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Zürich Verwaltungsgericht 02.05.2001 SR.2000.00024

2 mai 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,657 mots·~8 min·5

Résumé

Nachsteuern 1997 und 1998 | Ausstandspflicht; Nachsteuergrundlagen Ablehnung des Ausstandsbegehrens gegen Verwaltungsrichter Q. Pflichtige deklarierten zwar Einlage in "X Portfolio Management", nicht aber daraus fliessende Erträge. Da diese Erträge zugeflossen sind und sich im Bereich der Massenverwaltung der Steuerkommissär grundsätzlich auf die vollständige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Deklaration der Pflichtigen verlassen darf, liegen Unterbesteuerung wie auch neue Tatsache vor und wurde die Nachsteuer zu Recht erhoben. Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: SR.2000.00024   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.05.2001 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 26.09.2001 formell erledigt. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Nachsteuern 1997 und 1998

Ausstandspflicht; Nachsteuergrundlagen Ablehnung des Ausstandsbegehrens gegen Verwaltungsrichter Q. Pflichtige deklarierten zwar Einlage in "X Portfolio Management", nicht aber daraus fliessende Erträge. Da diese Erträge zugeflossen sind und sich im Bereich der Massenverwaltung der Steuerkommissär grundsätzlich auf die vollständige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Deklaration der Pflichtigen verlassen darf, liegen Unterbesteuerung wie auch neue Tatsache vor und wurde die Nachsteuer zu Recht erhoben. Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

  Stichworte: ANLAGEBETRUG ANLAGEPYRAMIDE AUSSTAND BEFANGENHEIT BGE CLAY BENJAMIN NACHSTEUERPFLICHT NEUE TATSACHE PAPIERGEWINN SCHNEEBALLSYSTEM UNTERBESTEUERUNG VORBEFASSUNG VOREINGENOMMENHEIT

Rechtsnormen: § 102 lit. I aStG § 119 StG § 5a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Eheleute A.1 und A.2 wurden für die Steuerjahre 1997 und 1998 (bis 30. Juni 1998) mit Einschätzungsentscheid des Steuerkommissärs vom 5. Juni 1998 bzw. 2. Okto­ber 1998 mit einem Reineinkommen von Fr. 246'500.- und einem Reinvermögen von Fr. 345'000.- (1997) sowie einem Reineinkommen von Fr. 130'300.- und einem Reinver­mögen von Fr. 0.- (1998) eingeschätzt. Diese Einschätzungen erwuch­sen in Rechts­kraft.

Am 6. Oktober 1999 eröffnete der zuständige Steuerkommissär der Einschät­zungs­abteilung 13 ein Nach‑ und Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute A für die Steu­er­jahre 1993 bis 1998 gestützt auf den Verdacht, dass diese Erträge aus ihren Anlagen in "Portfolio X Management" nicht deklariert hätten.

II. Mit Verfügung vom 28. Juni 2000 stellte das Kantonale Steueramt Zürich das Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperioden 1993 bis 1996 mangels Unterbesteue­rung ein; hinsichtlich der Steuerjahre 1997 und 1998 verfügte es dagegen eine Nachsteuer von Fr. 6'185.60. Von der Erhebung einer Busse für dieselbe Periode wurde angesichts des geringen Verschuldens der Eheleute A Umgang genommen.

Die dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezi­aldienste, mit Verfügung vom 19. Oktober 2000 ab.

III. Gegen diese Verfügung erhoben die Eheleute A am 2. No­vember 2000 Rekurs beim Verwaltungsgericht, dem sie beantragen liessen, es "sei mangels Vorliegens der dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen" keine Nachsteuer ge­schuldet, da insbeson­dere keine neue Tatsache im Sinn von § 102 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) vorliege. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer angemesse­nen Parteientschädi­gung.

Das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Spezialdienste, schloss in seiner Re­kursantwort vom 5. Dezember 2000 auf Abweisung des Rekurses; eventualiter – im Falle der Gutheissung des Rekurses – sei den Rekurrenten nur eine reduzierte Parteientschädi­gung zuzusprechen.

Am 19. Januar 2001 schliesslich liessen die Eheleute A ein "förmliches Ausstands­begehren" gegen Verwaltungsrichter Q stellen und er­gänzten ihre Ausführungen zur Parteientschädigung.

Der Einzelrichter überwies am 2. April 2001 den Fall der 2. Kammer zur Entschei­dung

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

[in einer Besetzung ohne Mitwirkung von Verwaltungsrichter Q]

Wer beim Vollzug des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzu­wirken hat, ist verpflichtet, unter Anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sa­che befangen sein könnte (§ 119 Abs. 1 StG). Über ein Ausstandsbegehren entscheidet bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde diese selbst (Abs. 3); im Fall des Verwal­tungsgerichts unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 des Verwaltungs­rechtspflege­gesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Eine gewisse Besorgnis hinsichtlich Befangenoder Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn ein Richter sich bereits in einem früheren Zeit­punkt mit der Sache befasste (vgl. BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 226). Zulässig ist die Vorbefas­sung jedoch, wenn die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen gleichwohl als offen er­scheinen und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 120 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Praxis sind weder die Beteiligung von Richtern an früheren Ver­fahren (vgl. u.a. BGE 114 Ia 278 E. 1) noch gar der Umstand, dass gegen einzelne Richter Strafanzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia 149 E. 2), geeignet, einen Ausstands­grund zu begründen.

