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Geschäftsnummer: SB.2011.00008 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2011 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2008
Die Pflichtigen haben behauptet, innerhalb der laufenden Frist die Steuererklärung zur Post gegeben zu haben. Da sie aber hierfür keine Beweismittel beigebracht oder zumindest angerufen haben, ist - da sie die Beweislast für die Abgabe der Steuererklärung tragen - zu ihren Ungunsten anzunehmen, sie hätten diese nicht eingereicht. Folglich sind sie nach erfolgter vergeblicher Mahnung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Sie haben auch ihrer Einsprache keine Steuererklärung beigelegt, sondern lediglich gerügt, "das zuständige Amt habe [ihre] Steuererklärung verschlampt". Eine solche Beanstandung allgemeiner Art, die keinen Schluss darauf zulässt, welche Einschätzung verfochten wird, bildet keine gesetzlich genügende Begründung. Das kantonale Steueramt hätte somit auf die Einsprache gar nicht eintreten dürfen, wie der vorinstanzliche Einzelrichter zutreffend erwogen hat (E. 2.2). Abweisung.
Stichworte: EINSCHÄTZUNG EINSPRACHEBEGRÜNDUNG NICHTEINTRETEN PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
Rechtsnormen: § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2011.00008
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staatsund Gemeindesteuern 2008,
hat sich ergeben:
I.
A und B wurden am 18. Dezember 2009 vom Steueramt der Stadt Zürich gemahnt, die Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 einzureichen. Sie wandten hiergegen am 21. Dezember 2009 ein, der Ehemann habe die Steuererklärung am 24. November 2009 zur Post gegeben. Das Steueramt antwortete ihnen am 8. Januar 2010, es habe die Steuerklärung nicht erhalten; sie seien daher gebeten, ihm bis Ende Januar 2010 eine Kopie der Steuererklärung zukommen zu lassen. Die Eheleute kamen dieser Aufforderung nicht nach, sondern beharrten darauf, die Steuererklärung abgegeben zu haben. Hierauf wurden sie vom kantonalen Steueramt am 3. Mai 2010 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.