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Geschäftsnummer: SR.1995.00044 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.1996 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Betreff: Grundstückgewinnsteuer
Der Steueraufschub im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a StG (Handänderungen infolge Scheidung oder gerichtl. genehmigter Scheidungskonvention) setzt eine Handänderung unter Ehegatten voraus. Die FD hat deshalb die Privilegierung in einem Fall zu Recht verweigert, da die Handänderung "infolge" Scheidung zwischen der vom Ex-Ehemann alleinbeherrschten AG einerseits und der Ex-Ehefrau anderseits vollzogen wurde.
Stichworte: DREIECKSTHEORIE ERLÖS GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER HANDÄNDERUNG SCHEIDUNG VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG WIRTSCHAFTLICH
Rechtsnormen: § 161 lit. III a aStG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid
SR.95.00044
der II. Kammer
Sitzung vom 27. März 1996
Anwesend: Präsident Martin Zweifel (Vorsitz), die Verwaltungsrichter Andreas von Albertini, Roger Girod, Andreas Frei und Peter Andreas Sträuli, sowie Sekretär Stefan Kaufmann.
In Sachen
AAG, vertreten durch Dr. B,
Rekurrentin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Grundsteuerkommission,
Rekursgegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
I. A ist Eigentümer sämtlicher Aktien der A AG. Seine Ehe mit F geb. G wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. Mai 1992 geschieden. Laut der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention hatte A seiner geschiedenen Ehefrau mit innert drei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils abzuschliessendem öffentlich beurkundetem Vertrag drei näher bezeichnete Eigentumswohnungen in C zum Uebernahmepreis von Fr. … zu übertragen. Dementsprechend trat die A AG am 1. Oktober 1992 (25/1000 + 24/1000 + 31/000 =) insgesamt 80/1000 Miteigentum (drei 3 1/2-Zimmerwohnungen mit näher bezeichneten Sonderrechten im Sinn von Art. 712a ZGB) am Hausgrundstück Kat.Nr. 01, E-Platz Nrn. 02 und 03, C, gegen Uebernahme der darauf lastenden Hypotheken von Fr. … an F ab. Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte die Grundsteuerkommission C der A AG am 12. Juli 1994 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …, wobei sie als massgebenden Erlös einen geschätzten Verkehrswert der veräusserten Stockwerkeinheiten samt Sonderrechten von Fr. … in die Steuerberechnung einstellte.
Die Finanzdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs der A AG, womit diese im Hauptantrag den Aufschub der Grundstückgewinnbesteuerung wegen Handänderung infolge gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [StG] (in der Fassung vom 6. März 1988), eventuell die Herabsetzung der Steuer auf Fr. …, verlangt hatte, mit Verfügung vom 12. Mai 1995 ab. Den Hauptantrag der Rekurrentin verwarf sie mit der Begründung, das Gesetz habe einzig Handänderungen unter Ehegatten steuerlich begünstigen wollen, weshalb es für eine Privilegierung nicht ausreiche, wenn die Grundstücksveräusserin mit dem durch Scheidungskonvention zur Eigentumsübertragung verpflichteten ehemaligen Ehepartner wirtschaftlich identisch sei.
II. Dem widersetzte sich die A AG am 13. Juni 1995 mit Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und gerichtliche Feststellung, "dass die Grundstückgewinnsteuer zufolge Liegenschaftenübertragung aufgrund der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention ausser Betracht fällt. Eventualiter seien der Grundstückgewinn und der reine Steuerbetrag gemäss der angefochtenen Verfügung der Finanzdirektion zu bestätigen, jedoch die Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen". Zur Begründung ihres Hauptantrags brachte die Rekurrentin im wesentlichen vor, es sei willkürlich und mit Sinn und Zweck der Privilegierungsbestimmung nicht vereinbar, die Begünstigung wohl bei zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Handänderungen an Grundstücken zwischen (ehemaligen) Ehepartnern eingreifen zu lassen, nicht aber bei Sachverhalten von der Art des vorliegenden, welche bloss als "Kombination der beiden Vorgehensvarianten" zu würdigen seien.
