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Zürich Verwaltungsgericht 09.06.2000 VB.2000.00071

9 juin 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,414 mots·~17 min·5

Résumé

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug | Bedingte Entlassung nach Verbüssung von mehr als 2/3 der Strafe. Voraussetzungen der bedingten Entlassung (E. 4). Die vorgängige Anordnung einer stufenweisen Vollzugslockerung widerspricht Art. 38 StGB nicht (E. 5 b) und ist in casu insbesondere aufgrund der Vorbehalte gegen eine günstige Prognose angezeigt (E. 5d-i).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00071   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Bedingte Entlassung nach Verbüssung von mehr als 2/3 der Strafe. Voraussetzungen der bedingten Entlassung (E. 4). Die vorgängige Anordnung einer stufenweisen Vollzugslockerung widerspricht Art. 38 StGB nicht (E. 5 b) und ist in casu insbesondere aufgrund der Vorbehalte gegen eine günstige Prognose angezeigt (E. 5d-i).

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG PROGNOSE STRAFVOLLZUG VOLLZUGSLOCKERUNGEN

Rechtsnormen: Art. 38 StGB § 43 lit. I g VRG § 43 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A. B., geb. 1949, wurde mit Urteil des Geschworenen­ge­richts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1992 wegen vorsätzlicher Tötung mit elf Jah­ren Zuchthaus bestraft. Am 27. Februar 1998 hatte er zwei Drittel dieser Freiheitsstrafe ver­büsst; das Strafende ist am 27. Oktober 2001.

Bis zum 6. Januar 1996 erfolgte der Vollzug in der Strafanstalt Bostadel, wo A. B. mehrere unbegleitete Ur­lau­be bewilligt wurden. Anlässlich eines solchen Ur­laubs am 5. Ja­nuar 1996 kam es zu Tätlichkeiten gegenüber der damaligen Ehefrau, was zur Rückverset­zung in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies führte. In der Folge wur­den A. B. nur noch begleitete Urlaube bewilligt, die im wesentlichen un­proble­matisch verliefen. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich eines solchen Ur­laubs am 24. Ju­li 1997 ein Glas Wein getrun­ken und verschiedene Medikamente einge­nom­men hat­te, was bei ihm einen "leicht wacke­ligen Gang" zur Folge hatte, wurde für den fol­gen­den Urlaub vom 11. August 1997 ein Al­koholverbot sowie ein Medikamentenmiss­brauchs­ver­bot ausgesprochen. Ein Gesuch A. B.s, ihn in die Halbfreiheit zu versetzen, wies das damalige Amt für Straf‑ und Mass­nah­menvollzug (ASMV) am 1. Juli 1997 ab; die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Entscheid der III. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1997, VB.97.00463).

Ein von A. B. am 10. Oktober 1997 eingereichtes Gesuch, ihn nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe am 27. Februar 1998 bedingt zu entlassen, wies das ASMV am 13. Februar 1998 ab, ebenso die Justizdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs.

Am 3. August 1999 ersuchte A. B. erneut um bedingte Entlassung so­wie am 30. Au­gust 1999 um Gewährung des offenen Strafvollzugs durch Versetzung in das Haus Lä­gern. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1999 wies das Amt für Justizvollzug (JUV) das Ge­such um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab, bewilligte jedoch die Versetzung in den offenen Vollzug verbunden mit den Auflagen,

"-     dass A. B. ein striktes Alkohol‑, Medikamenten und Drogenkonsum­verbot auferlegt und dieses auch regelmässig überprüft wird;

 -     dass bei den Urlauben das eingereichte Urlaubsprogramm eingehalten und dieses auch durch jeweils mindestens 2 Kontrolltelefonate über­prüft wird;

 -     dass über den Verlauf der Urlaube weiterhin Berichte abgefasst wer­den."

Zudem wurde A. B. darauf hingewiesen, dass er in den geschlossenen Vollzug zu­rückversetzt würde, wenn gegen diese Auflagen verstosse, einer anderen ihm erteilten Wei­sung zuwider handle oder auf andere Weise das in ihn gesetzte Vertrauen täu­sche.

