Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 11.01.2024 SB.2023.00119

11 janvier 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,574 mots·~8 min·8

Résumé

Staats- und Gemeindesteuern 2021 | (Vertretungs-)Beistandschaft/Fristversäumnis und nachträgliche akzessorische Anfechtung einer Kautionsverfügung mit fehlender Rechtsmittelbelehrung. Voraussetzungen für den Einbezug einer Beiständin oder eines Beistandes in das steuerrechtliche (Rechtsmittel-)Verfahren und Differenzierung zwischen Begleit- und Vertretungsbeistand und Beistandschaften mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit (E. 1). Antrags- und Begründungserfordernis und Beschränkung auf die Eintretensfrage bei der Anfechtung eines Nichteinttretensentscheids (E. 2.1). Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Pflichtigen mangels Kautionsleistung androhungsgemäss nicht eingetreten (E. 2.2). Die Beschwerde enthält eine (äusserst knappe) sachbezogene Begründung und eine Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung ist nicht erforderlich (E- 2.3). Mangels Rechtsmittelbelehrung kann vorliegend ausnahmsweise auch die Kautionsverfügung nachträglich noch mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid angeochten werden, jedoch liegen keine Kautionierungshinderungsgründe vor (E. 2.4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kostenfolgen (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: SB.2023.00119   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.01.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.03.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2021

(Vertretungs-)Beistandschaft/Fristversäumnis und nachträgliche akzessorische Anfechtung einer Kautionsverfügung mit fehlender Rechtsmittelbelehrung. Voraussetzungen für den Einbezug einer Beiständin oder eines Beistandes in das steuerrechtliche (Rechtsmittel-)Verfahren und Differenzierung zwischen Begleit- und Vertretungsbeistand und Beistandschaften mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit (E. 1). Antrags- und Begründungserfordernis und Beschränkung auf die Eintretensfrage bei der Anfechtung eines Nichteinttretensentscheids (E. 2.1). Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Pflichtigen mangels Kautionsleistung androhungsgemäss nicht eingetreten (E. 2.2). Die Beschwerde enthält eine (äusserst knappe) sachbezogene Begründung und eine Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung ist nicht erforderlich (E- 2.3). Mangels Rechtsmittelbelehrung kann vorliegend ausnahmsweise auch die Kautionsverfügung nachträglich noch mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid angeochten werden, jedoch liegen keine Kautionierungshinderungsgründe vor (E. 2.4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kostenfolgen (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.

  Stichworte: ANTRAGSERFORDERNIS BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEISTAND BEISTANDSCHAFT EINTRETENSFRAGE FRISTVERSÄUMNIS HANDLUNGSFÄHIGKEIT KAUTIONSVERFÜGUNG KESB MITTEILUNG NACHFRIST NACHFRISTANSETZUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID PROZESSKOSTENVORSCHUSS VERTRETUNGSBEISTANDSCHAFT VORMUNDSCHAFT

Rechtsnormen: § 4 Abs. III GebV VGr neu Art. 68d Abs. II SchKG § 147 Abs. IV StG § 15 Abs. II VRG Art. 394 ZGB Art. 395 ZGB Art. 416 Abs. II ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2023.00119

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt B vom 4. November 2021 wurde für A (nachfolgend: die Pflichtige) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) angeordnet, mit der Aufgabe, die Pflichtige beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich ihrer Erbangelegenheiten, zu vertreten und deren Vermögen sorgfältig zu verwalten. Als Beiständin wurde C eingesetzt, welche in der Folge auch die Steuererklärung 2021 in Vertretung der Pflichtigen einreichte.

Basierend auf den Angaben der Beiständin setzte das kantonale Steueramt mit Schlussrechnung und Einschätzungsentscheid vom 14. November 2022 für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … fest.

Die hiergegen von der Pflichtigen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 12. Juli 2023 ab.

II.  

Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat das Steuerrekursgericht am 21. November 2023 androhungsgemäss nicht ein, nachdem die Pflichtige innert angesetzter Frist weder den auferlegten Prozesskostenvorschuss geleistet noch um unentgeltliche Prozessführung ersucht hatte.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, da ihr aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit kein Prozesskostenvorschuss hätte auferlegt werden dürfen und sie "kein Geld" für "irgendwelche dubiosen Verhandlungen und Verfahren" habe. Weiter bestritt sie die von ihrer Beiständin deklarierten Steuerfaktoren und gab an, "nicht freiwillig in B" zu wohnen, mit der Stadt "nicht in Verbindung gebracht" werden zu wollen, ein "Betrugs- Gewalts-, Vergewaltigungs- und Stalkingopfer" zu sein und als Jugendliche "Sexsklavin für eine Sekte" gewesen zu sein, weshalb sie nicht bereit sei, "irgendwelche Vorschüsse zu leisten". Weiter machte sie geltend, ihre Steuererklärungen selbst ausfüllen zu können.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete und das kantonale Steueramt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich das Steueramt der Stadt B nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Für die Pflichtige wurde mit Beschluss der zuständigen KESB vom 4. November 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet. Praxisgemäss umfasst eine derartige Vermögensverwaltung selbst ohne ausdrückliche Erwähnung im vormundschaftlichen Mandat auch die Einreichung der Steuererklärung (VGr SZ, 26. September 2011, StE 2012 B 92.7 Nr. 9, E. 3.2). Vorbehaltlich gegenteiliger vormundschaftlicher Anordnungen schränkt eine derartige Vertretungsbeistandschaft die Handlungs- und Prozessfähigkeit der verbeiständeten Person aber grundsätzlich nicht ein. Vielmehr entsteht eine parallele bzw. konkurrenzierende Zuständigkeit des eingesetzten Beistands bzw. der eingesetzten Beiständin, während die verbeiständete Person weiterhin selbständig Einsprachen erheben und Prozesse führen kann. Hingegen bedarf die Prozessführung durch die Beiständin grundsätzlich ein entsprechendes Mandat und die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde oder der handlungs- und urteilsfähigen Betroffenen (Art. 416 Abs. 2 ZGB).

Die eingesetzte Beistandschaft wird aber im Rahmen des vormundschaftlichen Mandats zur gesetzlichen Vertretung und ist in steuerliche Verfahren allenfalls miteinzubeziehen, wo der Steuerbehörde die Beistandschaft bekannt ist, ansonsten der (handlungsfähigen) steuerpflichtigen Person aus dem fehlenden Einbezug zumindest keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. dazu Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, VB zu §§ 106–171a N. 15a und § 127 N. 20). Letzteres ist bei einer blossen Begleit- oder Vertretungsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren jedoch regelmässig nicht der Fall, da der eingesetzte Beistand in diesen Fällen (vorbehaltlich anderslautender vormundschaftlicher Anordnung) weder befugt ist, allfällige Rechtsmittel der steuerpflichtigen Person zurückzuziehen, noch seine Zustimmung zur Rechtsmittelerhebung zu erteilen hat und ohne Zustimmung der Betroffenen oder der Erwachsenenbehörde auch nicht die Prozessführung übernehmen darf (a. M. offenbar Richner et al., VB zu §§ 106–171a N. 15a, welcher sich jedoch auf den bereits zitierten Schwyzer Entscheid bezieht, in welchem eben nicht bloss eine Begleitoder Vertretungsbeistandschaft, sondern eine die Handlungsfähigkeit einschränkende [altrechtliche] kombinierte Beistandschaft angeordnet wurde).

1.2 Im vorliegenden Fall war sowohl dem kantonalen Steueramt als auch dem Steuerrekursgericht stets bekannt, dass die Pflichtige verbeiständet war: Die der Einschätzung zugrunde liegende Steuererklärung wurde von der Beiständin eingereicht und die Pflichtige deutete in ihren Rechtsmitteleingaben jeweils eine entsprechende Beistandschaft an. Weiter wurde im Einspracheentscheid auf die angeordnete Vertretungsbeistandschaft Bezug genommen. Gleichwohl musste die Vertretungsbeiständin nicht in das Rechtsmittelverfahren miteinbezogen werden, da die weiterhin voll handlungs- und prozessfähige Pflichtige nach dargelegter Rechtslage unabhängig und gegebenenfalls auch gegen den Willen der Vertretungsbeiständin prozessieren kann und deren Vertretungsmandat keine Prozessführung mitumfasst. Anders als beispielsweise im betreibungsrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 68d Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]) ist ein Miteinbezug sodann auch nicht gesetzlich vorgesehen. Entsprechend musste die (Vertretungs-)Beiständin weder von den Vorinstanzen in das Verfahren miteinbezogen werden, noch ist ihr der vorliegende Entscheid mitzuteilen.

2.  

