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Geschäftsnummer: VB.2000.00070 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Hundehaltungsverbot
Verbot der Hundehaltung wegen übermässiger Störung der Nachbarschaft Art. 36 Abs. 4 der kommunalen Polizeiverordnung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für das Haltungsverbot dar (E. 2a, b). Aufgrund der zahlreichen Polizeieinsätze und Anzeigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Hunde ohne übermässige Belästigung der Nachbarschaft zu halten (E. 2c).
Stichworte: HUNDEHALTUNG HUNDEHALTUNGSVERBOT PERSÖNLICHE FREIHEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT TIERHALTUNGSVERBOT
Rechtsnormen: Art. 10 lit. II BV § 74 GemeindeG § 1 HundeG § 8 HundeG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Nachdem die Kantonspolizei mehrfach von Anwohnern wegen Lärmbelästigung an die D.-Strasse ..1 in C., der gemeinsamen Adresse von A. und E., gerufen wurde, drohte der Gemeinderat C. am 21. Oktober 1999 A. an, ihm das Halten von Tieren zu verbieten, und beschloss am 7. Dezember 1999, A. und E. werde die weitere Haltung von Hunden verboten. Er forderte die Adressaten des Beschlusses auf, ihre beiden Hunde innert drei Tagen auf eigene Kosten einem Tierheim abzugeben. Für den Fall, dass dieser Anordnung keine Folge geleistet werde, kündigte der Gemeinderat an, dass die Tiere durch die Polizei auf Kosten der Eigentümer in ein Tierheim gebracht würden. Einem allfälligen Rekurs entzog er die aufschiebende Wirkung.
II. A. erhob am 17. Dezember 1999 gegen den Beschluss des Gemeinderats C. Rekurs an das Statthalteramt Winterthur. Er brachte vor, seit 20 Jahren Hunde zu halten und diese immer unter Kontrolle zu haben. Sein 13 Jahre alter Schäferhund habe Asthma und könne kaum noch bellen. Überdies habe immer nur ein und dieselbe Person die Polizei alarmiert. Der Statthalter wies den Rekurs mit Verfügung vom 26. Januar 2000 ab. Er erwog im Wesentlichen, gemäss Art. 36 Abs. 1 der kommunalen Polizeiverordnung C. seien Tiere so zu halten, dass weder Menschen noch Tiere noch Sachen gefährdet oder geschädigt werden. Der Gemeinderat könne nach Art. 36 Abs. 4 die Tierhaltung verbieten, wenn einer vorherigen polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tierhaltung verursachten Übelstands keine Folge geleistet worden sei. Nach zwölf polizeilichen Interventionen sei der Rekurrent am 21. Oktober 1999 zur Behebung der Missstände aufgefordert worden. Trotzdem habe die Polizei am 12. November 1999 erneut eingreifen müssen. Sowohl der Rekurrent als auch E. sowie F. hätten gegenüber der Polizei bestätigt, dass die Hunde viel bellen. Die Polizei habe feststellen können, dass die Angaben des Nachbarn, G., über die Belästigungen nicht übertrieben gewesen seien. Es sei damit erwiesen, dass die Hunde des Rekurrenten und von E. fortwährend durch Gebell und Geheul die Nachtruhe gestört hätten. Der angefochtene Beschluss sei somit zu Recht ergangen.
III. A. wandte sich gegen die Verfügung des Statthalteramts Winterthur am 26. Februar 2000 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er brachte vor, die Anzeigen seines Nachbarn, G., seien unglaubwürdig. Es könne nicht zutreffen, dass seine Hunde mehr als fünf Stunden am Tag bellten. Es seien keine Problemhunde. Die Polizei könne auch nicht fünf oder sechs Stunden vor seinem Haus stehen. Überdies habe H. zeitweise drei Hunde, die bellten. Er habe der Polizei C. deswegen eine Anzeige eingereicht.
Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. März 2000 auf Vernehmlassung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des Statthalteramts Winterthur zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. a) Nach § 8 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG; LS 554.5) haben Hundehalter ihre Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen belästigen. Gemäss § 1 HundeG untersteht das Halten von Hunden der Kontrolle durch die Gemeinden. Das HundeG enthält allerdings selbst keine Grundlage für das verfügte Haltungsverbot.
b) Der Rekursgegner stützt seine Verfügung auf Art. 36 Abs. 4 der Polizeiverordnung der Gemeinde C. vom 23. März 1982, erlassen durch den Gemeinderat. § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) verpflichtet die Gemeinden zum Erlass von Polizeiverordnungen. Da ihnen die Kontrolle der Hundehaltung obliegt, kann darin auch eine Ermächtigung zum Erlass weitergehender Vorschriften erblickt werden.
