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Geschäftsnummer: VB.2000.00071 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
Bedingte Entlassung nach Verbüssung von mehr als 2/3 der Strafe. Voraussetzungen der bedingten Entlassung (E. 4). Die vorgängige Anordnung einer stufenweisen Vollzugslockerung widerspricht Art. 38 StGB nicht (E. 5 b) und ist in casu insbesondere aufgrund der Vorbehalte gegen eine günstige Prognose angezeigt (E. 5d-i).
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG PROGNOSE STRAFVOLLZUG VOLLZUGSLOCKERUNGEN
Rechtsnormen: Art. 38 StGB § 43 lit. I g VRG § 43 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A. B., geb. 1949, wurde mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1992 wegen vorsätzlicher Tötung mit elf Jahren Zuchthaus bestraft. Am 27. Februar 1998 hatte er zwei Drittel dieser Freiheitsstrafe verbüsst; das Strafende ist am 27. Oktober 2001.
Bis zum 6. Januar 1996 erfolgte der Vollzug in der Strafanstalt Bostadel, wo A. B. mehrere unbegleitete Urlaube bewilligt wurden. Anlässlich eines solchen Urlaubs am 5. Januar 1996 kam es zu Tätlichkeiten gegenüber der damaligen Ehefrau, was zur Rückversetzung in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies führte. In der Folge wurden A. B. nur noch begleitete Urlaube bewilligt, die im wesentlichen unproblematisch verliefen. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich eines solchen Urlaubs am 24. Juli 1997 ein Glas Wein getrunken und verschiedene Medikamente eingenommen hatte, was bei ihm einen "leicht wackeligen Gang" zur Folge hatte, wurde für den folgenden Urlaub vom 11. August 1997 ein Alkoholverbot sowie ein Medikamentenmissbrauchsverbot ausgesprochen. Ein Gesuch A. B.s, ihn in die Halbfreiheit zu versetzen, wies das damalige Amt für Straf‑ und Massnahmenvollzug (ASMV) am 1. Juli 1997 ab; die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Entscheid der III. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1997, VB.97.00463).
Ein von A. B. am 10. Oktober 1997 eingereichtes Gesuch, ihn nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe am 27. Februar 1998 bedingt zu entlassen, wies das ASMV am 13. Februar 1998 ab, ebenso die Justizdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs.
Am 3. August 1999 ersuchte A. B. erneut um bedingte Entlassung sowie am 30. August 1999 um Gewährung des offenen Strafvollzugs durch Versetzung in das Haus Lägern. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1999 wies das Amt für Justizvollzug (JUV) das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab, bewilligte jedoch die Versetzung in den offenen Vollzug verbunden mit den Auflagen,
"- dass A. B. ein striktes Alkohol‑, Medikamenten und Drogenkonsumverbot auferlegt und dieses auch regelmässig überprüft wird;
- dass bei den Urlauben das eingereichte Urlaubsprogramm eingehalten und dieses auch durch jeweils mindestens 2 Kontrolltelefonate überprüft wird;
- dass über den Verlauf der Urlaube weiterhin Berichte abgefasst werden."
Zudem wurde A. B. darauf hingewiesen, dass er in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt würde, wenn gegen diese Auflagen verstosse, einer anderen ihm erteilten Weisung zuwider handle oder auf andere Weise das in ihn gesetzte Vertrauen täusche.
