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Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2024 SB.2023.00127

8 mai 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,721 mots·~14 min·7

Résumé

Steuererlass (Nachsteuern samt Zinsen, Staats- und Gemeindesteuern 2010-2016, Direkte Bundessteuern 2010-2014; Bussen und Verfahrenskosten, Staats- und Gemeindesteuern 2010-2016) | Steuererlass (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2010-2016; Direkte Bundessteuer 2010-2014) Steuererlass. Kognition des Verwaltungsgerichts sowie Novenrecht und Beweislast (E. 1). Allgemeine Erlassvoraussetzungen(E. 2.1). Dem Erlassgesuch stehen das Ausbleiben der Zahlung trotz verfügbarer finanzieller Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit, die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen sowie die Bevorzugung anderer Gläubiger entgegen (E. 2.2). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: SB.2023.00127   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuererlass (Nachsteuern samt Zinsen, Staats- und Gemeindesteuern 2010-2016, Direkte Bundessteuern 2010-2014; Bussen und Verfahrenskosten, Staats- und Gemeindesteuern 2010-2016)

Steuererlass (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2010-2016; Direkte Bundessteuer 2010-2014) Steuererlass. Kognition des Verwaltungsgerichts sowie Novenrecht und Beweislast (E. 1). Allgemeine Erlassvoraussetzungen(E. 2.1). Dem Erlassgesuch stehen das Ausbleiben der Zahlung trotz verfügbarer finanzieller Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit, die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen sowie die Bevorzugung anderer Gläubiger entgegen (E. 2.2). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: GLÄUBIGERBEVORZUGUNG MITWIRKUNGSPFLICHT RÜCKSTELLUNGEN STEUERERLASS

Rechtsnormen: Art. 126 DBG Art. 130 Abs. 2 DBG Art. 167 Abs. 2 DBG Art. 167a DBG § 139 Abs. 2 StG § 183 StG § 185 Abs. 2 StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2023.00127 SB.2023.00128

Urteil

der 2. Kammer

vom 8. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Bezugsdienst,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuererlass (Nachsteuern samt Zinsen, Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016,

direkte Bundessteuern 2010–2014; Bussen und Verfahrenskosten, Staatsund Gemeindesteuern 2010–2016),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Entscheid vom 7. April 2022 [recte: 22. Juni 2023] wies das kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, das Gesuch von A (nachfolgend: die Pflichtige) vom 3. Februar 2022 (Eingangsdatum) um Erlass der Nachsteuern samt Zinsen und Bussen betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2016 im Betrag von Fr. … [recte: Fr. …] (Staats- und Gemeindesteuern) sowie der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. … bzw. Nachsteuern samt Zinsen betreffend die Steuerperiode 2010 bis 2014 im Betrag von Fr. … (direkte Bundessteuern) ab.

II.  

Die hiergegen erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. November 2023 ebenfalls ab, wobei es die Verfahren betreffend direkte Bundessteuer und betreffend Staats- und Gemeindesteuern vereinigte und der Pflichtigen keine Kosten auferlegte.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2023 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es seien die Erlassgesuche der Pflichtigen gutzuheissen. Eventualiter seien ihr Teilerlasse zu gewähren oder eine Stundung der Steuerschulden bis zur Beendigung der Ausbildung ihrer jüngsten Tochter zu gewähren. Subeventualiter seien ihr Ratenzahlungen zu gewähren, welche ihr die Finanzierung der Ausbildungskosten der Kinder ohne Lohnpfändung ermöglichten. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Verfahren SB.2023.00127 (Steuererlass; Nachsteuern samt Zinsen, Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016 sowie Bussen und Verfahrenskosten, Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016) und SB.2023.00128 (Steuererlass; Nachsteuern samt Zinsen, direkte Bundessteuern 2010–2014) wurden mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2023 vereinigt. Zugleich setzte das Verwaltungsgericht der jeweiligen Beschwerdegegnerschaft sowie der Vorinstanz Frist zur Einreichung der Verfahrensakten und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung. Die Finanzdirektion reichte mit Eingabe vom 17. Januar 2024 die erbetenen Verfahrensakten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Die Beschwerdegegnerschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2023.00127 und SB.2023.00128 betreffen den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich – wie schon vor Vorinstanz – die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario). Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 [die Pflichtige betreffend]).

1.4 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056 E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35).

2.  

2.1  

2.1.1 Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 12. Juni 2015 [EV] und die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend: Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

2.1.2 Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 [die Pflichtige betreffend]).

2.1.3 Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist (Weisungen, Rz. 17 lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b; Art. 167a lit. b DBG; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.6 [die Pflichtige betreffend]).

2.1.4 Ein besonders strenger Massstab ist beim Erlass von Nachsteuern anzuwenden: Gemäss der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision von Art. 167 ff. DBG sind Bussen und Nachsteuern nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen zu erlassen (Art. 167 Abs. 3 DBG; vgl. auch Weisung, Rz. 4). Ein Erlass soll diesfalls nur gewährt werden, wenn im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine "einfache" Notlage im Sinn eines Missverhältnisses zur finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern geradezu die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet erscheint. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Nachsteuerfällen klar strengere Erlassvoraussetzungen statuiert (vgl. Richner et al., Art. 167 DBG N. 16; kritisch hierzu Locher, Art. 167 DBG N. 37 ff.). Da es sich bei Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und bei ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt werden müssen, dürfen auch während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Schuldentilgung verlangt werden (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.4 [die Pflichtige betreffend]).