II. Gegen diese Verfügung liess A. B. am 23. Dezember 1999 Rekurs erheben mit dem Hauptantrag, ihn bedingt zu entlassen. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 24. Januar 2000 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie ins­besondere aus, die bedingte Entlassung gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bilde die vierte Stufe des Strafvollzugs. Hier stelle sich die Frage, ob ausnahmsweise auf die vor­an­gehende dritte Stufe des Vollzugs verzichtet werden könne, die bezwecke, dem Verur­teil­ten den späteren Übergang vom Anstaltsleben in die Freiheit zu erleichtern. Das an­stands­lose Bestehen von Urlauben könne das Durchlaufen einer Phase der Halbfreiheit nicht ohne Weiteres ersetzen, und zwar schon deshalb, weil der Kontakt zur Aussenwelt und das die­sem innewohnende Konfliktpotential, aber auch der Bewährungsdruck bei der Halbfreiheit ungleich höher einzustufen seien als bei Urlauben, die gewöhnlich in einem grösseren zeit­lichen Rhythmus und nach einem festen Programm zu absolvieren seien. Wenn A. B. gel­tend mache, dass ihm angesichts des fortgeschrittenen Zeitab­laufs nicht mehr zugemutet werden könne, die nach der Praxis der Vollzugsbehörden vor­gesehene Stufenfolge nicht zu durchlaufen, so verkenne er, dass er die zeitliche Verzöge­rung seiner Versetzung in die Halbfreiheit seinem eigenen Verhalten im Vollzug zuzu­schreiben habe. Eine delikts­orien­tierte Therapiearbeit mit ihm sei aufgrund seiner hart­näckigen Bestreitung der Anlasstat ausser Betracht gefallen und wegen seiner fehlenden Einsicht hätten auch pädagogische und verhaltenstherapeutische Massnahmen nur be­schränkt realisiert werden können. So­dann liege es im Interesse der Öffentlichkeit und des Verurteilten, wenn er sich durch das Durchlaufen aller Vollzugsetappen schrittweise wie­der auf ein Leben in Eigenverant­wor­tung einstellen und damit die Gefahr gewalttätigen Kon­fliktverhaltens weiter reduzieren könne. Die bisherige gewaltorientierte Delinquenz A. B.s hätte stets aus partnerschaftlichen Auseinandersetzungen oder Enttäu­schungen resultiert und sei direkt von seiner langjähri­gen Rauschmittelsucht beeinflusst ge­wesen. Zwar habe A. B. einen erfolgreichen Benzo­diazepinentzug hinter sich gebracht; erfahrungsgemäss befänden sich aber die Betroffenen kurz nach der Entwöh­nung in einem äusserst fragilen und rückfallgefährdeten Zustand. Nachdem auch das letzte psychiatrische Gutachten vom 27. November 1997 die Gefahr der Begehung von Straftaten auch unabhängig von einem Rauschmittelentzug nicht eindeutig als gebannt be­urteilen konn­te, erscheine es ‑ auch mit Rücksicht auf die derzeitige Lebens­gefährtin ange­zeigt ‑ A. B. im Rahmen der Halbfreiheit die Möglichkeit zu geben, sowohl die Sta­bilität seiner Rauschmittelfreiheit als auch seine Gewaltfreiheit im Partnerschaftsbe­reich weiter zu erproben und zu festigen. Nachdem sich A. B. nun schon seit dem 24. De­zember 1999 im Haus Lägern und damit im weiteren Sinn in Halbfreiheit be­finde, welche nach den anwendbaren Richtlinien des Ostschweizer Konkordates zwischen einem und zwölf Monaten dauern könne, komme eine vorzeitige Entlassung noch immer in Be­tracht. Für einen weiteren Vollzug der Halbfreiheit spreche auch, dass die Lebenssitua­tion A. B.s nach einer Haftentlassung noch keineswegs als geregelt erscheine. Zwar gebe er an, nach der Entlassung bei seiner derzeitigen Lebenspartnerin wohnen zu können und Kontakte zu einem in Zürich wohnhaften Paten und zu seiner in Spanien do­mi­zilierten Mutter zu unter­halten. Seine beruflichen Aussichten seien aber noch vollkom­men ungewiss. Ein durch ei­ne geregelte Anstellung strukturierter Tagesablauf sei aber für seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und seine zukünftige Gewaltfreiheit unab­dingbar. Seine bisherige De­linquenz sei nämlich immer aufgetreten, wenn er ohne gere­gelte Be­schäf­tigung gewesen sei und sich von seinen jeweiligen Lebensgefährtinnen habe aushalten lassen. Im Rahmen der Halbfreiheit und insbesondere nach Zulassung zu exter­ner Arbeit werde A. B. Gelegen­heit haben, auch seine berufliche Zukunft konkreter zu regeln.

III. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2000 liess A. B. dem Verwal­tungsgericht be­antragen, den Rekursentscheid aufzuheben und ihn unter Anordnung einer Schutzaufsicht und Erteilung weiterer sachdienlicher Weisungen bedingt aus dem Straf­voll­zug zu entlas­sen, eventuell die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuwei­sen. Die Verfah­renskosten seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen und über die anwaltliche Ent­schädigung ausgangsgemäss zu entscheiden.

Zur Begründung liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorakten und die gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen vorbringen, er sei gemäss Gutachten vom 27. November 1997 nicht gemeingefährlich, weshalb das spezialpräventive Interesse in den Vordergrund gestellt werden dürfe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen erfordere Art. 38 StGB nicht zwingend, dass der Verurteilte sämtliche Lockerungsstufen durchlaufe, um bedingt entlassen zu werden. Sodann würde sich der weitere Vollzug der Strafe kontra­produktiv auswirken, weil sich am Zustand des Beschwerdeführers in den zwanzig Mona­ten vor Strafende nicht mehr viel ändern werde; der vagen Hoffnung eines Fortfalls der Ge­fährlichkeit stehe mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die den Be­schwerdeführer zur Verzweiflung bringende Vollzugssituation und seine Fernhaltung von einem Leben in Freiheit gegenüber. Wenn die Vorinstanz geltend mache, der Be­schwerde­führer habe sich die Verzögerung der Vollzugslockerungen selber zuzuschreiben, sei dem entgegenzuhalten, dass sie damit auf dem Vorfall vom 5. Januar 1996 herumreite, den der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau bestritten hätten, sodass er sich zu­sätzlich ungerecht behandelt vorkomme. Sodann habe die Vorinstanz zu wenig berück­sichtigt, dass der Beschwerdeführer bei einer vorzeitigen Entlassung eher zum Befolgen allfälliger Wei­sungen motiviert wäre und allfälligen Krisen durch geeignete Massnahmen begegnet wer­den könnte. Die von der Vorinstanz aktenwidrig noch immer geltend gemachte Gefährlich­keit des Beschwerdeführers würde auch nach einer Vollverbüssung der Strafe bestehen. Auch nehme die Neigung zu Gewalttaten mit zunehmendem Alter erfahrungs­gemäss ab. Die Vorinstanz schliesse aus der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers un­zulässiger­wei­se auf eine schlechte Prognose. Nach zahlreichen begleiteten Urlauben habe der Beschwer­de­führer bis zum Vorfall vom 5. Januar 1996 33 unbegleitete Urlaube von Bostadel aus gemacht und nach einem Unterbruch von mehr als drei Jahren sei ihm mit Verfügung der Justizdirektion vom 17. Februar 1999 erstmals wieder ein unbegleiteter Ur­laub von zwölf Stunden bewilligt worden, dem in monatlichen Abständen weitere gefolgt seien. Diese und auch die ab 24./25. Juli 1999 gewährten unbegleiteten Urlaube von je­weils 28 Stunden Dauer seien problemlos verlaufen. Einzig beim Urlaub vom 6./7. No­vember 1999 habe die Vorinstanz einen Vorbehalt angebracht, weil der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt telefonisch nicht erreichbar gewesen sein solle, was aber vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin E. F., mit welcher er den Urlaub ver­bracht habe, bestritten werde. Wäh­rend allen diesen Urlauben sei es nie zu Gewalttätigkei­ten oder zu Rauschmit­tel­miss­brauch gekommen, und auch im Vollzug sei der Beschwerde­führer nie durch Ge­walt­tätig­keiten aufgefallen. Im Haus Lägern, wo sich der Beschwerde­führer seit dem 24. De­zember 1999 aufhalte, "verübe" er weiterhin anstandslos seine Ur­laube, und seit neuem seien ihm