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Zürich Verwaltungsgericht 11.05.2000 VB.2000.00046

11 mai 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,173 mots·~16 min·5

Résumé

Befehl zur Beendigung der Bauarbeiten | Beendigung von bereits zehn Jahre andauernden Bauarbeiten Die Vornahme eines Augenscheins ist angesichts des umfangreichen Dossiers unnötig (E. 1b). Dass die Behörden bei Einreichung des Baugesuchs eine Bauzeit von 10 Jahren gebilligt hätten, ist nicht nachgewiesen. Die Berufung auf Treu und Glauben vermag den Beschwerdeführenden zudem deshalb nicht zu helfen, weil inzwischen 10 Jahre verstrichen sind (E. 2b). Es liegt ein Unterbruch der Bauarbeiten im Sinn von § 328 Abs. 1 PBG vor, da deren Dauer in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Umfang der auszuführenden Arbeiten steht (E. 3a, b). Dass die Bauarbeiten störende Immissionen verursachen, ist gerichtsnotorisch. Der Befehl zu deren Beendigung ist rechtmässig (E. 3c). Eine allfällige Ersatzvornahme hat sich auf jene Vorkehren zu beschränken, die aus baupolizeilichen oder ästhetischen Gründen erforderlich sind (E. 3e). Die Vorinstanz hätte auch auf den Rekurs bezüglich der Modalitäten des Befehlsvollzugs eintreten sollen. Diese Anordnungen sind aber rechtmässig (E. 3f). Die angefochtene Verfügung liesse sich zusätzlich auf das Bundesumweltschutzrecht stützen, da von einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG auszugehen ist und der Beendigungsbefehl verhältnismässig ist (E. 3g).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00046   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Befehl zur Beendigung der Bauarbeiten

Beendigung von bereits zehn Jahre andauernden Bauarbeiten Die Vornahme eines Augenscheins ist angesichts des umfangreichen Dossiers unnötig (E. 1b). Dass die Behörden bei Einreichung des Baugesuchs eine Bauzeit von 10 Jahren gebilligt hätten, ist nicht nachgewiesen. Die Berufung auf Treu und Glauben vermag den Beschwerdeführenden zudem deshalb nicht zu helfen, weil inzwischen 10 Jahre verstrichen sind (E. 2b). Es liegt ein Unterbruch der Bauarbeiten im Sinn von § 328 Abs. 1 PBG vor, da deren Dauer in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Umfang der auszuführenden Arbeiten steht (E. 3a, b). Dass die Bauarbeiten störende Immissionen verursachen, ist gerichtsnotorisch. Der Befehl zu deren Beendigung ist rechtmässig (E. 3c). Eine allfällige Ersatzvornahme hat sich auf jene Vorkehren zu beschränken, die aus baupolizeilichen oder ästhetischen Gründen erforderlich sind (E. 3e). Die Vorinstanz hätte auch auf den Rekurs bezüglich der Modalitäten des Befehlsvollzugs eintreten sollen. Diese Anordnungen sind aber rechtmässig (E. 3f). Die angefochtene Verfügung liesse sich zusätzlich auf das Bundesumweltschutzrecht stützen, da von einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG auszugehen ist und der Beendigungsbefehl verhältnismässig ist (E. 3g).

  Stichworte: BAUARBEITEN BAULÄRM LÄRM LÄRMSCHUTZ TREU UND GLAUBEN ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT UNTERBRUCH VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ

Rechtsnormen: Art. 9 BV § 328 Abs. I PBG Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 5. Februar 1990 erteilte der Gemeinderat B. A. und J. die bau­recht­liche Bewilligung für einen Um‑ und Anbau (mit Teilabbruch) am bestehenden Wohn­haus Vers.Nr. ..1 auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grund­stück Kat.Nr. ...2 (anschliessend aufgeteilt in die Parzellen Kat.Nrn. ...3 und ...4). Auch der Regierungs­rat und die Baudirektion erteilten die für das Vorhaben erfor­derlichen (Ausnahme‑)Be­wil­ligungen. In der Folge verkaufte J. seinen Hausteil samt der Parzelle Kat.Nr. ...4 an E., der den bewilligten Umbau vorneh­men liess und, nachdem die Baukommis­sion B. am 6. August 1992 die Bezugsbewilli­gung erteilt hatte, seit dem Sommer 1992 mit seiner Familie dort wohnt.

