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Geschäftsnummer: SB.2023.00097 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.07.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2020
Kinderabzug und Gewährung des Elterntarifs bei alternierender Obhut. [Der Steuerpflichtige und seine geschiedene Ehefrau teilen sich das elterliche Sorgerecht über die beiden Kinder. Die Kinder sind alternierend beim Vater und der Mutter in der Obhut. Während des Aufenthalts der Kinder übernimmt jeder Elternteil die anfallenden Kosten. Zwecks Ausgleichs der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Elternteile beteiligt sich der Vater am Barunterhalt der Kinder während der Betreuung durch die Mutter mit einem monatlichen Beitrag von Fr. 220.- pro Kind/Monat, zuzüglich Familienzulagen von Fr. 300.- pro Kind/Monat. Zudem übernimmt er die regelmässig anfallenden und ausserordentlichen Kinderkosten. Das kantonale Steueramt verweigerte dem Pflichtigen den Kinderabzug und verweigerte ihm den Elterntarif.] Rechtliche Grundlagen zum Kinderabzug und zum Elterntarif (E. 2.1). Verfahrensgegenstand vor Verwaltungsgericht (E. 2.2). Bei getrennt besteuerten Eltern hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Elterntarif, dem der Kinderabzug zusteht (E. 2.3). Vorfrageweise ist zu prüfen, ob dem Pflichtigen der volle Kinderabzug gemäss § 34 Abs. 1 lit. a Satz 1 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz DBG zu gewähren gewesen wäre (E. 2.4). Sind zwei Inhaber der elterlichen Sorge vorhanden, ist demjenigen Elternteil der Kinderabzug zu gewähren, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des unter seiner elterlichen Sorge stehenden Minderjährigen zur Hauptsache bestritten wird. Leistet ein Elternteil trotz gemeinsamer elterlicher Sorge an den anderen Unterhaltsbeiträge, ist steuerrechtlich davon auszugehen, dass der Kinderabzug dem Empfänger der Unterhaltsbeiträge zusteht. Eine Kumulation des Abzugs für Unterhaltsbeiträge für Kinder und des Kinderabzugs in der Person der gleichen steuerpflichtigen Person ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen, dass der Tarif für Ehepaare beiden geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen gewährt wird. Das Kumulationsverbot von Unterhalts- und Kinderabzug gilt aus Praktikabilitätsgründen unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht (E. 2.4.2). Vorliegend hat das Leisten von Unterhaltsbeiträgen und der damit verbundene Steuerabzug die Verweigerung des Kinderabzugs sowohl im Hinblick auf die Staats- und Gemeindesteuern als auch im Hinblick auf die direkte Bundessteuer zur Folge. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann, wenn – wie hier – die Kinder je zur Hälfte in alternierender Obhut stehen und der Mutter bescheidene Unterhaltsbeiträge bezahlt werden und der Betrag sogar unterhalb des Betrags für die Sozialabzüge gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG liegt. Abweisung der Beschwerden.
Stichworte: ALTERNIERENDE OBHUT EINELTERNTARIF ELTERLICHE SORGE ELTERNTARIF GEHÖRSVERLETZUNG GESCHIEDEN GETRENNTE BESTEUERUNG GRUNDTARIF KIND KINDERABZUG KINDERUNTERHALT KINDERUNTERHALTSBEITRAG SOZIALABZUG UNTERHALTSBEITRAG VERHEIRATETENTARIF VERURSACHERPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 127 Abs. II BV Art. 33 Abs. I lit. c DBG Art. 35 Abs. I lit. a DBG Art. 36 Abs. II DBG Art. 36 Abs. IIbis DBG § 31 Abs. I lit. c StG § 34 Abs. I lit. a StG § 35 Abs. II StG § 35 Abs. IIbis StG § 47 Abs. II StG § 47 Abs. IIbis StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2023.00097 SB.2023.00098
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie
direkte Bundessteuer 2020,
hat sich ergeben:
I.
