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Zürich Verwaltungsgericht 15.01.2025 SB.2024.00067

15 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,654 mots·~18 min·8

Résumé

Staats- und Gemeindesteuern 2016 | Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2016 [Aufrechnung des steuerbaren Einkommens des Pflichtigen aufgrund des Rückkaufs von Aktien, deren Wert das deklarierte Einkommen bei Weitem übersteigt.] Vereinigung der Verfahren (E. 1). Kognition und Novenverbot (E. 2.1 f.). Beweislast im Steuerrecht (E. 3.1.1 ff.). Die eklatante Differenz zwischen dem amtlichen Vermögenssteuerwert und dem vom Pflichtigen angegebenen Erwerbspreis pro Aktie führt zur natürlichen Vermutung, dass die Aktien zu einem weit höheren Betrag zurückgekauft worden sein müssen (E. 4.3). Trotz mehrmaliger Aufforderung machten die Pflichtigen nur schleppende und vage Angaben zu den Umständen des Rückkaufs der Aktien. Ihnen hätte klar sein müssen, dass die Veranlagungsbehörde nicht auf die vagen Angaben abstellen konnte. Es wäre an den Pflichtigen gewesen, die ausserhalb der üblichen Handelsgepflogenheiten liegenden Umstände darzulegen (E. 4.4). Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässige Wertvermittlung gestatten. Vorliegend ist dies der Wert, den ein Käufer unter normalen Umständen üblicherweise zahlen würde (E. 5.1). Der amtliche Vermögenssteuerwert wird vorliegend nicht bestritten und die Pflichtigen vermögen die vorinstanzliche Berechnung nicht als offensichtlich unrichtig nachzuweisen, weshalb sie nicht zu beanstanden ist (E. 5.3). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolge (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00067   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.01.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.09.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2016

Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2016 [Aufrechnung des steuerbaren Einkommens des Pflichtigen aufgrund des Rückkaufs von Aktien, deren Wert das deklarierte Einkommen bei Weitem übersteigt.] Vereinigung der Verfahren (E. 1). Kognition und Novenverbot (E. 2.1 f.). Beweislast im Steuerrecht (E. 3.1.1 ff.). Die eklatante Differenz zwischen dem amtlichen Vermögenssteuerwert und dem vom Pflichtigen angegebenen Erwerbspreis pro Aktie führt zur natürlichen Vermutung, dass die Aktien zu einem weit höheren Betrag zurückgekauft worden sein müssen (E. 4.3). Trotz mehrmaliger Aufforderung machten die Pflichtigen nur schleppende und vage Angaben zu den Umständen des Rückkaufs der Aktien. Ihnen hätte klar sein müssen, dass die Veranlagungsbehörde nicht auf die vagen Angaben abstellen konnte. Es wäre an den Pflichtigen gewesen, die ausserhalb der üblichen Handelsgepflogenheiten liegenden Umstände darzulegen (E. 4.4). Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässige Wertvermittlung gestatten. Vorliegend ist dies der Wert, den ein Käufer unter normalen Umständen üblicherweise zahlen würde (E. 5.1). Der amtliche Vermögenssteuerwert wird vorliegend nicht bestritten und die Pflichtigen vermögen die vorinstanzliche Berechnung nicht als offensichtlich unrichtig nachzuweisen, weshalb sie nicht zu beanstanden ist (E. 5.3). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolge (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AKTIENRÜCKKAUF AKTIENWERT BEWEISLAST ERMESSENSEINSCHÄTZUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERMÖGENSSTEUERWERT

Rechtsnormen: Art. 130 Abs. II DBG Art. 132 Abs. III DBG § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG § 153 Abs. III StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00067 SB.2024.00068

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch Dr. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie

direkte Bundessteuer 2016,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 forderte das Steueramt der Gemeinde D B und A (nachfolgend: die Pflichtigen) zur Einreichung der Steuererklärung 2016 innert zehn Tagen auf, da die Frist zu deren Einreichung unbenutzt verstrichen sei. Am 10. Januar 2018 ging die Steuererklärung 2016 beim Steueramt ein. Sie deklarierten ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. ... Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis waren unter anderem "16 Inhaberaktien der E AG (Minderheit), CH, Aktie" mit einem Steuerwert von Fr. … sowie (neu) "22 Inhaberaktien E AG (Rückkauf), CH, Aktie Stk. à Fr. …" mit einem Steuerwert von Fr. … aufgeführt. Wertschriften und Guthaben beliefen sich laut Wertschriftenverzeichnis 2016 auf Fr. ...