2.1.5 Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl. Weisung, Rz. 3 sowie Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 EV). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11; Art. 3 Abs. 2 EV).

2.2  

2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem sinngemäss geltend, dass ihr das rechtliche Gehör trotz Nachfrage verweigert worden sei. Sodann habe sie während des Erlassverfahrens Zahlungen unter Vorbehalt geleistet, damit sie keine weitere Betreibung erhalte bzw. allenfalls ihr Lohn verpfändet werde. Sie sei alleinerziehende Mutter und müsse alles allein finanzieren. Ihr Ex-Ehemann bezahle keinen Unterhalt. Stattdessen habe er sie auf diversen Schulden sitzen lassen, welche sie als mithaftende Ehefrau habe begleichen müssen. Darüber hinaus habe sie in den Jahren 2015 und 2016 einen Scheidungsprozess durchlaufen und habe daraus resultierende Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen. Aus diesem Grund habe sie im Zeitraum von 2010 bis 2016 keine Rückstellungen bilden können. Da ihr Ex-Ehemann ihr gesamtes Einkommen an seine Verwandten nach Nigeria transferiert habe, habe sie begonnen, ihren Erwerbslohn in der Steuererklärung nicht mehr zu deklarieren. So habe sie auch verhindern können, dass ihr Ex-Ehemann von der Höhe ihres Gehalts erfahren habe. Ihre Leistungsfähigkeit sei gering, da sie ihre Familie zu ernähren habe und die Kosten mit dem Alter der Kinder zugenommen hätten. Ihre jüngste Tochter weise zudem eine Dyskalkulie und eine Lese-Rechtschreibschwäche mit einer ADHS-Diagnose auf, welche eine erhöhte Unterstützung durch sie erfordere. Leider müsse sie aber Vollzeit arbeiten, um alle Kosten decken zu können. Es bestünde ein Missverhältnis zwischen ihren Steuerschulden und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, weshalb sie trotz Einschränkungen die Steuerschulden nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich begleichen könne. Darüber hinaus stünden noch Zahnarztkosten für eine anstehende Zahnspange im Raum, welche sie innerhalb der nächsten drei Jahre begleichen werde. Sie erhoffe sich vom Steueramt, dass sie ihr eine Stundung der Schuld während zehn Jahren gewähren. Dem Steueramt könne sie einen Verlustschein für offene Forderungen aus Alimenten, welchen sie gegenüber ihrem Ex-Ehemann habe, anbieten.

2.2.2 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) formeller Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, rechtfertigt es sich, die Rüge der Pflichtigen der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087, E. 2.2). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört unter anderem auch die gehörige Begründung des Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2; BGE 143 IV 40). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Soweit die Pflichtige ihr Anliegen mündlich vortragen wollte, ist den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten. Verfahren sind im Regelfall schriftlich (§ 148 Abs. 2 i.V.m. § 162 i.V.m. § 185 Abs. 2 StG). Sodann ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) im steuerlichen Rechtsmittelverfahren ein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung (Richner et al., § 148 StG N. 9; Richner et al., Art. 142 DBG N. 10). Im vorliegenden Fall ergeben sich die Fakten, die für die Beurteilung der Rechtsmittel wesentlich sind, hinreichend aus den beigezogenen Akten und eingereichten Stellungnahmen, weshalb keine Gehörsverletzung ersichtlich ist.

2.2.3 Sodann legte die Vorinstanz richtig dar und ist auf ihre Ausführungen zu verweisen, dass die Zahlungen vom 28. Oktober und 12. Dezember 2022 und 26. Juni sowie 25. Juli 2023 unter Vorbehalt erfolgt und daher einem Erlass zugänglich sind, während die zuvor eingehenden Zahlungen vorbehaltlos erfolgt sind. Folglich sind vom Erlassgesuch damit die Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern samt Zinsen und Bussen betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2016 im Betrag von Fr. … sowie die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. … und die Nachsteuern direkte Bundessteuern samt Zinsen betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2014 in der Höhe von Fr. … erfasst, was sich gesamthaft auf Fr. … beläuft.