A. A (nachfolgend: der Pflichtige) war mit C verheiratet, mit welcher er zwei Kinder hat (D, geboren 2005 und E, geboren 2008). Am 27. Juni 2019 liessen sich die Ehegatten scheiden. Gemäss Scheidungsurteil wurden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut für die Kinder wurde beiden Elternteilen mit wechselnder Betreuung übertragen. Den Wohnsitz haben die Kinder bei ihrem Vater. Während des Aufenthalts der Kinder kommt jeder Elternteil für die anfallenden Kosten wie Wohnen, Einrichtung, Essen und Ferien selbst auf. Zwecks Ausgleichs der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Elternteile beteiligte sich der Vater überdies am Barunterhalt der Kinder während der Betreuung durch die Mutter mit einem monatlichen Beitrag von je Fr. 220.pro Kind, zuzüglich der Familienzulagen (Fr. 300.- pro Monat/Kind). Weiter verpflichtete sich der Vater, die regelmässig anfallenden sowie ausserordentlichen Kinderkosten zu übernehmen.
B. In der Steuererklärung 2020 gab der Pflichtige an, dass beide Kinder in seinem Haushalt leben würden. Während er Unterhaltsbeiträge von Fr. … für die geschiedene Ehegattin vom Einkommen in Abzug brachte, deklarierte er keine Kinderunterhaltsbeiträge. Weiter machte er unter dem Titel Kinderabzug Beträge von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer), entsprechend 1.5 Kindern, geltend und deklarierte einen zusätzlichen Versicherungsprämienabzug, ebenfalls berechnet auf 1.5 Kinder. Ferner machte er einen Abzug für unterstützungsbedürftige Personen in der Höhe von Fr. … geltend. Am 10. Februar 2022 unterzeichnete der Pflichtige eine Zustimmungserklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 zu einem Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts. Handschriftlich fügte er an: ''Im Prinzip bin ich nicht einverstanden, aber das Gesetz deckt ja meine Situation nicht ab.'' Im Einschätzungsvorschlag wurde der Betrag von Fr. … aufgeteilt in einen Unterhaltsbeitrag an die geschiedene Ehefrau (Fr. …) und in einen Unterhaltsbeitrag an die Kinder (Fr. …), wobei letzterer sowohl den Barunterhalt von Fr. … als auch die Familienzulagen umfasst. Ein zusätzlicher Versicherungsprämienabzug sowie ein Abzug für unterstützungsbedürftige Personen wurde dem Pflichtigen verweigert. Schliesslich wurde der Grundtarif angewendet. Am 3. März 2022 erliess das Gemeindesteueramt F die Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung. Gestützt auf den Einschätzungsvorschlag wurde der Pflichtige für die Staatsund Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Mit Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung vom 22. Februar 2022 wurde der Pflichtige vom kantonalen Steueramt überdies für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
C. Mit Einsprachen vom 15. März 2022 verlangte der Pflichtige, er sei zum Elterntarif zu besteuern. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 28. November 2022 ab, mit der Begründung, der Elterntarif sei immer verknüpft mit dem Kinderabzug. Einer steuerpflichtigen Person, der kein Kinderabzug zukomme, könne auch nicht der Elterntarif zugestanden werden.
II.
Hiergegen erhob der Pflichtige am 27. Dezember 2022 Rekurs bzw. erstinstanzliche Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Im Hauptantrag verlangte er, es sei ihm – anstelle des Abzugs für Unterhaltskosten der Kinder – der hälftige Kinder- und Versicherungsprämienabzug zu gewähren. Ebenso sei ihm der Elterntarif zuzugestehen, da er mit seinen Kindern zusammenlebe und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreite. Eventualiter seien sämtliche bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge abzuziehen. Mit Entscheid vom 23. August 2023 wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts die Rechtsmittel ab.
