Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 10.01.2001 SR.2000.00020

10 janvier 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·597 mots·~3 min·5

Résumé

Steuersicherung | Hat ein Pflichtiger seinen Wohnsitz im Ausland, so kann eine Sicherstellungsverfügung nach § 181 StG ohne weiteres erfolgen (E. 1). Ob eine fehlerhafte Zustellung des angefochtenen Entscheids vorliegt, kann offengelassen werden, da dem Pflichtigen ohnehin kein Nachteil erwachsen ist (E. 2). Abweisung.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: SR.2000.00020   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.01.2001 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuersicherung

Hat ein Pflichtiger seinen Wohnsitz im Ausland, so kann eine Sicherstellungsverfügung nach § 181 StG ohne weiteres erfolgen (E. 1). Ob eine fehlerhafte Zustellung des angefochtenen Entscheids vorliegt, kann offengelassen werden, da dem Pflichtigen ohnehin kein Nachteil erwachsen ist (E. 2). Abweisung.

  Stichworte: ERÖFFNEN ERÖFFNUNGSMANGEL SICHERSTELLUNG SICHERUNG, STEUERBEZUG UND STEUERERLASS STEUERSICHERUNG ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER

Rechtsnormen: § 127 lit. II StG § 181 StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A wurde vom Steueramt der Stadt Zürich am 7. August 2000 verpflichtet, zur Deckung der rechtskräftig festgesetzten Staats- und Gemeindesteuern des Steuerjahres 1992 Fr. 92'164.55 nebst Zins zu 7% auf dem Betrag von Fr. 77'701.45 seit 1. Oktober 1999 innert 24 Stunden sicherzustellen. Das Steueramt begründete die Sicher­stellungsver­fügung mit fehlendem Wohnsitz in der Schweiz, "eventualiter" mit "Steuerge­fährdung".

II. Mit Rekurs vom 6. September 2000 liess A dem Verwal­tungsgericht die Aufhe­bung der Sicherstellung beantragen; ausserdem verlangte er die Zu­sprechung einer Partei­entschädigung.

Das Steueramt der Stadt Zürich schloss am 13. Oktober 2000 auf Abweisung des Rekurses.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Be­zahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich ge­schuldeten Steuerbetrags verlangen.

Aus dem Gesetzeswortlaut wird  deutlich, dass das Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes als Voraussetzung für die Sicherstellung genügt (vgl. Ferdinand Fessler, in Kom­mentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, Art. 169 DBG N. 9). Ge­nau gesehen hat der Gesetzgeber damit nur einen Tatbestand der Gefährdung des Steueran­spruchs besonders hervorgehoben, weil eine öffentlich-rechtliche Forderung über die Gren­ze nicht vollstreckt werden kann (vgl. Fessler, Art. 169 DBG N. 10). Der weitere im Gesetz erwähnte allgemeine Tatbestand der Zahlungsgefährdung ist infolgedessen Grund­lage für die Sicherstellung in all den Fällen, in denen der Steuerpflich­tige zwar Wohn­sitz in der Schweiz hat, die Entrichtung der Steuer aber aus anderen Gründen als gefährdet er­scheint (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuerge­setz, Zü­rich 1999, § 181 N. 4; ferner Fessler, Art. 169 DBG N. 15 ff.).

Der Rekurrent hat unstreitig seinen Wohnsitz im Ausland. Das Steueramt der Stadt Zürich hat somit ohne weiteres die in Frage stehende Sicherstellungsverfügung erlassen dür­fen.

2. Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind nach § 127 Abs. 2 StG Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen; doch ist auch die Zu­stellung an den Steuerpflichtigen gültig.

Ist die Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids fehlerhaft, etwa weil sie an den Steuerpflichtigen statt an den Vertreter oder trotz Beendigung des Vertretungsver­hältnisses an den früheren Vertreter erfolgt ist, so erweist sie sich regelmässig nicht als nichtig. Vielmehr gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass dem Betroffenen aus mangel­hafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Mai 1990; Nr. 84 B VI; Art. 38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal­tungsverfah­ren). Diesem Grundsatz wird nach der Rechtsprechung schon dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob der Steuerpflichtige durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. Martin Zwei­fel, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, Art. 116 DBG N. 42 mit Hinweisen, und Art. 117 DBG N. 29).

Der Rekurrent hat ungeachtet der geltend gemachten fehlerhaften Zustellung an sei­nen früheren Vertreter rechtzeitig durch seinen neuen Vertreter gegen die Sicherstellungs­verfügung Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben können. Ist ihm somit kein Nachteil erwachsen, so bleibt der angebliche Eröffnungsmangel ohne Rechtsfolgen.

3. Soweit der Rekurrent im Übrigen das Vorgehen der Steuerbehörde im Zusam­men­hang mit der gestützt auf die angefochtene Sicherstellungsverfügung erfolgten Verar­res­tierung seines Postcheckkontos beanstandet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Denn derartige Rügen sind im Vollstreckungsverfahren anzubringen. Gleiches gilt auch für die Betreibungsankündigung und für die Aufhebung der Schweigepflicht der AHV-Behörden gegenüber den Betreibungsämtern.

4. Der Rekurs ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

...

SR.2000.00020 — Zürich Verwaltungsgericht 10.01.2001 SR.2000.00020 — Swissrulings