Während die Finanzdirektion auf Rekursbeantwortung verzichtete, beantragte die Rekursgegnerin Abweisung von Haupt‑ und Eventualantrag.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 161 Abs. 1 (in der Fassung vom 8. Juli 1962) wird die Grundstückgewinnsteuer von den Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben. Laut § 164 Abs. 1 StG ist Grundstückgewinn der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
Nach 1. Januar 1987 vollzogene Handänderungen fallen jedoch grundstückgewinnsteuerrechtlich (unter anderem) dann ausser Betracht bzw. sind von der Handänderungssteuer befreit, wenn sie infolge Scheidungsurteils oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention zustandegekommen sind (§§ 161 Abs. 3 lit. a, 164 Abs. 3 sowie 180 lit. b StG in der Fassung vom 8. Juni 1986). Diese im interkantonalen Vergleich einzigartigen Bestimmungen (vgl. Steuerinformationen der Interkantonalen Kommission für Steueraufklärung, Die Besteuerung der Grundstückgewinne, August 1995, Uebersichtstabelle S. 24) sind mit der Gesetzesnovelle 1986 auf Antrag der kantonsrätlichen Kommission darum ins Gesetz aufgenommen worden, weil es als stossend empfunden wurde, dass bei einer Scheidung oder einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention Grundsteuern zu entrichten waren (Protokoll des Zürcher Kantonsrates 1983‑1987, Band VII, S. 8475).
2. Das Gericht ist zum Entscheid darüber berufen, ob die Finanzdirektion zu Recht angenommen habe, ein Steueraufschub im Sinn dieser Vorschriften setze zwingend eine Handänderung unter (ehemaligen) Ehegatten voraus.
a) Zwar zwingt der Wortlaut der fraglichen Bestimmungen ("Handänderungen infolge ...") nicht zu einer solchen einschränkenden Sinngebung, wohl aber die notwendigerweise hieran anschliessende Auslegung nach Sinn und Zweck. Dieser besteht nämlich offensichtlich darin, die finanzielle Auseinandersetzung bzw. eine gütliche Einigung überhaupt unter den in Scheidung stehenden Ehegatten nicht durch unmittelbar drohende Steuerfolgen zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Von daher scheint es nicht nur naheliegend, sondern geradezu geboten, die fragliche Privilegierung nur bei grundeigentumsrechtlichen Wertverschiebungen unter den Eheleuten selber ‑ in der Mehrzahl der Fälle wohl Handänderungen an der ehelichen Wohnung ‑ eingreifen zu lassen. Auch den Gesetzesmaterialien ist nichts zu entnehmen, was zur Annahme berechtigte, der Gesetzgeber habe auch Handänderungen zwischen einem vom veräusserenden Ehegatten zivilrechtlich verschiedenen Dritten und dem erwerbenden anderen Ehegatten grundsteuerrechtlich bevorzugt behandelt wissen wollen. Eine solche Auslegung hiesse überdies, zu naheliegenden missbräuchlichen Machenschaften geradezu zu ermuntern.