regelmässige Spaziergänge mit E. F. ausserhalb des Anstaltsrayons zu­gestanden worden. Un­ter diesen Umständen stelle sich die Frage, welche Verbesserungs­zie­le mit weiteren stu­fenweisen Lockerungen überhaupt noch er­reicht werden könnten oder ob eine weitere In­haftierung nicht vielmehr kontraproduktiv wirke. Die Vorinstanz messe dem erfolgreich durchgestandenen Entzug von Benzodiazepin nicht das gebotene Gewicht bei. Die Aggres­sivität des Beschwerdeführers sei laut Gutach­ten durch den Rauschmittel­missbrauch be­güns­tigt worden; der erfolgreiche Entzug und die Tatsache, dass der Be­schwer­deführer wäh­rend den Urlauben keinerlei Rauschmittel kon­sumiert habe, liessen nun eine günstige Prognose zu. Für die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei kurz nach dem Entzug noch rückfallgefährdet, gäbe es keine An­haltspunkte. Auch in­so­fern spiele das zu­nehmende Alter eine Rolle, was gleichermassen für die beim Be­schwer­de­führer diagnosti­zierte Persönlichkeitsstörung gelte. Die Freiheits­strafe habe beim Be­schwer­deführer im Sinn einer Nachreifung gewirkt; dafür, dass bei ihm eine unveränder­ba­re Persönlichkeits­störung vorliege, gebe es keine Anhaltspunkte. Dass der Beschwerdefüh­rer auch im Part­nerschaftsbereich nicht mehr auf alte Verhaltensmuster impulsiv-aggressi­ven Reagierens zurückgreife, zeige die problemlose Lösung der Bezie­hung zu seiner frühe­ren Ehefrau und die neue Partnerschaft mit der 66-jährigen E. F., mit welcher der Beschwerdeführer schon vor 28 Jahren eine Beziehung unterhalten habe. Auch Personen, die sich mit dem Be­schwer­deführer im Strafvollzug befasst hätten, würden sich für eine be­dingte Entlassung aussprechen. Wenn dem Beschwerdeführer ent­gegengehalten werde, er verfüge noch über keine geregelte Anstellung, so müsse auch be­rücksichtigt werden, dass ihm die Stellensu­che faktisch verunmöglicht sei, solange über den Zeitpunkt der Entlas­sung keine Gewiss­heit bestehe.

Die Justizdirektion am 6. und das Amt für Justizvollzug am 27. März 2000 liessen Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Laut § 43 Abs. 1 lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist die Be­schwer­de ans Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Voll­zug von Stra­fen und Mass­nahmen grundsätzlich ausge­schlossen; sie ist jedoch zulässig, wenn gegen sol­che Anordnungen die Verwal­tungsge­richts­be­schwerde ans Bundesge­richt offensteht (§ 43 Abs. 2 VRG). Dies trifft zu für Ent­scheide über die bedingte Entlassung im Sinn von Art. 38 StGB. Demnach ist die Zustän­digkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben und auf die Be­schwerde einzutreten. Die Beschwerde ist gemäss § 38 Abs. 2 lit. b VRG durch den Einzel­richter zu entscheiden.

2. Die Voraussetzungen zur Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechts­pflege (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) sind erfüllt.

3. a) Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe ver­büsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit be­währen (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 so­wie § 51 VRG (in Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten Be­schwerde­gründen [Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943/4. Ok­tober 1991 (OG) in Verbindung mit Art. 104 OG]) Rechtsverletzun­gen (ein­schliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermes­sens­überschreitung) sowie die unrichtige oder unge­nügende Feststellung des (ent­schei­dungs­wesentlichen) Sachver­halts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung ver­sagt (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 1).

