Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2024 SB.2024.00023

21 août 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,671 mots·~13 min·8

Résumé

Steuerhoheit (ab 27.10.2016-2018) | [Steuerhoheit: Umstritten ist, ob sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2016-2018 im Kanton Obwalden oder im Kanton Zürich befand.] Die Vorinstanz führte mehrere Indizien auf, welche auf eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin schliessen lassen. Sämtliche der vorgenannten Indizien waren bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens. Die Beschwerdeführerin erbrachte keine substanziierten Nachweise, welche die Indizien entkräften und eine tatsächliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Obwalden nahelegen würden (E. 3.2.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des ausserkantonalen Beizugs der Steuerakten der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanzen liegt nicht vor, da diese ihr bestens bekannt sein dürften, hat sie doch ihre Jahresrechnungen beispielsweise selbst erstellt. […] Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Gelegenheit hatte, sich zu diesen wie auch zu allen weiteren vorinstanzlichen Erwägungen zu äussern, welche auf den beigezogenen Steuerakten basieren, wäre eine allfällige Gehörsverletzung spätestens zu diesem Zeitpunkt geheilt worden (E. 3.2.4). Aufgrund der genannten Indizien ist dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin gelungen, wohingegen Letzterer der Gegenbeweis misslungen ist (E. 3.2.5). Abweisung der Beschwerde.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: SB.2024.00023   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.04.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerhoheit (ab 27.10.2016-2018)

[Steuerhoheit: Umstritten ist, ob sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2016-2018 im Kanton Obwalden oder im Kanton Zürich befand.] Die Vorinstanz führte mehrere Indizien auf, welche auf eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin schliessen lassen. Sämtliche der vorgenannten Indizien waren bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens. Die Beschwerdeführerin erbrachte keine substanziierten Nachweise, welche die Indizien entkräften und eine tatsächliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Obwalden nahelegen würden (E. 3.2.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des ausserkantonalen Beizugs der Steuerakten der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanzen liegt nicht vor, da diese ihr bestens bekannt sein dürften, hat sie doch ihre Jahresrechnungen beispielsweise selbst erstellt. […] Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Gelegenheit hatte, sich zu diesen wie auch zu allen weiteren vorinstanzlichen Erwägungen zu äussern, welche auf den beigezogenen Steuerakten basieren, wäre eine allfällige Gehörsverletzung spätestens zu diesem Zeitpunkt geheilt worden (E. 3.2.4). Aufgrund der genannten Indizien ist dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin gelungen, wohingegen Letzterer der Gegenbeweis misslungen ist (E. 3.2.5). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AKTENBEIZUG MITWIRKUNGSPFLICHT ORT DER TATSÄCHLICHEN VERWALTUNG RECHTLICHES GEHÖR STEUERHOHEIT TATSÄCHLICHE VERWALTUNG

Rechtsnormen: Art. 640 OR § 55 StG Art. 20 Abs. I StHG Art. 56 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00023

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A AG, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuerhoheit (ab 27.10.2016-31.12.2018),

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmungen aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der Finanzwirtschaft. Ferner kann sie unterstützende Dienstleistungen im Bereich der allgemeinen Finanz- und Vermögensberatung erbringen, Finanzierungen auf eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften oder Dritte eingehen.

Die Gesellschaft wurde am 2016 mit Sitz an der C-Strasse 01 in D (OW) gegründet. In den streitbetroffenen Steuerperioden hielt sie einzig die Beteiligung an der AE AG (vormals bis am 2016 AF AG) mit Sitz an der G-Strasse 02 in H. Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft waren in den vorliegend interessierenden Steuerperioden I (wohnhaft in J, ZH), K (wohnhaft in L, ZH) und M (wohnhaft in N, ZH). Die Verwaltungsräte waren auch Mitglieder des Verwaltungsrats der Tochtergesellschaft AE AG und zwei von ihnen agierten überdies in ihrer Geschäftsleitung.

Mit Auflage vom 22. November 2019 gab das kantonale Steueramt der A AG bekannt, der Kanton Zürich kläre ihre steuerliche Zugehörigkeit im Kanton ab. In diesem Zusammenhang forderte das kantonale Steueramt verschiedene Unterlagen und Angaben von der A AG ein, darunter Kopien ihrer Mietverträge sowie ihre vollständigen Jahresrechnungen für die Steuerjahre 2016, 2017 und 2018. Am 7. Dezember 2020 mahnte das kantonale Steueramt die A AG zur Erfüllung der Auflage, woraufhin die Gesellschaft dem kantonalen Steueramt verschiedene Unterlagen und eine Stellungnahme zukommen liess.

Am 17. Dezember 2021 wiederholte das kantonale Steueramt seine Auflage, spezifizierte dabei jedoch die Indizien, auf welchen der Verdacht hinsichtlich einer Steuerhoheit im Kanton Zürich gründete. Die A AG reichte innert erstreckter Frist erneut eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein. Daraufhin erliess das kantonale Steueramt am 19. Juli 2022 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons Zürich über die Gesellschaft "ab 26.10.2016".

