Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 SB.2023.00054

23 août 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,062 mots·~15 min·8

Résumé

Staats- und Gemeindesteuern 2018 | [Steuerhoheit: Der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2018 lag im Kanton Zürich.] Gesamthaft spricht eine Vielzahl von Indizien für einen steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in H in der Steuerperiode 2018 (E. 4.5.7). Nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer zweifellos einen engen Bezug zum Kanton D hat, wo er jahrelang gewohnt hat. Die von ihm angerufenen politischen Aktivitäten, die Tätigkeit für die Gemeinde J sowie seine im Kanton D ausgeübten Freizeitaktivitäten beziehen sich jedoch allesamt nicht auf die Steuerperiode 2018, sondern liegen teilweise mehrere Jahrzehnte zurück. Für die vorliegende Beurteilung sind sie daher nicht entscheidend (4.6.2). Gesamthaft ist aufgrund der dargelegten Indizienlage davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2018 in H im Kanton Zürich befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis, welcher einen weiteren Wohnsitz in B. belegen würde, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen (E. 4.7). Abweisung der Beschwerde.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: SB.2023.00054   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.08.2024 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2018

[Steuerhoheit: Der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2018 lag im Kanton Zürich.] Gesamthaft spricht eine Vielzahl von Indizien für einen steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in H in der Steuerperiode 2018 (E. 4.5.7). Nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer zweifellos einen engen Bezug zum Kanton D hat, wo er jahrelang gewohnt hat. Die von ihm angerufenen politischen Aktivitäten, die Tätigkeit für die Gemeinde J sowie seine im Kanton D ausgeübten Freizeitaktivitäten beziehen sich jedoch allesamt nicht auf die Steuerperiode 2018, sondern liegen teilweise mehrere Jahrzehnte zurück. Für die vorliegende Beurteilung sind sie daher nicht entscheidend (4.6.2). Gesamthaft ist aufgrund der dargelegten Indizienlage davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2018 in H im Kanton Zürich befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis, welcher einen weiteren Wohnsitz in B. belegen würde, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen (E. 4.7). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUGENSCHEIN DOPPELBESTEUERUNG INDIZIEN LEBENSMITTELPUNKT LEITENDE STELLUNG STEUERDOMIZIL STEUERGEHEIMNIS STEUERHOHEIT STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ WOHNSITZ

Rechtsnormen: § 3 Abs. I StG § 3 Abs. II StG § 5 Abs. I StG § 10 Abs. III StG Art. 4b Abs. I StHG Art. 23 Abs. I ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2023.00054

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018,

hat sich ergeben:

I.  

A war in der streitbetroffenen Steuerperiode 2018 an der B-Strasse 01 in C im Kanton D angemeldet. Im Jahr 2007 erwarb er eine Wohnung in E, welche als Sitz für die durch ihn beherrschte, am 26. Mai 2008 im Handelsregister eingetragene F GmbH diente. Am 27. Juli 2017 verkaufte A die Wohnung in E. Mit Beurkundungsdatum vom 12. Dezember 2016 schloss er einen Kaufvertrag ab über den Erwerb einer Wohnung an der G-Strasse 02 in H, welche ihm am 25. Juli 2018 übertragen wurde. A besitzt überdies eine Ferienwohnung in I.

Mit Einschätzungsentscheid vom 9. Februar 2022 besteuerte das kantonale Steueramt A für die Steuerperiode 2018 mit Hauptdomizil in H im Kanton Zürich.

Nachdem am 18. März 2022 eine Einspracheverhandlung stattgefunden hatte, wies das kantonale Steueramt die erhobene Einsprache am 1. Juli 2022 ab.

II.  

Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 18. April 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Mai 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und sein Hauptsteuerdomizil für die Steuerperiode 2018 sei in C-J im Kanton D festzusetzen. Ferner ersuchte er um volle Akteneinsicht, sofern seine Beschwerde abgewiesen werden sollte, da ihm Unterlagen nicht vorlägen, auf welche verwiesen würde.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt in der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A replizierte am 19. Juni 2023. Das Steueramt der Stadt H liess sich nicht vernehmen.

Am 3. August 2023 nahm A am Verwaltungsgericht Einsicht in die Verfahrensakten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Beschwerdeverfahren, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 9. November 2022, SB.2022.00059, E. 1; VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, mit weiteren Hinweisen).