II. Gegen diese Verfügung liess A. B. am 23. Dezember 1999 Rekurs erheben mit dem Hauptantrag, ihn bedingt zu entlassen. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 24. Januar 2000 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die bedingte Entlassung gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bilde die vierte Stufe des Strafvollzugs. Hier stelle sich die Frage, ob ausnahmsweise auf die vorangehende dritte Stufe des Vollzugs verzichtet werden könne, die bezwecke, dem Verurteilten den späteren Übergang vom Anstaltsleben in die Freiheit zu erleichtern. Das anstandslose Bestehen von Urlauben könne das Durchlaufen einer Phase der Halbfreiheit nicht ohne Weiteres ersetzen, und zwar schon deshalb, weil der Kontakt zur Aussenwelt und das diesem innewohnende Konfliktpotential, aber auch der Bewährungsdruck bei der Halbfreiheit ungleich höher einzustufen seien als bei Urlauben, die gewöhnlich in einem grösseren zeitlichen Rhythmus und nach einem festen Programm zu absolvieren seien. Wenn A. B. geltend mache, dass ihm angesichts des fortgeschrittenen Zeitablaufs nicht mehr zugemutet werden könne, die nach der Praxis der Vollzugsbehörden vorgesehene Stufenfolge nicht zu durchlaufen, so verkenne er, dass er die zeitliche Verzögerung seiner Versetzung in die Halbfreiheit seinem eigenen Verhalten im Vollzug zuzuschreiben habe. Eine deliktsorientierte Therapiearbeit mit ihm sei aufgrund seiner hartnäckigen Bestreitung der Anlasstat ausser Betracht gefallen und wegen seiner fehlenden Einsicht hätten auch pädagogische und verhaltenstherapeutische Massnahmen nur beschränkt realisiert werden können. Sodann liege es im Interesse der Öffentlichkeit und des Verurteilten, wenn er sich durch das Durchlaufen aller Vollzugsetappen schrittweise wieder auf ein Leben in Eigenverantwortung einstellen und damit die Gefahr gewalttätigen Konfliktverhaltens weiter reduzieren könne. Die bisherige gewaltorientierte Delinquenz A. B.s hätte stets aus partnerschaftlichen Auseinandersetzungen oder Enttäuschungen resultiert und sei direkt von seiner langjährigen Rauschmittelsucht beeinflusst gewesen. Zwar habe A. B. einen erfolgreichen Benzodiazepinentzug hinter sich gebracht; erfahrungsgemäss befänden sich aber die Betroffenen kurz nach der Entwöhnung in einem äusserst fragilen und rückfallgefährdeten Zustand. Nachdem auch das letzte psychiatrische Gutachten vom 27. November 1997 die Gefahr der Begehung von Straftaten auch unabhängig von einem Rauschmittelentzug nicht eindeutig als gebannt beurteilen konnte, erscheine es ‑ auch mit Rücksicht auf die derzeitige Lebensgefährtin angezeigt ‑ A. B. im Rahmen der Halbfreiheit die Möglichkeit zu geben, sowohl die Stabilität seiner Rauschmittelfreiheit als auch seine Gewaltfreiheit im Partnerschaftsbereich weiter zu erproben und zu festigen. Nachdem sich A. B. nun schon seit dem 24. Dezember 1999 im Haus Lägern und damit im weiteren Sinn in Halbfreiheit befinde, welche nach den anwendbaren Richtlinien des Ostschweizer Konkordates zwischen einem und zwölf Monaten dauern könne, komme eine vorzeitige Entlassung noch immer in Betracht. Für einen weiteren Vollzug der Halbfreiheit spreche auch, dass die Lebenssituation A. B.s nach einer Haftentlassung noch keineswegs als geregelt erscheine. Zwar gebe er an, nach der Entlassung bei seiner derzeitigen Lebenspartnerin wohnen zu können und Kontakte zu einem in Zürich wohnhaften Paten und zu seiner in Spanien domizilierten Mutter zu unterhalten. Seine beruflichen Aussichten seien aber noch vollkommen ungewiss. Ein durch eine geregelte Anstellung strukturierter Tagesablauf sei aber für seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und seine zukünftige Gewaltfreiheit unabdingbar. Seine bisherige Delinquenz sei nämlich immer aufgetreten, wenn er ohne geregelte Beschäftigung gewesen sei und sich von seinen jeweiligen Lebensgefährtinnen habe aushalten lassen. Im Rahmen der Halbfreiheit und insbesondere nach Zulassung zu externer Arbeit werde A. B. Gelegenheit haben, auch seine berufliche Zukunft konkreter zu regeln.
III. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2000 liess A. B. dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und ihn unter Anordnung einer Schutzaufsicht und Erteilung weiterer sachdienlicher Weisungen bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, eventuell die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen und über die anwaltliche Entschädigung ausgangsgemäss zu entscheiden.
