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Zürich Verwaltungsgericht 19.04.2000 VB.1999.00350

19 avril 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,135 mots·~11 min·5

Résumé

Ausweisung (Heimschaffung) | Heimschaffung wegen Fürsorgeabhängigkeit Keine Heimschaffung der Beschwerdeführerin und der zwei minderjährigen Söhne wegen erheblicher und fortgesetzter Fürsorgeabhängigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG, da fortgesetzte Fürsorgebedürftigkeit unsicher. Die finanzielle Garantieerklärung eines Schweizer Ehepaars war, obwohl rechtlich nicht verbindlich, massgeblich für die günstige Prognose.

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  Geschäftsnummer: VB.1999.00350   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausweisung (Heimschaffung)

Heimschaffung wegen Fürsorgeabhängigkeit Keine Heimschaffung der Beschwerdeführerin und der zwei minderjährigen Söhne wegen erheblicher und fortgesetzter Fürsorgeabhängigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG, da fortgesetzte Fürsorgebedürftigkeit unsicher. Die finanzielle Garantieerklärung eines Schweizer Ehepaars war, obwohl rechtlich nicht verbindlich, massgeblich für die günstige Prognose.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISUNG FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT HEIMSCHAFFUNG

Rechtsnormen: Art. 10 lit. Id ANAG Art. 11 lit. III ANAG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A. B., Staatsangehörige der Jugoslawischen Repu­blik (Kosovo) ist seit 1977 mit ihrem Landsmann G. B. verheiratet. Der Ehe­mann reiste im Jahr 1980 als Saisonnier in die Schweiz und arbeitete im Baugewerbe. Im Jahr 1984 erhielt er die Aufenthalts- und am 14. März 1991 die Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe sind vier Söhne hervorgegangen: H., geboren 1977, I., geboren 1979, D., geboren 1983 und C., geboren 1988.

A. B. sowie alle Kinder erhielten 1991 im Rahmen des Familiennachzugs die Nie­derlassungsbewilligung für den Kanton Zürich und wohnen seit 1992 in J. Im gleichen Haushalt wohnt auch der mit einer Landsmännin verheiratete älteste Sohn H. sowie dessen Sohn.

G. B. wurde durch das Tribunal du District de Lausanne wegen schweren Verbre­chens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18 Jahren Zuchthaus­strafe verurteilt, verbunden mit einer gerichtlichen Landesverweisung für die Dauer von 15 Jah­ren. Dieses Urteil wurde vom Tribunal Cantonal du Canton de Vaud im Berufungsverfahren in der Hauptsache bestätigt; indessen die Landesverweisung - in Befolgung einer Weisung des Kassationshofes des Bundesgerichts - bedingt ausgespro­chen, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. G. B. be­fin­det sich im Strafvollzug. Seine Entlassung ist frühestens im Jahr 2005 möglich.

II. 1996 beantragte der Gemeinderat J. die Ausweisung von A. B. mit ihren Kindern mit der Begründung, seit 1993 hätten für die Familie ins­gesamt mehr als Fr. 70'000 an Fürsorgeleistungen aufgewendet werden müssen. Im Auf­trag der Fremden­po­lizei (Direktion für Soziales und Sicherheit) wurden A. B. und ihr Ehemann G. im Hinblick auf die A. B. und die Kinder treffenden Auswei­sungsmassnahmen befragt und die Akten dem Regierungsrat zum Entscheid übergeben.

Der Regierungsrat verfügte die Heimschaffung von A. B. und ihrer minderjährigen Kinder D. und C. Zur Begründung wur­de im Wesent­li­chen auf die erhebliche und fortgesetzte Fürsorgeabhängigkeit der Fa­milie seit dem Straf­vollzug des Ehemanns und Vaters hingewiesen. Um den Betroffenen den Kon­takt mit der Restfamilie durch besuchsweise Einreisen in die Schweiz zu ermögli­chen, erkannte der Re­gierungsrat auf die Heimschaffung anstelle der beantragten Auswei­sung.