1.2 Vorweg zu prüfen ist eine mögliche Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers als Bestandteil seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1, BGE 132 V 387 E. 3.1). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend pauschal, nicht in alle Unterlagen Einsicht gehabt zu haben, auf die verwiesen werde. Um welche Aktenstücke es sich dabei handeln soll, führt er nicht näher aus. Die Rüge ist daher von vornherein zu wenig substanziiert, als dass gestützt darauf auf eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte. Im Übrigen nahm der Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 3. August 2023 Einsicht in die Verfahrensakten. Es steht ihm selbstverständlich frei, auch nach Erlass des vorliegenden Urteils erneut jederzeit um Akteneinsicht zu ersuchen. 

2.  

2.1  Natürliche Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgeblich. Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 143 II 233 E. 2.5.1; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 16. März 2022, SB.2021.00059/60, E. 2.1, mit Hinweisen). Über den Lebensmittelpunkt und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein strikter Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2; BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2; VGr, 15. Juni 2022, SB. 2022.00008, E. 3.3.1 f.).

2.2 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Kanton Zürich in leitender Funktion, der Kauf einer im Vergleich zu den Platzverhältnissen in C grosszügigeren Eigentumswohnung in H, die seit längerer Zeit getrennte bzw. geschiedene Ehe und die Volljährigkeit des sich in der strittigen Steuerperiode während der Woche in K aufhaltenden Sohnes bildeten gewichtige Indizien für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in H im Kanton Zürich. Hierfür sprächen auch zwei Airbnb-Buchungen im Kanton Zürich aus dem Jahr 2018 über mehrere Wochen hinweg. Auch sei eine alkoholische Getränkelieferung an die Adresse in H aktenkundig. Die Mängel und Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit Baustaub in der Eigentumswohnung in H im Jahr 2018 hätten diese nicht unbewohnbar gemacht. Der Wasser- und Stromverbrauch in H zwischen dem Datum der Wohnungsübergabe am 25. Juli 2018 und dem 31. Dezember 2018 sprächen ebenfalls dafür, dass die Wohnung bereits seit Mitte 2018 bewohnt worden sei, selbst wenn ein Teil des Verbrauchs auf die Bautätigkeiten zurückzuführen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer die Hausrats- und Haftpflichtversicherung rückwirkend ab dem 25. Juli 2018 auf die Wohnung in H ändern lassen. Zugunsten eines im Kanton D gelegenen Wohnsitzes des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz Folgendes in ihren Urteilserwägungen: die fortwährende Zahlung der Hypothekarzinsen und Nebenkosten der Liegenschaft in C durch den Beschwerdeführer im Jahr 2018, ein Telekommunikationsabonnement, welches nur für C aktenkundig sei, die Anmeldung des Fahrzeuges im Kanton D, die dortige Korrespondenzadresse für die Motorfahrzeugversicherung, Belege betreffend Bankaktivitäten und die Mobiltelefonie, eine Sperrgutentsorgung im Werkhof der Gemeinde J, die Zuzugsmeldung in H per 1. März 2021 sowie die Miete eines Lieferwagens am 20. Februar 2021. Die Vorinstanz erachtete die besagten Umstände jedoch als ungenügend, um einen Umzug des Pflichtigen nach H erst im Jahr 2021 zu belegen. Gesamthaft sei es ihm nicht gelungen, die natürliche Vermutung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes in H für die Steuerperiode 2018 zu entkräften.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Vorinstanz habe die Sache nicht neutral beurteilt, sondern Beweise, Fakten und Indizien selektiv zugunsten des Beschwerdegegners gewürdigt. Ferner habe sie die Streitigkeit mit der Bezeichnung von L/Kt. D falsch definiert, da er nie dort gewohnt habe. Auch die Annahme, dass er in leitender Stellung tätig gewesen sei, sei falsch, seine Beförderung zum … sei erst später erfolgt. Da sein Hauptwohnsitz bereits seit der Steuerperiode 2015 angezweifelt worden sei, hätte bereits Jahre vor 2018 ein Augenschein in C-J erfolgen müssen. Im Zusammenhang mit einer Verletzung des Steuergeheimnisses gegenüber seinem Sohn habe die Vorinstanz zudem zu Unrecht auf Falschaussagen des zuständigen Steuerkommissärs abgestellt bzw. diese ignoriert. Parteiisch sei diesbezüglich die Annahme, dass er freiwillig Angaben zu einer Getränkelieferung gemacht habe, denn dies habe er bloss mit Blick auf die (als Drohkulisse verstandene) Rechtsmittelbelehrung getan. Von einer anonymen E-Mail habe sich die Vorinstanz ebenfalls nicht distanziert. Er habe keine äusserliche Absicht kundgetan, seinen Wohnsitz im Jahr 2018 von C-J nach H zu verlegen, wo eine riesige Baustelle vorgelegen habe. Die Wohnung in H habe keine Möbel gehabt. Im Übrigen habe er die Hypothekarzinsen und Nebenkosten in C-J weiterhin freiwillig bezahlt, was er kaum getan hätte, wenn er nicht mehr dort gewohnt hätte. Sämtliche an ihn gerichtete Korrespondenz sei nach C-J adressiert gewesen. Eine verfrühte Wohnungsübernahme – hingegen kein Bezug der Wohnung – sei einzig zwecks Fertigstellung der Schlussabrechnung erfolgt. Die erhöhten Stromkosten seien auf Tag und Nacht laufende Bautrockner zurückzuführen, der hohe Wasserverbrauch im Jahr 2018 ebenfalls auf die Bauaktivitäten. Sein Lebensmittelpunkt habe bis im Jahr 2021 in C-J im Kanton D gelegen. Eine interkantonale Doppelbesteuerung sei verboten.

