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Geschäftsnummer: VB.1999.00380 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Nachzug eines 17-jährigen griechischen Sohns: Zweck des Familiennachzugs; zu berücksichtigende Umstände nach dem Ausländerrecht des Bundes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (E. 2a-c). Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung (E. 2d). Der Sohn hielt sich vom 3. bis 17. Altersjahr weitgehend in Griechenland bei Verwandten auf. Hinweise auf die infolge Erkrankung und Überforderung verunmöglichte Beaufsichtigung durch die Verwandten in Griechenland sind wenig aussagekräftig. Im Übrigen war mit Blick auf das Lebensalter des Sohns eine intensive Betreuung gar nicht mehr nötig. Angesichts der konkreten Umstände erweist sich das Nachzugsbegehren als rechtsmissbräuchlich.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG FAMILIENSCHUTZ
Rechtsnormen: Art. 17 lit. II ANAG Art. 8 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Aus der Ehe der 1960 geborenen griechischen Staatsangehörigen A. B. (= Beschwerdeführerin 1) mit dem 1945 geborenen F. B. gingen die drei Kinder G. [Sohn] (geboren 1979), C. [Sohn; = Beschwerdeführer 2] (geboren 1982) und H. [Tochter] (geboren 1986) hervor. Die Eheleute B. leben seit Jahren getrennt, sind aber im Besitz von Niederlassungsbewilligungen. C. B. wurde zwar in der Schweiz geboren und in die Niederlassungsbewilligung der Eltern einbezogen, wurde aber am 30. August 1985 zusammen mit seinem Bruder G. nach Griechenland verbracht. Dort wurde er von einer Tante und den Grosseltern mütterlicherseits betreut. Auch die Schwester H. wurde kurze Zeit nach der Geburt zu den Verwandten nach Griechenland gebracht.
Im Zusammenhang mit einem im Jahr 1987 erlittenen Autounfall wurde A. B. in Anerkennung eines Invaliditätsgrads von 100% eine ordentliche einfache Invalidenrente inklusiv Kinderrenten zugesprochen. Der Sohn G. reiste am 19. August 1989 wieder in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung.
Seit dem 30. August 1999 hält sich C. B. in der Schweiz auf. Schon vorher weilte er immer wieder zu Besuch bei seiner Mutter. Bereits am 21. Dezember 1998 hatte A. B. ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für C. B. gestellt, welches von der Direktion für Soziales und Sicherheit mit Verfügung vom 3. Mai 1999 abgewiesen wurde. Ein dagegen von Mutter und Sohn erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 ebenfalls abgewiesen.
II. A. und C. B. liessen mit Eingabe vom 6. Oktober 1999 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 27. Oktober 1999 erheben. Mit Eingabe vom 5. Januar 2000 beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats des Kantons Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts‑ und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG].
b) Die Kinder eines niedergelassenen Ausländers haben gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) Anspruch auf Einbezug in dessen Niederlassungsbewilligung, wenn sie unter 18 Jahre alt und ledig sind und mit ihren Eltern zusammen wohnen. Nach der Praxis genügt dabei die Absicht, ein gemeinsames Familienleben zu führen (BGE 115 Ib 97 E. 3a). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin 1 die Absicht bekundet, ihren ledigen Sohn in ihren Haushalt aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war der Sohn zudem noch keine 18 Jahre alt. Damit können sich die Beschwerdeführer auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG berufen.
Ferner garantiert Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) den Schutz des Familienlebens. Diese Grundrechtsnorm verbürgt grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung, auch wenn das ausländische Kind nicht unter der elterlichen Gewalt oder Obhut des gesuchstellenden Elternteils steht und somit nicht mit ihm zusammen wohnt; Voraussetzung ist einzig, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157; 119 Ib 81 E. 1c; 125 II 633 E. 3a). In subjektiver Hinsicht unterstehen ausländische wie schweizerische Staatsangehörige dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn zusammen wohnen; eine gelebte und intakte familiäre Beziehung, wie sie Art. 8 Abs. 1 EMRK verlangt, liegt damit zwischen ihnen vor. Allerdings ist der Beschwerdeführer 2 im Lauf des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden. Das Bundesgericht hat festgehalten, bei einer auf Art. 8 EMRK gestützten Bewilligung sei (im Gegensatz zur Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG) auf die Verhältnisse bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt abzustellen. Dabei hat es offen gelassen, ob allenfalls noch zwischen dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und demjenigen der Urteilsfällung zu unterscheiden sei (BGE 120 Ib 257 E. 1f). Vorliegend kann diese Frage ebenfalls offen bleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen ist, wie sich nachfolgend zeigen wird.