III.
Mit Beschwerden vom 2. Oktober 2023 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihm der Einelterntarif zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeverfahren SB.2023.00097 und SB.2023.00098 vereinigt.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegenden Beschwerden SB.2023.00097 (Staats- und Gemeindesteuern 2020) und SB.2023.00098 (direkte Bundessteuer 2020) betreffen denselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1 Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) wird vom Reineinkommen für die Steuerberechnung ein Kinderabzug je Fr. 9'000.abgezogen für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt zur Hauptsache vom Steuerpflichtigen bestritten wird (Satz 1). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden (Satz 2). Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, ist in Bezug auf die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer der Verheiratetentarif anwendbar (§ 35 Abs. 2 StG und § 47 Abs. 2 StG). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 35 Abs. 2bis StG und § 47 Abs. 2bis StG). Entsprechende Bestimmungen finden sich im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG): Laut Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG (in der bis 31. Dezember 2022 gültigen und hier anwendbaren Fassung) werden als Sozialabzug vom Einkommen abgezogen: Fr. 6'500.- für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt (1. Halbsatz); werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht werden (2. Halbsatz). Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt der Verheiratetentarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG sinngemäss (Art. 36 Abs. 2bis Satz 1 DBG). Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 251 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person (Art. 36 Abs. 2bis Satz 2 DBG).
2.2 Nicht mehr Verfahrensgegenstand sind die vor Steuerrekursgericht geltend gemachten hälftigen Kinderabzüge (§ 34 Abs. 1 lit. a Satz 2 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a 2. Halbsatz DBG) und die hälftigen Versicherungsprämienabzüge (§ 31 Abs. 1 lit. g StG; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG) sowie der Abzug für zusätzliche Alimentenzahlungen. Mit der Beschwerde verlangt der Pflichtige dem Grundsatz nach nur noch die Gewährung des Elterntarifs gemäss § 35 Abs. 2bis StG (recte: § 35 Abs. 2 StG) bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG. Denn obwohl er der Ansicht sei, dass ihm für seine beiden minderjährigen Kinder gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a Satz 1 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz DBG die vollen Kinderabzüge von je Fr. 9'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. je Fr. 6'500.- (direkte Bundessteuer) zustünden, sei ein solcher Antrag auf Einkommensreduktion vor Steuerrekursgericht nicht gestellt worden. Da ein solcher Antrag vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachgeholt werden könne, würden die vollen Kinderabzüge betragsmässig vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht. Weil ihm – theoretisch – ein Anspruch auf den vollen Kinderabzug zustehe, sei ihm der damit verknüpfte Einelterntarif zu gewähren.
2.3 Unbestritten ist, dass bei getrennt besteuerten Eltern derjenige Elternteil, dem der Kinderabzug zusteht, Anspruch auf den Elterntarif hat (BGE 141 II 338 E. 4.3 = Pra 105 [2016] Nr. 45; BGE 133 II 305 E. 6.6 = Pra 97 [2008] Nr. 39; BGE 131 II 553 E. 3.4 = Pra 95 [2006] Nr. 78). Der Pflichtige stellt seinen Antrag auf Gewährung des Elterntarifs vor Verwaltungsgericht neu auf die Grundlage von § 34 Abs. 1 lit. a Satz 1 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz DBG (Regelung des vollen Kinderabzugs) statt wie vor Steuerrekursgericht auf Satz 2 bzw. 2. Halbsatz (Regelung des hälftigen Kinderabzugs) der genannten Bestimmungen. Indem der Pflichtige mit anderer rechtlicher Begründung letztlich wie vor Steuerrekursgericht die Gewährung des Einelterntarifs anstrebt, ist darin keine Veränderung des Streitgegenstands zu erblicken (vgl. dazu BGE 136 V 362 E. 4.2; VGr, 5. Mai 2021, SB.2021.00010, E. 1.2).