III. A. B. liess durch ihren Vertreter für sich und die minderjährigen Kinder Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit wel­cher beantragt wird, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben, eventuell sei den Be­schwerdeführenden eine Verwarnung mit Auflagen (als weniger einschneidende Mass­nahme) zu erteilen, subeventuell sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an den Regie­rungsrat zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be­schwer­degegners.

Der Regierungsrat liess durch die Direktion für Soziales und Si­cherheit die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Mit Noveneingabe teilten die Beschwerdeführenden dem Ver­waltungsgericht mit, dass sie auf Anfang 2000 eine um Fr. 335.- pro Monat billi­gere Wohnung gemietet hätten und legten einen Mietvertrag ins Recht. Gleichzeitig führten sie aus, dass die Söhne H. und I. je eine Teilzeitstelle angenommen hät­ten, wel­che ihnen je ei­nen Monatsverdienst von Fr. 1'000.- ermögliche, womit sie in der Lage seien, ihre Mutter und die minderjährigen Brüder zusätzlich zu unterstützen. Sie machten geltend, durch die geringeren Aufwendungen für die Miete und die zusätzlichen Einkünfte würden die Be­schwerdeführenden nicht mehr fürsorgeabhängig sein. Die ent­sprechenden Arbeits­verträge wurden zu den Gerichtsakten gegeben.

Die Noven wurden von der Kanzlei des Verwaltungsgerichts dem Regierungsrat nicht zur Stellungnahme vorgelegt, um das Verfahren nicht zu verzögern.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die angefochtene Verfügung des Regierungsrats beschlägt die Niederlassungs­bewilligung der Beschwerdeführenden, deren Erteilung aufgrund eines Rechtsanspruchs (Familiennachzug) gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie­derlas­sung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) erteilt worden war. Steht die Auf­hebung eines Rechtsanspruchs zur Diskussion, ist dies mit der Verwaltungsgerichtsbe­schwerde an das Bundesgericht überprüfbar (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesge­setzes über die Organi­sation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943), was dazu führt, dass das kantonale Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten hat (§ 43 Abs. 2 des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Die Prüfung, ob der mögliche Rechts­anspruch aufgrund der konkreten Umstände verwirklicht ist bzw. durch die angeordnete Heimschaffung aufgehoben werden darf, ist Gegenstand der nach­folgenden materiellen Erwägungen (BGE 122 II 289 E. 1d).

2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede für den Entscheid er­heb­liche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden (§ 51 VRG). Die Beschwerde kann sich auf neue Beweismittel berufen, ebenso können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Regierungs­rat in der Sache als erste Behörde entschieden hat (§ 52 VRG).

3. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz ausgewie­sen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätig­keit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt. Die Ausweisung wegen Bedürf­tig­keit setzt voraus, dass dem Ausgewiesenen die Rückkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist (Art. 10 Abs. 2 ANAG). Mit der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle vom 23. März 1990 wurde Art. 11 Abs. 2 ANAG, wonach in der Regel auch der Ehegatte in die Ausweisung einzubeziehen war, aufgehoben. Seither müssen die Voraussetzungen einer Ausweisung auch auf Seiten des Ehegatten erfüllt sein, wenn dieser mitausgewiesen werden soll.

Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig ist. Dabei sind - unter Berücksichtigung von Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG - folgende Kriterien zu beachten: die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit des Aus­länders in der Schweiz und die ihm und der Familie drohenden Nachteile. Auch bei der Aus­weisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG sollen unnötige Härten vermieden wer­den; in diesen Fällen kann auch die blosse Heimschaffung verfügt werden (Art. 11 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ANAG; vgl. BGE 119 Ib 1 E. 2, auch zum Folgenden). Heimschaf­fung be­deutet die Überführung des fürsorgebedürftigen Ausländers von der Fürsorge des Gast­staa­tes in diejenige des Heimatstaates. Wie die Ausweisung führt sie zum Erlöschen bestehen­der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen (Art. 9 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 3 lit. b ANAG). Im Unterschied zur Ausweisung ist sie jedoch nur eine Entfernungs­mass­nahme, was heisst, dass sie nicht mit einer Einreisesperre verbunden ist. Nach der Rechts­auffas­sung des Bundesgerichts (BGE 119 Ib 1 E. 2b) kann die heimgeschaffte Per­son in die Schweiz zurückkehren, wenn der Heimschaffungsgrund weggefallen ist, insbe­sondere wenn sie nicht mehr bedürftig ist. Grundsätzlich ist für eine Heimschaffung erfor­derlich, dass der Heimatstaat der Überführung und Übernahme der künftigen Fürsorge zu­stimmt und mit diesem - auf diplomatischem Weg - Ort und Zeit der Übernahme der bedürftigen Person vereinbart werden. Sofern eine solche Absprache - insbesondere dieje­nige betref­fend die Übernahme der Fürsorgeleistungen - fehle, besteht nach der Auslegung des Bun­desgerichts der Unterschied der Heimschaffung zur Ausweisung lediglich in der fehlenden Einreisesperre. Weil die Heimschaffung die betroffene Person in diesem Fall somit ähnlich hart treffe wie die Ausweisung, sei es unabdingbar, dass die Voraus­setzun­gen für die Aus­weisung im Wesentlichen auch auf die Heimschaffung anzuwenden seien.

4. a) Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass zwischen den schweizeri­schen und den Behörden der Republik Jugoslawien keine Abmachungen, weder mit Bezug auf die Heimschaffung als solche noch auf vom Heimatstaat allenfalls gewährte Fürsorge­leistungen, bestehen. Jedenfalls lassen sich solche weder den Akten entnehmen, noch be­hauptet der Beschwerdegegner, dass derartige Absprachen getroffen worden seien. Im Ge­genteil geht aus einer Bestätigung der Schweizer Botschaft in Belgrad hervor, dass die Be­schwerdeführenden in ihrer Heimat nicht mit öffentlichen Fürsorgeleistungen rechnen könn­ten.

b) Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die von den Beschwerdeführenden ange­führ­ten Härtefolgen durch die mit der Heimschaffung ermöglichte Einreise in die Schweiz nicht beseitigt werden. Diese sehen die Unzumutbarkeit der Massnahme in der Ausweisung als solcher, d.h. mit dem Herausreissen ihres Familienteils aus der gewohnten Umgebung, und nicht in der Fernhaltewirkung als solcher. Daraus ergibt sich, dass die gesetzlichen Vor­aus­setzungen für die Ausweisung erfüllt sein müssen.

c) Ob eine Fürsorgeabhängigkeit erheblich im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG sei, muss sich aufgrund der Verhältnisse in der Vergangenheit entscheiden. Was die fortge­setzte Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge angeht, kann es nicht allein darauf an­kommen, ob im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides Unterstützungsleistungen bezogen werden, weil sonst eine Heimschaffung mit dem vorübergehenden Verzicht auf Fürsorge­leistungen immer verhindert werden könnte. In erster Linie geht es bei der Entfer­nung ei­nes Ausländers wegen Bedürftigkeit darum, eine zusätzliche und damit künftige Be­lastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, lässt sich kaum je mit Sicherheit feststellen. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Ent­wicklung beim Ausländer abgestellt werden. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des zu fällenden Entscheids auszugehen (BGE 119 Ib 1 E. 3a und b).

d) Sofern Fürsorgeleistungen für die gesamte Familie beansprucht und geleistet wurden und die Heimschaffung nur eines Elternteils zur Diskussion steht, liegt nicht ein nach heutigem Recht unzulässiger Einbezug eines Ehepartners in die gegen den anderen gerichtete Massnahme vor (BGE 119 Ib 1 E. 3a).