Das kantonale Steueramt korrigierte am 24. August 2018 das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis dahingehend, als der Wert der 38 Aktien der E AG für 2016 auf Fr. … (Fr. … pro Aktie, gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz [KS 28]) und die Wertschriften und Guthaben somit auf Fr. … festgelegt wurden.

B. Zwischen dem 22. und dem 24. Juli 2019 führte das kantonale Steueramt bei der E AG (Aktiengesellschaft mit … Inhaberaktien à Fr. … = Fr. … Aktienkapital) eine vom Steuerkommissär am 13. Oktober 2017 in Auftrag gegebene Buchprüfung der Geschäftsjahre 2014 bis 2017 durch. Seitens der Pflichtigen wurde dabei unter anderem geltend gemacht, ein Teil der Aktionäre der E AG sei zufolge Inhaberaktien unbekannt. Im Revisionsbericht wurde festgehalten, die Unkenntnis des vollständigen Aktionariats behindere eine korrekte Besteuerung. Mit Einführung der Änderungen im Aktienrecht per 1. Juli 2015 hätten die Inhaberaktionäre ihren Aktienbestand der Gesellschaft melden müssen. Der Pflichtige bestätige mit Schreiben vom 22. August 2018, zwischenzeitlich sämtliche Aktien in bar zurückgekauft zu haben. Sie seien in den privaten Steuererklärungen der Familie deklariert. Weder Kaufvertrag (sei mündlich erfolgt) noch Zeitpunkt und Kaufpreis oder Verkäufer würden nachgewiesen. Es bestünde eine Stillschweigevereinbarung mit den ehemaligen Aktionären. Der Revisor empfahl, aus praktikablen Gründen seien die nicht deklarierten Aktien dem Pflichtigen zuzurechnen, andernfalls die Jahresrechnungen 2014 bis 2016 als nicht ordentlich abgenommen gälten.

C. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 11. April 2023 wurde den Pflichtigen für 2016 ein steuerbares Einkommen in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … angerechnet. Die Differenz ergab sich primär, weil nicht nachgewiesen sei, aus welchen Mitteln die Vermögenszunahme in Zusammenhang mit dem Aktienrückkauf nebst den Lebenshaltungskosten pro 2016 zustande gekommen sei. Dabei sei von einem mutmasslichen Kaufpreis der Aktien von Fr. … auszugehen (deren 24, inklusive zweier an den Sohn verschenkter Aktien, gemäss Bestätigung vom 18. März 2021, à je Fr. … = Fr. …; siehe vorn lit. A). Konkret wurden die Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2015 in Höhe von Fr. … den Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2016 gemäss Deklaration in Höhe von Fr. … gegenübergestellt, was eine Vermögensvermehrung vor Korrekturen von Fr. … ergebe. Abzüglich Kapitalgewinne/-verluste auf diversen Aktien von minus Fr. … plus Fr. … Kapitalverlust E AG (16 Aktien) und zuzüglich Zukauf E AG in Höhe von Fr. … ergebe sich eine Vermögensvermehrung von Fr. …

Die Pflichtigen waren bereits am 12. Januar 2021 und am 2. März 2021 aufgefordert bzw. ermahnt worden, Angaben zum Rückkauf der betreffenden Aktien zu machen. Am 17. Februar 2021 bzw. am 31. März 2021 ergingen entsprechende Stellungnahmen der Pflichtigen. Am 13. Oktober 2022 bzw. 1. Dezember 2022 folgte eine Auflage bzw. Mahnung des Steuerkommissärs zur Begründung der erwähnten Vermögensvermehrung von Fr. ... Die Pflichtigen antworteten am 29. November 2022 bzw. 21. Dezember 2022.

D. Gegen den Einschätzungsentscheid bzw. die Veranlagungsverfügung vom 11. April 2023 erhoben die Pflichtigen Einsprachen am 10. Mai 2023. Sie beantragten die Streichung der ermessensweise festgelegten Einkommensschätzung von Fr. ... Die Einsprachen wurden am 16. August 2023 abgewiesen.