A. führte bzw. führt den Umbau seines Hausteils, in welchem er mit seiner Ehe­frau auch wohnt, selbst durch. Da A. einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, kom­men die Bauarbeiten nur langsam vorwärts und sind auch heute noch nicht beendet. Dieser Umstand hat zu einer nachhaltigen Vergiftung des nachbarlichen Verhältnisses zwi­schen den Eigentümern der beiden Hausteile geführt.

II. Am 8. Februar 1999 verfügte der Gemeinderat B. was folgt:

"1.     Herr und Frau A., K. ...5, in B., wird be­fohlen :

 1.1    Innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses die ge­mäss den Erwägungen bewilligten Bauarbeiten zu beenden.

 1.2    ... (betrifft Hobbyraum, hier nicht mehr von Interesse)

 2.      Sofern die Anordnungen gemäss Dispositiv Ziffer 1 nicht beachtet werden, wird die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen und Bestrafung gemäss Art. 61 USG und § 341 PBG angedroht, wonach die vorsätzliche Verletzung von Emissionsbegrenzungen gemäss Umweltschutzgesetz mit Haft oder Busse und vorsätzliche Verlet­zungen des Planungs‑ und Baugesetzes mit Busse bis zu Fr. 50'000.‑ sowie in schweren Fällen mit Haft bestraft werden.

 3.      Das Bausekretariat wird für den Fall der Nichtbefolgung der Anord­nungen gemäss Dispositiv Ziffer 1 beauftragt, dem Gemeinderat Be­richt über den Stand der Bauarbeiten zu erstatten und einen Antrag zu unterbreiten:

 3.1.   für zweckmässige Massnahmen zum unverzüglichen Abschluss der Bauarbeiten sowie zur baulichen Umgestaltung des Hobbyraumes als einen für den dauernden Aufenthalt von Menschen nicht geeigneten Raum;

 3.2    zur Sicherstellung der Kosten für die Beendigung der Bauarbeiten und die bauliche Umgestaltung des Hobbyraumes durch Anmeldung eines entsprechenden Grundpfandrechtes gemäss § 197 lit. c EG zum ZGB auf dem Grundstück Kat. Nr. ...3.

 5.+ 6. ..."

III. Gegen diese Verfügung gelangten Herr und Frau A. am 15. März 1999 mit Re­kurs an die Baurekurskommission III, welche die Angelegenheit nach Durch­führung des Schriftenwechsels am 14. April 1999 zuständigkeitshalber an den Regierungs­rat überwies. Dieser wies den Rekurs am 15. Dezember 1999 ab, soweit er darauf eintrat und der Rekurs nicht gegenstandslos geworden war.

IV. Gegen den Rekursentscheid haben Herr und Frau A. am 3. Februar 2000 Be­schwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des ange­foch­tenen Entscheids, soweit damit Disp.-Ziffern 1.1, 2, 3 (soweit sie den Beseiti­gungs­befehl beschlägt) und 4 des zugrundeliegenden Beschlusses des Gemeinderats B. vom 8. Februar 1999 bestätigt werden, alles unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen.

Der Regierungsrat beantragte am 2. März 2000 die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellten am 8. März 2000 der Gemeinderat B. und am 9. März 2000 Herr und Frau E. Letztere beantragten ausserdem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Die Vorbringen der Beteiligten werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

b) Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend klar aus dem umfangreichen Dossier, so dass auf den von der Beschwerdegegnerschaft beantragten Augenschein verzichtet werden kann. Die Ergebnisse des Augenscheins, den der Gemeinderat am 7. Dezember 1999 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden vorgenommen hat, sind für die Urteilsfindung nicht wesentlich; es kann daher darauf verzichtet werden, den Beteiligten das entspre­chen­de Protokoll zur Stellungnahme zuzustellen.

c) Mit dem raschen Entscheid in der Sache selbst erübrigt es sich, zum Gesuch der Beschwerdegegner 1 um Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen.

2. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine unrichtige und mangelhafte Sach­verhaltsfeststellung und machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

a) Da in erster Linie im Streit liegt, ob sich der angefochtene Befehl zur Beendi­gung der Bauarbeiten auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützt, und weil das Ge­richt im Übrigen hinsichtlich der Störwirkung von Bauarbeiten auf Wohnungen bzw. an­de­re Hausteile im gleichen Gebäude über hinreichendes Erfahrungswissen verfügt, können ei­nige umstrittene Sachverhaltsfragen offen bleiben. Dies gilt für die (genaue) Intensität und Dauer der baubedingten Lärmimmissionen, den Zusammenhang der Bauarbeiten mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin 1.2 und die Einhaltung des von den pri­vaten Parteien am 24. März 1997 abgeschlossenen zivilgerichtlichen Vergleichs. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Regierungsrat diesbezüglich den Sachverhalt aus­rei­chend abgeklärt hat oder nicht.

b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde habe bereits im Zeit­punkt der Baueingabe davon Kenntnis gehabt, dass mit einer Bauzeit von zehn Jahren ge­rechnet werde. Am 8. Mai 1996 sei die Gemeinde über das voraussichtliche Bauzeitende informiert worden und habe sich diesem nicht widersetzt. Die Gemeinde habe mehrfach bestätigt, dass eine 10-jährige Bauzeit aus rechtlicher Sicht unproblematisch sei, sofern die Arbeiten nicht unterbrochen würden. Schliesslich hätten auch die heutigen Nachbarn im Zeitpunkt des Hauskaufs (1992) gewusst, dass mit einer Bauzeit von insgesamt zehn Jah­ren gerechnet werden müsse. Die Beschwerdeführenden werfen dem Regierungsrat vor, in diesen umstrittenen Punkten ohne weitere Beweisabnahme und ohne überzeugende Be­grün­dung die für sie ungünstige Sachverhaltsdarstellung angenommen zu haben. Sie er­blicken darin eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts und eine Gehörsverweigerung.

Die erwähnten Aspekte sind insofern von Bedeutung, als sich die Beschwerdefüh­renden allenfalls auf behördliche Zusicherungen bzw. den Grundsatz von Treu und Glau­ben berufen können, um die Dauer ihres Umbaus zu rechtfertigen. Die Berufung auf be­hördliche Zusicherungen setzt allerdings unter anderem voraus, dass die Privaten die aus­kunftserteilende Behörde in guten Treuen als zuständig erachten durften (vgl. Ulrich Hä­felin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 569 f.). Zuständig für solche Zusagen wäre allein der Gemeinderat oder allenfalls der Bauausschuss gewesen (vgl. § 2 lit. c des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG] in Verbindung mit Art. 23 Ziff. 9 sowie Art. 35 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde B. vom 28. November 1993). Hingegen kann es von vornherein nicht auf Aussagen des Bausekretärs oder einzelner Gemeinderäte ankommen, was auch für die Beschwerdeführenden erkennbar war. Zudem widerspricht es der Lebenserfahrung, dass sich die Beschwerdeführenden in einer wichtigen Frage allein auf mündliche Äusse­rungen verlassen haben wollen. Die Besprechung vom 8. Mai 1996 auf dem Bauamt B. diente gemäss Einladung einzelnen Punkten der Zwischenkontrolle vom 21. März 1996, die dazu führte, dass die Beschwerdeführenden ein Projektänderungsgesuch einzureichen hatten. Ohne Zweifel war den Behörden daher bekannt, dass die Bauarbeiten nur langsam fortschritten; dass Vertreter der Gemeinde sich anlässlich die­ser Besprechung ausdrücklich mit einem nochmals mehrere Jahre umspannenden Zeitplan einverstanden erklärt haben sollen, erscheint höchst unwahrscheinlich und wird jedenfalls nicht durch ein Protokoll, eine Aktennotiz oder ähnliches bestätigt. Hingegen hat der Bau­sekretär der Gemeinde be­reits im Rekursverfahren schriftlich erklärt, anlässlich dieser Be­sprechung habe der Be­schwerdeführer auf die längere Bauzeit hingewiesen, hingegen habe der damalige Hoch­bau­vorstand keine "Endbauzeit" in irgend einer Weise akzeptiert. Im glei­chen Schreiben erklärte der Bausekretär, es stimme nicht, dass der Beschwerdefüh­rer anlässlich der Bau­eingabe im Jahr 1989/90 eine Bauzeit von rund zehn Jahren angege­ben habe. Angesichts dieser Umstände ist es weder willkürlich noch gehörs­ver­wei­gernd, dass der Regierungsrat unter Berufung auf die Akten eine rechtsgenügliche Beweis­führung der Beschwerde­füh­ren­den verneint hat, ohne zuvor noch weitere Aus­kunftsper­so­nen einzuvernehmen.