Beim Entscheid über die bedingte Entlassung besteht ein weites Ermessen (Stefan Trech­sel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. A., Zürich 1997, Art. 38 N. 9). Der ange­fochtene Entscheid hat im Beschwerdeverfahren deshalb namentlich dann Bestand, wenn er auf einem rich­ti­gen juristischen Verständnis der bedingten Entlassung beruht, wenn die Gesamtheit der mass­geblichen Umstände berücksichtigt und aus diesen Umständen nach­vollziehbare Schlüsse ge­zogen wurden sowie wenn die zuständige Behörde zu einem ins­gesamt vertretbaren Re­sul­tat gelangt ist (RB 1998 Nr. 60, Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 91). Unter diesen Umständen greift die Beschwerdeinstanz auch dann nicht ein, wenn sie als erste Instanz möglicherweise einer anderen Lösung zugeneigt hätte. Eine wei­terge­hende Überprüfung würde aus ihr eine Vollzugsbehörde machen (BGE 119 IV 5 E. 2 S. 9).

4. Die bedingte Entlassung bildet gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Regel, von welcher sich nur aus guten Gründen abweichen lässt. Die Beurteilung künftigen Wohl­verhaltens verlangt eine Ge­samt­würdigung von Vorleben, Persönlichkeit sowie delikti­schem und sonstigem Verhalten des Täters. In diesem Zusammenhang interessieren vor allem auch dessen neuere Einstel­lung, der Reifegrad einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse. Es genügt, dass das Verhalten des Verurteilten während des Strafvoll­zugs nicht gegen die vorzeitige Entlassung streitet. Die Umstände der Straftaten verdienen bloss insoweit Beachtung, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Auch rechtfertigt es sich, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechts­guts Rechnung zu tragen. Unter dem Aspekt der Bewährungsaussichten genügt für die Ver­weigerung der bedingten Entlassung nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Delikte; eben­so wenig darf aber gestützt auf ein­zelne günstige Faktoren die bedingte Entlassung be­willigt werden, obwohl gewichtige An­haltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche be­ste­hen (BGE 124 IV 193 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum folgenden Absatz).

Beim Entscheid für oder wider eine bedingte Entlassung gilt es im Sinn einer um­fassenden risikoorientierten Sicht, die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung einer Strafe denjenigen der Aussetzung eines Strafrests gegenüberzustellen. Zumeist muss man annehmen, dass sich am Zustand des Täters nach zwei Dritteln der Strafverbüssung wäh­rend des restlichen Drittels im Vollzug nicht mehr allzu viel ändern werde. Der vagen Hoff­nung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in dieser Zeit aus unsichtbaren Gründen steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber. Die weitere Verbüssung der Strafe taugt alsdann nicht zur Vermeidung etwaiger Straftaten. Sie gewährleistet das zwar eventuell während der (restlichen) Zeit der Verbüssung, verschiebt aber im Übrigen das Problem denkbarer Delinquenz lediglich auf einen späteren Zeitpunkt und schneidet zudem unter dem spezialpräventiven Aspekt späterer Legalbewährung am schlechtesten ab (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa). Anschliessend an solche Überlegungen ist folgende Frage zu prüfen: Sollte die bedingte Entlassung in spezialpräventiver Hinsicht den Vorteil einer möglichen dauerhaften Problemlösung oder ‑entschärfung bieten, deren man sich bei der Voll­stre­ckung begibt, so verdient die bedingte Entlassung gegenüber ihrer das Problem nur zeitlich verschiebenden Verweigerung stets dort den Vortritt, wo die Wahrnehmung dieses Vorteils als sinnvoll erscheint. Wenn die fortgesetzte Vollstreckung die Unfähigkeit des Täters zu einem normkonformen Leben in Freiheit nur noch zu verstärken droht, offeriert die be­ding­te Entlassung in ihrer Verbindung mit sachgerechten Weisungen und Schutzauf­sicht die Chance, durch eine rechtzeitige, schrittweise Anpassung an das Leben in Freiheit derartige Schäden zu vermeiden. Obendrein bringt die bedingte Entlassung zwei andere allgemeine Vorteile. Wegen der Widerrufsalternative wird der bedingt Entlassene zum ei­nen eher Be­reit­schaft zeigen, die ihm erteilten Weisungen einzuhalten und sich damit normkonform zu verhalten, als er es nach gänzlich verbüsster Strafe täte. Zum an­dern kann, sollten sich im Rahmen der bedingten Entlassung Probleme des Verurteilten im Um­gang mit der Freiheit zeigen, eine Krisenintervention durch Rückversetzung und ge­zielte sozialtherapeutische An­ge­bote zur Behebung oder Entschärfung dieser Probleme Platz greifen (BGE 124 IV 193 E. 4d/bb).