II.  

Die Pflichtigen gelangten dagegen mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 13. September 2023 mit dem Antrag auf Streichung der festgelegten Einkommenseinschätzung von Fr. … an das Steuerrekursgericht. Das Steuerrekursgericht hielt mit Entscheid vom 28. Mai 2024 fest, es sei nicht einzusehen, weshalb jemand die Aktien mit einem (nicht bestrittenen) Vermögenssteuerwert von Fr. … pro Aktie zu Fr. … pro Aktie hätte überlassen sollen. Die Berechnung im Einspracheentscheid sei daher im Wesentlichen nachvollziehbar, aber in Bezug auf Details zu korrigieren. Der Bestand Wertschriften und Guthaben habe per 31. Dezember 2016 Fr. … betragen, per 31. Dezember 2015 Fr. … (Fr. … mehr, weil der Einschlag für die Minderheitsbeteiligung entfalle, da er durch den Zukauf 2016 nicht mehr gerechtfertigt und die daraus resultierende Vermögensvermehrung im Jahr 2016 deshalb rein rechnerisch sei und keinen steuerbaren Zufluss darstelle). Der Saldo Kapitalgewinn von Fr. … aus den übrigen Wertschriften sei unbestritten. Die Position Kapitalverlust E AG von Fr. … entfalle bei der vorzunehmenden Korrektur. Es ergebe sich neu eine unerklärte Vermögensvermehrung inklusive eigenfinanzierter Abflüsse (verschenkte Aktien) von Fr. … Das steuerbare Einkommen per 2016 sei deshalb – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Pauschalabzüge für Ehegatten – bei der direkten Bundessteuer auf Fr. … und bei den Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … festzusetzen. In diesem Sinn wurden die Beschwerde bzw. der Rekurs teilweise, unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen gutgeheissen.

III.  

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 28. Mai 2024 erhoben die Pflichtigen am 1. Juli 2024 Beschwerden beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Streichung der Aufrechnung von Fr. ... Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2024 wurden die Verfahren SB.2024.00067 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2024.00068 (direkte Bundessteuer 2016) vereinigt und den Pflichtigen sowie deren Rechtsvertretung Frist zur Einreichung der mit Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift angesetzt. Dem wurde am 10. Juli 2024 nachgekommen. Das kantonale Steueramt beantragte am 17. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerden. Das Steuerrekursgericht hatte am 5. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die vorliegenden Beschwerden SB.2024.00067 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2024.00068 (direkte Bundessteuer 2016) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2024 zu Recht vereinigt wurden.

2.  

2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

2.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

Die Pflichtigen haben keine neuen Beweismittel ins Recht gereicht und keine unter das Novenverbot fallende Rechtsbegehren gestellt.

3.  

3.1 Im Steuerrecht gilt, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020). Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).

Im Folgenden ist näher auf die Feststellung des Sachverhalts einerseits und die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung andererseits einzugehen:

3.1.1 Im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Steuerveranlagungsverfahren hat die Sachverhaltsermittlung die Feststellung der materiellen Wahrheit, das heisst dessen, was aufgrund pflichtgemässer Untersuchung und sorgfältiger Prüfung aller aktenkundigen Umstände und Beweismittel sowie der Lebenserfahrung nach der freien Überzeugung der Veranlagungsbehörde als wahr, also "wirklich" erscheint, zum Ziel. Befindet sich die Veranlagungsbehörde in einem Untersuchungsnotstand und gestattet auch die Anwendung der Regeln über die objektive Beweislast keinen Schluss auf die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung von Tatsachen, ist – weil sich das "wirklich Wahre" und damit der "wirkliche Sachverhalt" nicht ermitteln lässt – in der Ermessensveranlagung das "wahrscheinlich Wahre" festzustellen, das immerhin im Kern auf die materielle Wahrheit abzielt (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 19 Rz. 4, mit Hinweisen). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese Überzeugung bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Grundlage der Würdigung ist neben den Beweismitteln und dem eigenen Wissen der Veranlagungsbehörde um Tatsachen und Erfahrungssätze auch das Verhalten des Steuerpflichtigen, so zum Beispiel der Umstand, dass er im Lauf des Verfahrens widersprüchliche Sachdarstellungen gegeben hat. Die Überzeugung der Behörde braucht nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und von Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist. Spricht eine natürliche Vermutung für die Verwirklichung einer Tatsache, gilt diese als bewiesen, sofern nicht der Gegenbeweis erbracht wird (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 6 f.; BGr, 23. November 2023, 9C_734/2022, 9C_735/2022, E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 148 II 285 E. 3.1.2). Der Gegenpartei steht der Gegenbeweis offen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Eine Verpflichtung, den Gegenbeweis zu führen, besteht nicht und deshalb ist auch damit keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4 A., Bern 2023, Art. 123 DBG N 123; dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 132 StG N 97).