b) Wohl trifft es zu, dass angesichts der grundstückgewinnsteuerrechtlichen Gleichstellung der zivilrechtlichen mit den sog. wirtschaftlichen Handänderungen (§§ 161 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StG; vgl. hierzu etwa RB 1992 Nr. 50) ein Steueraufschub hätte Platz greifen müssen, wenn A AG ‑ bei vorausgesetzter Kausalität im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a StG ‑ seiner gewesenen Ehefrau durch Uebertragung einer beherrschenden Beteiligung an einer reinen Immobiliengesellschaft (z.B. allenfalls der Rekurrentin selber) die unbeschränkte Verfügungsgewalt an den fraglichen Miteigentumsanteilen verschafft hätte. Nur ist es eben hierzu unter den Ex-Eheleuten A-G ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ nicht gekommen, so dass der Vorwurf der Rekurrentin, die Finanzdirektion sei durch rechtliche Ungleichbehandlung von Gleichem in Willkür verfallen, fehl am Platz ist. Gleich zu behandeln sind unter dem Gesichtswinkel von § 161 Abs. 3 lit. a StG nur ‑ zivilrechtliche oder wirtschaftliche ‑ Handänderungen unter Ehegatten selber. Freilich haben solche wirtschaftlichen Handänderungen im gegebenen Fall stattgefunden. Denn die steuerauslösenden zivilrechtlichen Handänderungen zwischen der Rekurrentin und Frau F geb. G erscheinen ‑ ähnlich wie bei den sog. Kettengeschäften (vgl. hierzu RB 1968 Nr. 30 = ZBl 69, 437 = ZR 67 Nr. 110) ‑ genau genommen als die Ergebnisse vorangehender wirtschaftlicher Handänderungen, nämlich einerseits von solchen zwischen der Rekurrentin und A AG sowie von weiteren (zeitlich, nicht aber rechtslogisch damit zusammenfallenden) wirtschaftlichen Handänderungen zwischen diesem und der Erwerberin (VGr, 30. September 1992, SR 92/0010 betreffend die verdeckte Gewinnausschüttung "im Dreieck" durch unterpreislichen Verkauf des Grundstücks einer Aktiengesellschaft an den Bruder des die Gesellschaft beherrschenden Aktionärs). Weil dabei aber nur die jeweiligen zweiten wirtschaftlichen Handänderungen einen Steueraufschub im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a StG rechtfertigen, nicht aber die vorangehenden solchen zwischen der Rekurrentin und ihrem Alleinbeherrscher, muss ihr die verfochtene Steuerneutralität so oder anders, d.h. sowohl bei zivilrechtlicher als auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, verwehrt bleiben.
3. Die Finanzdirektion hat der Rekurrentin trotz teilweisen Obsiegens die gesamten Rekursverfahrenskosten aufgebürdet, da sie "die zur teilweisen Gutheissung des Rekurses führenden Tatsachen erstmals im Rekursverfahren vorgebracht" und ‑ so gesehen ‑ durch "Nichterfüllung von Verfahrenspflichten" (bzw. Nichtwahrnahme von Verfahrensrechten) im Sinn von § 80 Abs. 2 StG schuldhaft zum für sie ungünstigen kommunalen Veranlagungsentscheid beigetragen habe. Dem hält die Rekurrentin zu Unrecht entgegen, sie habe zum voraus "nicht wissen [können], ob die Grundsteuerkommission C die von ihr [sc. der Rekurrentin] getroffenen Verkehrswertschätzungen anerkennen würde oder nicht" (Rekurs S. 7). So liesse sich nämlich nur dann argumentieren, wenn die Rekurrentin einen Erlös bzw. Verkehrswert überhaupt deklariert hätte. Demgegenüber hat die Rekurrentin in ihrer Steuererklärung unter der Rubrik "Erlös" lediglich geschrieben: "Verkaufspreis nicht definierbar", weshalb die Steuerbehörde den Erlös nach pflichtgemässem Ermessen (RB 1981 Nr. 90) zu schätzen hatte. Es macht verfahrensrechtlich keinen Unterschied, ob ein Pflichtiger überhaupt keine Grundstückgewinnsteuererklärung einreicht oder ob er eine solche zwar vorlegt, aber den Erlös als (einzig) steuerbegründende Tatsache nicht deklariert. In beiden Fällen liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor.
4. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Dass dies im Sinn des ebendahin lautenden ‑ überflüssigen ‑ "Eventualantrags" der Rekurrentin geschieht, kann freilich nicht heissen, dass ihr Rekurs in der Hauptsache teilweise begründet sei. Vielmehr unterliegt die Rekurrentin unter Kostenfolge vollumfänglich (§ 80 Abs. 1 Satz 1 StG).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1 Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.‑‑; die übrigen Kosten betragen: Fr. 40.‑‑ Zustellungskosten, Fr. 3'540.‑‑ Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.
4. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Finanzdirektion, Rechtsabteilung in Steuersachen;
c) das Sekretariat des kantonalen Steueramts.