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Zürich Verwaltungsgericht 16.12.2003 SB.2003.00048

16 décembre 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,081 mots·~10 min·2

Résumé

Einschätzung 2001 | Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Beteiligungsrechte werden im Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbs, grundsätzlich bei der Zuteilung, besteuert. Es ist auf den Verkehrswert, bei kotierten Wertpapieren auf den Kurswert, abzustellen. Nur, wenn kein Kurswert vorhanden ist, ist eine Einzelbewertung aufgrund der Jahresrechnung der betreffenden Gesellschaft vorzunehmen. Die Nichtabzugsfähigkeit von Kapitalverlusten im Privatvermögen ist nicht verfassungswidrig.

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  Geschäftsnummer: SB.2003.00048   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 2001

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Beteiligungsrechte werden im Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbs, grundsätzlich bei der Zuteilung, besteuert. Es ist auf den Verkehrswert, bei kotierten Wertpapieren auf den Kurswert, abzustellen. Nur, wenn kein Kurswert vorhanden ist, ist eine Einzelbewertung aufgrund der Jahresrechnung der betreffenden Gesellschaft vorzunehmen. Die Nichtabzugsfähigkeit von Kapitalverlusten im Privatvermögen ist nicht verfassungswidrig.

  Stichworte: ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG BEWERTUNGSSTICHTAG BÖRSENKOTIERT EINKOMMENSSTEUER KAPITALVERLUST KURSWERT LOHNBESTANDTEIL MARKTWERT MITARBEITERBETEILIGUNG PRIVATVERMÖGEN RECHTSGLEICHHEITSGEBOT SWISSAIR VERKEHRSWERT ZUFLUSSZEITPUNKT ZUTEILUNG

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. I BV Art. 9 BV Art. 127 Abs. II BV Art. 127 Abs. III BV Art. 16 Abs. II DBG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

A war Angestellter der zur Firma D gehörenden E AG. Gestützt auf den Bonusplan wurden ihm am 26. April 2001 unentgeltlich Aktien und Optionen der Firma D zu Börsenkursen von Fr. 67'206.- zugeteilt. In der Steuererklärung 2001 erachteten er und seine Ehefrau B die von der E AG bezogenen Lohneinkünfte von netto Fr. 417'588.- lediglich im Umfang von Fr. 189'871.- (richtig: Fr. 189'972.-) als steuerbar. Sie stellten sich auf den Standpunkt, mit der Eröffnung des Nachlassverfahrens über die Firma D am 5. Oktober 2001 seien die vom Ehemann bezogenen Mitarbeiteraktien und -optionen von Fr. 86'891.-, Fr. 73'920.- bzw. Fr. 67'205.- völlig wertlos geworden. Die bei der Zuteilung erfolgte Besteuerung der Aktien und Optionen erscheine deshalb als sachwidrig und führe zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Belastung.

Das kantonale Steueramt schätzte die Eheleute A und B mit Einschätzungs- und Einspra­cheentscheid vom 17. Oktober 2002 bzw. 31. März 2003 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Es verwarf die Ansicht der Pflichtigen und liess den geltend gemachten Wertschriftenverlust von insgesamt Fr. 228'016.- nicht zum Abzug zu.

II.  

Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 30. Juni 2003 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. September 2003 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die Steuerperiode 2001 mit einem Reineinkommen (richtig: steuerbaren) Einkommen von Fr. … einzuschätzen; eventualiter seien die Mitarbeiteraktien und -optionen neu zu bewerten, wobei ein "mutmasslich korrekter 'Börsen'Kurs von ca. Fr. 55.- im Zuteilungszeitpunkt der Berechnung zu Grunde zu legen sei". Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung, und zwar auch für den Fall des Unterliegens.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die 2. Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch.

2.  

2.1 Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 StG gilt unter anderem auch die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlassen werden (RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11, auch zum Folgenden). Solchenfalls führt nämlich der Zufluss dieser Vermögensrechte beim Mitarbeiter in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen Bezugspreis zu einer im Arbeitsverhältnis begründeten Bereicherung. Dem Mitarbeiter fliesst durch den Erwerb der Beteiligungsrechte – und nur hierdurch – unter dem steuerrechtlichen Titel des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein geldwerter Vorteil zu, falls die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers günstig beeinflusst wird.

Einkünfte werden erst mit ihrem Zufluss einkommens- bzw. vermögenssteuerwirksam. In Lehre und Rechtsprechung hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass Einkünfte in der Regel in jenem Zeitpunkt zufliessen, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist, der Steuerpflichtige also einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher (RB 1998 Nr. 148; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuer­gesetz, Zürich 1999, § 50 N. 6). Der Einkommenszufluss ist ein faktischer Vorgang, der damit ab­geschlossen ist, dass der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zu­geflossenen Vermögenswerte innehat. Die Bedeutung des Zuflussprinzips liegt in der periodengerechten, d.h. auf das Zuflussjahr bezogenen Einkommensermittlung (RB 1988 Nr. 29).