Zur Begründung liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorakten und die gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen vorbringen, er sei gemäss Gutachten vom 27. November 1997 nicht gemeingefährlich, weshalb das spezialpräventive Interesse in den Vordergrund gestellt werden dürfe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen erfordere Art. 38 StGB nicht zwingend, dass der Verurteilte sämtliche Lockerungsstufen durchlaufe, um bedingt entlassen zu werden. Sodann würde sich der weitere Vollzug der Strafe kontraproduktiv auswirken, weil sich am Zustand des Beschwerdeführers in den zwanzig Monaten vor Strafende nicht mehr viel ändern werde; der vagen Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit stehe mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die den Beschwerdeführer zur Verzweiflung bringende Vollzugssituation und seine Fernhaltung von einem Leben in Freiheit gegenüber. Wenn die Vorinstanz geltend mache, der Beschwerdeführer habe sich die Verzögerung der Vollzugslockerungen selber zuzuschreiben, sei dem entgegenzuhalten, dass sie damit auf dem Vorfall vom 5. Januar 1996 herumreite, den der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau bestritten hätten, sodass er sich zusätzlich ungerecht behandelt vorkomme. Sodann habe die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei einer vorzeitigen Entlassung eher zum Befolgen allfälliger Weisungen motiviert wäre und allfälligen Krisen durch geeignete Massnahmen begegnet werden könnte. Die von der Vorinstanz aktenwidrig noch immer geltend gemachte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers würde auch nach einer Vollverbüssung der Strafe bestehen. Auch nehme die Neigung zu Gewalttaten mit zunehmendem Alter erfahrungsgemäss ab. Die Vorinstanz schliesse aus der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers unzulässigerweise auf eine schlechte Prognose. Nach zahlreichen begleiteten Urlauben habe der Beschwerdeführer bis zum Vorfall vom 5. Januar 1996 33 unbegleitete Urlaube von Bostadel aus gemacht und nach einem Unterbruch von mehr als drei Jahren sei ihm mit Verfügung der Justizdirektion vom 17. Februar 1999 erstmals wieder ein unbegleiteter Urlaub von zwölf Stunden bewilligt worden, dem in monatlichen Abständen weitere gefolgt seien. Diese und auch die ab 24./25. Juli 1999 gewährten unbegleiteten Urlaube von jeweils 28 Stunden Dauer seien problemlos verlaufen. Einzig beim Urlaub vom 6./7. November 1999 habe die Vorinstanz einen Vorbehalt angebracht, weil der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt telefonisch nicht erreichbar gewesen sein solle, was aber vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin E. F., mit welcher er den Urlaub verbracht habe, bestritten werde. Während allen diesen Urlauben sei es nie zu Gewalttätigkeiten oder zu Rauschmittelmissbrauch gekommen, und auch im Vollzug sei der Beschwerdeführer nie durch Gewalttätigkeiten aufgefallen. Im Haus Lägern, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Dezember 1999 aufhalte, "verübe" er weiterhin anstandslos seine Urlaube, und seit neuem seien ihm regelmässige Spaziergänge mit E. F. ausserhalb des Anstaltsrayons zugestanden worden. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, welche Verbesserungsziele mit weiteren stufenweisen Lockerungen überhaupt noch erreicht werden könnten oder ob eine weitere Inhaftierung nicht vielmehr kontraproduktiv wirke. Die Vorinstanz messe dem erfolgreich durchgestandenen Entzug von Benzodiazepin nicht das gebotene Gewicht bei. Die Aggressivität des Beschwerdeführers sei laut Gutachten durch den Rauschmittelmissbrauch begünstigt worden; der erfolgreiche Entzug und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während den Urlauben keinerlei Rauschmittel konsumiert habe, liessen nun eine günstige Prognose zu. Für die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei kurz nach dem Entzug noch rückfallgefährdet, gäbe es keine Anhaltspunkte. Auch insofern spiele das zunehmende Alter eine Rolle, was gleichermassen für die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung gelte. Die Freiheitsstrafe habe beim Beschwerdeführer im Sinn einer Nachreifung gewirkt; dafür, dass bei ihm eine unveränderbare Persönlichkeitsstörung vorliege, gebe es keine Anhaltspunkte. Dass der Beschwerdeführer auch im Partnerschaftsbereich nicht mehr auf alte Verhaltensmuster impulsiv-aggressiven Reagierens zurückgreife, zeige die problemlose Lösung der Beziehung zu seiner früheren Ehefrau und die neue Partnerschaft mit der 66-jährigen E. F., mit welcher der Beschwerdeführer schon vor 28 Jahren eine Beziehung unterhalten habe. Auch Personen, die sich mit dem Beschwerdeführer im Strafvollzug befasst hätten, würden sich für eine bedingte Entlassung aussprechen. Wenn dem Beschwerdeführer entgegengehalten werde, er verfüge noch über keine geregelte Anstellung, so müsse auch berücksichtigt werden, dass ihm die Stellensuche faktisch verunmöglicht sei, solange über den Zeitpunkt der Entlassung keine Gewissheit bestehe.
