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Zürich Verwaltungsgericht 06.07.2000 VB.2000.00076

6 juillet 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,540 mots·~13 min·5

Résumé

Führerausweisentzug | Der Führerausweis ist bei FiaZ-Rückfall grundsätzlich auch dann für mindestens ein Jahr zu entziehen, wenn der Rückfall während des (früheren) Massnahmevollzugs oder - sofern der Ausweisentzug zeitlich in mehrere Abschnitte aufgeteilt wurde - vor dem letzten Vollzugsabschnitt erfolgt und über die Länge des (früheren) Ausweisentzugs rechtskräftig entschieden ist (SVG 17 I c und d; E. 4). Berufliche Massnahmeempfindlichkeit verneint (Berufspilot; E. 7). Angesichts der Schwere des Verschuldens und des stark getrübten fahrerischen Leumunds erweist sich ein Warnungsentzug von 21 Monaten als angemessen, zumal die Entzugsdauer durch den Besuch eines Nachschulungskurses und einer begleiteten Alkoholtotalabstinenz um bis zu 8 Monate verkürzt werden kann.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00076   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 03.11.2000 abgewiesen. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Der Führerausweis ist bei FiaZ-Rückfall grundsätzlich auch dann für mindestens ein Jahr zu entziehen, wenn der Rückfall während des (früheren) Massnahmevollzugs oder - sofern der Ausweisentzug zeitlich in mehrere Abschnitte aufgeteilt wurde - vor dem letzten Vollzugsabschnitt erfolgt und über die Länge des (früheren) Ausweisentzugs rechtskräftig entschieden ist (SVG 17 I c und d; E. 4). Berufliche Massnahmeempfindlichkeit verneint (Berufspilot; E. 7). Angesichts der Schwere des Verschuldens und des stark getrübten fahrerischen Leumunds erweist sich ein Warnungsentzug von 21 Monaten als angemessen, zumal die Entzugsdauer durch den Besuch eines Nachschulungskurses und einer begleiteten Alkoholtotalabstinenz um bis zu 8 Monate verkürzt werden kann.

  Stichworte: ENTZUGSDAUER FIAZ LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT MINDESTENTZUGSDAUER PILOT RÜCKFALL STRASSENVERKEHRSRECHT VERSCHULDEN WARNUNGSENTZUG

Rechtsnormen: Art. 16 lit. III b SVG Art. 17 lit. I b SVG Art. 17 lit. I d SVG Art. 33 lit. II VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A. Nachdem A am Abend des 1. Mai 1998 aus einem bewil­ligten Urlaub zu seiner Truppe in den Militärdienst rechtzeitig wieder eingerückt war, ver­liess er nach Mitternacht in Begleitung eines Dienstkameraden mit seinem privaten Perso­nenwagen die Truppenunterkunft in V im Kanton O, um für sich und seine Kameraden Bier zu besorgen. Am 2. Mai 1998, ca. 1.15 Uhr, bemerkte er auf der L-Strasse in W im Kanton O, auf der Höhe der Einmündung M-Strasse, das Haltezeichen einer Polizeipatrouille der Kantonspolizei O, leistete diesem aber keine Folge. Kurze Zeit später wurde A durch die Kantonspolizei O bei seinem in einer Seitenstrasse parkierten Fahrzeug gestellt. Weil er Alkoholmundgeruch aufwies, wur-de ein – positiv ausgefallener - Atemlufttest vorgenommen und eine Blutentnahme ange-ordnet, die für den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,18 Ge-wichtspromillen ergab.

B. Der Führerausweis, der sich im Tatzeitpunkt am Wohnort von A befand, wurde daselbst von der Militärpolizei abgeholt und vorläufig abgenom­men. Am 19. Juni 1998 (Zustellung am 24. Juni 1998) sandte die Polizeidirektion des Kantons Zürich (Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr; heute: Direktion für Soziales und Sicherheit, Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis zurück und teilte ihm mit, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids werde geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Admini­strativmassnahme gegeben seien.

