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Zürich Verwaltungsgericht 27.03.1996 SR.1995.00044

27 mars 1996·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,220 mots·~6 min·4

Résumé

Grundstückgewinnsteuer | Der Steueraufschub im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a StG (Handänderungen infolge Scheidung oder gerichtl. genehmigter Scheidungskonvention) setzt eine Handänderung unter Ehegatten voraus. Die FD hat deshalb die Privilegierung in einem Fall zu Recht verweigert, da die Handänderung "infolge" Scheidung zwischen der vom Ex-Ehemann alleinbeherrschten AG einerseits und der Ex-Ehefrau anderseits vollzogen wurde.

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  Geschäftsnummer: SR.1995.00044   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.1996 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Betreff: Grundstückgewinnsteuer

Der Steueraufschub im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a StG (Handänderungen infolge Scheidung oder gerichtl. genehmigter Scheidungskonvention) setzt eine Handänderung unter Ehegatten voraus. Die FD hat deshalb die Privilegierung in einem Fall zu Recht verweigert, da die Handänderung "infolge" Scheidung zwischen der vom Ex-Ehemann alleinbeherrschten AG einerseits und der Ex-Ehefrau anderseits vollzogen wurde.

  Stichworte: DREIECKSTHEORIE ERLÖS GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER HANDÄNDERUNG SCHEIDUNG VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG WIRTSCHAFTLICH

Rechtsnormen: § 161 lit. III a aStG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

Entscheid

SR.95.00044

                                                            der II. Kammer

Sitzung vom 27. März 1996

Anwesend: Präsident Martin Zweifel (Vorsitz), die Verwaltungsrichter Andreas von Al­bertini, Roger Girod, Andreas Frei und Peter Andreas Sträuli, sowie Sekretär Stefan Kauf­mann.

In Sachen

AAG, vertreten durch Dr. B,

Rekurrentin,

gegen

Gemeinde C,  

vertreten durch die Grundsteuerkommission,

Rekursgegnerin,

betreffend Grundstückgewinnsteuer,

hat sich ergeben:

I. A ist Eigentümer sämtlicher Aktien der A AG. Seine Ehe mit F geb. G wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. Mai 1992 geschieden. Laut der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention hatte A seiner geschiedenen Ehe­frau mit innert drei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils abzuschliessen­dem öffentlich beurkundetem Vertrag drei näher bezeichnete Eigentumswohnungen in C zum Uebernahmepreis von Fr. … zu übertragen. Dementsprechend trat die A AG am 1. Oktober 1992 (25/1000 + 24/1000 + 31/000 =) insgesamt 80/1000 Mit­ei­gen­tum (drei 3 1/2-Zimmerwohnungen mit näher bezeichneten Sonderrechten im Sinn von Art. 712a ZGB) am Hausgrundstück Kat.Nr. 01, E-Platz Nrn. 02 und 03, C, gegen Uebernahme der darauf lastenden Hypotheken von Fr. … an F ab. Aus An­lass dieser Handänderung auferlegte die Grundsteuerkommission C der A AG am 12. Juli 1994 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …, wobei sie als mass­ge­benden Erlös einen geschätzten Verkehrswert der veräusserten Stock­werkeinheiten samt Sonderrechten von Fr. … in die Steuerberechnung einstellte.

Die Finanzdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs der A AG, wo­mit diese im Hauptantrag den Aufschub der Grundstückgewinnbesteuerung wegen Hand­än­derung infolge gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [StG] (in der Fassung vom 6. März 1988), even­tuell die Herabsetzung der Steuer auf Fr. …, verlangt hatte, mit Verfügung vom 12. Mai 1995 ab. Den Hauptantrag der Rekurrentin verwarf sie mit der Begründung, das Gesetz habe einzig Handänderungen unter Ehegatten steuerlich begünstigen wollen, wes­halb es für eine Privilegierung nicht ausreiche, wenn die Grundstücksveräusserin mit dem durch Scheidungskonvention zur Eigentumsübertragung verpflichteten ehemaligen Ehe­partner wirtschaftlich identisch sei.  