2.2.4 Inwieweit sich die Pflichtige tatsächlich in einer Notlage befindet, braucht nicht weiter geprüft zu werden, zumal aus den vorstehenden Ausführungen (E. 2.1) deutlich wird, dass eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Bezahlung der Steuerausstände zwar nötige Erlassvoraussetzung ist, jedoch eine derartige finanzielle Situation allein nicht für einen Steuererlass genügt. So stehen einem Steuererlass bereits die schwerwiegende und wiederholte Pflichtverletzung der Pflichtigen im Einschätzungs- und Veranlagungsverfahren entgegen. Die Pflichtige führt denn auch in ihrer Beschwerdeeingabe vom 27. Dezember 2023 selbst aus, dass sie wegen ihres Ex-Ehemannes ihren Lohn mit Absicht nicht habe deklarieren wollen. Die Pflichtige verkennt dabei, dass gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. § 135 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen sowie insbesondere das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG bzw. § 133 Abs. 2 StG). Folglich trifft ihn die Obliegenheit, für eine korrekte und wahrheitsgemässe Steuererklärung zu sorgen und diese jeweils auch einzureichen. Indem die Pflichtige es unterliess, die Steuererklärungen wahrheitsgetreu bei der Steuerbehörde einzureichen, verstiess sie schwerwiegend gegen die Verfahrenspflichten. Infolgedessen konnte die Steuerbehörde die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermitteln, weshalb in der Folge eine Unterbesteuerung anfiel (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Selbst als die Pflichtige über die zu tiefe Einschätzung offensichtlich Bescheid wusste, unterliess sie es, diese berichtigen zu lassen. Vielmehr gab die Pflichtige in ihrer Eingabe an, dass ihr die tiefe Einschätzung zugutekam und sie so anderweitige Rechnungen habe begleichen können. Folglich kann auch vor diesem Hintergrund eine Pflichtverletzung bejaht werden und ist ihr diese anzulasten.

Hinzu kommt, dass die Pflichtige mit ihrer Angabe, dass sie durch die tiefen Steuern anderweitige Rechnungen habe begleichen können, selbst bestätigt, dass sie andere Gläubiger bevorzugt hatte. Denn indem die Pflichtige unter anderem jene Gläubiger im Zusammenhang mit ihrer Scheidung befriedigte, ohne dass sie zeitgleich auch Schulden bei der Beschwerdegegnerin im selben Masse beglichen hatte, hat sie die Ersteren bevorzugt. Eine solche Bevorzugung anderer Gläubiger steht gemäss Art. 167a lit. e DBG einem Steuererlass ebenfalls entgegen. Sodann erfüllt die Pflichtige die Voraussetzungen für den Steuererlass gemäss Rz. 17 lit. b der Weisung ebenfalls nicht, da in den Steuerperioden, für die ein Erlassgesuch gestellt wurde, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen wurden, was die Pflichtige auch in ihrer Beschwerdeeingabe anerkennt.

2.2.5 Überdies können die noch offenen Nach- und Strafsteuern nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden (vgl. E. 2.1.4 vorstehend). Ein derartiger Ausnahmefall ist nach dem Gesagten vorliegend nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat die Pflichtige selbst den Grund für die jahrelangen Unterbesteuerungen gesetzt und damit eine ordnungsgemässe Besteuerung sowie die Tilgung der Steuerforderungen zu einem bereits weitaus früheren Zeitpunkt verhindert, weshalb von der Pflichtigen auch ausserordentliche Anstrengungen zur Schuldentilgung während mehrerer Jahre verlangt werden dürfen.

2.2.6 Zusammenfassend stehen dem Erlassgesuch die schwerwiegenden und wiederholten Pflichtverletzungen im Einschätzungs- und Veranlagungsverfahren, die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen sowie die Gläubigerbevorzugung entgegen.

Damit haben die Vorinstanzen das ihnen eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen jeweils zu Recht verneint. Die vereinigten Beschwerden der Pflichtigen sind damit abzuweisen.

3.  

Bei ganz oder teilweise verweigertem Erlass der Staats- und Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist. Da den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird – allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die monatlich zumutbaren Raten festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich der direkten Bundessteuer für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Steueramt zu empfehlen, der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen nach Massgabe ihrer effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 166 DBG; Art. 13 Abs. 3 EV). Der Beschwerdeführerin steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden auf angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer adäquaten Lösung verweigern.

4.  

4.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).

4.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Pflichtige wird aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung steht der unterliegenden Pflichtigen nicht zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG).

4.3 Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 EV rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen.

4.4 Die beiden gemeinsam beurteilten Verfahren haben einen verhältnismässig geringen Aufwand verursacht. Trotz des insgesamt relativ hohen Streitwerts rechtfertigt sich damit lediglich eine Gerichtsgebühr von jeweils Fr. …, was dem Minimalansatz gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr entspricht.

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde SB.2023.00127 betreffend Steuererlass (Nachund Strafsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2010–2016) wird abgewiesen.

Die Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Gemeinde B zur allfälligen Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.

3.    Die Beschwerde SB.2023.00128 betreffend Steuererlass (Nachsteuern; direkte Bundessteuer 2010–2014) wird abgewiesen.

Das kantonale Steueramt wird im Sinn der Erwägungen gebeten, Zahlungserleichterungen für die Beschwerdeführerin zu prüfen.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00127 wird festgesetzt auf Fr.   500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.     70.--    Zustellkosten, Fr.   570.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00128 wird festgesetzt auf Fr.   500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.   70.--       Zustellkosten, Fr.   570.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

7.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an:

a)  die Parteien; b)  die Finanzdirektion des Kantons Zürich; c)  das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;

e)  das Steueramt der Gemeinde B (unter Hinweis auf E. 3).

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