Die Justizdirektion am 6. und das Amt für Justizvollzug am 27. März 2000 liessen Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Laut § 43 Abs. 1 lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen grundsätzlich ausgeschlossen; sie ist jedoch zulässig, wenn gegen solche Anordnungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 2 VRG). Dies trifft zu für Entscheide über die bedingte Entlassung im Sinn von Art. 38 StGB. Demnach ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben und auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerde ist gemäss § 38 Abs. 2 lit. b VRG durch den Einzelrichter zu entscheiden.
2. Die Voraussetzungen zur Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) sind erfüllt.
3. a) Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 sowie § 51 VRG (in Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten Beschwerdegründen [Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943/4. Oktober 1991 (OG) in Verbindung mit Art. 104 OG]) Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen) Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung versagt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 1).
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung besteht ein weites Ermessen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. A., Zürich 1997, Art. 38 N. 9). Der angefochtene Entscheid hat im Beschwerdeverfahren deshalb namentlich dann Bestand, wenn er auf einem richtigen juristischen Verständnis der bedingten Entlassung beruht, wenn die Gesamtheit der massgeblichen Umstände berücksichtigt und aus diesen Umständen nachvollziehbare Schlüsse gezogen wurden sowie wenn die zuständige Behörde zu einem insgesamt vertretbaren Resultat gelangt ist (RB 1998 Nr. 60, Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 91). Unter diesen Umständen greift die Beschwerdeinstanz auch dann nicht ein, wenn sie als erste Instanz möglicherweise einer anderen Lösung zugeneigt hätte. Eine weitergehende Überprüfung würde aus ihr eine Vollzugsbehörde machen (BGE 119 IV 5 E. 2 S. 9).
4. Die bedingte Entlassung bildet gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Regel, von welcher sich nur aus guten Gründen abweichen lässt. Die Beurteilung künftigen Wohlverhaltens verlangt eine Gesamtwürdigung von Vorleben, Persönlichkeit sowie deliktischem und sonstigem Verhalten des Täters. In diesem Zusammenhang interessieren vor allem auch dessen neuere Einstellung, der Reifegrad einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse. Es genügt, dass das Verhalten des Verurteilten während des Strafvollzugs nicht gegen die vorzeitige Entlassung streitet. Die Umstände der Straftaten verdienen bloss insoweit Beachtung, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Auch rechtfertigt es sich, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsguts Rechnung zu tragen. Unter dem Aspekt der Bewährungsaussichten genügt für die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Delikte; ebenso wenig darf aber gestützt auf einzelne günstige Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche bestehen (BGE 124 IV 193 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum folgenden Absatz).
