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Geschäftsnummer: SB.2014.00069 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2014 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 Direkte Bundessteuer 2009 und 2010 (2. Rechtsgang)
Replikrecht; Begründungspflicht Vereinigung der Verfahren SB.2014.00069 und SB.2014.00070 (E. 2). Tragweite des Anspruchs auf Replik (E. 3.1). Das Steuerrekursgericht hat das Replikrecht verletzt, weil es dem Bf die Rekurs- und Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts verschwiegen hat (E. 3.2). Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht und Berücksichtigung bei der Kostenverlegung (E. 3.3 und 5). Begründungsanforderungen an eine Rechtsmitteleingabe (E. 4.1). Der Bf hat im Verfahren vor Steuerrekursgericht ergänzend "jeden sonst zulässigen Antrag" gestellt und pauschal auf seine früheren Eingaben verwiesen. Damit mangelt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb das Steuerrekursgericht auf die Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist (E. 4.2). Abweisung.
Stichworte: BESCHWERDEBEGRÜNDUNG RECHTLICHES GEHÖR REKURSBEGRÜNDUNG REPLIKRECHT
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 140 Abs. II DBG § 147 Abs. IV StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2014.00069
SB.2014.00070
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. September 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staatsund Gemeindesteuern 2009 und 2010 Direkte Bundessteuer 2009 und 2010 (2. Rechtsgang).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 A ist als Steuerberater unter der Firma "B" selbständig erwerbstätig. Trotz öffentlicher Aufforderung und Mahnungen reichte er weder für die Steuerperiode 2009 noch für die Steuerperiode 2010 eine Steuererklärung ein. Deshalb wurde er vom kantonalen Steueramt am 27. bzw. 30. April 2012 nach pflichtgemässem Ermessen für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von je Fr. … (2009) bzw. je Fr. … (2010) eingeschätzt bzw. veranlagt bei einem steuerbaren Vermögen von je Fr. 0.-. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen trat das kantonale Steueramt am 13. bzw. 28. Juni 2012 wegen mangelnder Begründung nicht ein. Das daraufhin angerufene Steuerrekursgericht wies die Sache am 30. Januar 2013 zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück. In der Folge traten weder das Verwaltungsgericht (Urteile SB.2013.00020 und SB.2013.00021 vom 28. August 2013) noch das Bundesgericht (Urteile 2C_975/2013 und 2C_976/2013 vom 23. Oktober 2013) auf die Beschwerden des Pflichtigen ein.