Bei der Übertragung von Mitarbeiteraktien und -optionen erwirbt der Arbeitnehmer in der Regel mit der Annahme der Offerte einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums und mit deren Übertragung auf ihn erwirbt er das Eigentum an den Titeln (BGr, 6. November 1995, E. 3b/bb, StE 1996 B 22.2 Nr. 12). Der Vermögensrechtserwerb ist (frühestens) dann vollendet, wenn der Mitarbeiter ein Angebot ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten angenommen hat; denn erst dieses Akzept lässt ein konsolidiertes, nämlich notfalls gerichtlich durchsetzbares Recht des Mitarbeiters auf Einräumung der Beteiligungsrechte entstehen (RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11). Dieser Grundsatz (der Besteuerung bei Zuteilung, "at grant") schliesst indessen nicht aus, dass aufgrund der konkreten Vertragsbedingungen der unwiderrufliche Rechtserwerb – z.B. infolge einer aufschiebenden Bedingung – erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt und dannzumal zu einer Besteuerung ("at vesting") führt, da nur unbedingte Leistungsansprüche als realisiertes Einkommen betrachtet werden können (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16 N. 18, mit weiteren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, § 50 N. 8).

2.2 Der Zufluss derartiger Vermögensrechte an Mitarbeitende führt wie erwähnt in der Dif­ferenz zwischen dem (objektiven Geld-)Wert dieser Rechte und einem allfälligen Bezugs­preis zu steuerbaren Einkünften. Ob die zugeflossenen Rechte marktfähig, d.h. veräus­serbar seien, ist eine Frage, welche sich lediglich auf deren Bewertung auswirkt. Hingegen berührt die Verkäuflichkeit oder Nichtverkäuflichkeit von Mitarbeiteroptionen deren Steu­erobjektqualität darum nicht, weil der Zufluss geldwerter Vermögensrechte die wirt­schaftliche Leistungsfähigkeit eines Pflichtigen (vgl. BGE 114 Ia 225; Art. 19 Abs. 1 der zürcherischen Kantonsverfassung), d.h. letztlich die Fähigkeit zur Erbringung von Steuerleistungen, im Licht sämtlicher gängiger Theorien des Einkommensbegriffs unabhängig davon erhöht, ob für diese Werte ein Käufermarkt vorhanden ist (RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11 mit Hinweisen).

2.3 Bei der Bewertung von Mitarbeiteraktien und -optionen ist, wie bei allen Naturalbezü­gen, auf den Verkehrswert abzustellen (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990: "Marktwert").

Das Verwaltungsgericht hat im Präjudiz RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11 erwogen, die Ermittlung des Verkehrswerts biete keine Schwierigkeiten, wenn kotierte Papiere mit Kurswert oder regelmässig auf einem Sekundärmarkt gehandelte Optionen in Frage ständen. Bestehe kein Markt oder sei ein solches Vermögensrecht dem Handelsverkehr aus rechtlichen Gründen entzogen (vgl. RB 1973 Nr. 24 betreffend Mitarbeiteraktien, die einem Veräusserungsverbot unterlagen; RB 1972 Nr. 59 betreffend ein unter Verwandten gewährtes, mit einem Zessionsverbot belegtes und unverpfändbares Darlehen), so müsse zwar der Begriff des Verkehrswerts versagen, doch bedeute dies, weil das Vorliegen von Einkommen nicht die Marktfähigkeit des zugeflossenen Wirtschaftsguts voraussetze (vgl. E. 2.2 hiervor), nicht, dass kein Einkommen zugeflossen sei. Vielmehr müsse der Wert sol­cher Optionen in diesem Fall nach bestimmten marktpreisbildenden Faktoren geschätzt werden. Die sachgerechte Schätzung des Werts nicht börsengängiger Optionen erweise sich allerdings als gleichermassen aufwendig und komplex.

2.4 Die Pflichtigen wenden sich gegen die Bewertung der dem Ehemann am 26. April 2001 unentgeltlich zugeteilten Aktien und Optionen der Firma D zu Börsenkursen, was zu diesem Zeitpunkt einen Gesamtbetrag von Fr. 67'206.- ergab. Sie halten dafür, dass die betreffenden Börsenkurse in dieser Höhe nicht existiert hätten, wenn das Publikum die kor­rekten Zahlen und wahren Probleme des Unternehmens gekannt hätte. Es sei willkürlich, derartige Börsenkurse, die auf vorgespiegelten und falschen Tatsachen beruhten und verschleierten, dass die Firma D in Wirklichkeit überschuldet war, als Grundlage der Bewertung von Lohnbestandteilen heranzuziehen. Die betreffenden Aktien und Optionen seien daher nicht bewertbar und somit "im Zeitpunkt der Realisation" zu besteuern.