Beim Entscheid für oder wider eine bedingte Entlassung gilt es im Sinn einer umfassenden risikoorientierten Sicht, die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung einer Strafe denjenigen der Aussetzung eines Strafrests gegenüberzustellen. Zumeist muss man annehmen, dass sich am Zustand des Täters nach zwei Dritteln der Strafverbüssung während des restlichen Drittels im Vollzug nicht mehr allzu viel ändern werde. Der vagen Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in dieser Zeit aus unsichtbaren Gründen steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber. Die weitere Verbüssung der Strafe taugt alsdann nicht zur Vermeidung etwaiger Straftaten. Sie gewährleistet das zwar eventuell während der (restlichen) Zeit der Verbüssung, verschiebt aber im Übrigen das Problem denkbarer Delinquenz lediglich auf einen späteren Zeitpunkt und schneidet zudem unter dem spezialpräventiven Aspekt späterer Legalbewährung am schlechtesten ab (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa). Anschliessend an solche Überlegungen ist folgende Frage zu prüfen: Sollte die bedingte Entlassung in spezialpräventiver Hinsicht den Vorteil einer möglichen dauerhaften Problemlösung oder ‑entschärfung bieten, deren man sich bei der Vollstreckung begibt, so verdient die bedingte Entlassung gegenüber ihrer das Problem nur zeitlich verschiebenden Verweigerung stets dort den Vortritt, wo die Wahrnehmung dieses Vorteils als sinnvoll erscheint. Wenn die fortgesetzte Vollstreckung die Unfähigkeit des Täters zu einem normkonformen Leben in Freiheit nur noch zu verstärken droht, offeriert die bedingte Entlassung in ihrer Verbindung mit sachgerechten Weisungen und Schutzaufsicht die Chance, durch eine rechtzeitige, schrittweise Anpassung an das Leben in Freiheit derartige Schäden zu vermeiden. Obendrein bringt die bedingte Entlassung zwei andere allgemeine Vorteile. Wegen der Widerrufsalternative wird der bedingt Entlassene zum einen eher Bereitschaft zeigen, die ihm erteilten Weisungen einzuhalten und sich damit normkonform zu verhalten, als er es nach gänzlich verbüsster Strafe täte. Zum andern kann, sollten sich im Rahmen der bedingten Entlassung Probleme des Verurteilten im Umgang mit der Freiheit zeigen, eine Krisenintervention durch Rückversetzung und gezielte sozialtherapeutische Angebote zur Behebung oder Entschärfung dieser Probleme Platz greifen (BGE 124 IV 193 E. 4d/bb).
5. Auf der Grundlage dieser von der Rechtsprechung entwickelten Regeln lässt sich der angefochtene Entscheid nicht beanstanden und kann vorab grundsätzlich zustimmend auf seine Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
a) Das Gutachten G. vom 27. November 1997 kommt in Übereinstimmung mit einem früheren Gutachten vom 15. Oktober 1991 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine eindeutig günstige Prognose gestellt werden könne. Es sei auch künftig möglich, dass der Beschwerdeführer in gegenwärtig nicht konkret vorhersehbarer Weise bei ungewöhnlichen Belastungssituationen im partnerschaftlichen Beziehungsbereich aggressiv reagiere; eine solche aggressive Verhaltensbereitschaft werde durch das Zusammenwirken von Alkohol und anderen Rauschmitteln, deren Einfluss auch weiterhin möglich sei, begünstigt. Inwieweit sich ungewöhnliche Belastungssituationen im partnerschaftlichen Bereich erneut wie im Vorfeld der früheren Delikte konstellieren könnten, sei gutachterlich nicht vorhersehbar und die Prognose damit ungewiss.
Wenn der Gutachter auf Grund dieser Beurteilung zum Schluss kommt, die Gefahr weiterer Straftaten beziehe sich damit auf den Partnerschaftsbereich bzw. das engere soziale Umfeld und es könne auf Grund der vorhandenen Informationen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für andere gefährlich wäre, so ändert das nichts daran, dass gegen eine günstige Prognose erhebliche Vorbehalt bestehen; die öffentliche Sicherheit ist auch dann gefährdet, wenn die befürchteten Delikte nicht beliebige Dritte sondern dem Beschwerdeführer nahestehende Personen gefährden.