Nach Eingang der hiergegen erhobenen Einsprache, forderte das kantonale Steueramt am 18. Oktober 2022 zusätzliche Unterlagen und Angaben von der A AG betreffend ihre Postverarbeitung ein. Am 6. Januar 2023 mahnte das kantonale Steueramt die Gesellschaft zur Erfüllung der Auflage. Nach mehrfach erstreckter Frist nahm diese mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Stellung, woraufhin das kantonale Steueramt die Einsprache mit Entscheid vom 31. März 2023 abwies.

II.  

Das Steuerrekursgericht erliess am 28. Juli 2023 eine weitere Auflage gegenüber der A AG und stellte gleichzeitig fest, der Streitgegenstand umfasse nur die Steuerhoheit ab 2016 bis 2018. Nach Erlass einer Mahnung, welcher die A AG innert erstreckter Frist Folge leistete, wies das Steuerrekursgericht den Rekurs am 19. Dezember 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu verneinen. Eventualiter sei die Sache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Überdies sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Steuerrekursgericht liess sich am 29. Februar 2024 zur Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 beantragte auch das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt H liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2; VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB 1982 Nr. 90).

2.  

2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 27. Oktober 2016 bis am 31. Dezember 2018 im Kanton Zürich steuerpflichtig war.

2.2 Juristische Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember 2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern 2015, S. 46 ff.).

In einem Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3) setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem Steuerrecht nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) stets an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.

Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).

2.3 Der steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).

Ist der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai 2019, A-4939/2018, E. 2.5).

2.4 Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren hielt das Bundesgericht Folgendes fest: "Im Steuerdomizilverfahren ist die präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt werden" (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand in Steuerhoheitsverfahren jedoch vorläufig auf die Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt ist, muss die steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihr in diesem Verfahrensstadium nicht erwartet werden, dass sie eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig über ihre Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1; VGr, 29. Mai 2024, SB.2024.00028, E. 2.4).

3.  

3.1 Streitig ist zwischen den Parteien unter anderem, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet war. Sie selbst stellt dies in Abrede und beanstandet den Beizug ausserkantonaler Steuerakten, namentlich ihrer Jahresrechnungen, durch die Vorinstanzen. Überdies macht sie geltend, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, weil sie über den Beizug der Akten nicht orientiert worden sei und sich daher zu möglichen neuen Indizien nicht habe äussern können, welche eine Steuerpflicht ihrerseits im Kanton Zürich in den fraglichen Steuerperioden begründen könnten. Es liege zudem eine unzulässige "fishing expedition'' vor, denn ein Anfangsverdacht über eine mögliche Steuerpflicht ihrerseits im Kanton Zürich habe nicht vorgelegen. 

3.2  

3.2.1 Unter Verweis auf die vorstehende Rechtsprechung ist eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren klar zu bejahen: Sofern es bloss um die Frage geht, ob sie in den fraglichen Steuerperioden im Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen ist, war sie zur Mitwirkung verpflichtet. Sie war folglich gehalten, sämtliche Auskünfte über Tatsachen zu erteilen oder Belege und Urkunden einzureichen, welche für die Klärung einer allfälligen steuerlichen Zugehörigkeit relevant schienen (VGr, 29. Mai 2024, SB.2024.00028, E. 3.1).

3.2.2 Hinsichtlich des Vorhalts einer unzulässigen "fishing expedition" ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Holdinggesellschaft handelt, welche im fraglichen Zeitpunkt durch drei im Kanton Zürich wohnhafte Verwaltungsräte beherrscht wurde. Zwei der Verwaltungsräte waren in der Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin tätig, welche über Geschäftsräumlichkeiten an der G-Strasse 02 in H verfügt(e). Allein schon diese Umstände drängten eine Überprüfung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. des Orts ihrer tatsächlichen Verwaltung auf. Von einer "fishing expedition" bzw. einer verbotenen Beweisausforschung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, lagen die besagten Verbindungen der Beschwerdeführerin zum Kanton Zürich doch auf der Hand und mussten diese ihr auch bekannt sein. Das kantonale Steueramt war bei der dargelegten Ausgangslage aufgrund seiner Untersuchungspflicht gehalten, weitere Abklärungen zu einer möglichen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich vorzunehmen. Die Eröffnung des vorliegenden Steuerhoheitsverfahrens erweist sich somit als rechtmässig.

