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Geschäftsnummer: SB.2011.00022 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2011 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Direkte Bundessteuer (01.01. - 31.12.2007)
Formelle Anforderungen an die Beschwerdeschrift; Substanziierungspflicht Aus der Beschwerdeschrift muss der bedingungslos erklärte Wille zur Beschwerdeerhebung hervorgehen. Ist dieser ungewiss, muss die Beschwerdeinstanz dem Pflichtigen Gelegenheit geben, sich hierzu zu äussern (E. 2.1). Die Vorinstanz ist ohne Anhörung der Pflichtigen und damit vorschnell von einem fehlenden Beschwerdewillen ausgegangen (E. 2.2). Weiter muss die Beschwerdeschrift mit der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters bzw. seiner zuständigen Organe versehen sein. In casu hat die Pflichtige eine Kopie eingereicht, weshalb ihr die Vorinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung angesetzt hat. Die Pflichtige behauptet vor VGer, dass sie fristgerecht eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht habe, lässt aber jegliche Substanziierung bezüglich der angeblichen Postaufgabe vermissen. Damit ist davon auszugehen, dass sie die Nachfrist verpasst hat (E. 3). Die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4). Abweisung.
Stichworte: BESCHWERDESCHRIFT BESCHWERDEWILLE NACHFRIST SACHDARSTELLUNG SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT UNTERSCHRIFT
Rechtsnormen: Art. 140 Abs. I DBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2011.00022
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte Bundessteuer
(01.01. - 31.12.2007),
hat sich ergeben:
I.
Die A AG wurde vom kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheid vom 12. November 2010 für die direkte Bundessteuer, 1.1. bis 31.12.2007, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 8,5 %) und einem Eigenkapital per 31. Dezember 2007 von Fr. … veranlagt.
II.
Mit Eingabe vom 26. November 2010 betreffend die "Staats- und Gemeindesteuern 2007" sowie – lediglich handschriftlich vermerkt – "+DBST" (direkte Bundessteuer) erhob die Pflichtige "Rekurs gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich, Division Bau vom 12. November 2010" und beantragte, sie sei gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Eingabe lagen unter anderem die Einspracheentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer bei.