Selbst wenn aber eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts durch den Regie­rungsrat zu bejahen wäre, so würde sich im vorliegenden Fall eine Ergänzung der Sachver­haltsabklärung oder gar eine Rückweisung der Angelegenheit wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs verbieten, weil die Frage inzwischen durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Eine Bestätigung des angefochtenen Entscheids entfaltet keine Rückwirkung, sondern wirkt allein für die Zukunft. Die Bewilligungen, die den Umbauarbeiten der Be­schwerdeführenden zugrunde liegen, datieren von der ersten Hälfte des Jahrs 1990. Inzwi­schen sind rund zehn Jahre vergangen, so dass jedenfalls heute eine Bestätigung des Be­fehls zur Beendigung der Bauarbeiten auch dann nicht gegen Treu und Glauben versties­se, wenn die von den Beschwerdeführenden behaupteten Zusagen gemacht worden wären.

3. Zu prüfen ist, ob der Befehl zur Beendigung der Bauarbeiten auf einer ausrei­chen­den gesetzlichen Grundlage beruht. Der Gemeinderat stützte seine Verfügung auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sowie auf die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Der Regierungs­rat liess offen, ob diese gesetzliche Grundlage ausreiche, bejahte indessen die Anwendbar­keit des Planungs‑ und Baugesetzes.

a) Gemäss § 328 Abs. 1 PBG kann die Beendigung der Bauarbeiten innert nützli­cher Frist befohlen werden, wenn die Bauarbeiten während längerer Zeit ‑ bei Arealüber­bauungen länger als zwei Jahre ‑ unterbrochen werden. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht für den Säumnisfall verschiedene Sanktionen vor, unter anderem die Fertigstellung durch Er­satzvornahme (lit. a) und die Förderung der Bauarbeiten durch die Gemeinde, soweit es die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Natur‑ und Heimatschutz erfordern (lit. b). Die Kosten derartiger Massnahmen trägt der Grundeigentümer (Abs. 3).

§ 328 PBG trägt dem Umstand Rechnung, dass halbfertige Bauten in verschiedener Hinsicht polizeiwidrig sind (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 411; RB 1996 Nr. 86). Zu erwähnen sind namentlich die mit einer Baustelle regelmäs­sig verbundenen Gefahren für das Publikum bzw. Passanten sowie die Verletzung des Ein­ordnungsgebots von § 238 Abs. 1 PBG. Zu den unerwünschten, nicht beliebig lang hinzu­nehmenden Auswirkungen einer Baustelle gehören auch die mit Bauarbeiten regelmässig verbundenen Immissionen (vgl. in diesem Zusammenhang § 226 Abs. 1, 2 und 4 PBG).

§ 328 PBG bestimmt ‑ abgesehen vom Fall der Arealüberbauungen ‑ nicht näher, wann von einem längeren Unterbruch der Bauarbeiten gesprochen werden kann. Darüber ist im Einzelfall mit Rücksicht auf die konkreten Umstände zu entscheiden; bei dieser Prü­fung steht der zuständigen Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum offen (RB 1996 Nr. 86 mit Hinweisen). Dabei ist nicht massgebend, in welchen zeitlichen Abständen der Bauherr jeweils kleinere Bauarbeiten ausführte; entscheidend ist allein die zeitliche Distanz zwischen dem Augenblick, in welchem der Zustand des unvollendeten Bauwerks beurteilt wird, und demjenigen der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung, unter Berücksichtigung der Grösse des Bauvorhabens (VGr, 21. Dezember 1989, VB 89/0148, E. 2a). Ein Unterbruch der Bauarbeiten während längerer Zeit im Sinn von § 328 Abs. 1 PGB liegt mit anderen Worten auch dann vor, wenn an einer Baute zwar regelmässig, aber derart langsam gearbeitet wird, dass die Gesamtdauer der Bauarbeiten in keinem vernünfti­gen Verhältnis zum Bauvolumen bzw. der Bauaufgabe mehr steht. Der Regierungsrat hat daher zu Recht bejaht, dass der angefochtene Befehl auf § 328 PBG gestützt werden kann.