Die Pflichtigen unterlassen es, den Vorwurf der Befangenheit gegen Verwaltungs­richter Q im Einzelnen substanziert darzulegen. Die blossen Hinweise auf die von diesem als Einzelrichter bezüglich anderer Pflichtiger gefäll­ten Entscheide vom 26. Ja­nuar 2000 bzw. vom 22. November 2000 vermögen eine sachbezogene Begründung des Ausstandsbe­gehrens nicht zu ersetzen. Weswegen Verwaltungsrichter Q auf­grund dieser Entscheide in den weiteren mit den "erlogenen Gewinnen des X" zusammen­hängenden Streitfragen in derartiger Intensität vorbefasst sein soll, dass er gene­rell von Entscheiden im Zusammenhang mit "X" den Ausstand zu beachten hätte, ist nicht ersicht­lich und wird von den Pflichtigen auch nicht weiter begründet. Nach der dargelegten Rechtsprechung genügt eben der Hinweis auf die blosse frühere Befassung mit der Sache nicht. Der Befangenheitsvorwurf erscheint unter diesen Umständen als halt­los, was zur Ab­weisung des Ausstandsbegehrens führt, soweit auf dieses im Licht des un­substanziert Vor­gebrachten überhaupt einzutreten ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1).

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

       Das Ausstandsbegehren der Rekurrierenden gegen Verwaltungsrichter Q wird abgewiesen.

In gleicher Sache zieht das Verwaltungsgericht des weiteren in Erwägung:

[in einer Besetzung mit Mitwirkung von Verwaltungsrichter Q]

1. Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass eine Einschät­zung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist, so wird nach § 102 Abs. 1 aStG, der vorliegend gemäss § 269 StG zur Anwendung gelangt, die ungenügend veranlagte Steuer als Nachsteuer erhoben.

Vorausgesetzt ist demnach ein Steuerausfall des Gemeinwesens; ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des Steuerpflichtigen materiell gesetzwidrig ausgefallen ist. Die ungenügende Einschätzung muss sodann auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststel­lung beruhen, die darauf zurückzuführen ist, dass der veranlagenden Behörde im Zeitpunkt der Einschätzung rechtserhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (RB 1982 Nr. 92, auch zum Folgenden; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuerge­setz, 3. Band, Bern 1969, § 102 N. 24-28; Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweize­rischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 53 StHG N. 7 ff.).

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall auf­grund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeit­punkt der Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gel­ten als neu (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 30 mit Verweisungen), selbst wenn sie der Steuerkommissär bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn dieser braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann es aber ohne Verletzung der Untersuchungspflicht tun (RB 1978 Nr. 51; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 32 und § 71 N. 48; Zuppin­ger/ Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, Bern 1983, § 102 N. 32). Er darf nämlich vermuten, dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und ihm wahrheitsgemäss Auskunft erteile (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25). Auch im Übrigen kann und muss der Steuerkommissär den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 47-52; Zweifel, S. 24 ff.). Nur wenn er einen als erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvoll­stän­digen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden nachträglich festge­stellten Tatsachen nicht neu (RB 1983 Nr. 58; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 33; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 160 N. 38).

Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die Augen springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So nimmt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundes­steuer an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des Steuer­pflich­tigen und dem Steuerausfall werde unterbrochen, "wenn die Unzuverlässigkeit der Steuer­erklärung und der ihr beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres Wissen oder aus Nach­läs­sig­keit nicht beachtet wurde" (Urteil vom 29. März 1946, ASA 14, S. 488; Känzig/Beh­nisch, Die di­rekte Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 129 N. 64 ff.).