5. a) Der Familie der Beschwerdeführenden wurden von der Wohnsitzgemeinde im Zeitraum zwischen 1993 und Februar 1999 Leistungen aus öffentlicher Fürsorge im Um­fang von rund Fr. 117'000.- erbracht. Der Regierungsrat und die Beschwerdeführenden be­zeichnen dies als erheblich, welcher Auffassung das Gericht auch unter Hinweis auf BGE 119 Ib 1 E. 3a und b beitritt.

b) Der Regierungsrat ist davon ausgegangen, dass die Fürsorgefälligkeit der Be­schwer­deführenden auch in Zukunft gegeben sei. Die Beschwerdeführerin A. B. werde auf ab­sehbare Zeit nicht in der Lage sein, einer ins Gewicht fallenden Erwerbstätigkeit nachzu­gehen, habe sie doch für die minderjährigen Kinder zu sorgen und treffe sie im Übrigen auf­grund ihrer mangelnden Ausbildung und Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt auf grosse Schwierigkeiten. Diese Feststellung wird von den Beschwerdeführenden und der Wohnsitzgemeinde im Wesentlichen nicht bestritten. Die Vorinstanz berücksichtigte so­dann, dass die beiden erwachsenen Söhne ihr Erwerbs- beziehungsweise Lehrlingsein­kom­men nach Möglichkeit der Familie der Beschwerdeführenden zukommen liessen. An­ge­sichts der monatlichen Mietzinsbelastung von Fr. 1'300.- und der Tatsache, dass der Ehe­mann und Vater noch während Jahren im Strafvollzug verbleiben werde, müsse trotz­dem damit gerechnet werden, dass die Familie auch weiterhin Fürsorgeleistungen werde bezie­hen müssen.

c) In der Beschwerdebegründung wurde darauf hingewiesen, dass im Jahr 1999 nur mehr Fürsorgeleistungen im Umfang des Mietzinses von Fr. 1'083.- pro Monat bzw. rund Fr. 13'000.- pro Jahr beansprucht worden seien. Man könne sich fragen, ob die Familie da­mit in erheblichem Umfang der reichen Gemeinde J. zur Last falle. In der Noveneingabe wird sodann der Nachweis erbracht, dass ab Anfang 2000 der Mietzins brutto noch Fr. 945.- beträgt. Ebenfalls neu legten die Beschwer­de­füh­ren­den Arbeitsverträge der beiden erwachsenen Söhne ins Recht, aus denen ersicht­lich ist, dass diese ab Anfang 2000 zu­sätzli­che Einkünfte von je höchstens Fr. 300.- pro Woche erzielen werden. Die Familie könne mit zusätzlichen Einkünften von rund Fr. 2'000.- pro Monat rechnen. Im Jahr 2001 werde der zweitäl­tes­te Sohn seine Lehre abgeschlos­sen haben und könne mit einem Anfangsverdienst von Fr. 3'800.- pro Monat rechnen. Gleich­zeitig werde der älteste Sohn den bisherigen Verdienst von ca. Fr. 3'300.- erzie­len.

Bereits mit der Beschwerdeschrift liessen die Beschwerdeführenden eine Erklärung einer Familie X. einreichen. In diesem als "Garantieerklärung" bezeichneten Doku­ment verpflichten sich die Verfasser, dass sie "im nicht zu erwartenden Bedarfsfall" finan­zielle Hilfe an die Familie der Beschwerdeführenden leisten werde, "so dass diese finan­ziell je­denfalls unabhängig von Dritten bleiben wird". Ausdrücklich garantieren die Ver­fas­ser der Erklärung, dass sie die Familie soweit unterstützen werden, dass die Beanspru­chung der öffentlichen Hand entbehrlich werde. Die Garantie ist befristet bis Mitte 2002.