5. Auf der Grundlage dieser von der Rechtsprechung entwickelten Regeln lässt sich der angefochtene Entscheid nicht beanstanden und kann vorab grundsätzlich zustimmend auf seine Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

a) Das Gutachten G. vom 27. November 1997 kommt in Übereinstimmung mit ei­nem früheren Gutachten vom 15. Oktober 1991 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine eindeutig günstige Prognose gestellt werden könne. Es sei auch künftig möglich, dass der Beschwerdeführer in gegenwärtig nicht konkret vorhersehbarer Weise bei unge­wöhnlichen Belastungssituationen im partnerschaftlichen Beziehungsbereich aggressiv reagiere; eine solche aggressive Verhaltensbereitschaft werde durch das Zusammenwirken von Alkohol und anderen Rauschmitteln, deren Einfluss auch weiterhin möglich sei, be­günstigt. Inwieweit sich ungewöhnliche Belastungssituationen im partnerschaftlichen Be­reich erneut wie im Vorfeld  der früheren Delikte konstellieren könnten, sei gutachterlich nicht vorhersehbar und die Prognose damit ungewiss.

Wenn der Gutachter auf Grund dieser Beurteilung zum Schluss kommt, die Gefahr weiterer Straftaten beziehe sich damit auf den Partnerschaftsbereich bzw. das engere so­ziale Umfeld und es könne auf Grund der vorhandenen Informationen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für andere gefährlich wäre, so ändert das nichts daran, dass gegen eine günstige Prognose erhebliche Vorbehalt bestehen; die öffentliche Sicher­heit ist auch dann gefährdet, wenn die befürchteten Delikte nicht beliebige Dritte sondern dem Beschwerdeführer nahestehende Personen gefährden.

b) Mit den nach der Rückversetzung in die kantonale Strafanstalt Pöschwies erneut eingeleiteten Vollzugslockerungen haben die Strafvollzugsbehörden das spezialpräventive Interesse bis anhin hinreichend berücksichtigt. Trotz des durch den Vorfall vom 5. Januar 1996 verursachten Rückschlags befindet sich der Beschwerdeführer nun seit der am 24. De­zember 1999 erfolgten Unterbringung im Haus Lägern in der dritten Stufe des Strafvoll­zugs, und ist es, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, jedenfalls nicht ausgeschlos­sen, dass der Beschwerdeführer noch vor Strafende bedingt entlassen werden kann; damit bleibt die Möglichkeit erhalten, mit entsprechenden Weisungen und nötigenfalls mit ge­ziel­ten sozialtherapeutischen An­ge­boten allfälligen Problemen des Beschwerdeführers beim Umgang mit der Freiheit Rechnung zu tragen. Entgegen der Darstellung in der Be­schwerdeschrift geht die Vorinstanz nicht davon aus, eine bedingte Entlas­sung verlange zwingend das Durchlaufen aller vorangehenden Vollzugsstufen. Sie hält viel­mehr zu­tref­fend fest, dass das Durchlaufen aller vier Stufen die Regel bilde, von der in besonderen Fällen abgewichen werden könne; von einer falschen Auslegung von Art. 38 StGB kann kei­ne Rede sein. Besondere Gründe, welche beim Beschwerdeführer aus­nahms­weise den Ver­zicht auf die dritte Vollzugsetappe gebieten würden, hat die Vorin­stanz mit überzeugenden Erwägungen verneint (vgl. E. 5 der angefochtenen Verfügung).