4.  

4.1 Die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich der Definition der Streitsache durch die Vorinstanz erweist sich als unbegründet, da vorliegend unbestritten zu beurteilen ist, ob er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Steuerperiode 2018 nach wie vor in C, im Kanton D, oder in H, im Kanton Zürich, hatte. Die Ortschaft C ist ein Teil der (Steuer-)Gemeinde L im Kanton D, weshalb sich die Ausführungen der Vorinstanz als korrekt erweisen.

4.2 Hinsichtlich eines Augenscheins in C-J ist entscheidend, dass einzig die Steuerperiode 2018 zu beurteilen ist. Die Vornahme eines Augenscheins in dieser Steuerperiode vorangegangenen Jahren wäre für die vorliegende Beurteilung offenkundig untauglich gewesen, da hierdurch ein allfälliger, in der Zukunft liegender Wegzug aus C im Jahr 2018 weder hätte belegt noch widerlegt werden können. Ein Augenschein war im Übrigen – wie nachfolgend näher darzulegen ist – ohnehin nicht geboten, da sich die Sachlage anhand der Akten hinreichend genau beurteilen lässt.

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe eine Falschaussage des zuständigen Steuerkommissärs zu Unrecht zumindest ignoriert. Er habe nie freiwillig Angaben über den Aufenthalt seines Sohnes während der Woche oder zu einer Getränkelieferung nach H gemacht.

4.3.2 Mit diesen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet war bzw. ist, obschon aktuell einzig die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion steht (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/3023, E. 3.2; BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, E. 5.1.1; VGr, 21. Dezember 2022, SB.2022.00080, E. 2.2.3). Den Entscheid darüber, welcher Sachverhalt durch Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel dabei durch die Steuerpflichtigen vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. A., Basel 2022, Art. 42 N. 38a).

4.3.3 Die in Frage stehenden Angaben forderte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 2. September 2021 vom Beschwerdeführer ein. Der Beizug der betreffenden Unterlagen durch das kantonale Steueramt erschien zweckdienlich, weil aus dem Wohnort des Sohnes (möglicherweise) auf den steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers geschlossen werden konnte. Die Einforderung der Belege war insgesamt verhältnismässig, zumal der Sohn in deren Einreichung einwilligte. Nähere Ausführungen zu einer allfälligen Verletzung des Steuergeheimnisses erübrigen sich folglich. Dass das kantonale Steueramt den Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung in der Auflage vom 2. September 2021 unter Angabe der relevanten Gesetzesbestimmungen auf mögliche Rechtsfolgen aufmerksam machte, welche im Fall der Nichterfüllung der Auflage allenfalls eintreten könnten, ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil gesetzlich gar vorgeschrieben (§ 5 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998). Ungeachtet dessen blieb es dem Beschwerdeführer letztlich freigestellt, inwiefern er seinen Mitwirkungspflichten nachkam und der Auflage Folge leistete.