3.1.2 Bei Beweislosigkeit ist grundsätzlich zuungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt; das heisst, die zu dessen Gunsten sprechende, beweislos gebliebene Tatsache ist als nicht verwirklicht zu betrachten. Die Anwendung dieser Regel setzt aber voraus, dass Steuerpflichtiger und Veranlagungsbehörde in der Lage sind, den Beweis zu leisten. Es rechtfertigen sich zwei Ausnahmen von der allgemeinen Beweislastregel. Wirkt der Steuerpflichtige an der Ermittlung steuerbegründender oder steuermehrender Tatsachen nicht gehörig mit und vereitelt er dadurch den von der Veranlagungsbehörde zu leistenden Beweis, so befindet sich die Steuerbehörde in einem unverschuldeten Beweisnotstand, der es verbietet, nach der allgemeinen Beweislastregel zuungunsten der beweisbelasteten Behörde zu entscheiden. Gleiches gilt, wenn dem Steuerpflichtigen die Mitwirkung an der Ermittlung steueraufhebender oder steuermindernder Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist. In diesen Fällen sind die beweislos gebliebenen und damit ungewissen Tatsachen im Rahmen der Ermessensveranlagung mittels Wahrscheinlichkeitsschluss – in der Regel durch Schätzung – festzustellen (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 8 f.).

3.1.3 Wie ausgeführt, hat die Veranlagungsbehörde kraft bundesrechtlicher Vorschrift die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Anlass zu einer solchen Veranlagung bietet letztlich jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile hiervon "einwandfrei" zu ermitteln, und zwar aufgrund "zuverlässiger Unterlagen", das heisst gestützt auf eine beweismässige Abklärung des Sachverhalts (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 10, mit zahlreichen Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheide).

Von der Veranlagungsbehörde sind allfällige ausreichend abgestützte Schätzungshilfen und Schätzungsmethoden beizuziehen. Insbesondere können "Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen" bei der Schätzung berücksichtigt werden. Der Umfang der Ermessensveranlagung richtet sich auf diejenigen Teile der Steuerfaktoren, die von den ungewissen tatsächlichen Verhältnissen betroffen sind (sogenannte partielle Ermessensveranlagung; vgl. Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 20, mit Hinweisen; Richner et al., Handkommentar zum DBG, Art. 130 DBG N 65; dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 139 StG N 85).

3.2 Eine Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der Beweislast" gleichzusetzen ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 140 N. 73; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 48 N 44). Der Unrichtigkeitsnachweis hat dabei unter Beachtung von § 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG zu erfolgen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 27. März 2024, SR.2023.00018/00019, E. 2.4; VGr, 30. März 2022, SB.2022.0003, E. 2.1; VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweisen).

4.  

4.1 Das Steuerrekursgericht hielt fest, der Sachverhalt rund um den Erwerb der Aktien liege im Dunkeln. Die Pflichtigen würden nicht bestreiten, dass der amtliche Vermögenssteuerwert von Fr. … pro Aktie dem Verkehrswert entspreche. Eine Transaktion zu den von den Pflichtigen geltend gemachten Bedingungen wäre unter den gegebenen Umständen nur glaubhaft, wenn sie die Hintergründe näher dargelegt und damit die Vorgänge nachvollziehbar gemacht und belegt hätten. Es helfe ihnen nicht weiter, wenn sie sich gegenüber Dritten zu Stillschweigen verpflichtet hätten, da eine solche Abrede die Pflichtigen nicht von der Erfüllung ihrer steuerlichen Mitwirkungspflichten entbinde. Damit sei der Nachweis eines Vermögenszuflusses erbracht und eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen zu Recht erfolgt.

