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Geschäftsnummer: SB.2013.00062 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2014 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.05.2014 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Aufsichtsbeschwerde Staats- und Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer 2010
Aufsichtsbeschwerde nach § 111 StG; ausserordentliches Rechtsmittel Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach § 111 StG ist ein förmliches Rechtsmittelverfahren und keine blosse Aufsichtsanzeige, weshalb gegen den Entscheid des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung steht (E. 1). ausserordentliches Rechtsmittel (E. 2.1). Solange ein Entscheid im ordentlichen Verfahren getroffen und ein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden kann, kommt die Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich nicht zum Zug. Lediglich Prüfung, ob die Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide (E. 2.2). Abweisung.
Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDE AUSSERORDENTLICHES RECHTSMITTEL NICHTEINTRETEN
Rechtsnormen: § 111 StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2013.00062
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ariane Tinner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonales Steueramt,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
2. Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Aufsichtsbeschwerde Staats- und Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer 2010,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 erhob A Aufsichtsbeschwerde gemäss § 111 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) und ergänzte diese mit Eingabe vom 17. August 2012. Sinngemäss warf er dem Steueramt pflichtwidrige Amtsführung und Rechtsverweigerung vor.
B. Die Finanzdirektion wies am 11. September 2012 die Aufsichtsbeschwerde ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass der Steuerpflichtige gemäss § 135 Abs. 1 StG alles zu tun habe, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Der Pflichtige habe seine Verfahrenspflichten gegenüber der Steuerbehörde trotz Mahnung nicht erfüllt. Das Steueramt sei angesichts der unklaren Verhältnisse verpflichtet gewesen, den Pflichtigen über den weiteren steuerrelevanten Sachverhalt zu befragen. Dieser Verpflichtung sei das Steueramt mit Schreiben vom 7. Mai 2012 sowie der Mahnung vom 22. Juni 2012 pflichtgemäss nachgekommen.