Zusammenfassend kann aber davon ausgegangen werden, dass sowohl Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG als auch Art. 8 Abs. 1 EMRK den Beschwerdeführenden grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug verliehen haben. Das Verwaltungsgericht hat daher auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2. Materiell ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs auf Kindesnachzug auch tatsächlich erfüllt sind. Diese Beurteilung hat das Verwaltungsgericht aufgrund der gegenwärtigen Rechts‑ und Sachlage vorzunehmen. Denn bei den Verhältnissen, die es zu würdigen gilt, handelt es sich nicht um einen abgeschlossenen Zustand, sondern um andauernde und sich weiterentwickelnde Umstände (vgl. BGE 118 Ib 145 E. 2b S. 149).
a) Zweck des Familiennachzugs ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das Zusammenleben der Gesamtfamilie rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen werden. Die Nachzugsregelung ist daher auf den Fall zugeschnitten, dass die eheliche Beziehung der Eltern intakt ist. Sind die Eltern jedoch voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland (oder auch woanders in der Schweiz) auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Dabei kommt es nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Namentlich kann nicht entscheidend sein, in welchem Land das Kind bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer wirkungslos (BGE 118 Ib 153 E. 2b S. 159; 125 II 633 E. 3a). Zu berücksichtigen ist aber, bei wem das Kind bisher gelebt hat. Sollte sich das Kindesinteresse in der Zwischenzeit geändert haben, wäre für eine Anpassung der familiären Verhältnisse in der Regel zunächst der privatrechtliche Weg zu beschreiten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten ‑ zum Beispiel beim Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder bei neu sich abzeichnenden Pflegebedürfnissen ‑ oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen (BGE 124 II 361 E. 3a; 125 II 585 E. 2a).
b) Es kommt nicht selten vor, dass Kinder von Ausländern im Herkunftsland von anderen Angehörigen der mütterlichen oder väterlichen Verwandtschaft aufgezogen werden. Wird die Elternrolle von anderen Personen als den Eltern wahrgenommen, verlagern sich regelmässig auch die Beziehungsintensitäten. Die Frage nach der vorrangigen Beziehung stellt sich daher zwangsläufig nicht nur hinsichtlich des hier ansässigen und des mit den Kindern im Ausland verbliebenen anderen Elternteils (vgl. BGE 122 II 385 E. 4b; 124 II 361 E. 3a). Gegeneinander abzuwägen sind vielmehr die Beziehungen, die das Kind einerseits mit dem nachzugsberechtigten Elternteil und andererseits mit der oder den Personen verbindet, welche im Ausland die Elternrolle übernehmen, seien dies nun einer oder mehrere Angehörige der Verwandtschaft oder gar ein ganzer Verwandtschaftsverband. Letztlich geht es um die Frage, wo das nachzuziehende Kind seine vorrangigen familiären Bindungen hat. Der Kindesnachzug ist nur dann zu bewilligen, wenn die Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss führt, dass das nachzuziehende Kind zum hier lebenden Elternteil in engerer Beziehung steht (vgl. RB 1998 Nr. 54).
Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 EMRK. Auch wenn diese Bestimmung unter anderem die familiäre Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern schützt, räumt sie grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist und ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen. In solchen Fällen vermittelt auch Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug des Kindes, sondern setzt wie Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG eine vorrangige Beziehung des Kindes zum hier ansässigen Elternteil voraus. Der Nachzug des Kindes muss sich als notwendig erweisen, weil sich die Änderung der bisherigen Verhältnisse aufgrund überwiegender familiärer Interessen aufdrängt (zum Ganzen BGE 122 II 385 E. 4b; 124 II 361 E. 3a; 125 II 633 E. 3a; vgl. auch Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8 Rz. 26).
c) Im Bereich des Familiennachzugs bei nachträglicher Umgestaltung der Betreuungsverhältnisse verfolgt das Bundesgericht grundsätzlich eine strenge Praxis. Der in der Familienzusammenführung bestehende Zweck des Familiennachzugs wird insbesondere auch dann nicht erreicht, wenn der in der Schweiz sich aufhaltende Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und es erst kurz vor Vollendung des 18. Altersjahrs zu sich holt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt in solchen Fällen der Verdacht nahe, dass nicht das familiäre Zusammenleben angestrebt werde, sondern die möglichst einfache Erlangung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht sieht darin einen Rechtsmissbrauch, anerkennt andererseits aber auch, dass es gute Gründe geben kann, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen; solche Gründe müssten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (vgl. BGE 125 II 585 E. 2a S. 587, mit Hinweisen). Ernsthaft könne sich die Frage des nachträglichen Familiennachzugs darum in der Regel nur bei Kindern stellen, die zwar während mehrerer Jahre im Ausland von anderen Familienangehörigen (anderer Elternteil, Grosseltern usw.) betreut worden seien, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aber noch längst nicht 18 Jahre alt seien und wenn Gewähr geboten sei, dass sie sich unter Führung des hier lebenden Elternteils in der Schweiz angemessen integrieren könnten. Ebenfalls zu beachten seien schliesslich die Umstände der Gesuchstellung (BGr, 29. Oktober 1998, 2A.92/1998 in Sachen Y.).
d) Damit die dargelegten Voraussetzungen des Familiennachzugs im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden können, müssen die Gesuchsteller ihren Teil zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Das Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die Mitwirkungspflicht naturgemäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der gesuchstellenden Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. In Fällen mit ausländerrechtlichem Bezug treffe dies insbesondere auf die von den Gesuchstellern behaupteten persönlichen Umstände in ihrer Heimat zu; solche Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Aufwand abklären (BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 124 II 361 E. 2b). An die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nachweise sind dabei hohe Beweisanforderungen zu stellen (BGE 124 II 361 E. 4c S. 371).
3. a) Der 1982 geborene Beschwerdeführer 2 wurde Ende August 1985 nach Griechenland gebracht, wo er (zusammen mit seinen Geschwistern) von der Tante I. J. sowie den Grosseltern mütterlicherseits betreut wurde. Die Beschwerdeführerin 1 erlitt den schweren Unfall am 14. Juni 1987, demnach nachdem die Söhne bereits nach Griechenland verbracht worden waren. Zu Recht hielt die Vorinstanz daher fest, es könne keine Rede davon sein, das Unfallereignis bzw. dessen Folgen seien der Beweggrund für den Entscheid gewesen, die Söhne nach Griechenland zu bringen. Vielmehr lebte der Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt des Unfalls seiner Mutter bereits seit längerem bei den Verwandten in Griechenland. Dort absolvierte er auch sämtliche Schulen, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, er sei somit sozial, persönlich und kulturell eng mit seiner Heimat verbunden, zutreffend ist. An dieser Beurteilung vermag in der vorliegenden Konstellation auch das von der Beschwerdeführerin 1 Vorgebrachte, sie habe zufolge ihrer Invalidität das Nachzugsrecht für den Beschwerdeführer 2 nicht früher stellen können, nichts zu ändern. Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass der Bruder G. schon früher in die Schweiz nachgezogen worden ist.
b) In der Beschwerdeschrift wird nun geltend gemacht, es sei eine neue Situation eingetreten, da die Grossmutter in Griechenland wegen einer schweren Erkrankung seit Oktober 1998 bettlägrig sei und seither von der Tante vollumfänglich betreut werden müsse. Zwar brauche der Beschwerdeführer 2 keine intensive Betreuung mehr. Trotzdem sei eine altersadäquate elterliche Aufsicht und Betreuung noch notwendig. Ausserdem sei es in den sozialen Verhältnissen, aus denen der Beschwerdeführer 2 stamme, die Regel, von einer weit über das 18. Altersjahr hinausgehenden Erziehungssituation auszugehen.
