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Zürich Verwaltungsgericht 02.03.2000 VB.2000.00001

2 mars 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,069 mots·~5 min·4

Résumé

Erhöhung des Wasserzinses | Festlegung des Wasserzinses für die Wasserkraftnutzung an internationalen Gewässerstrecken. Auf die Beschwerde ist einzutreten ungeachtet dessen, ob kantonale Behörden i.c. verfügen durften (E. 1). Für die Festlegung der Wasserzinsen an internationalen Gewässerstrecken sind Behörden des Bundes und nicht des Kantons zuständig. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben (E. 2b).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 04.12.2000 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Erhöhung des Wasserzinses

Festlegung des Wasserzinses für die Wasserkraftnutzung an internationalen Gewässerstrecken. Auf die Beschwerde ist einzutreten ungeachtet dessen, ob kantonale Behörden i.c. verfügen durften (E. 1). Für die Festlegung der Wasserzinsen an internationalen Gewässerstrecken sind Behörden des Bundes und nicht des Kantons zuständig. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben (E. 2b).

  Stichworte: BGE GEBÜHREN INTERNATIONALE GEWÄSSERSTRECKE KRAFTWERK WASSERKRAFTWERK WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERZINS ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: Art./§ 7 WRG Art./§ 52 WRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Das kantonale Amt für Gewässerschutz und Wasserbau (AWEL) eröffnete der Kraftwerk A. AG mit Schreiben vom 2. Dezember 1997, der Zins für das ihr ein­geräumte Wasserrecht Nr. ..1 im Bezirk B. werde aufgrund der Revision des Was­serrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG) von Fr. 54.‑/BkW auf Fr. 80.‑/BkW und damit auf Fr. 453'824.‑ jährlich erhöht. Da die Gesetzesänderung auf den 1. Mai 1997 in Kraft gesetzt worden sei, habe die Konzessionärin für 1997 eine Restzahlung von Fr. 98'328.50 zu leis­ten. Die Kraftwerk A. AG erhob dagegen am 12. Dezember 1997 Einsprache an das AWEL.

In der Folge setzte die Baudirektion den neuen Wasserzins und die für das Jahr 1997 zu leistende Restzahlung am 24. Februar 1998 durch Verfügung fest.

II. Die Kraftwerk A. AG wandte sich am 13. März 1998 dagegen mit Re­kurs an den Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Regie­rungs­rat wies das Rechtsmittel durch Beschluss vom 1. Dezember 1999 ab. Er erwog im Wesentlichen, auch bezüglich der Grenzgewässer legten die Kantone im Rahmen des Bun­desrechts die Abgaben fest. Mangels abweichender bundesrechtlicher Festlegung sei der Kanton Zürich berechtigt, einen Wasserzins von bis zu Fr. 80.‑/BkW zu erheben. Eine in­ter­nationale Abstimmung im Sinn von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz WRG sei keine zwingen­de Voraussetzung einer Neufestlegung von Wasserrechtsabgaben.

III. Die Kraftwerk A. AG erhob am 23. Dezember 1999 gegen den Be­schluss des Regierungsrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der an­gefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sie bringt vor, es fehle bezüglich der strittigen Erhö­hung des Wasserzinses an einer Abstimmung zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württem­berg im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 WRG.

Die Staatskanzlei beantragte am 27. Januar 2000 im Auftrag des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde, während die Baudirektion unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auf eine Stellungnahme verzichtete.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2000 wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht eine vollständige Kopie des Protokolls der 47. Sitzung der schweizerisch-deutschen Hochrheinkommission vom 20. November 1997 einzureichen. Die Beschwerde­führerin kam dieser Aufforderung am 17. Februar 2000 nach und machte bei dieser Gele­genheit darauf aufmerksam, dass auch in der 49. Sitzung dieser Kommission vom 19. No­vember 1999 die deutsche Delegation die Abstimmung nicht als beendet erklärt habe; das entsprechende Protokoll liege aber noch nicht vor. Die Baudirektion reichte namens des Beschwerdegegners dem Gericht am 18./21. Februar 2000 Kopien des verlangten Sit­zungs­protokolls ein und wies ebenfalls darauf hin, dass die beiden Seiten auch in zwei weiteren Sitzungen divergierende Meinungen vertreten hätten.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anord­nungen von Verwaltungsbehörden, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abwei­chen­de Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Diese Vor­aus­set­zung ist gemäss § 19a VRG erfüllt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­men­tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 28). Die Frage, ob die zuständigen Behörden im richtigen Verfahren entschieden haben, beschlägt die materielle Prüfung des Rechtsmittels (vgl. E. 2). Das Verwaltungsge­richt hat somit auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Nach § 38 Abs. 3 VRG ist ungeachtet des Streitwerts der Angelegenheit die Kammer zuständig.