4.2 Die Pflichtigen machen zusammengefasst geltend, die infrage stehenden Aktien für Fr. ... zurückgekauft zu haben. Es könne sein, dass (mündlich) Stillschweigen vereinbart worden sei. Ob er, der Pflichtige, sich darauf berufen hätte, sei nicht sicher. Es bestehe nicht immer eine Notwendigkeit und es erübrige sich heute ohnehin. Das wirkliche Problem sei, dass der effektive Aktionär nicht bezeichnet werden konnte, da die Aktien offensichtlich sofort weitergegeben worden seien. Die Angabe von Personen wäre also offensichtlich eine falsche Angabe. Die Bestreitung des amtlich geschätzten Werts hätte nicht weitergeholfen. Für einen individuellen Verkauf spielten ganz andere Faktoren mit (fehlende Dividende, kein funktionierender Handel wie an einer Börse). Ein Verkauf zum Steuerwert sei dementsprechend ohnehin unmöglich und nicht anzunehmen. Der Nachweis, dass weitere Einnahmen zugeflossen sein müssten, sei eben gerade nicht erbracht worden. Der Sachverhalt sei umfassend dargetan worden und die Voraussetzungen für eine Einschätzung nach Ermessen seien nicht gegeben. Sie hätten alle Angaben gemacht und es liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.

4.3 Allein die eklatante Differenz zwischen dem amtlichen Vermögenssteuerwert von Fr. … pro Aktie und dem von den Pflichtigen angegebenen Erwerbspreis von Fr. … je Aktie erschüttert die Sachdarstellung der Pflichtigen massiv und führt zur natürlichen Vermutung, dass die Aktien zu einem weit höheren Betrag zurückgekauft worden sein müssen.

Die Pflichtigen vermögen, wie sich zeigen wird, diese natürliche Vermutung nicht zu entkräften. In die Beweiswürdigung ist auch das Aussageverhalten der Pflichtigen einzubeziehen, worauf näher einzugehen ist:

4.3.1 Obgleich die Pflichtigen mit Auflage vom 12. Januar 2021 unter anderem aufgefordert worden waren, Angaben zum Kaufpreis der Aktien zu machen, äusserten sie sich mit Antwortschreiben vom 17. Februar 2021 nicht dazu.

4.3.2 Nach Mahnung vom 2. März 2021 verwiesen sie am 31. März 2021 auf ein an die Wertschriftenprüferin gerichtetes Schreiben des Pflichtigen vom 22. August 2018. Darin hatte er ausgeführt, die 22 Inhaberaktienpapiere seien, wie deklariert, bar zurückgekauft worden. Mit allen ehemaligen Aktionären sei Stillschweigen und keine Namensnennung vereinbart worden. Die E AG habe nie Dividenden oder Tantiemen ausgerichtet. Die betreffenden Inhaberaktionäre seien mit erheblichem Aufwand im europäischen Umland aufgefunden bzw. ausfindig gemacht worden. Die 50 E-AG-Aktien seien nun wieder im Besitz (der Pflichtigen) bzw. im Teilbesitz des Sohnes. Weiter legten sie eine schriftliche Bestätigung vom 18. März 2021 bei, wonach dem Sohn im Jahr 2016 zwei Aktien geschenkt worden seien.

4.3.3 Nachdem der Steuerkommissär am 13. Oktober 2022 mitgeteilt hatte, von einer Vermögensvermehrung im Jahr 2016 von Fr. … auszugehen, die sich aber mit dem deklarierten Einkommen nicht erklären lasse, machten die Pflichtigen am 29. November 2022 geltend, Veränderungen im Vermögensbestand seien mit Rückzügen von Aktionärsdarlehen, Bewertungsdifferenzen oder allenfalls steuerfreien Kapitalgewinnen aus Verkäufen zu erklären, wobei sie am Kaufpreis von Fr. … für die zurückgekauften E-AG-Aktien festhielten. Auf die Mahnung vom 1. Dezember 2022 hin antworteten sie am 21. Dezember 2021, der von der Veranlagungsbehörde vermutete Kaufpreis der Aktien sei willkürlich. In den Jahren bis 2016 seien Aktiengesellschaften nicht verpflichtet gewesen, Aktienregister für Inhaberaktien zu führen. Inhaberaktionäre seien daher auch nicht definitiv als wirtschaftliche Gesellschafter zu erkennen gewesen. Es sei nicht definitiv erkennbar gewesen, wer wirtschaftlich für wen gehandelt habe und wer nun wirklicher Aktionär gewesen sei.