II. Dem widersetzte sich die A AG am 13. Juni 1995 mit Rekurs an das Ver­waltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ge­richt­liche Feststellung, "dass die Grundstückgewinnsteuer zufolge Liegenschaftenüber­tra­gung aufgrund der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention ausser Betracht fällt. Even­tualiter seien der Grundstückgewinn und der reine Steuerbetrag gemäss der angefoch­te­nen Verfügung der Finanzdirektion zu bestätigen, jedoch die Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen". Zur Begründung ihres Hauptantrags brachte die Rekurrentin im wesentlichen vor, es sei willkürlich und mit Sinn und Zweck der Privilegierungsbe­stim­mung nicht vereinbar, die Begünstigung wohl bei zivilrechtlichen und wirtschaft­li­chen Handänderungen an Grundstücken zwischen (ehemaligen) Ehepartnern eingreifen zu las­sen, nicht aber bei Sachverhalten von der Art des vorliegenden, welche bloss als "Kom­bi­nation der beiden Vorgehensvarianten" zu würdigen seien.

Während die Finanzdirektion auf Rekursbeantwortung verzichtete, beantragte die Re­kursgegnerin Abweisung von Haupt‑ und Eventualantrag.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 161 Abs. 1 (in der Fassung vom 8. Juli 1962) wird die Grund­stück­gewinn­steuer von den Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben. Laut § 164 Abs. 1 StG ist Grundstückgewinn der Be­trag, um welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) über­steigt.

Nach 1. Januar 1987 vollzogene Handänderungen fallen jedoch grundstückgewinn­steuerrechtlich (unter anderem) dann ausser Betracht bzw. sind von der Handänderungs­steuer be­freit, wenn sie infolge Scheidungsurteils oder gerichtlich genehmigter Schei­dungs­konvention zustandegekommen sind (§§ 161 Abs. 3 lit. a, 164 Abs. 3 sowie 180 lit. b StG in der Fassung vom 8. Juni 1986). Diese im interkantonalen Vergleich einzig­ar­ti­gen Bestimmungen (vgl. Steuerinformationen der Interkantonalen Kommission für Steu­er­auf­klärung, Die Besteuerung der Grundstückgewinne, August 1995, Uebersichtstabelle S. 24) sind mit der Gesetzesnovelle 1986 auf Antrag der kantonsrätlichen Kommission dar­um ins Gesetz aufgenommen worden, weil es als stossend empfunden wurde, dass bei einer Schei­dung oder einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention Grundsteuern zu ent­rich­ten waren (Protokoll des Zürcher Kan­tonsrates 1983‑1987, Band VII, S. 8475).

2. Das Gericht ist zum Entscheid darüber berufen, ob die Finanzdirektion zu Recht an­genommen habe, ein Steueraufschub im Sinn dieser Vorschriften setze zwingend eine Hand­änderung unter (ehemaligen) Ehegatten voraus.

a) Zwar zwingt der Wortlaut der fraglichen Bestimmungen ("Handänderungen in­fol­ge ...") nicht zu einer solchen einschränkenden Sinngebung, wohl aber die notwendi­ger­weise hieran anschliessende Auslegung nach Sinn und Zweck. Dieser besteht nämlich of­fensichtlich darin, die finanzielle Auseinanderset­zung bzw. eine gütliche Einigung über­haupt unter den in Scheidung stehenden Ehegatten nicht durch unmittelbar drohende Steu­erfolgen zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Von daher scheint es nicht nur na­he­lie­gend, sondern geradezu geboten, die fragliche Privilegierung nur bei grundeigen­tums­recht­li­chen Wertverschiebungen unter den Eheleuten selber ‑ in der Mehrzahl der Fäl­le wohl Handänderungen an der ehelichen Wohnung ‑ eingreifen zu lassen. Auch den Ge­set­zes­ma­terialien ist nichts zu entnehmen, was zur Annahme berechtigte, der Gesetzge­ber habe auch Handänderungen zwischen einem vom veräusserenden Ehegatten zivilrecht­lich ver­schie­de­nen Dritten und dem erwerbenden anderen Ehegatten grundsteuerrechtlich be­vor­zugt be­handelt wissen wollen. Eine solche Auslegung hiesse überdies, zu nahe­lie­gen­den miss­bräuch­li­chen Machenschaften geradezu zu ermuntern.