Es fragt sich allerdings, ob ein Tierhaltungsverbot einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellt, der nur aufgrund eines formellen Gesetzes erfolgen darf. Ein solches ist die Polizeiverordnung C. als Erlass der Exekutive nicht. Nach einem älteren Entscheid des Bundesgerichts stellt aber das Halten von Tieren keine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung dar, die dem Schutz der persönlichen Freiheit untersteht (BGr, 5. Oktober 1977, ZBl 79 [1978], S. 34 E. 4; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. A., Zürich 1998, Rz. 1171). Auch unter der neuen Bundesverfassung beschränkt sich Schutzbereich dieses Grundrechts auf die wesentlichen Möglichkeiten der Persönlichkeitsentfaltung (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 148). Will man die Haltung von Tieren dem Schutz der persönlichen Freiheit unterstellen, so ist das Verbot doch als leichter Grundrechtseingriff anzuschauen, der nicht in einem formellen Gesetz vorgesehen sein muss (Art. 36 Abs. 1 BV; Häfelin/Haller, Rz. 1133 f.). Die Polizeiverordnung C. stellt somit eine genügende gesetzliche Grundlage dar.
c) Gemäss Art. 36 Abs. 4 der Polizeiverordnung C. kann der Gemeinderat das Halten von Tieren verbieten, wenn der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder Tierhaltung verursachten Übelstands nicht Folge geleistet wird. Mit dem Vorbringen, die Anzeigen von G. seien unglaubwürdig, bestreitet der Beschwerdeführer bereits das Vorliegen eines polizeilich zu bekämpfenden Missstands. G. sei tagsüber nicht immer daheim und könne darum gar nicht sagen, ob die Hunde dann bellten. Die Polizei stehe sicher auch nicht fünf bis sechs Stunden vor seinem Haus. Überdies habe auch H. zeitweise drei Hunde, die bellten. Immer würde aber er für den Lärm verantwortlich gemacht.
Bei den Akten liegen fünf Polizeirapporte, die Einsätze der Kantonspolizei an sechs Daten Ende 1998 und 1999 sowie weitere Anzeigen dokumentieren. Im Rapport vom 19. Oktober 1999 ist sogar von zwölf Polizeieinsätzen die Rede. Nach diesen Rapporten rückte die Polizei aufgrund von Anzeigen nicht nur von G., sondern auch von weiteren Nachbarn, I. und J., aus. Am Samstag, 19. Dezember 1998, sagte E. gegenüber der Polizei aus, wenn sie mit F. oder dem Beschwerdeführer Streit habe, fingen die Hunde an zu bellen. Ähnliche Aussagen wurden vom Beschwerdeführer und von F. protokolliert. Am 6. Januar 1999 rief offenbar sogar der Beschwerdeführer selbst die Polizei. Im Rapport vom 23. September 1999 wird der Polizeieinsatz vom 16. September geschildert. Demnach sei E. auch nach Eintreffen der Polizei "wie von einer Tarantel gestochen" durch die Wohnung gelaufen unter lautem Schimpfen, Fluchen und Türenschlagen, wobei der Beschwerdeführer gleichzeitig erfolglos versucht habe, die Hunde zu beruhigen.
Mit all diesen Ereignissen setzt sich die Beschwerdeschrift in keiner Weise auseinander. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rapporte als unglaubhaft erscheinen lassen könnte. Die Einsätze der Polizei erfolgten hauptsächlich nachts und an Wochenenden. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Nachbar des Beschwerdeführers, G., sich tagsüber stets zu Haus aufhält. Ebenso unmassgeblich ist, ob die Hunde stundenlang bellen, kann doch nachts schon relativ kurz anhaltender Lärm die Ruhe nachhaltig stören. Aus diesem Grund laufen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Polizeieinsätze ins Leere. Für sich allein nicht entscheidend ist auch, ob es sich bei den Hunden des Beschwerdeführers um "Problemhunde" handelt. Wesentlich ist vielmehr, ob die Eigentümer in der Lage sind, sie so zu halten, dass die Umgebung nicht in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies ist, was die Protokolle belegen und wogegen der Beschwerdeführer nichts Substanzielles ins Feld führt, nicht der Fall, da die Tiere oft durch Streitigkeiten im Haushalt des Beschwerdeführers gereizt werden. Was schliesslich die angeblich bellenden Hunde von H. betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass ausser den Anzeigen des Beschwerdeführers dazu nichts vorliegt. Auch falls es zutreffen sollte, dass diese ebenfalls Lärm verursachen, so vermöchte diese Tatsache den Beschwerdeführer nicht entscheidend zu entlasten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...