4.3.4 In der Rekursschrift vom 13. September 2023 wiederholten die Pflichtigen, alle Angaben gemacht zu haben, nämlich dass der Rückkauf der Aktien auf Mündlichkeit beruhe, der Kaufpreis bar bezahlt worden sei und die Angabe des Verkäufers bzw. wirtschaftlichen Eigentümers nicht möglich sei. Im Alltag würden sich immer wieder Dinge und Abläufe ausserhalb eines "Normalvorganges" ergeben, die zu anderen Bewertungen und Beurteilungen führten, als das in den meisten Fällen "üblich" sei. Manchmal würden sich zufällige Geschäfts-/Abschlussmöglichkeiten ergeben, zum Beispiel in Zusammenhang mit anderen Angelegenheiten oder aus individuellen privaten Motiven. Der Aktienverkauf sei unter Privatpersonen erfolgt, die auch den seinerzeitigen Kaufpreis gekannt und in Rechnung gestellt hätten. Offenbar hätten diese Leute und deren Nachfolger/Käufer den Pflichtigen nicht "bis auf den letzten Batzen ausnehmen" wollen. Das sei ein tatsächliches Sachverhaltselement. Es seien alle relevanten Sachverhaltselemente bekannt bzw. sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Entsprechendes wiederholen die Pflichtigen im Beschwerdeverfahren.

4.4 Es fällt auf, dass die Pflichtigen nur schleppend und vage Angaben zu den Umständen des Rückkaufs der Aktien gemacht haben, dies, obgleich sie mehrmals dazu aufgefordert worden waren. Die Pflichtigen bestreiten denn auch nicht, dass der von ihnen angegebene Rückkaufpreis samt den geltend gemachten Umständen, wie Mündlichkeit und Barzahlung, bei den infrage stehenden Grössenordnungen ausserhalb des Üblichen lag. Es musste den Pflichtigen daher umso mehr klar sein, dass die Veranlagungsbehörde ohne nähere Plausibilitätserklärungen nicht auf solch vage Äusserungen abstellen konnte. Selbst die wenigen Angaben der Pflichtigen sind nicht kohärent. So verwiesen sie einmal darauf, mit allen ehemaligen Aktionären sei Stillschweigen und keine Namensnennung vereinbart worden. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es könne sein, dass die Beteiligten (mündlich) Stillschweigen vereinbart hätten. Ob er, der Pflichtige, sich darauf berufen hätte, sei nicht sicher. Es bestehe nicht immer eine Notwendigkeit und es erübrige sich heute ohnehin. Das wirkliche Problem sei, dass der effektive Aktionär nicht habe bezeichnet werden können, da die Aktien offensichtlich sofort weitergegeben worden seien.