b) Der Umbau bzw. die Renovation des Hausteils der Beschwerdeführenden hätte bei üblicher Vorgehensweise innert längstens etwa einem bis anderthalb Jahren durchge­führt werden können, wie die entsprechende Umbaudauer am Hausteil der privaten Be­schwerdegegner belegt und im Übrigen die Erfahrung zeigt. Beim von den Beschwerdefüh­renden gewählten Vorgehen sind die Arbeiten auch nach zehn Jahren seit Erteilen der Bau­bewilligung noch nicht abgeschlossen. Diese Dauer steht in keinem vernünftigen Verhält­nis zur Grösse des Bauvorhabens und ist als übermässig zu qualifizieren. Somit liegt ein Unterbruch der Bauarbeiten während längerer Zeit im Sinn von § 328 Abs. 1 PBG vor.

c) Bei der Beurteilung, ob Massnahmen im Sinn von § 328 PBG zu ergreifen sind, steht der zuständigen Behörde wie erwähnt ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Bei der Ausübung des Ermessens hat die Behörde die zuvor erwähnten, für die Begrenzung der Baudauer sprechenden Aspekte (namentlich Sicherheit, Einordnung, Störungswirkung für Dritte) gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der gewählten Bauweise bzw. am Unter­bruch der Bauarbeiten abzuwägen.

aa) Im vorliegenden Fall spielen Sicherheitsaspekte, wenn überhaupt, eine unterge­ordnete Rolle. Wie die Beschwerdeführenden mit einem gewissen Recht geltend machen, bewirkt schon der Umstand, dass sie ihren Hausteil bewohnen, eine regelmässige Überwa­chung der Baustelle. Hinzu kommt, dass bei einem Umbau der vorliegenden Art nicht die gleichen Sicherheitsprobleme entstehen wie etwa bei einer offenen Baugrube oder bei ei­nem Rohbau mit Baugerüst.

Der Einordnungsaspekt hätte eine gewisse Rolle spielen können, solange grössere Teile des Dachs oder der Fassade noch zu renovieren waren. Da sich die Vorinstanzen hier­zu nicht weiter äussern, erübrigen sich weitere Ausführungen.

bb) Zentral erscheinen aufgrund der Ausführungen aller Beteiligten die Einwirkun­gen auf den Hausteil der privaten Beschwerdegegner durch Lärm und allenfalls weitere Bau­immissionen. Die Beschwerdeführenden bauen wie erwähnt ihren Hausteil praktisch vollständig selber um. Die entsprechenden Arbeiten erfolgen vor allem in den Randstunden und am Wochenende, weil die Beschwerdeführenden berufstätig sind und sich daher wäh­rend der normalen Arbeitszeiten ihrem Umbau kaum widmen können. Daher treten auch die Störungen durch die Bauarbeiten vornehmlich dann auf, wenn sich die privaten Be­schwerdegegner und deren schulpflichtige Kinder zu Hause aufhalten. Es ist gerichtsnoto­risch und bedarf keiner besonderen Beweise, dass der Lärm von Baumassnahmen am Bau­körper wie Bohren, Hämmern, Spitzen und dergleichen im ganzen Gebäude, vorliegend also auch im Hausteil der privaten Beschwerdegegner, deutlich wahrgenommen und als störend empfunden wird. Unabhängig davon, ob das Bauprogramm auch längere Phasen ohne lärmige Arbeiten umfasst, stellt die seit Jahren immer wieder auftretende Belästigung durch Baulärm für die private Beschwerdegegnerschaft eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Wenn der Gemeinderat das Interesse an der Beendigung dieser Beeinträchtigung höher gewichtet hat als das Interesse der Beschwerdeführenden an der Weiterführung ihrer Bau­weise, so hat er im Ergebnis § 328 Abs. 1 PBG korrekt angewendet. Der Befehl zur Been­digung der Bauarbeiten innert sechs Monaten erweist sich damit als rechtmässig.

d) Eine gewisse Unklarheit der Verfügung vom 8. Februar 1999 ergibt sich daraus, dass die Frist gemäss Disp.-Ziff. 1.1 ab Rechtskraft des Beschlusses zu laufen beginnt, wäh­rend in Disp.-Ziff. 5 Abs. 2 einem allfälligen Rekurs gegen Ziffer 1 des Beschlusses die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Letztere Bestimmung würde nur Sinn machen, wenn die Frist ab dem Datum des Befehls zu laufen begänne. Der Klarheit halber ist fest­zustellen, dass die Frist von sechs Monaten neu ab der Mitteilung dieses Urteils an die Par­teien läuft.