4.4 Die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich einer fehlenden Distanzierung der Vorinstanz von einer an sie gerichteten anonymen E-Mail erweist sich ebenfalls als unbegründet, da die Vorinstanz eine solche Nachricht in ihren Erwägungen gar nicht erwähnt. Folglich kam dieser bei der Entscheidfindung keinerlei Bedeutung zu.

4.5  

4.5.1 Ein erstes Indiz, welches für einen steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in H in der Steuerperiode 2018 spricht, ist die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers. Dieser arbeitet seit 2009 hauptberuflich als … bei der M AG. Bei Personen, die eine Erwerbstätigkeit in leitender Funktion ausüben, anerkennt die Rechtsprechung den Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil, falls der Steuerpflichtige dort eine eigentliche Wohnstätte unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 11. März 2020, SB.2019.00117, E. 2.2; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 3 N. 50). Der Pflichtige stellt seine leitende Stellung in Abrede mit der Begründung, seine Beförderung zum … sei erst später erfolgt. Er widerspricht damit jedoch seinen eigenen Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 2018, in welcher er als Beruf "…" aufführte. Mit diesen verbindlichen (und vermutungsweise korrekten) Angaben in der Steuererklärung deklariert er eigens, eine Führungsposition innezuhaben. Ob es sich hierbei hingegen um eine leitende Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, kann vorliegend offengelassen werden. Denn nebst diesem Hauptengagement ist der Beschwerdeführer nebenamtlich als Stiftungsratspräsident und Vizepräsident der Firma N in O tätig und er amtet an einem Gericht im Kanton Zürich. Ferner ist er einziger Gesellschafter der am 26. Mai 2008 im Handelsregister eingetragenen F GmbH mit Sitz in E. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine Gesellschaft sei inaktiv, er habe keinerlei Aufgaben als Beamter an einem Gericht und für sein Stiftungsratsmandat erhalte er kein Honorar. Ungeachtet dessen lag der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeiten in der Steuerperiode 2018 im Kanton Zürich, was für einen nach O orientierten Wohnsitz spricht. 

4.5.2 Mehrere aktenkundige E-Mails des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls für einen Wohnsitz in H in der Steuerperiode 2018. Am 22. August 2018 beanstandete der Beschwerdeführer beispielsweise den noch immer vorhandenen Baustaub in seiner Wohnung, welcher dazu führe, dass er seine Schuhe immer im Büro reinigen müsse. Auf eine Anfrage am Montag, 20. August 2018, ob er am Freitagmorgen für die Nachbesserung eines Balkongeländers zu Hause sei, antwortete der Beschwerdeführer, gleichentags am Freitagmorgen bei der Arbeit zu sein, er könne den Schlüssel jedoch in den Milchkasten legen. Schliesslich tat der Beschwerdeführer in einer weiteren E-Mail vom 7. Juni 2019 erneut seine Unzufriedenheit darüber kund, nunmehr seit bald einem Jahr in einer Baustelle zu wohnen. Speziell in der Anfangsphase ab Juli 2018 sei viel Schmutz durch die Baustelle in die Wohnung getragen worden. Auch die Garage sei dauerverschmutzt und er könne nichts auf den Boden stellen, bevor er es in das Auto lade, da er ansonsten den ganzen Dreck im Auto habe. Die besagten Nachrichten sprechen klar dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits im Sommer 2018 nach H verlegt hat.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die vorgenannten Angaben gegenüber dem Generalunternehmer nur gemacht habe, damit dieser nicht wisse, dass die Wohnung leer stehe, werden durch den Beschwerdeführer nicht belegt. Gestützt auf seine vorgenannten Angaben und die übrigen Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers in H im Jahr 2018 nach der erfolgten Übernahme zwar noch einige Mängel aufwies, hingegen nicht unbewohnbar gewesen ist. Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er die Wohnung bloss als Kapitalanlage mit Blick auf ein zusätzliches Sparkapital für das Alter frühzeitig erworben habe, obschon diese anfangs noch leergestanden habe.

4.5.3 Für einen im Kanton Zürich gelegenen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2018 spricht auch die Lieferung mehrerer Möbelstücke an die Adresse in H im September und November 2018. Überdies wurde eine grössere Bestellung alkoholischer Getränken im November 2018 nach H geliefert.