c) Der vom Beschwerdeführer befürchteten Destabilisierung seiner Persönlichkeit wurde bereits mit der Verlegung ins Haus Lägern und der Möglichkeit regelmässiger Spa­ziergänge mit seiner Partnerin begegnet. Der geringen Wahrscheinlichkeit, dass in der noch verbleibenden Zeit im gegenwärtigen Vollzugsregime zusätzliche Schädigungen eintreten, steht der Vorteil eines allmählichen Übergangs zum Leben in Freiheit gegenüber.

d) Mit dem Vorfall vom 5. Januar 1996, welcher zur Rückversetzung des Be­schwer­deführers in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies führte, hat sich das Verwaltungs­gericht bereits im Entscheid VB.97.00463 vom 24. Oktober 1997 befasst. Das Gericht hat keinen Anlass auf die damalige Würdigung zurückzukommen; der Auffassung der Vorin­stanz, der Beschwerdeführer habe die zeitliche Verzögerung der Halbfreiheit und damit der bedingten Entlassung sich selber zuzuschreiben, ist somit beizupflichten.

e) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich an den Persönlichkeits­merk­malen, die zu der ihm von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem psychiatri­schen Gut­achten und deshalb keineswegs aktenwidrig zugeschriebe­nen Ge­fährlichkeit führen, auch im weiteren Strafvollzug nichts Grundsätzliches ändern wird (Gut­achten S. 38). Hingegen kann erwartet werden, dass sich durch sorgfältig durch­geführ­te Vollzugslocke­rungen die Gefahr vermindern lässt, dass sich "ungewöhnliche Be­las­tungs­situationen im partnerschaftlichen Bereich erneut in ähnlicher Weise wie im Vor­feld der früheren Delikte konstellieren" (Gutachten S. 35). Das vom Beschwerdeführer ange­führte Argument des Rückgangs der Neigung zu Gewalttaten mit fortschreitendem Alter spricht jedenfalls nicht gegen ein Hinausschieben der bedingten Entlassung. Das selbe gilt bezüglich der Persön­lichkeitsstörungen, deren Aktualität laut Beschwerdeschrift mit zunehmendem Alter ab­neh­men soll.

f) Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei unzulässig, aus fortdauerndem Leug­nen der früheren Tat auf eine schlechte Prognose zu schliessen, stösst ins Leere. Die Vorin­stanz hat lediglich erwogen, wegen des hartnäckigen Bestreitens der Anlasstat sei eine de­liktsorientierte Therapiearbeit ausser Betracht gefallen und mangels Einsicht hätten päd­agogische und verhaltenstherapeutische Massnahmen nur beschränkt realisiert werden kön­nen, was zur Verzögerung der Vollzugslockerungen geführt habe; einen Zusammen­hang zur Prognose hat die Vorinstanz nicht hergestellt.

g) Der Beschwerdeführer verweist auf die mittlerweilen zahlreichen anstandslos verbrachten unbegleiteten Urlaube sowie den soweit auf Grund der Akten ersichtlich bisher erfolgreich verlaufenen Aufenthalt im Haus Lägern und wirft die Frage auf, welche Ver­bes­serungsziele mit einem weiteren Vollzug überhaupt noch erreicht werden könnten.

Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass das dauernde Leben ausserhalb der Anstalt insbesondere auch in dem für den Beschwerdeführer erfahrungsgemäss problembe­hafteten Beziehungsbereich andere und höhere Anforderungen stellt, als er sie im Rahmen 28-stündiger Urlaube zu bestehen hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wird ihm der weitere Vollzug im Rahmen der Halbfreiheit Gelegenheit geben, sich mit diesen zu­sätzlichen Anforderungen vertraut zu machen und ihre Bewältigung beispielsweise durch die rechtzeitige Regelung seiner künftigen Erwerbstätigkeit zu erleichtern.