2.4 Vorfrageweise ist daher zu prüfen, ob dem Pflichtigen der volle Kinderabzug gemäss § 34 Abs. 1 lit. a Satz 1 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz DBG zu gewähren gewesen wäre.
2.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kinderabzug stehe jenem Elternteil zu, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des (auch) unter seiner elterlichen Sorge stehenden Minderjährigen zur Hauptsache bestritten werde. Er führt aus, beide Elternteile würden den laufenden Kinderunterhalt (Miete, Nebenkosten, Lebensmittel [Anteil Kinder] und Ferienkosten) je zur Hälfte tragen. Darüber hinaus finanziere er allein den ausserordentlichen Kinderunterhalt (Freizeitkosten, Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Sportausrüstung, ausserschulische Betreuung, Handy, Taschengeld etc.). Die Mutter bestreite ihren eigenen Lebensunterhalt sowie den (hälftigen) laufenden Kinderunterhalt aus versteuerten Mitteln von Fr. … Ihm stünden zur Begleichung derselben Kosten zuzüglich der Kosten für den ausserordentlichen Kindesunterhalt Fr. … zur Verfügung. Daraus folge, dass er in der Steuerperiode 2020 aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestritten habe. Obschon er bereits den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache trage, leiste er noch einen Barunterhalt von Fr. 220.pro Monat/Kind an die Mutter, weil er derart viel mehr verdiene als die Mutter. Demnach erhalte die Mutter aufgrund des grossen Einkommensungleichgewichts ausnahmsweise einen zusätzlichen Beitrag, obwohl sie den kleineren Anteil des Kinderunterhalts bestreite. Zwar treffe es zu, dass der Empfänger der Unterhaltsbeiträge in der Regel den Unterhalt zur Hauptsache bestreite. Würden indes Unterhaltsbeiträge bezahlt, so habe der Gesetzgeber aber den Sozialabzug ausdrücklich nicht generell dem Empfänger der Unterhaltsbeiträge zugesprochen, sondern demjenigen Elternteil, der zur Hauptsache für den Unterhalt sorge. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei dahingehend zu verstehen, dass das Bundesgericht eine Art widerlegbare Vermutung aufstelle, wonach die Empfängerin (der Unterhaltszahlungen) den Unterhalt zur Hauptsache trage. Nachweislich habe er aber den Unterhalt zur Hauptsache bestritten, weshalb ihm der Kinderabzug zustehe und ihm der amit verknüpfte Elterntarif zu gewähren sei.
2.4.2 Sind zwei Inhaber der elterlichen Sorge vorhanden, ist demjenigen Elternteil der Kinderabzug zu gewähren, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des unter seiner elterlichen Sorge stehenden Minderjährigen zur Hauptsache bestritten wird (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 34 N. 28 und Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 35 N. 37, jeweils auch zum Folgenden). Leistet ein Elternteil trotz gemeinsamer elterlicher Sorge an den anderen Unterhaltsbeiträge, ist steuerrechtlich davon auszugehen, dass der Kinderabzug dem Empfänger der Unterhaltsbeiträge zusteht: Denn derjenige Elternteil, der die Alimente als Einkommen versteuern muss, wird dadurch, dass diese seinen eigenen Ressourcen gleichgestellt werden, als der Steuerpflichtige bestimmt, der den Unterhalt des Kinds bestreitet. Eine Kumulation des Abzugs für Unterhaltsbeiträge für Kinder und des Kinderabzugs in der Person der gleichen steuerpflichtigen Person ist ausgeschlossen (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_437/2010, E. 2.2; BGE 133 II 305 E. 8.4 = Pra 97 [2008] Nr. 39). Ebenso ist ausgeschlossen, dass der Tarif für Ehepaare beiden geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen gewährt wird (BGE 133 II 305 E. 6.8 = Pra 97 [2008] Nr. 39; Richner et al., § 34 N. 29a). Das Kumulationsverbot von Unterhalts- und Kinderabzug gilt aus Praktikabilitätsgründen unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht. Auch im Fall alternierender Obhut gilt: Wer Unterhaltsbeiträge für Kinder leistet und diese von seinen steuerbaren Einkünften abzieht, trägt steuerlich betrachtet keine Kosten des Kinderunterhalts. Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass der Anspruchsberechtigte die Kosten des Kinderunterhalts in überwiegendem Ausmass oder sogar vollständig trägt. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte mindestens Kosten im Umfang des Kinderabzugs trägt. Diese steuersystematische Umverteilung von Ressourcen hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, der als zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgend gilt, Anspruch auf den Kinderabzug hat (BGr, 18. Oktober 2023, 9C_696/2022, E. 2.4.2; siehe auch Richner et al., Art. 35 N. 28). Dabei kann der zahlende Elternteil nicht freiwillig auf die Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge verzichten und stattdessen den Kinderabzug beanspruchen. Die durch die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen geschaffene Umverteilung der Mittel geht vor. Die Zahlung bzw. die Entgegennahme von Unterhaltsbeiträgen präjudiziert somit die Zuteilung des Sozialabzugs (BGr, 18. Oktober 2023, 9C_696/2022, E. 2.4.3).
2.4.3 Vorliegend leistete der Pflichtige an seine Ex-Ehefrau Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 220.- pro Monat und Kind (zuzüglich Familienzulagen). Das Leisten von Unterhaltsbeiträgen und der damit verbundene Steuerabzug hat die Verweigerung des Kinderabzugs sowohl im Hinblick auf die Staats- und Gemeindesteuern als auch im Hinblick auf die direkte Bundessteuer zur Folge. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann, wenn – wie hier – die Kinder je zur Hälfte in alternierender Obhut stehen und der Mutter bescheidene Unterhaltsbeiträge bezahlt werden und der Betrag sogar unterhalb des Betrags für die Sozialabzüge gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG liegt (vgl. dazu BGE 133 II 305 E. 9.1 = Pra 97 [2008] Nr. 39 sowie BGE 131 II 553 = Pra 95 [2006] Nr. 78, in welchen jeweils Fr. 200.- pro Kind/Monat geleistet wurden; vgl. auch VGr SG, 3. Februar 2023, B 2022/200, E. 4.1, 5. Abschnitt). Demzufolge ist dem Pflichtigen auch der Elterntarif zu verweigern. Darin liegt auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Die Sozialabzüge und die Steuertarife bezwecken, die Steuerbelastung – in schematischer Weise – an die spezifische persönliche und wirtschaftliche Situation jeder Kategorie von Steuerpflichtigen anzupassen und mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit möglichst in Einklang zu bringen (BGE 141 II 338 E. 4.5; BGE 133 II 305 E. 5.1; BGr, 23. Juni 2022, 2C_533/2021, E. 6.4.1). Vorliegend behauptet der Pflichtige zwar, er trage die Hauptlasten des Kinderunterhalts: Proportional gesehen trifft dies nicht zu: Während die Kindsmutter mit Fr. … versteuerten Mitteln den laufenden Kinderunterhalt zur Hälfte sowie ihren gesamten eigenen Lebensunterhalt begleicht, bestreitet der Pflichtige mit Fr. … ebenfalls den laufenden Kinderunterhalt zur Hälfte plus die ausserordentlichen Kinderkosten, welche im Jahr 2020 Fr. … betrugen. Dem Vater stehen im Vergleich zur Mutter 41,5 % (inkl. Berücksichtigung der ausserordentlichen Kinderkosten) bzw. fast 46 % (exkl. ausserordentliche Kinderkosten) mehr Mittel zur Verfügung. Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass er den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 (SB.2023.00097) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2020 (SB.2023.00098) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00097 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 587.50 Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00098 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 552.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Gemeinde F;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).