Der Regierungsrat liess in der Beschwerdeantwort anführen, die Berufs- und Er­werbs­prognosen der beiden älteren Söhne seien unsicher und unbestimmt, im Übrigen hät­ten sich gewisse in der Beschwerde angekündigte Anstrengungen in diese Richtung nicht erfüllt. Was die Garantieerklärung der Familie X. angehe, sei es fraglich, ob diese Ver­pflich­tung rechtlich durchsetzbar sei; im Übrigen könne diese jederzeit einseitig aufgeho­ben werden.

d) Gestützt auf die angeführte Rechtslage kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die finanzielle Zukunft der Beschwerdeführenden mit erheblichen Unsicher­heiten belastet ist, fallen doch die beiden Elternteile auf nicht absehbare Zeit als Unter­halts­träger ausser Betracht. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass offenbar grosse Anstrengungen unternommen worden sind, die Fürsorgeabhängigkeit abzubauen bzw. zu beseitigen. So wurden die Aufwendungen für die Wohnungsmiete nachweislich in jüngster Zeit reduziert. Prognosen über die Einkünfte der beiden älteren Söhne, von denen einer sich noch in Berufsausbildung befindet, sind mit Vorsicht zu geniessen. So ist insbe­sondere deren Nebenerwerbstätigkeit als unsichere Erwerbsquelle einzustufen, weil der tat­sächliche Umfang der Erwerbstätigkeit nicht feststeht, vermerken die Verträge doch le­dig­lich eine maximale Arbeitszeit von 15 Wochenstunden. Im Übrigen ist unklar, wie sich die­se Tätigkeit auf mittlere oder längere Dauer mit der Berufsausbildung bzw. regulären Ar­beits­tätigkeit in Einklang bringen lässt. Was die als Garantieerklärung bezeichnete Ver­pflich­tung der Familie X. angeht, kann zwar die rechtliche Verbindlichkeit im forma­len Sinn mangelhaft sein. So dürften die Gültigkeitsvoraussetzungen für eine Bürgschaft frag­lich sein (zahlenmässiger Höchstbetrag, öffentliche Beurkundung usw.). Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familie X. nur den Anschein erwirken wollte, als wol­le sie die Beschwerdeführenden von der weiteren Abhängigkeit der öffentlichen Fürsorge be­freien. Es darf mit anderen Worten davon ausgegangen werden, dass sie auch eine recht­lich nicht durchsetzbare Verpflichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde zu erfüllen ge­willt sind. Aufgrund der eingelegten Steuerausweise ist auch nicht an der Bo­nität der Ver­fasser der Garantieerklärung zu zweifeln. Die Zusicherung erfolgte offenbar, weil sie die Familie der Beschwerdeführenden persönlich kennen und sie von der drohen­den Heim­schaffung be­wahren wollen. Sollte sich ergeben, dass die versprochenen Leistungen nicht im Sinn der Erklärung erbracht werden, wäre wohl eine rechtliche Einfor­derung nicht mög­lich, in­des­sen den die Garantie abgebenden Eheleuten X. die Konse­quenz einsehbar. Nichts spricht im Übrigen dagegen, dass sie sich gegenüber der Fürsorge­behörde in recht­lich ver­bind­li­cher Form verpflichten können, wenn diese Zweifel an ihren lauteren Ab­sichten he­gen sollte.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auf mehreren Ebenen das ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um in Zukunft sich von ihrer Für­sorgeabhängigkeit zu lösen. Dass die öffentliche Unterstützung unter Einbezug der Ver­gangenheit eine erhebliche war, dürfte feststehen - auf die Finanzkraft des Gemeinwe­sens kann dabei im Interesse der Rechtsgleichheit nicht abgestellt werden -, indessen ge­nügt dies nach dem Gesetz allein nicht für eine fremdenpolizeiliche Massnahme. Die von Gesetz und der Gerichtspraxis geforderte Prognose für die Zukunft auf der Grundlage der heutigen Gegebenheiten lässt jedoch den fortgesetzten Charakter der Fürsorgebedürftigkeit als unsi­cher erscheinen, was die angefochtene Massnahme als unzulässig erscheinen lässt.

Fehlt es bereits am Tatbestandselement der fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit, ist die verfügte Heimschaffung unzulässig, und es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Mass­nahme verhältnismässig wäre. Ebenso erübrigt sich eine Prüfung, ob die Massnahme mit Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 vereinbar wäre. Die Beschwerde ist vielmehr im Hauptantrag gutzuheissen. Damit erübri­gen sich die Even­tual­anträge.

6. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrats aufgehoben.

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