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Geschäftsnummer: VB.1999.00284 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.06.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Die Realisierung eines Beach-Volleyballfeldes in einer bestehenden Sport- und Mehrzweckanlage stellt eine Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinn von Art. 8 LSV dar; die lärmschutzrechtliche Beurteilung dieser Änderung fällt gestützt auf Ziff. 3.1 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung in die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion [E. 2b].
Stichworte: BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEACH-VOLLEYBALLFELD LÄRM LÄRMSCHUTZ ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 8 LSV § 318 PBG
Publikationen: RB 2000 Nr. 111
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Mit Beschluss vom 8. Juni 1999 erteilte der Gemeinderat A der politischen Gemeinde A die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Beach-Volleyballanlage auf dem Grundstück Kat.Nr. ... in der Sportanlage F in A. ‑ Dagegen rekurrierten B, C und D mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Juni 1999 an die Baurekurskommission II und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der baurechtlichen Bewilligung.
II. Der Präsident der Baurekurskommission II hiess den Rekurs am 29. Juni 1999 mangels Zuständigkeit des Gemeinderats A zur alleinigen und umfassenden Beurteilung der streitigen Beach-Volleyballanlage gut und hob den angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 1999 auf. Daraufhin verlangte der Gemeinderat einen begründeten Kommissionsentscheid, welcher am 17. August 1999 gefällt wurde. Darin erwog die Baurekurskommission II zusammengefasst, bei der streitbetroffenen Beach-Volleyballanlage handle es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Ziff. 3.1 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV). Zur lärmschutzrechtlichen Beurteilung dieser Anlage sei der Gemeinderat A nicht befugt. Dieser habe die Baugesuchsakten der Volkswirtschaftsdirektion zu unterbreiten und deren Verfügung zusammen mit der kommunalen Baubewilligung zu eröffnen.
III. Mit Beschwerde vom 17./20. September 1999 beantragten die politische Gemeinde A und der Gemeinderat A dem Verwaltungsgericht im Hauptstandpunkt die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Wiederherstellung der Baubewilligung vom 8. Juni 1999; eventualiter seien die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen. Am 24. November 1999 beantragten A, B und C Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der politischen Gemeinde A.
Die Ausführungen der Parteien gemäss ihren Rechtsschriften werden ‑ soweit erforderlich ‑ nachstehend wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) In der Beschwerde vom 17./20. September 1999 wird neben der politischen Gemeinde auch der Gemeinderat als Beschwerdeführer aufgeführt. Als nicht rechtsfähige Amtsstelle fehlt letzterem indessen die Parteieigenschaft. Dem Gemeinderat kommt in seiner Funktion als Baubehörde lediglich die Parteirolle zu. Er ist mit anderen Worten zwar passiv nicht aber aktiv rekurs‑ und beschwerdefähig (vgl. hierzu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 75 und 105). Soweit die Beschwerde im Namen des Gemeinderats erhoben wurde, ist daher nicht darauf einzutreten.
b) Die Beschwerdegegner machen geltend, der Gemeinderat könne nicht als Vertreter der Gemeinde bezeichnet werden, da sich diese im Baubewilligungsverfahren von einer Privatperson habe vertreten lassen. Der begründete Kommissionsentscheid der Vorinstanz sei nur vom Gemeinderat verlangt worden. Da die politische Gemeinde keine eigenständige Beschwerde erhoben habe, sei daher auf die Beschwerde in ihrer Gesamtheit nicht einzutreten.
Wird gestützt auf § 335 Abs. 3 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) vom Präsidenten der zuständigen Baurekurskommission ein Entscheid gefällt, so kann auch die verfügende Amtsstelle, der die Parteirolle zukommt, einen begründeten Kommissionsentscheid verlangen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend der genannte Entscheid vom Gemeinderat sowohl als verfügende Behörde wie auch als Vertreter der politischen Gemeinde verlangt worden ist (vgl. Beschluss des Gemeinderats vom 13. Juli 1999, act. 7/2a). Hierzu war der Gemeinderat ohne weiteres befugt. Nach § 64 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926/23. September 1984 besorgt der Gemeinderat die Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist. So obliegt ihm insbesondere die Führung von Prozessen zur Wahrung der Interessen der Gemeinde unter Vorbehalt besonderer ‑ hier nicht vorliegender ‑ gesetzlicher Bestimmungen (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Wädenswil 1991, § 64 N. 4.6.6). An dieser Zuständigkeit ändert sich auch nichts, wenn sich eine Gemeinde im Baubewilligungsverfahren durch eine Privatperson vertreten lässt. Dass im vorliegenden Fall eine besondere gesetzliche Bestimmung bestünde, welche die Vertretungsbefugnis des Gemeinderats ausschliessen würde, wird denn auch von den Beschwerdegegner zu Recht nicht geltend gemacht.