Sodann haben Vollzugserleichterungen angesichts der Schwierigkeit der Prognosti­zierung künftigen Wohlverhaltens (vgl. BGE 125 IV 133 E. 2a, 124 IV 193 E. 4a, je mit Hinweisen) auch die Funktion, die einer günstigen Prognose entgegenstehenden Vorbe­hal­te so weit als möglich zu widerlegen, was naturgemäss eine bestimmte minimale Dauer der durch die Halbfreiheit ermöglichten Verhaltensbeobachtung erfordert. Auf der anderen Sei­te gelten nach den Richtlinien des Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ge­währung der Halbfreiheit und anderer besonderer Vollzugsformen vom 13. Novem­ber 1992 für die Dauer der Halbfreiheit als Regel bestimmte Obergrenzen. So soll gemäss Ziff. 4 der Richtlinien bei einer Bruttostrafe von über 120 Monaten die Dauer der Halbfrei­heit in der Regel zwölf Monate nicht übersteigen. Damit lässt sich bei guter Führung der Zeitpunkt der bedingten Entlassung absehen und greift auch das Argument nicht, dem Be­schwerdeführer sei wegen der Ungewissheit des Entlassungszeitpunkts die Stellensuche verbaut. 

h) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Entwöhnung von benzodia­zepinhaltigen Medikamenten und einer dauernden Abstinenz für eine günstige Prognose erhebliche Bedeutung zukommen. Es ist aber vertretbar, wenn die Vorinstanzen diesem Um­stand erst dann ausschlaggebende Bedeutung zumessen wollen, wenn das dem Be­schwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 1999 auferlegte Abstinenzgebot während einer längeren Zeit eingehalten worden ist.

i) Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich geändert, so ist dem die Feststellung des Gutachtens entgegenzuhalten, dass eine positiv zu bewertende Entwick­lung, die über ein Anerkenntnis faktischer Täterschaft hinaus Gefühle persönlicher Ver­ant­wortlichkeit und Schuld entstehen lasse und auf diesem Hintergrund zu einem verbes­serten Verständnis der Tatbegehung führe, nicht eingetreten sei. Es wird einzig eingeräumt, dass sich möglicherweise die persönlichkeitsbedingte Neigung des Beschwerdeführers, auf aus­sergewöhnliche Belastungen partnerschaftlicher Beziehungen impulshaft-aggressiv zu re­agieren, zwischenzeitlich nur noch in geminderter Form vorhanden sein könnte; auch diese Feststellung wird aber relativiert für den Fall, dass sich der Vor­fall vom 5. Januar 1996 so abgespielt hat, wie es das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.97.00463 vom 24. Oktober 1997 als erwiesen erachtet hat. Jedenfalls ist mit dem "rei­bungslosen Verlauf der Schei­dung" von seiner bisherigen Ehefrau, die im Oktober 1998, das heisst während des Straf­vollzugs, statt fand, ein "Tatbeweis" dafür, dass der Beschwer­deführer zur Lösung von Problemen im Partnerschaftsbereich nicht auf alte Verhaltens­mus­ter zurückgreift nicht er­bracht. Die Gefahr neuer Straftaten ist nicht bloss hypothetisch; vielmehr bestehen auf­grund des Gutachtens und des Vorfalls vom 5. Januar 1996 immer noch ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei ungewöhnli­chen Belastungssi­tua­tio­nen im partnerschaftlichen Beziehungsbereich wiederum aggressiv reagieren könnte. Dass seine neue Partnerin, E. F., diese Befürchtungen nicht teilt, ändert daran nichts.  

6. Der eingehend begründete Entscheid der Vollzugsbehörden, dem Beschwerde­führer die bedingte Entlassung (noch) nicht zu gewähren, beruht somit auf einem zutref­fenden Verständnis des Instituts der bedingten Entlassung, berücksichtigt alle massgebli­chen Umstände, zieht daraus die richtigen Schlüsse und kommt zu einem insgesamt ver­tretbaren Ergebnis. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 

7. ...

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

       Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und entscheidet:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. ...

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