3.2.3 Der Beschwerdeführerin kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz habe aus den sie betreffenden, ausserkantonalen Steuerakten mögliche neue Indizien für eine Steuerhoheit im Kanton Zürich hergeleitet, zu denen sie sich nicht habe äussern können. Konkret mass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Vorliegens einer (möglichen) tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich den genannten Wohn- und Arbeitsorten der Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin besonderes Gewicht zu. Die betreffenden Informationen konnte sie dem öffentlich einsehbaren Handelsregister entnehmen. Ferner nannte sie als Indiz für eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung die tiefe Jahresmiete der Beschwerdeführerin von bloss Fr. … (einschliesslich Heiz- und Reinigungskosten). Dies ist nicht zu beanstanden, stellt ein Mietzins in dieser Höhe erfahrungsgemäss doch regelmässig ein Indiz für ein reines Briefkastendomizil und daher Ausgangspunkt eines Steuerhoheitsverfahrens dar. Die betreffende Information war bereits Thema im Einspracheentscheid, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren dazu äussern konnte. Die Vorinstanz nahm weiter Bezug auf die ˗ ebenfalls schon im Einspracheverfahren aktenkundigen ˗ Protokolle zu den Verwaltungsratssitzungen und Generalversammlungen der Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Steuerperioden. Sie wies in diesem Zusammenhang auf Unstimmigkeiten bei den Daten hin, da die Zeit- und Datumsangabe in den Protokollen teils nicht mit den Angaben der jeweiligen Sitzungseinladungen übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin macht hierzu keine klärenden Angaben, sondern wendet pauschal ein, es sei belegt worden, dass ihre Generalversammlungen in D (OW) durchgeführt worden seien. Da es diesbezüglich jedoch an einem substanziierten Nachweis fehlt, bleibt unklar, wann und wo die Sitzungen effektiv abgehalten worden sind. Im Zusammenhang mit den Postzustellungen an die Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz ferner, das Postfach der Beschwerdeführerin laute auf ihre Vermieterin und die Empfangspersonen seien keine Angestellte der Beschwerdeführerin, was nahelege, dass es sich bei ihrem Mietvertrag in Wirklichkeit um einen Domizilvertrag handle, welcher den Postempfang und die Postweiterleitung einschliesse. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht substanziiert zu den Modalitäten ihrer Postzustellung, weshalb der Abschluss eines Domizilvertrags durch sie zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Vorinstanz führte somit mehrere Indizien auf, welche auf eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin schliessen lassen. Sämtliche der vorgenannten Indizien waren bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens. Die Beschwerdeführerin erbrachte keine substanziierten Nachweise, welche die Indizien entkräften und eine tatsächliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Obwalden nahelegen würden.

3.2.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des ausserkantonalen Beizugs der Steuerakten der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanzen liegt nicht vor, da diese ihr bestens bekannt sein dürften, hat sie doch ihre Jahresrechnungen beispielsweise selbst erstellt. Die Vorinstanz leitete aus der Jahresrechnung der Beschwerdeführerin namentlich ab, ein von ihr gehaltenes "Darlehen", welches der Hälfte ihrer Bilanzsumme entspreche, sei in der Zeit vom 31. Juli 2017 bis am 31. Juli 2018 von Fr. … auf Fr. … angestiegen, was auf die Fällung wesentlicher Unternehmensentscheide in dieser Zeit schliessen lasse. Da aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung nichts dazu hervorgehe, liege es nahe, dass die entsprechenden Entscheide nicht in D (OW), sondern am Arbeitsort der Verwaltungsratsmitglieder in H gefällt worden seien. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Gelegenheit hatte, sich zu diesen wie auch zu allen weiteren vorinstanzlichen Erwägungen zu äussern, welche auf den beigezogenen Steuerakten basieren, wäre eine allfällige Gehörsverletzung spätestens zu diesem Zeitpunkt geheilt worden. Sie machte hiervon indes keinen Gebrauch und äusserte sich nicht konkret dazu, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt unzutreffend sein sollen. Vor diesem Hintergrund erwiese sich eine Rückweisung der Sache als formalistischer Leerlauf (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; VGr, 31. Januar 2024, SB.2023.00107; SB.2023.00108, E. 5.2.1).

3.2.5 Gesamthaft bringt die Beschwerdeführerin keine substanziierten Nachweise vor, welche eine tatsächliche Verwaltung ihrerseits im Kanton Obwalden untermauern würden. Es mangelt insbesondere an Präsenznachweisen ihrer geschäftsführenden Verwaltungsräte in D (OW). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, entsprechende mittels Auflagen von ihr verlangte Belege etwa über Repräsentationsspesen oder Parkplatzkosten einzureichen. Dass sie dies nicht tat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihren Lasten zu würdigen (E. 2.4). Aufgrund der genannten Indizien ist dem kantonalen Steueramt der Hauptbeweis über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin gelungen, wohingegen Letzterer der Gegenbeweis misslungen ist.

3.3 Die durch die Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen, da sich das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist und eine allfällige Gehörsverletzung spätestens im vorliegenden Verfahren geheilt worden wäre.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--     Zustellkosten, Fr. 2'340.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Steuerrekursgericht;

c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d)    das Steueramt der Stadt H;

e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

SB.2024.00023 — Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2024 SB.2024.00023 — Swissrulings