2. a) Es fragt sich, ob die vorliegende Streitigkeit nicht gemäss § 82 lit. c VRG im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage hätte ausgetragen werden müssen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 82 N. 8 ff.). Wie es sich hier damit verhält, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, da eine Kompetenz kantonaler Amtsstellen zur Festlegung bzw. Erhebung der Wasserrechtszinsen aus dem nachfolgenden Grund nicht besteht, weshalb auch ein Rechts­schutz vor kantonalen Instanzen im Anfechtungsverfahren nach §§ 19 ff. und §§ 41 ff. VRG oder im Klageverfahren nach § 82 lit. c VRG entfällt.

b) Die Beschwerdeführerin hat vor Verwaltungsgericht nicht mehr die Rüge erho­ben, kantonalen Behörden komme im vorliegenden Fall gar keine Kompetenz zu. Die Fra­ge der Zuständigkeit ist trotzdem aufzugreifen, da Zweifel an der kantonalen Kompe­tenz sich aufdrängen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4 ff.).

Gemäss Art. 7 WRG steht es dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver­kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu, Nutzungsrechte an Wasserstrecken, welche die Landesgrenze berühren, zu begründen. Das Departement legt nach Art. 52 WRG in die­sen Fällen auch die den Kantonen zu entrichtenden Abgaben fest, jedoch "nach Anhö­rung ... und in billiger Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung". Das Bundesgericht hat in einem nicht publizierten Entscheid vom 23. August 1999 (1A.204/1998) zur Zuständig­keitsfrage Folgendes erwogen: "Betrifft die Erteilung oder Ausübung von Rechten an Was­servorkom­men das internationale Verhältnis, so entscheidet darüber unter Beizug der be­teiligten Kan­tone der Bund (Art. 24bis Abs. 4 Satz 1 BV). Diese Bestimmung ermächtigt die Bundesbe­hörden, über die Rechte an internationalen Gewässern Verfügungen zu treffen, die an sich gemäss Art. 24bis Abs. 3 BV in den Kompetenzbereich der Kantone fallen wür­den. Durch diese Kompetenzverschiebung wird dem Bund allerdings nicht die Gewässer­hoheit über­tragen. Vielmehr bleiben auch die Gewässer, welche das internationale Verhält­nis berüh­ren, kantonal, so dass der Wasserzins weiterhin dem betreffenden Kanton zu­kommt (vgl. Riccardo Jagmetti, Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 24bis Rz. 63). In­dessen ist die Festsetzung des Wasserzinses bzw. allfälliger anderer Entschädigungen für die Nutzung der Wasserkraft bei diesen Gewässern Sache des Bundes (Art. 24bis Abs. 4 Satz 3 BV, Art. 52 WRG). Der Bund handelt, nachdem er den betroffenen Kanton angehört hat, in des­sen Interesse und für dessen Rechnung, berücksichtigt aber auch das Bundes­recht und die Wahrung der gutnachbarlichen Beziehungen mit den betroffenen Nachbar­staaten (Bot­schaft des Bundesrats über eine Verfassungsrevision für das Gebiet der Was­ser­wirtschaft vom 13. Septem­ber 1972, BBl 1972 II 1148 ff., 1183; Michel Mayer, Forces hydrauliques, in: Die schwei­zerische Energiewirtschaft 1930-1980, Bern 1981, S. 18 ff., S. 21)." Der zi­tierte Art. 24bis BV ist durch Art. 76 der totalrevidierten Bundes­verfassung vom 18. April 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000, abgelöst worden, ohne dass damit eine materielle Ände­rung verbunden wäre. Demnach ist der Bund bzw. das für ihn handelnde Departement für die Festsetzung des neuen Wasserzinses zu­ständig (vgl. auch Kölz/Boss­hart/Röhl, § 82 N. 9). Aus der Zusatzverleihung vom 9. Ok­tober 1956 ergibt sich keine andere Beurtei­lung. Nach ihrem Art. 7 hat zwar das Kraftwerkunterneh­men den Kantonen Zürich und Aar­gau den jährlichen Wasserzins nach den kantonalen Vorschriften zu ent­richten. Diese Vorschrift ist indessen materiellrecht­licher Natur und regelt nicht die Zu­ständigkeit zur Festsetzung des Wasserzinses.

Die angefochtene Verfügung ist somit bereits mangels Kompetenz der kantonalen Baudirektion, welche die streitbetroffene Verfügung erlassen hat, aufzuheben. Eine Prü­fung der hauptsächlichen Rüge der Beschwerdeführerin, es fehle (auch) an einer Abstim­mung mit den deutschen Behörden im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 WRG, erübrigt sich deshalb. Zuständig zur Festsetzung des Wasserzinses ist hier nach dem Gesagten grund­sätzlich das UVEK. Ob das Departement im Streitfall gemäss Art. 52 WRG eine formelle Verfügung erlassen kann oder ob das Klageverfahren vor der Rekurskommission für Was­serwirtschaft als Schiedskommission nach Art. 71 Abs. 2 WRG einzuleiten ist, kann hier offen bleiben.

3. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 1. De­zember 1999 und die Verfügung der Baudirektion vom 24. Februar 1998 werden aufgehoben.

2.    ...

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