C. Mit Urteil des Divisionsgerichts 6 vom 26. März 1999 wurde A der unerlaubten Entfernung von der Truppe, der Nichtbefolgung von Dienstvor­schriften, des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der Verletzung von Verkehrsregeln so­wie des Nichtmitführens des Führerausweises schuldig erklärt und zu zwei Monaten Ge­fängnis verurteilt. Da ihm keine günstige Prognose gestellt werden konnte, wurde der be­dingte Strafvollzug verweigert. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

D. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Strassenverkehrs­amt, Abteilung Administrativmassnahmen) entzog A am 26. Juli 1999 den Führerausweis für die Dauer von 21 Monaten. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfügung wurde vorab mit dem Vorfall vom 2. Mai 1998 begründet. Massnahmeschärfend wirke sich der seit 1990 mit mehreren Ad­ministrativmassnahmen stark vorbelastete fahrerische Leumund aus. Besonders ins Ge­wicht falle, dass A bereits am 30. April 1995 in angetrunkenem Zu­stand ein Motorfahrzeug geführt habe, weswegen ihm der Führerausweis für insgesamt fünf Monate, vom 30. April bis 20. Juli 1995 und vom 15. Juni bis 24. August 1998 entzo­gen worden sei. A wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein für längere Zeit wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogener Ausweis bis zu drei Monate vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer zurückgegeben werden könne, wenn der Betroffene einen Nachschulungskurs erfolgreich absolviere. Eine weiter gehende Verkürzung sei möglich, wenn der Betroffene sich während mindestens sechs der Wiedererteilung unmittelbar vorangegangenen Monaten erfolgreich einer fürsorgerischen oder ärztlich begleiteten Totalabstinenz unterziehe. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer könne jedoch nicht unterschritten werden.

II. Mit Eingabe vom 26. August 1999 liess A gegen die Ent­zugsverfügung vom 26. Juli 1999 rechtzeitig an den Regierungsrat rekurrieren und bean­tragen, die Entzugsdauer von 21 Monaten angemessen auf mindestens 12 Monate zu redu­zieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. Januar 2000 ab. Das Ge­such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erwies sich aufgrund des Sachentscheids als gegenstandslos. Der Regierungsrat erwog zusammengefasst, A habe andere Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Der Rekurrent verfüge sodann über einen erheblich belasteten Leumund als Motorfahrzeugführer. Dem­gegenüber komme der geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit nur ge­ringe Bedeutung zu. A habe nicht dargetan, dass bei der Festlegung seiner Einsätze als Berufspilot seiner eingeschränkten Mobilität nicht Rechnung getragen werden könne. In Würdigung aller rechtserheblichen Umstände sei die verfügte Entzugs­dauer von 21 Monaten angemessen.

III. A liess gegen den Entscheid des Regierungsrats am 25. Februar 2000 fristgerecht Beschwerde führen und erneut beantragen, das Fahrverbot von 21 Monaten auf mindestens 12 Monate zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädi­gungsfolge. Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei des Kantons Zürich mit Eingabe vom 15. März 2000 auf Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich nicht vernehmen.

Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Parteivorbrin­gen wird - soweit erforderlich nachfolgend eingegangen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Führerausweisentzüge findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die Behandlung entsprechen­der Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Da letzteres - entsprechend dem bisheri­gen Instanzenzug - der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Auch auf Grund des Ausgangs des Strafverfahrens vor dem Divisionsgericht 6 steht fest, dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zu­stand ein Fahrzeug gelenkt hat. Streitig ist damit einzig noch die Frage, welche Entzugs­dauer im vorliegenden Fall angemessen ist.

3. Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassen­verkehr (SVG) muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Die Dauer des Ausweisentzuges ist nach den Um­ständen festzusetzen, darf jedoch das in Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG genannte gesetzliche Minimum von zwei Monaten nicht unterschreiten. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG be­trägt die Entzugsdauer mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Im Übrigen richtet sich die Entzugsdauer vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwen­digkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV]).

4. a) Zunächst ist abzuklären, ob von einer Mindestentzugsdauer von einem Jahr im Sinn von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG oder aber von einer solchen von lediglich zwei Monaten im Sinn von Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG auszugehen ist. Der Regierungsrat führte hierzu aus, Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG komme nicht zur Anwendung, weil der Führerausweisentzug, welcher wegen des Vorfalls vom 30. April 1994 (richtig: 30. April 1995) angeordnet wor­den sei, zur massgebenden Tatzeit (2. Mai 1998) nicht vollumfänglich vollzogen gewesen sei.