4.5.4 Der Wohnort seines Sohnes, welcher den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im Jahr 2018 Wochenaufenthalter in K war und die Wochenenden jeweils in der neu erworbenen Eigentumswohnung seines Vaters verbrachte, spricht ebenfalls dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Jahr 2018 nach H verschoben hat.

4.5.5 Schliesslich deuten auch der Wasser- und Stromverbrauch in der Eigentumswohnung in H vom 25. Juli 2018 bis am 31. Dezember 2018 darauf hin, dass die Wohnung in dieser Zeitspanne bewohnt wurde. Die quartalsweisen Messwerte weichen nicht in massgeblicher Weise von denjenigen des Jahres 2019 ab. Der Umstand, dass nicht nur der Energieverbrauch insgesamt, sondern auch das Verhältnis von Hoch- und Niedertarif ungefähr gleichbleibend war, lässt nicht auf eine komplett andere Nutzung der Wohnung etwa durch den dauerhaften Einsatz von Bautrocknern schliessen.

4.5.6 Auf die übrigen, von der Vorinstanz korrekt gewürdigten Indizien, welche auf einen steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in H im Jahr 2018 schliessen lassen, kann an dieser Stelle ergänzend verwiesen werden (vgl. E. 3.1).

4.5.7 Gesamthaft spricht somit eine Vielzahl von Indizien für einen steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in H in der Steuerperiode 2018.

4.6  

4.6.1 Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrer Entscheidfindung auch diverse Indizien, welche für einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in C im Steuerjahr 2018 sprechen. Vor diesem Hintergrund kann von einer einseitigen oder selektiven Beweiswürdigung keine Rede sein. Zugunsten eines Wohnsitzes im Kanton D werden etwa die dortige Korrespondenzadresse sowie das Telekommunikationsabonnement genannt. Bei einem Grossteil der Indizien handelt es sich jedoch um rein formelle Kriterien, welche für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht allein entscheidend sind (vgl. E. 2.1).

Die fortwährende Zahlung der Hypothekarzinsen und Nebenkosten der Liegenschaft in C im Jahr 2018 durch den Beschwerdeführer kann auf eine Vielzahl von Gründen zurückzuführen sein, vermag für sich genommen jedoch keinen fortwährenden Wohnsitz in C zu belegen. Die Kreditkartenabrechnungen und die Tankbezüge des Beschwerdeführers lassen ebenfalls keine eindeutigen Schlüsse zu, da die Kreditkarten teilweise vom Sohn des Beschwerdeführers mitbenutzt und auf internationalen Reisen eingesetzt wurden. Tankbezüge sind an diversen Orten dokumentiert, namentlich auch in H. Die Miete eines Lieferwagens am 20. Februar 2021 kann zwar grundsätzlich als Indiz für einen erst zu dieser Zeit erfolgten Umzug nach H darstellen, hingegen sprechen die vorgängigen Möbel- und Getränkelieferungen wiederum für einen Umzug und den Einzug des Beschwerdeführers in H im Jahr 2018.

4.6.2 Nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer zweifellos einen engen Bezug zum Kanton D hat, wo er jahrelang gewohnt hat. Die von ihm angerufenen politischen Aktivitäten, die Tätigkeit für die Gemeinde J sowie seine im Kanton D ausgeübten Freizeitaktivitäten beziehen sich jedoch allesamt nicht auf die Steuerperiode 2018, sondern liegen teilweise mehrere Jahrzehnte zurück. Für die vorliegende Beurteilung sind sie daher nicht entscheidend.

4.7 Gesamthaft ist aufgrund der dargelegten Indizienlage davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2018 in H im Kanton Zürich befunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nachweis, welcher einen weiteren Wohnsitz in C belegen würde, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

5.  

Hinsichtlich des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung ist anzumerken, dass eine für den Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2018 neu im Kanton Zürich begründete Steuerpflicht zur Folge hat, dass eine definitiv erfolgte Veranlagung im Kanton D zu revidieren wäre, wodurch eine effektive Doppelbesteuerung vermieden werden kann (vgl. § 169 ff. des Steuergesetzes des Kantons D vom 9. Februar 2000; BGE 139 II 373, E. 1.5; BGr, 5. August 2021, 2C_41/2021, E. 1.3).

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--     Zustellkosten, Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Gemeinde H.

SB.2023.00054 — Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 SB.2023.00054 — Swissrulings