Offensichtlich gehen die Pflichtigen davon aus, ihre rudimentären und kaum schlüssigen Angaben müssten genügen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung ihre Darstellung des Sachverhalts als erstellt gelten zu lassen. Sie führen ins Feld, die Angabe des Verkäufers bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers der verkauften Aktien sei gar nicht möglich, und wollen damit ihre zurückhaltenden Angaben gegenüber der Veranlagungsbehörde rechtfertigen. Dabei verkennen die Pflichtigen aber, dass die natürliche Vermutung klar für einen weit höheren Rückkaufpreis der Aktien spricht (vgl. E. 4.3). Um diese Vermutung zu erschüttern, hätte es weitreichenderer Erklärungen bedurft. Wenn die Pflichtigen beispielsweise vor Vorinstanz vorbrachten, offenbar hätten diese Leute und deren Nachfolger/Käufer den Pflichtigen nicht "bis auf den letzten Batzen ausnehmen" wollen, so wäre dies allenfalls aufgrund eines speziellen Verhältnisses dieser Leute zum Pflichtigen bzw. nicht alltäglicher Geschäftsumstände erklärbar, liegt doch der tiefe Preis von Fr. … pro Aktie ausserhalb der Lebenserfahrung und Vernunft. Es wäre an den Pflichtigen gewesen, diese näheren, ausserhalb der üblichen Handelsgepflogenheiten liegenden Umstände darzulegen. Aber auch das Vorbringen, wonach die Nennung des wirtschaftlichen Eigentümers der verkauften Aktien nicht möglich sei, hilft den Pflichtigen nicht weiter. Immerhin soll es ihren Angaben zufolge möglich gewesen sein, mit erheblichem Aufwand im europäischen Umland die Inhaberaktionäre aufzufinden. Aber auch zur Spurensuche im europäischen Umland äussern sich die Pflichtigen nicht und tragen somit nicht einmal diesbezüglich zur Untermauerung ihrer Sachdarstellung bei.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Veranlagungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangen musste, dass die Aktien zu einem weit höheren Preis als angegeben an die Pflichtigen zurückgelangt waren. Die Mittel dafür konnten nicht aus dem deklarierten verhältnismässig bescheidenen Einkommen stammen. Entgegen dem Vorbringen der Pflichtigen waren daher die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben.

5.  

5.1 Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Der Verkehrswert ist der objektive Marktwert eines Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er ist der Wert, den ein Käufer unter normalen Umständen üblicherweise zahlen würde. Entsprechende Richtlinien enthält das erwähnte Kreisschreiben Nr. 28, das nach ständiger Rechtsprechung als angemessene und zuverlässige Bewertungsmethode zur Schätzung des Verkehrswerts von nicht börsenkotierten Wertpapieren anerkannt wird. Das Bundesgericht schliesst jedoch nicht aus, dass andere anerkannte Bewertungsmethoden im Einzelfall angemessen sein können (BGr, 15. September 2022, 2C_59/2022, E. 2.2.1, mit zahlreichen Hinweisen).

5.2 Wie ausgeführt, halten die Pflichtigen am Kaufpreis von Fr. … pro Aktie fest. Im privaten Alltag würden sich immer wieder andere Situationen als im Geschäftsalltag "üblich" ergeben, was wohl auch hier so gewesen sei. Gründe dafür könnten sein, dass die Aktien nicht gehandelt und keine Dividenden bezahlt würden, die Steuerwerte erst im Nachhinein errechnet würden, der Handel unter Privatpersonen erfolge, die Verkäufer vielleicht auch den Kaufpreis in ihre Überlegungen stellten, mit ähnlichen Transaktionen wirtschaftlich zum Beispiel private Darlehen abgesichert werden könnten usw.

5.3 Vorliegend wurde bezüglich des Rückkaufpreises der Aktien im Rahmen der Ermessensveranlagung auf den nicht bestrittenen amtlichen Vermögenssteuerwert abgestellt, was nicht zu beanstanden ist und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (vgl. E. 3.1.3, E. 5.1). Der amtliche Vermögenssteuerwert wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Aktien nicht gehandelt und keine Dividenden ausbezahlt worden seien, ist doch die Bewertung nach dem KS 28 gerade auf solche Wertpapiere zugeschnitten. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorgenommenen Einschätzung ist jedenfalls nicht auszumachen und wird zudem in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert dargelegt. Vielmehr beschränken sich die Pflichtigen auch hier auf allgemeine, nicht näher substanziierte Vorbringen, was für den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht genügen kann. Demnach erweist sich die vorinstanzliche Berechnung als korrekt (Sachverhalt II). Die Pflichtigen setzen sich denn auch mit der Berechnung nicht weiter auseinander.

5.4 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Es wurde keine Parteientschädigung verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde SB.2024.00067 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2024.00068 (direkte Bundessteuer 2016) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00067 wird festgesetzt auf Fr.  13'800.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.        87.50 Zustellkosten, Fr.  13'887.50 Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00068 wird festgesetzt auf Fr.    8'900.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.        52.50 Zustellkosten, Fr.    8'952.50  Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

6.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Gemeinde D;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

SB.2024.00067 — Zürich Verwaltungsgericht 15.01.2025 SB.2024.00067 — Swissrulings