b) Nach dem in der Teilrevision des SVG vom 20. März 1975 revidierten Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG beginnt die fünfjährige Rückfallfrist mit dem Ende eines früheren Ausweisentzugs und nicht schon mit dem Zeitpunkt der ersten Widerhandlung zu laufen. Durch diese Regelung soll einerseits vermieden werden, dass ein Lenker rückfällig wird, bevor er von der ersten Entzugsverfügung Kenntnis hat; anderseits soll die Dauer des Entzugs nicht in die Rückfallfrist mit einbezogen werden, da sonst schwere Fälle mit lan­ger Entzugsdauer privilegiert würden (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizeri­schen Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, S. 274 Anm. 1). Vorliegend wurde der auf Grund der früheren Widerhandlung auferlegte Aus-weisentzug infolge eines Rechtsmittelverfahrens teilweise aufgeschoben. Der Rückfall er­folgte eineinhalb Monate, bevor der Beschwerdeführer seinen Führerausweis für den Rest der Entzugsdauer wieder hätte abgeben müssen. Somit treffen die genannten Konstel­latio­nen, welche den Gesetzgeber dazu bewogen haben, die Rückfallfrist erst mit Ende der Vollzugsdauer beginnen zu lassen, im vorliegenden Fall nicht zu. Die Entzugsdauer für den früheren FiaZ-Vorfall war schon vor dem Zeitpunkt des Rückfalls rechtskräftig auf fünf Monate festgesetzt worden. Würde im vorliegenden Fall nicht ebenfalls von einer Mindest­entzugsdauer von einem Jahr ausgegangen, würde der Beschwerdeführer in nicht gerecht­fertigter Weise gegenüber anderen rückfälligen Lenkern privilegiert. Der Führerausweis ist grundsätzlich auch dann für mindestens ein Jahr zu entziehen, wenn der Rückfall während des Massnahmevollzugs oder – sofern der Ausweisentzug zeitlich in mehrere Abschnitte aufgeteilt wird – vor dem letzten Vollzugsabschnitt erfolgt und über die Länge des (frühe­ren) Ausweisentzugs rechtskräftig entschieden ist. Ob sich diese einjährige Mindestent­zugsdauer nun direkt auf Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG stützen kann, oder ob zunächst von einer zweimonatigen Mindestentzugsdauer auszugehen ist, welche aufgrund der besonde­ren Umstände auf mindestens zwölf Monate zu erhöhen ist, spielt letztlich keine Rolle und kann offen gelassen werden. Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 44 (= Pra 87/1998 Nr. 69) festgehalten, wenn man bei der Festsetzung der Entzugsdauer sämtliche Umstände würdige, mache es im Ergebnis keinen Unterschied, ob man von zwei Monaten (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG) oder von zwölf Monaten (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG) ausgehe.

5. Zentrales Zumessungskriterium ist die Schwere des Verschuldens. Diese ist ab­hängig von der Schwere der begangenen Verkehrsregelverletzungen und dem Ausmass der Gefährdung. Bei Fahren in angetrunkenem Zustand ist insbesondere auf den Grad der An­getrunkenheit, die Länge der gefahrenen Strecke, die Tageszeit, das Verkehrsaufkommen und die Witterungsverhältnisse abzustellen (Philippe Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts, SJZ 95/1999, S. 461).

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die beim Rückfall festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,18 Gewichtspromillen sei deutlich niedriger als beim ersten FiaZ-Vorfall vom 30. April 1995. Sodann habe er sich während gut drei Jahren im Strassenverkehr einwandfrei verhalten. Es habe sich um eine nächtliche kurze Fahrt gehandelt, ohne Unfall und ohne dass andere Per­sonen konkret gefährdet worden wären. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer von vornherein aus einer früheren (noch) höheren Blutalkoholkonzentration nichts zu sei­nen Gunsten ableiten kann. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Verkehrsregeln vom 13. November 1962 (VRV) die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Diese Grenze hat der Beschwerdeführer mit seiner Trunkenheitsfahrt vom 2. Mai 1998 deutlich überschritten.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits am Abend des 1. Mai 1998 in alkoholisiertem Zustand die rund 40 km lange Strecke von seinem Wohnort X nach V in den Militärdienst zurücklegte. Bei der Blutalkohol­bestimmung ging das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals O gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon aus, das Trinkende sei am 1. Mai 1998 um 21.30 Uhr erfolgt. Die beträchtliche Länge der in angetrunkenem Zustand zurückgelegten Strecke ist somit sanktionserhöhend zu veranschlagen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass in der Dunkelheit alkoholisierte Fahrzeuglenker im Vergleich zu nicht alkoholisierten Fah­rern infolge herabgesetzter Wahrnehmungsfähigkeit, grösserer Blendempfindlichkeit und eingeschränkterem Blickfeld zusätzlich behindert werden (BGE 104 IV 35 E. 2a). Der Be­schwerdeführer konsumierte alkoholische Getränke im Wissen darum, dass er anschlies­send wieder ein Auto lenken würde. Nachdem er bereits in alkoholisiertem Zustand am Abend des 1. Mai 1998 in den Militärdienst einrückte, ist es unbeachtlich, dass er die zweite Trunkenheitsfahrt am frühen Morgen des 2. Mai 1998 nicht aus rein egoistischen Gründen antrat, sondern um "als guter Kollege noch einige Flaschen Bier zu organisieren". Der Beschwerdeführer setzte sich und die anderen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung aus. Daran vermag der Umstand, dass die Trunkenheitsfahrt nicht mit einem Unfall endete, grundsätzlich nichts zu ändern; massgebend für die Beurteilung der objekti­ven Tatschwere sind die Tragweite der Verkehrsregelverletzung sowie das Gefährdungs­potenzial, welches durch das Fahren in angetrunkenem Zustand geschaffen wurde (Weis­senberger, S. 461).