b) Wohl trifft es zu, dass angesichts der grundstückgewinnsteuerrechtlichen Gleich­stel­lung der zivilrechtlichen mit den sog. wirtschaftlichen Handänderungen (§§ 161 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StG; vgl. hierzu etwa RB 1992 Nr. 50) ein Steueraufschub hätte Platz grei­fen müssen, wenn A AG ‑ bei vorausgesetzter Kausalität im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a StG ‑ seiner gewesenen Ehefrau durch Uebertragung einer beherrschen­den Beteili­gung an einer reinen Immobiliengesellschaft (z.B. allenfalls der Rekurrentin selber) die un­be­schränkte Verfügungsgewalt an den fraglichen Miteigentumsanteilen ver­schafft hätte. Nur ist es eben hierzu unter den Ex-Eheleuten A-G ‑ aus wel­chen Gründen auch immer ‑ nicht gekommen, so dass der Vorwurf der Rekurrentin, die Finanzdirektion sei durch rechtliche Ungleichbehandlung von Gleichem in Willkür verfal­len, fehl am Platz ist. Gleich zu behandeln sind unter dem Gesichtswinkel von § 161 Abs. 3 lit. a StG nur ‑ zi­vilrechtliche oder wirtschaftliche ‑ Handänderungen unter Ehegatten selber. Freilich ha­ben solche wirtschaftlichen Handänderungen im gegebenen Fall stattge­funden. Denn die steuerauslösenden zivilrechtlichen Handänderungen zwischen der Rekur­rentin und Frau F geb. G erscheinen ‑ ähnlich wie bei den sog. Kettenge­schäften (vgl. hierzu RB 1968 Nr. 30 = ZBl 69, 437 = ZR 67 Nr. 110) ‑ genau genommen als die Er­geb­nisse vorangehender wirtschaftlicher Handänderungen, nämlich einerseits von solchen zwi­schen der Rekurrentin und A AG sowie von weiteren (zeitlich, nicht aber rechts­lo­gisch damit zusammenfallenden) wirtschaftlichen Handänderungen zwischen die­sem und der Er­wer­berin (VGr, 30. September 1992, SR 92/0010 betreffend die ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung "im Dreieck" durch unterpreislichen Verkauf des Grundstücks einer Ak­tien­ge­sell­schaft an den Bruder des die Gesellschaft beherrschenden Aktionärs). Weil da­bei aber nur die jeweiligen zweiten wirtschaftlichen Handänderungen einen Steuer­auf­schub im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. a StG rechtfertigen, nicht aber die vorangehenden sol­chen zwi­schen der Rekurrentin und ihrem Alleinbeherrscher, muss ihr die verfochtene Steu­er­neutra­li­tät so oder anders, d.h. sowohl bei zivilrechtlicher als auch bei wirtschaftli­cher Be­trach­tungs­weise, verwehrt bleiben.

3. Die Finanzdirektion hat der Rekurrentin trotz teilweisen Obsiegens die gesamten Re­kursverfahrenskosten aufgebürdet, da sie "die zur teilweisen Gutheissung des Rekurses füh­renden Tatsachen erstmals im Rekursverfahren vorgebracht" und ‑ so gesehen ‑ durch "Nicht­erfüllung von Verfahrenspflichten" (bzw. Nichtwahrnahme von Verfahrensrechten) im Sinn von § 80 Abs. 2 StG schuldhaft zum für sie ungünstigen kommunalen Veranla­gungs­entscheid beigetragen habe. Dem hält die Rekurrentin zu Unrecht entgegen, sie habe zum voraus "nicht wissen [können], ob die Grundsteuerkommission C die von ihr [sc. der Rekurrentin] getroffenen Verkehrswertschätzungen anerkennen würde oder nicht" (Re­kurs S. 7). So liesse sich nämlich nur dann argumentieren, wenn die Rekurrentin einen Er­lös bzw. Verkehrswert überhaupt deklariert hätte. Demgegenüber hat die Rekurrentin in ih­rer Steuererklärung unter der Rubrik "Erlös" lediglich geschrieben: "Verkaufspreis nicht de­finierbar", weshalb die Steuerbehörde den Erlös nach pflichtgemässem Ermessen (RB 1981 Nr. 90) zu schätzen hatte. Es macht verfahrensrechtlich keinen Unterschied, ob ein Pflich­tiger überhaupt keine Grundstückgewinnsteuererklärung einreicht oder ob er eine sol­che zwar vorlegt, aber den Erlös als (einzig) steuerbegründende Tatsache nicht dekla­riert. In beiden Fällen liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor. 

4. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Dass dies im Sinn des eben­dahin lautenden ‑ überflüssigen ‑ "Eventualantrags" der Rekurrentin geschieht, kann frei­lich nicht heissen, dass ihr Rekurs in der Hauptsache teilweise begründet sei. Vielmehr un­terliegt die Rekurrentin unter Kostenfolge vollumfänglich (§ 80 Abs. 1 Satz 1 StG).  

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1     Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.‑‑;          die übrigen Kosten betragen: Fr.      40.‑‑           Zustellungskosten, Fr. 3'540.‑‑           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.

4.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Finanzdirektion, Rechtsabteilung in Steuersachen;

       c)    das Sekretariat des kantonalen Steueramts.

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