2.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; vgl. auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Bei einem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid hat sich die Beschwerde insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb die Vorinstanz das Rechtsmittel der Pflichtigen hätte materiell behandeln müssen (Eintretensfrage), während dem Verwaltungsgericht selbst eine weitergehende materiell-rechtliche Prüfung verwehrt ist (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist einer rechtsunkundigen oder nicht rechtskundig vertretenen Partei grundsätzlich eine Nachfrist bzw. angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

2.2 Mit Kautionsverfügung von 19. Oktober 2023 setzte das Steuerrekursgericht der Pflichtigen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. … Frist bis Mittwoch, 8. November 2023, ansonsten auf ihren Rekurs nicht eingetreten würde. Die Kautionierung wurde hierbei auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gestützt, da die Pflichtige gemäss den steuerrekursgerichtlichen Abklärungen Fr. … offene Kosten bei der Zürcher Justiz hatte. Die Kautionsverfügung wurde der Pflichtigen am 27. Oktober 2023 und erneut mit nicht fristauslösender Kopie am 7. November 2023 zugestellt. Da der auferlegte Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde, trat das Steuerrekursgericht auf den Rekurs am 21. November 2023 androhungsgemäss nicht ein.

2.3 Die Beschwerdeschrift befasst sich nur rudimentär mit den Erwägungen des vor­instanzlichen Entscheids und bestreitet die Versäumung der Kautionsfrist nicht. Jedoch wird sinngemäss geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Kautionierung gar nicht gegeben gewesen seien, da die Pflichtige sozialhilfeabhängig ("im Sozialhilfemodus") bzw. mittellos sei. Die Beschwerde enthält damit im Sinn nachfolgender Ausführungen eine – wenngleich äusserst knappe – sachbezogene Begründung, während die übrigen Ausführungen der Pflichtigen entweder nicht nachvollziehbar oder für das vorliegende Verfahren irrelevant erscheinen, da sie nicht die Eintretensfrage oder die Voraussetzungen der Kautionierung betreffen. Auf eine Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung konnte unter diesen Umständen und zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs verzichtet werden.

2.4 Grundsätzlich müsste die Pflichtige bei der Rüge einer fehlerhaften Kautionierung bereits die Kautionsverfügung fristgerecht anfechten, während eine nachträgliche akzessorische Anfechtung mit dem steuerrekursgerichtlichen Endentscheid im Allgemeinen nicht mehr zulässig ist. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das Steuerrekursgericht (soweit aus den Akten ersichtlich) es versäumt hat, seine Kautionsverfügung vom 19. Oktober 2023 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung einer Verfügung bzw. eines Entscheids dar, aus der der betroffenen Partei kein Rechtsnachteil erwachsen darf (Kaspar Plüss in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 52; VGr, 2. April 2014, VB.2014.00080, E. 3.2.4). Vorliegend wäre die Kautionsverfügung aber selbst bei fristgerechter Anfechtung nicht aufzuheben gewesen, da der blosse Umstand, sozialhilfeabhängig oder sonstwie mittellos zu sein, kein Kautionshindernis darstellt. Vielmehr können (betriebene) Schulden, Zahlungsunfähigkeit und offene Kosten bei der Zürcher Justiz gerade Kautionsgründe im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b und c VRG darstellen und wurde die Pflichtige gerade wegen ihrer offenen Kosten bei der Zürcher Justiz von der Vorinstanz zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten. Um unentgeltliche Rechtspflege hatte sie trotz entsprechendem Hinweis des Steuerrekursgerichts nicht ersucht. Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Kautionsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Kautionsverfügung vom 19. Oktober 2023 nicht gegeben waren, wenngleich nach weiteren Abklärungen durch das Verwaltungsgericht nicht eindeutig eruiert werden konnte, ob die Pflichtige derzeit noch offene Kosten bei der Zürcher Justiz hat. Die Pflichtige bringt diesbezüglich auch keine substanziierten Rügen vor, sondern macht lediglich sinngemäss geltend, aufgrund ihres Lebens im "Sozialhilfemodus" gar nicht kautionspflichtig zu sein, was im dargelegten Sinn unzutreffend ist. Ohnehin erscheint aufgrund der Aktenlage zweifelhalft, inwieweit die Pflichtige derzeit überhaupt noch von der Sozialhilfe abhängig bzw. im "Sozialhilfemodus" ist, nachdem die fast eine halbe Million Franken von ihrer im August 2019 verstorbenen Mutter geerbt hatte.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihr als unterliegende Partei keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da sich das vorliegende Verfahren auf die Eintretensfrage bzw. die Zulässigkeit der Kautionierung beschränken konnte, sind die Gerichtsgebühren nach § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGR) zu reduzieren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00031 wird festgesetzt auf Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--     Zustellkosten, Fr.    390.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin;

       b)    den Beschwerdegegner; c)    das Steuerrekursgericht; d)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; e)    das Steueramt der Stadt B.

SB.2023.00119 — Zürich Verwaltungsgericht 11.01.2024 SB.2023.00119 — Swissrulings