6. a) Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist stark getrübt, was ebenfalls sanktionserhöhend zu gewichten ist. Wie bereits erwähnt wurde dem Beschwer­deführer (nach einem längeren Rechtsmittelverfahren) mit rechtskräftigem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons O vom 26. November 1997 der Füh­rerausweis für fünf Monate entzogen, weil der Beschwerdeführer am 30. April 1995, ca. 2.55 Uhr, in Y im Kanton O in angetrunkenem Zustand einen Personenwagen lenkte. Damals wurde eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,57 Gewichtspromillen festgestellt. Ausserdem war das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht mehr in betriebssicherem Zu­stand: Als die Kantonspolizei O den Beschwerdeführer im Rahmen einer Ver­kehrskontrolle anhielt, stellte sie fest, dass der hintere linke Pneu nicht mehr auf der Felge aufgezogen war. Der Rückfall vom 1./2. Mai 1998 erfolgte nur wenige Tage, bevor der Beschwerdeführer seinen Führerausweis für die restliche Vollzugsdauer von zwei Monaten und zehn Tagen wieder hätte abgeben müssen. Aufgrund dieses früheren FiaZ-Vorfalls hätten dem Beschwerdeführer die ihm drohenden Sanktionen bewusst sein müssen. Offen­kundig hat der mit Entscheid vom 26. November 1997 rechtskräftig angeordnete War-nungsentzug seine Wirkung verfehlt.

b) Sodann fallen auch die weiteren gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Administrativmassnahmen ins Gewicht. Mit Verfügung vom 23. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwarnt. Nachdem er ein weiteres Mal mit übersetzter Geschwindigkeit ein Motorfahrzeug lenkte, wurde ihm am 7. November 1991 der Führerausweis für einen Monat entzogen. Am 17. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer wiederum wegen Geschwindigkeitsüberschrei­tung verwarnt und zum Besuch eines eintägigen Verkehrsun­terrichts verpflichtet. Am 28. Dezember 1996 verursachte der Beschwerdeführer infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Selbstunfall mit Sachschaden, weswegen er mit Verfügung vom 12. Februar 1997 erneut verwarnt wurde. Diese Vorfälle belasten den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers beträchtlich, was sich ebenfalls sanktionserhöhend auswirkt.

7. a) Der Beschwerdeführer wirft dem Regierungsrat vor, er habe seine Sanktions­empfindlichkeit und damit die berufliche Notwendigkeit des Führerausweises nicht berück­sichtigt. Als Pilot der C AG, einem Taxi-Flug-Unternehmen, müsse er stets in der Lage sein, sich innert 30 Minuten nach Anruf am Flughafen einzufinden, weshalb er dringend auf den Führerausweis angewiesen sei. Von seinem Wohnort (X) gebe es keine direkte Zugverbindung zum Flughafen. Es bestehe lediglich eine Linie nach Zürich. Die Reise per Bahn zum Flughafen daure – mit Umsteigen in Zürich-Oerlikon – 45 Mi-nuten. Hinzuzurechnen sei noch die Zeit für den Weg von der Wohnung an der N-Strasse in X zum Bahnhof. Insgesamt beanspruche die Verschiebung vom Wohnort zum Flughafen eine bis eineinhalb Stunden. In den Randstunden, beispielsweise frühmorgens, sei es dem Beschwerdeführer gar unmöglich, mit öffentlichen Verkehrsmit­teln zum Flug-hafen zu gelangen.

