Anforderungen des Landschaftsschutzes gemäss Art. 5 NSG, Art. 9 EntG und Art. 3 NHG nicht genügt. Diese Vorschriften verlangen nicht den grösstmöglichen Schutz der Landschaft, sondern eine Abwägung der Schutzinteressen gegenüber anderen Anliegen wie insbesondere verkehrstechnischen Anforderungen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. E. 4c). Der Regierungsrat hat in der Begründung seines Beschlusses vom 20. Oktober 1999 darauf hingewiesen, dass mit der Änderung des Projekts sowohl eine verkehrstechnische Verbesserung als auch erhebliche Einsparungen erzielt werden.
Die Gewichtung der sich gegenüber stehenden Interessen ist eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren überprüft wird (§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts zu untersuchen, ob eine von der zuständigen Behörde getroffene Lösung unter mehreren möglichen die beste sei. Ebenso wie das Bundesgericht, das sich bei der Überprüfung von Interessenabwägungen dieser Art eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 118 Ib 206 E. 10; 112 Ib 280 E. 8b; 112 Ib 543 = Pra 1988 Nr. 53 E. 1d), hat auch das Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz durch eine unrichtige Gewichtung oder Nichtbeachtung massgeblicher Interessen das Recht verletzt oder das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat.
Vorliegend sind keine massgeblichen Mängel der bei der Anpassung der Linienführung getroffenen Interessenabwägung erkennbar. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im ursprünglichen generellen Projekt gewählte Variante die einzig vertretbare gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat diese in seinem Entscheid vom 23. Juni 1999 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht materiell beurteilt, sondern lediglich festgestellt, dass das Ausführungsprojekt in unzulässiger Weise vom generellen Projekt abwich. Eine Änderung der Linienführung aufgrund neuer Gesichtspunkte oder zufolge einer neuen Beurteilung der in Frage stehenden Interessen war grundsätzlich jederzeit zulässig. Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss der Darstellung des Regierungsrats sachgerechte Gründe für eine Änderung des generellen Projekts vorlagen. Die von ihm erwähnten verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte durften bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Insgesamt erscheint bei dieser Sachlage die vom Bundesrat mit der Anpassung des generellen Projekts vorgenommene neue Interessenabwägung als haltbar.
e) Die vom Beschwerdeführer gegen die neue Linienführung erhobenen Einwände stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Dass durch den Verzicht auf die Überdeckung Lochhof das Volumen des Aushubmaterials, das weggeführt werden muss, erhöht wird, trifft zwar zu, ist jedoch im Vergleich zu den übrigen auf dem Spiel stehenden Interessen nicht von massgeblicher Bedeutung. Ob eine Überdeckung dem Wild als Übergang dienen würde, steht nicht fest; der Beschwerdeführer substanziert jedenfalls in keiner Weise, weshalb an dieser Stelle eine entsprechende Verbindung erforderlich sei. Dass die im ursprünglichen Projekt vorgesehene kürzere Brücke für sich allein günstiger zu stehen gekommen wäre, mag zutreffen; diese Einsparung wird jedoch durch die insgesamt erzielbare Kostenreduktion kompensiert.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die geänderte Linienführung sei gewählt worden, um im Fall einer Verzögerung des Baubeginns am Islisbergtunnel einen vorläufigen Autobahnanschluss an dieser Stelle realisieren zu können. Ein entsprechender Autobahnanschluss ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie bereits im Entscheid vom 23. Juni 1999 (VB.1998.00114, E. 6) festgestellt, würde der Bau eines zusätzlichen Anschlusses eine vorgängige Änderung sowohl des generellen Projekts wie auch des Ausführungsprojekts voraussetzen, wobei dem Beschwerdeführer gegen das letztere wiederum die Einsprache und die anschliessenden Rechtsmittel zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer scheint denn auch nicht mehr in erster Linie die Realisierung des genannten Autobahnanschlusses zu befürchten, sondern will offenbar geltend machen, dass die geänderte Linienführung trotz inzwischen gesicherter Finanzierung des Islisbergtunnels lediglich beibehalten werde, um die bei einer nochmaligen Änderung des Ausführungsprojekts zu erwartenden zeitlichen Verzögerungen zu vermeiden. Sollten derartige Erwägungen terminlicher Art in die Interessenabwägung eingeflossen sein, wäre dies jedoch nicht von vornherein unzulässig. Eine nähere Prüfung dieses Zusammenhanges kann unterbleiben, da die Interessenabwägung, wie sich gezeigt hat, auch ohne dieses zusätzliche Argument als haltbar erscheint.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Kosten‑ und Entschädigungsfolgen des Verfahrens richten sich nach der Enteignungsgesetzgebung des Bundes (VGr, 23. Juni 1999, VB.1998.00114, E. 12). Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 114 EntG unabhängig vom Ausgang durch den Enteigner, im vorliegenden Fall durch den Kanton Zürich, zu tragen.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. ...