2. a) Der Zuwachs der Gutha­ben bei X Portfolio Management stellt Vermögenser­trag im Sinn von § 19 lit. c aStG dar, und ist nicht etwa als Kapitalgewinn zu würdigen. Heute ist den Pflichtigen wie auch den Steuerbehörden bekannt, dass die ent­sprechenden Guthaben zu keiner Zeit aus einzelnen Wertschriften oder Anteilen an Titeln bestanden haben, die aus den zu einem Pool zusammengefassten und von X Portfolio Management verwalteten Vermö­genswerten erworben worden wären. Die einge­zahlten Geldsummen sind nicht in andere Vermögenswerte umgesetzt worden. Sie sind damit weder rechtlich noch wirtschaftlich aus dem Vermögen der Pflichtigen ausgeschie­den. Aus dem Guthaben der Pflichtigen bei X Portfolio Management abge­leitete Ansprüche, wel­che über die Rückleistung der Einlage hinausreichen, generieren mithin nicht Kapitalge­winn, sondern Vermögenser­trag (vgl. VGr, 26. Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191 ff., mit Hinweisen).

b) Besagter Vermögenser­trag ist sodann als per 31. Dezember 1996 bzw. 1997 rea­lisiert zu würdigen. Die Pflichtigen haben über den Anspruch verfügt, indem sie auf einen Rückzug der Einlage oder eines Teils davon ver­zich­tet und das Guthaben weiterhin der Verwaltung durch X Portfolio Mana­ge­ment unterstellt haben. Die Pflichtigen behaupten sodann zu Recht nicht, die Rückleistung der Einlagen und papiermässig ausge­wiesenen Gewinne durch X Portfolio Mana­ge­ment sei in der fraglichen Steu­erperiode nicht möglich gewesen (vgl. VGr, 26. Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191 ff., mit Hinweisen).

Damit ist die Unterbesteuerung im Ausmass, wie sie in der angefochtenen Verfü­gung festgestellt wird, ausgewiesen.

3. Die Pflichtigen verneinen vor allem das Vorliegen einer neuen Tatsache, indem sie ausführen, der Steuerkommissär hätte zufolge der ihn treffenden Untersuchungspflicht die von den Pflichtigen deklarierte Anlage in "X Portfolio Mana­ge­ment" vor dem Hinter­grund eines nicht deklarierten Vermögensertrags untersuchen müssen.

Die Pflichtigen sind – abgesehen von einer kurzen Periode im Jahre 1996 – beide unselbständig erwerbstätig und haben weder in der Steuererklärung 1997 noch der Steuer­erklärung 1998 Geschäftsvermögen deklariert. Die streitbetroffene Anlage wurde von den Pflichtigen im Wertschriftenverzeichnis unter "B. (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug)" neben anderen zum Privatvermögen gehörenden Werten deklariert. In die Rubrik "steuer­barer Ertrag" dieses Vermögenswerts setzten die Pflichtigen einen Strich. Unterlagen oder Beiblätter zur Anlage X Portfolio Mana­ge­ment reichten die Pflichtigen mit der Steuerer­klärung – entgegen einer Bemerkung im Wertschriftenverzeichnis 1998 – nicht ein.

Damit war die Steuererklärung an sich klar und vollständig ausgefüllt. Insbesondere ist es nicht grundsätzlich aussergewöhnlich, dass bei Anlagen des Privatvermögens kein steuerbarer Vermögensertrag deklariert wird, ist es ja gerade das Ziel verschiedener Anla­geformen, den Umstand auszunützen, dass Kapitalgewinne im Privatvermögen steuerfrei sind. Zu Recht durfte der einschätzende Steuerkommissär sich im Einschätzungszeitpunkt daher auf die Deklaration der Pflichtigen verlassen. Zuzugestehen ist, dass die zwar er­wähn­ten, der Steuererklärung jedoch nicht beigelegten Belege zur streitbetroffenen Anlage den Steuerkommissär zu einer Rückfrage hätten veranlassen können. Im Licht der Massen­verwaltung lässt aber auch dieser Umstand und allgemein das Unterlassen der Einreichung einer Abrechnung des X Portfolio Mana­ge­ment als Beilage zur Steuererklä­rung die Dekla­ration noch nicht als in die Augen springend unvollständig oder unklar er­scheinen. Dem Steueramt war zum damaligen Zeitpunkt die Anlageform des "X Portfolio Mana­ge­ment" nicht weiter bekannt, und aufgrund der Deklaration der Pflichtigen ergab sich keine Ver­anlassung, von Amtes wegen und in Nachachtung der Un­tersuchungspflicht weitere Unter­suchungshandlungen vorzunehmen und abzuklären, ob ein allfälliger – im Übrigen allein aus der Steuererklärung nicht ersichtlicher – Zuwachs dieser Anlage steuerbaren Vermö­gensertrag darstellte. In diesem Punkt durfte sich der Steuer­kommissär auf die vollstän­dige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Deklaration der Pflichtigen verlassen.

Damit ist gleichzeitig auch dargelegt, dass die im Rahmen der Strafuntersuchung gegen X erhellten Umstände neue Tatsachen im Sinn von § 102 Abs. 1 aStG darstellen und die Erhebung der Nachsteuer gerechtfertigt ist, und erweisen sich die Aus­führungen des Rekursgegners als zutreffend. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Übrigen diesbezüglich darin zu erblicken, dass dieser in seinem Einspracheentscheid auf die Erwä­gungen der Nachsteuerverfügung verwiesen hat.

Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

4. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Der Rekurs wird abgewiesen.

...