Auf die vom Gemeinderat im Namen der politischen Gemeinde fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die kommunale Baubehörde zur Beurteilung der streitigen Beach-Volleyballanlage auch unter lärmschutzrechtlichen Aspekten ausschliesslich befugt sei.
a) Gemäss § 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen dieser Zuständigkeitsordnung sind insbesondere im Anhang zur BauVV enthalten. Nach dessen Ziff. 3.1 sind ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz vom Amt für Wirtschaft und Arbeit bzw. von der Volkswirtschaftsdirektion zu prüfen. Ob die Beurteilung der geplanten Beach-Volleyballanlage unter diese Bestimmung fällt, ist durch Auslegung dieser Bestimmung zu ermitteln.
aa) Bereits in § 16 BauVV in der Fassung vom 1. Oktober 1990 wurde für Abweichungen von der Zuständigkeit der örtlichen Baubehörde auf den Anhang zur BauVV verwiesen. In Ziff. 1.2.2 des entsprechenden Anhangs wurde bestimmt, dass die Volkswirtschaftsdirektion für die Erteilung der Bewilligung von Anlagen in Betrieben bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung und den Lärmschutz zuständig ist. Die seinerzeitige Rechtsprechung der Baurekurskommissionen (vgl. hierzu BEZ 1992 Nr. 6) ging davon aus, dass auch betriebsähnliche Anlagen wie Tankstellen, Autowaschanlagen, Glassammelstellen und Sportanlagen in die spezielle Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion fallen würden.
bb) Am 21. Juni 1995 wurde Ziff. 1.2.2 des Anhangs zur damaligen BauVV geändert. Im Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Formulierung "Anlagen in Betrieben" präzisiert und damit die von der Volkswirtschaftsdirektion aufgrund der Rechtsprechung der Baurekurskommissionen zu dieser Ziffer eingeführte Praxis weitergeführt werden solle. Unter "Anlagen in Betrieben" würden vor allem solche in Industrie‑, Gewerbe‑ und Dienstleistungsbetrieben verstanden. Neben den herkömmlichen Betrieben gehörten aber auch Läden, Büros, Sportanlagen, Schiessplätze, Freizeit‑ und Vergnügungsanlagen, Tankstellen, Autowaschanlagen, Glas‑ und Altsammelstellen usw. dazu. Es solle deshalb künftig von "Industrie‑, Gewerbe‑ und Dienstleistungsbetrieben" die Rede sein, wobei diese im dargestellten weiteren Sinn zu verstehen seien. Die meisten Gemeinden seien mit dem Vollzug von Lärm‑ und Lufthygienevorschriften in Betrieben dieser Art überfordert. Ihnen fehlten das hierfür erforderliche und ausgebildete Fachpersonal sowie die notwendigen technischen Ausrüstungen. Deshalb solle dieser Vollzug wie bisher nicht den Gemeinden übertragen werden (vgl. RRB 1857/1995).
In einem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 1997 war sodann die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Probe‑ und Vereinslokals einer Dorfmusik streitig. Das Probelokal sollte an zwei bis drei Abenden in der Woche für Proben benutzt werden. Das Gericht kam zum Schluss, dass ein im genannten zeitlichen Rahmen genutztes Probelokal auch in lärmschutzrechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht in die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion falle (RB 1997 Nr. 101).
cc) Mit der neuen BauVV vom 3. Dezember 1997 wurde auch deren Anhang revidiert. Die Zuständigkeit für die Prüfung von Bauvorhaben unter lärmschutzrechtlichen Aspekten wird seither nicht mehr in Ziff. 1.2.2 sondern neu in Ziff. 3.1 des Anhangs zur BauVV geregelt. Der Wortlaut wurde der Lärmschutz-Verordnung angepasst. Sinn und Zweck der neuen Bestimmung hat sich dadurch nicht geändert. Die lärmschutzrechtliche Prüfung soll weiterhin von der Volkswirtschaftsdirektion übernommen werden, weil die meisten Gemeinden mit dem Vollzug der Lärmschutzvorschriften überfordert wären, da ihnen das hierfür erforderliche und ausgebildete Fachpersonal sowie die notwendigen technischen Ausrüstungen fehlen. In keiner Weise kann in der Revision eine Reduktion der Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion erblickt werden. Diese hat nach wie vor Anlagen zu prüfen, bei deren Betrieb Aussenlärm erzeugt wird, welcher mit demjenigen ortsfester Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft vergleichbar ist. Darunter können insbesondere Läden, Büros, Sportanlagen, Schiessplätze, Freizeit‑ und Vergnügungsanlagen, Tankstellen, Autowaschanlagen, Glas‑ und Altsammelstellen und dergleichen fallen. Ortsfeste Anlagen, welche lärmmässig offensichtlich nicht mit Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft vergleichbar sind, wie beispielsweise das genannte Probe‑ und Vereinslokal, sind auch in lärmschutzrechtlicher Hinsicht nach wie vor von den kommunalen Baubehörden zu beurteilen.
b) Das hier strittige Beach-Volleyballfeld soll in der Anlage F realisiert werden. Bei dieser Anlage handelt es sich um eine Sport‑ und Mehrzweckanlage, in der auch grössere Sport‑ und Festanlässe durchgeführt werden. Lärmimmissionen, welche in diesem Zusammenhang entstehen können, sind zweifellos mit denjenigen von ortsfesten Anlagen der Industrie, des Gewerbes oder der Landwirtschaft vergleichbar, weshalb die lärmschutzrechtliche Beurteilung einer solchen Anlage gestützt auf Ziff. 3.1 des Anhangs zur BauVV in die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion fällt. Wird eine solche Anlage mit einem Beach-Volleyballfeld erweitert, so handelt es sich um die Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinn von Art. 8 LSV. Die lärmschutzrechtliche Beurteilung der Änderung einer solchen Anlage fällt gestützt auf Ziff. 3.1 des Anhangs zur BauVV offensichtlich in die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion. Ob die Beurteilung eines eigenständigen Beach-Volleyballfeldes ebenfalls in die Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion fallen würde, kann offen bleiben.
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des geplanten Beach-Volleyballfeldes als Erweiterung der Sport‑ und Mehrzweckanlage F bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz durch die Volkswirtschaftsdirektion hätte vorgenommen werden müssen. Da stattdessen die kommunale Baubehörde diese Beurteilung zu Unrecht selbständig vorgenommen hat, ist der Entscheid der Baurekurskommission II zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. ...