b) Der geltend gemachten beruflich bedingten Massnahmeempfindlichkeit ist kein grosses Gewicht beizumessen. Den diesbezüglichen Erwägungen des Regierungsrats im angefochtenen Rekursentscheid ist zuzustimmen. Es kann darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers än­dern nichts an dieser Beurteilung. Insbesondere ist angesichts der Staugefährdung zwischen X und dem Flughafen Zürich zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer bei Gebrauch eines Personenwagens innert 30 Minuten die Strecke von seinem Wohnort zum Flughafen zurücklegen kann. In Stosszeiten dürfte gar die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ge­genüber dem eigenen Motorfahrzeug vorteilhafter sein. Der Beschwerdeführer hat im Üb­rigen auch keine genügenden Ausführungen darüber gemacht, wie oft während seiner Ab­rufbereitschaft mit einem Einsatz zu rechnen ist. Aus dem dem Regierungsrat des Kantons Zürich eingereichten Einsatzplan für den Monat Oktober 1999 geht hervor, dass vielfach zwei oder drei Piloten zeitgleich zur Verfügung zu stehen haben, womit zwangsläufig die Einsatzhäufigkeit sinkt. Dem auszugsweise eingereichten Handbuch ist ferner zu entneh­men, dass der Beschwerdeführer die Wartezeit in einem geeigneten Raum am Flughafen zubringen kann, wozu der Beschwerdeführer jegliche Ausführungen vermissen lässt. Ebenso fehlt eine Bestätigung des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer auf den Führerausweis angewiesen sei bzw. der Einsatzplan nicht auf die öffentlichen Verkehrs­mittel abgestimmt werden könne. Es bleibt daher unklar, ob und allenfalls wie oft der Be­schwerdeführer aus beruflichen Gründen auf einen Privatwagen angewiesen ist. Eine be­rufliche Massnahmeempfindlichkeit kann demzufolge schon mangels genügender Substan­zierung nicht bejaht werden. Anzufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, per Taxi zum Flughafen zu gelangen, sofern er sich nicht im Flughafen bereithalten könnte und sich auch das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel in Ausnahmefällen als un­möglich bzw. mit zu grossen Zeitverlusten verbunden erweisen sollte. Dass ein Auswei­chen auf öffentliche Verkehrsmittel mit Zeitverlusten – und allenfalls auch anderweitigen Unannehmlichkeiten – verbunden ist und die gelegentliche Benützung eines Taxis zusätzli­che Kosten verursacht, ist im Übrigen eine vom Gesetzgeber gewollte Auswirkung des Führerausweisentzugs und stellt einen erheblichen Teil der damit angestrebten erzieheri­schen Wirkung dar. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, dass er sich für die Dauer des Ausweisentzugs den beruflichen Anforderungen entsprechend einrichtet.

8. a) Unbeachtlich ist, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem von Dr. med. D dem Bundesamt für Zivilluftfahrt am 4. Oktober 1999 erstatteten psychiatri­schen Bericht unter den Gesichtspunkten der psychischen Gesundheit, der Persönlichkeit und der allgemeinen Alkoholproblematik weiterhin die fliegerische Tauglichkeit attestiert wird. Wäre dem nicht so, hätte die Fahreignung des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug näher untersucht werden müssen.

b) Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit der Entzugsverfü­gung vom 26. Juli 1999 eingeladen wurde, einen Nachschulungskurs zu besuchen und sich einer fürsorgerisch oder ärztlich begleiteten Alkoholtotalabstinenz zu unterziehen. Wie das Strassenverkehrsamt (Abteilung Administrativmassnahmen) in seiner Rekursvernehmlas­sung vom 3. September 1999 ausführte, könnte dadurch die angeordnete Entzugsdauer um bis zu acht Monate verkürzt werden.

9. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände erweist sich eine Entzugs­dauer von 21 Monaten als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer in Anwendung von § 13 Abs. 2 VRG kostenpflichtig. Eine Parteient­schädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.    1'500.--; die übrigen Kosten betragen Fr.        60.--  Zustellungskosten, Fr.    1'560.--  Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.        Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Ver­waltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …

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