b) Mit den nach der Rückversetzung in die kantonale Strafanstalt Pöschwies erneut eingeleiteten Vollzugslockerungen haben die Strafvollzugsbehörden das spezialpräventive Interesse bis anhin hinreichend berücksichtigt. Trotz des durch den Vorfall vom 5. Januar 1996 verursachten Rückschlags befindet sich der Beschwerdeführer nun seit der am 24. Dezember 1999 erfolgten Unterbringung im Haus Lägern in der dritten Stufe des Strafvollzugs, und ist es, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer noch vor Strafende bedingt entlassen werden kann; damit bleibt die Möglichkeit erhalten, mit entsprechenden Weisungen und nötigenfalls mit gezielten sozialtherapeutischen Angeboten allfälligen Problemen des Beschwerdeführers beim Umgang mit der Freiheit Rechnung zu tragen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift geht die Vorinstanz nicht davon aus, eine bedingte Entlassung verlange zwingend das Durchlaufen aller vorangehenden Vollzugsstufen. Sie hält vielmehr zutreffend fest, dass das Durchlaufen aller vier Stufen die Regel bilde, von der in besonderen Fällen abgewichen werden könne; von einer falschen Auslegung von Art. 38 StGB kann keine Rede sein. Besondere Gründe, welche beim Beschwerdeführer ausnahmsweise den Verzicht auf die dritte Vollzugsetappe gebieten würden, hat die Vorinstanz mit überzeugenden Erwägungen verneint (vgl. E. 5 der angefochtenen Verfügung).
c) Der vom Beschwerdeführer befürchteten Destabilisierung seiner Persönlichkeit wurde bereits mit der Verlegung ins Haus Lägern und der Möglichkeit regelmässiger Spaziergänge mit seiner Partnerin begegnet. Der geringen Wahrscheinlichkeit, dass in der noch verbleibenden Zeit im gegenwärtigen Vollzugsregime zusätzliche Schädigungen eintreten, steht der Vorteil eines allmählichen Übergangs zum Leben in Freiheit gegenüber.
d) Mit dem Vorfall vom 5. Januar 1996, welcher zur Rückversetzung des Beschwerdeführers in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies führte, hat sich das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid VB.97.00463 vom 24. Oktober 1997 befasst. Das Gericht hat keinen Anlass auf die damalige Würdigung zurückzukommen; der Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die zeitliche Verzögerung der Halbfreiheit und damit der bedingten Entlassung sich selber zuzuschreiben, ist somit beizupflichten.
e) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich an den Persönlichkeitsmerkmalen, die zu der ihm von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten und deshalb keineswegs aktenwidrig zugeschriebenen Gefährlichkeit führen, auch im weiteren Strafvollzug nichts Grundsätzliches ändern wird (Gutachten S. 38). Hingegen kann erwartet werden, dass sich durch sorgfältig durchgeführte Vollzugslockerungen die Gefahr vermindern lässt, dass sich "ungewöhnliche Belastungssituationen im partnerschaftlichen Bereich erneut in ähnlicher Weise wie im Vorfeld der früheren Delikte konstellieren" (Gutachten S. 35). Das vom Beschwerdeführer angeführte Argument des Rückgangs der Neigung zu Gewalttaten mit fortschreitendem Alter spricht jedenfalls nicht gegen ein Hinausschieben der bedingten Entlassung. Das selbe gilt bezüglich der Persönlichkeitsstörungen, deren Aktualität laut Beschwerdeschrift mit zunehmendem Alter abnehmen soll.
f) Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei unzulässig, aus fortdauerndem Leugnen der früheren Tat auf eine schlechte Prognose zu schliessen, stösst ins Leere. Die Vorinstanz hat lediglich erwogen, wegen des hartnäckigen Bestreitens der Anlasstat sei eine deliktsorientierte Therapiearbeit ausser Betracht gefallen und mangels Einsicht hätten pädagogische und verhaltenstherapeutische Massnahmen nur beschränkt realisiert werden können, was zur Verzögerung der Vollzugslockerungen geführt habe; einen Zusammenhang zur Prognose hat die Vorinstanz nicht hergestellt.
g) Der Beschwerdeführer verweist auf die mittlerweilen zahlreichen anstandslos verbrachten unbegleiteten Urlaube sowie den soweit auf Grund der Akten ersichtlich bisher erfolgreich verlaufenen Aufenthalt im Haus Lägern und wirft die Frage auf, welche Verbesserungsziele mit einem weiteren Vollzug überhaupt noch erreicht werden könnten.
Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass das dauernde Leben ausserhalb der Anstalt insbesondere auch in dem für den Beschwerdeführer erfahrungsgemäss problembehafteten Beziehungsbereich andere und höhere Anforderungen stellt, als er sie im Rahmen 28-stündiger Urlaube zu bestehen hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wird ihm der weitere Vollzug im Rahmen der Halbfreiheit Gelegenheit geben, sich mit diesen zusätzlichen Anforderungen vertraut zu machen und ihre Bewältigung beispielsweise durch die rechtzeitige Regelung seiner künftigen Erwerbstätigkeit zu erleichtern.
Sodann haben Vollzugserleichterungen angesichts der Schwierigkeit der Prognostizierung künftigen Wohlverhaltens (vgl. BGE 125 IV 133 E. 2a, 124 IV 193 E. 4a, je mit Hinweisen) auch die Funktion, die einer günstigen Prognose entgegenstehenden Vorbehalte so weit als möglich zu widerlegen, was naturgemäss eine bestimmte minimale Dauer der durch die Halbfreiheit ermöglichten Verhaltensbeobachtung erfordert. Auf der anderen Seite gelten nach den Richtlinien des Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung der Halbfreiheit und anderer besonderer Vollzugsformen vom 13. November 1992 für die Dauer der Halbfreiheit als Regel bestimmte Obergrenzen. So soll gemäss Ziff. 4 der Richtlinien bei einer Bruttostrafe von über 120 Monaten die Dauer der Halbfreiheit in der Regel zwölf Monate nicht übersteigen. Damit lässt sich bei guter Führung der Zeitpunkt der bedingten Entlassung absehen und greift auch das Argument nicht, dem Beschwerdeführer sei wegen der Ungewissheit des Entlassungszeitpunkts die Stellensuche verbaut.
h) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Entwöhnung von benzodiazepinhaltigen Medikamenten und einer dauernden Abstinenz für eine günstige Prognose erhebliche Bedeutung zukommen. Es ist aber vertretbar, wenn die Vorinstanzen diesem Umstand erst dann ausschlaggebende Bedeutung zumessen wollen, wenn das dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 1999 auferlegte Abstinenzgebot während einer längeren Zeit eingehalten worden ist.
i) Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich geändert, so ist dem die Feststellung des Gutachtens entgegenzuhalten, dass eine positiv zu bewertende Entwicklung, die über ein Anerkenntnis faktischer Täterschaft hinaus Gefühle persönlicher Verantwortlichkeit und Schuld entstehen lasse und auf diesem Hintergrund zu einem verbesserten Verständnis der Tatbegehung führe, nicht eingetreten sei. Es wird einzig eingeräumt, dass sich möglicherweise die persönlichkeitsbedingte Neigung des Beschwerdeführers, auf aussergewöhnliche Belastungen partnerschaftlicher Beziehungen impulshaft-aggressiv zu reagieren, zwischenzeitlich nur noch in geminderter Form vorhanden sein könnte; auch diese Feststellung wird aber relativiert für den Fall, dass sich der Vorfall vom 5. Januar 1996 so abgespielt hat, wie es das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.97.00463 vom 24. Oktober 1997 als erwiesen erachtet hat. Jedenfalls ist mit dem "reibungslosen Verlauf der Scheidung" von seiner bisherigen Ehefrau, die im Oktober 1998, das heisst während des Strafvollzugs, statt fand, ein "Tatbeweis" dafür, dass der Beschwerdeführer zur Lösung von Problemen im Partnerschaftsbereich nicht auf alte Verhaltensmuster zurückgreift nicht erbracht. Die Gefahr neuer Straftaten ist nicht bloss hypothetisch; vielmehr bestehen aufgrund des Gutachtens und des Vorfalls vom 5. Januar 1996 immer noch ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei ungewöhnlichen Belastungssituationen im partnerschaftlichen Beziehungsbereich wiederum aggressiv reagieren könnte. Dass seine neue Partnerin, E. F., diese Befürchtungen nicht teilt, ändert daran nichts.
6. Der eingehend begründete Entscheid der Vollzugsbehörden, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung (noch) nicht zu gewähren, beruht somit auf einem zutreffenden Verständnis des Instituts der bedingten Entlassung, berücksichtigt alle massgeblichen Umstände, zieht daraus die richtigen Schlüsse und kommt zu einem insgesamt vertretbaren Ergebnis. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
7. ...
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...