Bezüglich der in den Akten liegenden ärztlichen Bestätigung vom 14. September 1999 betreffend den Gesundheitszustand der Grossmutter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, diese sei wenig aussagekräftig, da darin weder eine exakte Diagnose gestellt noch dargelegt werde, ob dieser Zustand lediglich vorübergehender oder dauernder Natur sei. Dies brauche aber auch nicht untersucht zu werden, da der im Zeitpunkt der Gesuchstellung knapp 17-jährige Beschwerdeführer 2, aber auch seine rund 13-jährige Schwester, keiner dauernden Aufsicht durch Erwachsene mehr bedurften und der Tante im Haushalt sogar helfen könnten.
In der Tat ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht mehr der dauernden Beaufsichtigung durch die Tante (und Grossmutter) bedurfte. In der Beschwerdeschrift wird denn auch ausdrücklich festgehalten, er brauche keine intensive Betreuung mehr. Wenn die Beschwerdeführenden ausführen lassen, in den sozialen Verhältnissen, aus denen sie stammen, sei eine weit über das 18. Altersjahr hinausgehende Erziehungssituation die Regel, so ändert das nichts daran, dass der Beschwerdeführer 2 schon zum Zeitpunkt der Gesuchstellung keine intensive Betreuung mehr benötigte. Zudem äussern sich die Beschwerdeführenden nicht zum Gesundheitszustand der Tante. Sie beschränken sich auf die Behauptung, dass die Pflegebedürftigkeit der Grossmutter die Tante überbeanspruche, so dass sie der Betreuungsaufgabe gegenüber dem Beschwerdeführer 2 und dessen Schwester nicht mehr gewachsen sei. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers 2, welcher bei der Gesuchstellung knapp 17-jährig war, erweist sich aber das Argument, die Tante sei durch die Betreuung des Beschwerdeführers überfordert, als nicht überzeugend. Es kann daher keine relevante Veränderung in den Betreuungsverhältnissen festgestellt werden. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass der Grund für den spät angestrebten Nachzug, d.h. erst nachdem der Beschwerdeführer knapp 17-jährig war, darin lag, ihn so lange wie möglich in seiner kulturellen und sozialen Umgebung zu belassen. Erst nachdem der Beschwerdeführer 2 die Schulen in Griechenland beendet hatte, wurde das Gesuch um Familiennachzug aktuell. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt in solchen Fällen aber der Verdacht nahe, dass nicht primär das familiäre Zusammenleben angestrebt wird, sondern die möglichst einfache Erlangung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht erblickt darin einen Rechtsmissbrauch. Vorliegend hat der Beschwerdeführer 2 in Griechenland die Schulen abgeschlossen und stand daher zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unmittelbar vor dem Eintritt in die Berufsausbildung und damit ins Erwerbsleben. Von daher drängt sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Nachzugsgesuch hauptsächlich beabsichtigt hat, ihrem Sohn in der Schweiz das berufliche Fortkommen zu erleichtern.
Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 den grössten Teil seiner Kindheit in Griechenland verbracht hat. Er spricht die dortige Sprache und hat die Schulen in seiner Heimat besucht. Dort ist er sozial und kulturell verankert. Insbesondere hat er seit seinem dritten Lebensjahr und somit den grössten Teil seines Lebens getrennt von der Beschwerdeführerin 1 gelebt.
In Würdigung all dieser Gesichtspunkte kann daher nicht von einer derartigen Vorrangigkeit der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Sohn ausgegangen werden, welche Grundvoraussetzung für den Kindesnachzug bilden könnte. Auch ohne Bewilligung des Familiennachzugs steht ihnen ausserdem weiterhin die Möglichkeit gegenseitiger Besuche offen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
4. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...