e) Die Beschwerdeführenden setzen sich mit den vom Gemeinderat verfügten Sank­tionen (Ersatzvornahme, Androhung eines Strafverfahrens) nicht auseinander. Es liegt nichts vor, was die Sanktionen grundsätzlich als rechtswidrig erscheinen liesse. Erwähnt sei, dass sich eine allfällige Ersatzvornahme auf jene baulichen Vorkehren zu beschränken hätte, die aus baupolizeilichen bzw. Einordnungsgründen erforderlich erscheinen.

f) Mit Recht machen die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass der Regie­rungsrat auf ihren Rekurs auch insofern hätte eintreten müssen, als sie die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2‑4 des Beschlusses des Gemeinderats beantragt hatten, weil diese Teile des Dispositivs sich lediglich mit den Modalitäten des Vollzugs des Befehls und den Kos­ten der Verfügung befassen. Indessen hat der Regierungsrat in einer Eventualerwägung auch festgehalten, dass gegen diese Anordnungen materiell nichts einzuwenden ist. Zu wei­ter­ge­henden Ausführungen hatte der Regierungsrat keinen Anlass, nachdem die Rekur­ren­ten diesbezüglich keine spezifischen Rügen erhoben hatten. Die Beschwerdeführenden ver­mö­gen aus dem Nichteintreten des Regierungsrats in diesem Punkt nichts für sich ab­zulei­ten.

g) Die angefochtene Verfügung erweist sich damit schon gestützt auf das kantonale Recht als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob sich der Befehl auch auf das Umweltschutzgesetz stützen liesse. Wie angemerkt werden mag, ist auch letzteres der Fall.

aa) Der Hausteil der Beschwerdeführenden stellt eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV dar, in welcher Lärm erzeugt wird. Diese Emis­sionen sind nach Art. 11, 12 und 25 USG zu begrenzen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dür­fen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, falls die durch sie in ihrer Umgebung erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Dabei gelten mit einer lärmer­zeu­genden Anlage baulich verbundene (zusammengebaute) Gebäude als Umgebung im Sinn von Art. 25 USG (BGr, URP 1999 S. 264 ff. E. 3b, auch zum Folgenden). Ob der Lärm der fraglichen Anlage über die Gebäudestruktur oder über das Freie zu den lärmemp­findlichen Räumen der Nachbargebäude übertragen wird, spielt für die grundsätzliche An­wendbarkeit von Art. 25 USG keine Rolle. Hingegen kann bei der Beurteilung des von ei­ner Anlage auf benachbarte, angebaute Gebäude einwirkenden Lärms nicht unbesehen auf Art. 25 USG und die darauf abgestützten Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung ab­ge­stellt werden. Das System der Belastungsgrenzwerte ist auf die Beurteilung von Lärm zugeschnitten, der im Freien übertragenen wird. Die Lärmausbreitung in angebaute Nach­bargebäude ist deshalb grundsätzlich nach den für Innenlärm geltenden Anforderungen zu beurteilen (Art. 32 ff. LSV). Dabei sind die Bestimmungen über die Begrenzung von Emis­sionen (Art. 11, 12, 25 und allenfalls 16 - 18 USG) sinngemäss anzuwenden. Namentlich sind die Vorschriften über die vorsorgliche und verschärfte Emissionsbegrenzung (Art. 11 und 12 USG) unmittelbar anwendbar.

bb) Belastungsgrenzwerte für die Beurteilung von Baulärm bestehen nicht, ebenso­wenig wie quantifizierte Kriterien für die Beurteilung von im Innern von Gebäuden über­tragenem Baulärm. Daran ändert auch die inzwischen vorliegende, entsprechend Art. 6 LSV erlassene Baulärm-Richtlinie des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft vom 2. Februar 2000 nichts.

Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissio­nen nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG. Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissen­schaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Das heisst, dass auch bei der Beurteilung von Lärm­immissionen direkt gestützt auf Art. 15 USG objektivierte Kriterien anzuwenden sind. Das bedeutet hingegen nicht, dass allein deshalb, weil in einem konkreten Fall nur eine kleine Anzahl Personen überhaupt betroffen ist, das Umweltschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist zu beurteilen, ob die Immissionen, denen die Betroffenen ausgesetzt sind, von einem grösseren Personenkreis als erhebliche Störung beurteilt würden, wobei auch Art. 13 Abs. 2 USG zu berücksichtigen ist. Danach setzt nicht das Individuum mit der subjektiv höchsten Empfindlichkeit den Massstab. Art. 13 Abs. 2 USG gebietet es aber, auch das Schutzbedürfnis von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berück­sichtigen, ja deren Schutzbedürfnis relativ stärker zu gewichten als jenes der durchschnitt­lichen oder gar besonders robusten Personengruppen (André Schrade/Theodor Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 13 N. 16 und 19).

Fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten, so müssen die Vollzugsbehörde bzw. der Richter ohne Rückgriff auf diese im Einzelfall aufgrund der Er­fahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 325 E. 4d/bb, mit Hinweisen).

cc) Dass Baulärm von vielen Menschen als überdurchschnittlich lästig und störend empfunden wird, ist eine Binsenwahrheit, die keiner weiteren Begründung bedarf. Baulärm wird während beschränkter Zeit als unvermeidliches Übel toleriert. Vorliegend tritt der Bau­lärm zwar nicht regelmässig auf und sind offenbar auch längere Abschnitte zu ver­zeich­nen, während deren keine lärmigen Arbeiten stattfinden. Ins Gewicht fällt aber, dass die lärmigen Arbeiten praktisch nur zu Zeiten stattfinden, in denen das Erholungsbedürfnis und damit die Störungsanfälligkeit der Betroffenen gross ist. Weiter fällt in Betracht, dass die Arbeiten schon jahrelang dauern und die Beschwerdeführenden ein verbindliches Ende bisher nicht in Aussicht gestellt haben. Die Tatsache, dass der Baulärm unregelmässig auf­tritt, verunmöglicht es den Betroffenen auch, sich darauf einzustellen und die Tagespla­nung wenigstens teilweise danach zu richten. Selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass die Dauer der einzelnen Lärmepisoden beschränkt sein dürfte, so ergibt sich insgesamt doch ohne weiteres das Bild einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG. Von Ba­gatellimmissionen kann keine Rede sein.

dd) Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dass eine Begrenzung der Lärmemissionen auf eine beschränkte Zeit technisch und be­trieb­lich möglich ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Erwähnt sei in diesem Zusam­menhang, dass eine konzentrierte Bauabwicklung durch verschiedene Unternehmer es auch ermöglichte, verschiedene lärmige Arbeiten gleichzeitig vorzunehmen, was in der Regel we­niger störend wirkt, als wenn diese Arbeiten hintereinander stattfinden (vgl. die Bau­lärm­richtlinie des BUWAL, Ziff. 3.2.2.3, S. 18). Die Beschwerdeführenden machen gel­tend, die Verpflichtung, die Bauarbeiten innert der gesetzten Frist zu beenden, sei für sie wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei Anlagen, die nicht nach wirtschaftlichen Grundsätzen betrieben werden, deckt sich das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit mit dem Grund­satz der Verhältnismässigkeit (Schrade/Loretan, Art. 11 N. 35a). Von den verschie­denen Teilgehalten dieses Grundsatzes ist hier nur jener von Bedeutung, der besagt, dass zwischen dem Zweck eines Eingriffs und der Eingriffswirkung ein angemessenes Verhält­nis bestehen muss. Dieses Verhältnis ist vorliegend ohne weiteres gewahrt. Schon grund­sätzlich kann wohl niemand aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip das Recht ableiten, Nach­barn während Jahren mit Baulärm zu stören, weil er aus finanziellen Gründen nicht das übliche Vorgehen bei einem Umbau einschlagen kann oder will. Erst recht muss vor­liegend geltend, dass die Beschwerdeführenden die Mehrkosten, die aus einer beschleu­nig­ten Beendigung ihres Umbaus resultieren, zu tragen haben, oder dass sie auf gewisse Bau­arbeiten verzichten müssen, damit die Einwirkungen auf den anderen Gebäudeteil ein Ende finden. Die Auflage, Bauarbeiten innert nützlicher Frist abzuwickeln und damit die Umge­bung vor Lärmeinwirkungen zu verschonen, ist im vorliegenden Fall verhältnismäs­sig.

4. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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