Der Zeitpunkt der Realisation des fraglichen Einkommens aus unselbstständiger Erwerbs­tätigkeit ist der Zeitpunkt, in welchem der Ehemann einen festen Rechtsanspruch gegen­über seiner Arbeitgeberin auf die streitbetroffenen Aktien und Optionen erworben hat (vgl. E. 2.1), was unstreitig im Zeitpunkt der Zuteilung am 26. April 2001 geschehen ist. Dass ihm diese Wertschriften erst später übertragen worden sind, ändert daran nichts. Die Pflichtigen machen nämlich zu Recht nicht geltend, die Übertragung der Mitarbeiterbeteili­gungen sei im Zuteilungszeitpunkt besonders unsicher gewesen; nur unter dieser Voraussetzung hätte eine spätere Besteuerung im ("Ist-")Zeitpunkt der Übertragung der Wertschriften erfolgen können (vgl. RB 1994 Nr. 37 mit Hinweisen). Die von den Pflichtigen angestrebte Besteuerung des Einkommens aus den fraglichen Aktien und Optionen erst im Zeitpunkt deren (Weiter-)Veräusserung bzw. deren Ausübung ("at exercise") fällt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) ausser Betracht.

Der Verkehrswert eines Vermögensrechts entspricht dem Preis, der bei dessen Veräus­serung am Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (vgl. RB 1981 Nr. 101). Als Verkehrswert von an der Börse kotierten Wertpapieren wie der in Frage stehenden Aktien und Optionen der Firma D gilt der Börsenkurs des Bewertungsstichtags (vgl. Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 14 StHG N. 18 mit Hinweisen).

Bewertungsstichtag für die Feststellung des Verkehrswerts der streitbetroffenen Aktien und Optionen der Firma D ist der 26. April 2001, in welchem Zeitpunkt der pflichtige Ehe­mann einen festen Rechtsanspruch auf die Mitarbeiterbeteiligungen erworben hat und ihm hieraus Einkommen zugeflossen ist. Dass die Beteiligungen diesem später übertragen worden sind, ändert – wie vorstehend dargelegt wurde – nichts daran. Der Umstand sodann, dass die Börsenkurse an diesem Tag aus späterer Sicht nach Darstellung der Pflichtigen auf "falschen bzw. vorgespiegelten Tatsachen" beruhten, führt nicht dazu, dass diesen Kursen ihre unbestrittene Eignung, den Verkehrswert wiederzugeben, abzusprechen ist. Denn auch in solchen – bezahlten – Börsenkursen wiederspiegelten sich die Anschauungen und Erwartungen des unabhängigen Markts hinsichtlich der in Frage stehenden Aktien und Optionen.

2.5 Im Abstellen auf den Börsenkurs vermag das Verwaltungsgericht schliesslich entgegen der Auffassung der Pflichtigen keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. Da dieser dem Verkehrswert am Bewertungsstichtag entspricht, wird der in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz der Besteuerung nach der wirt­schaftlichen Leistungsfähigkeit nicht verletzt, verlangt doch dieses Prinzip bei einer periodischen Steuer wie der Einkommenssteuer vorab die Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in der Periode des Einkommenszuflusses.

Des Weiteren wird weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV noch gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen: Weil bei der Einkommenssteuer das Einkommen der Steuerperiode festgelegt werden muss, kommt es auf dessen Zufluss in der Steuerperiode an. Ob die zugeflossenen Vermögenswerte über diese Periode hinweg Bestand haben, ist somit grundsätzlich nicht massgebend. Anders als im Geschäftsvermögensbereich kennt das Steuerrecht im Bereich des Privatvermögens die Möglichkeit der Rückstellung oder Abschreibung bei drohenden oder tatsächlich eingetretenen Vermögens­verlusten nicht. Das Fehlen solcher Korrekturmöglichkeiten ist zwar in einem überperiodischen Gesamtzusammenhang gesehen unter dem Gesichtswinkel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht unbedenklich. Es ist jedoch insoweit systembedingt, als die Nichtabzugsfähigkeit von Kapitalverlusten das Korrelat zur Steuerfreiheit der Kapitalgewinne bildet. Hätten die fraglichen Aktien und Optionen im Wert zugenommen, so wären die bei Veräusserung erzielten Gewinne steuerfrei geblieben. Infolgedessen kann nicht gesagt werden, die im vorliegenden Fall ausbleibende Berücksichtigung von Wertverminderungen in späteren Steuerperioden sei offensichtlich unhaltbar, stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch, verletze krass eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz oder laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5; 125 II 10 E. 3 S. 15).

Das Rechtsgleichheitsgebot wird missachtet, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrän­gen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 115 Ia 81 E. 2 S. 83 mit Hinweisen). Unter diesem Aspekt ist der Vorwurf der Pflichtigen unbegründet, es bestehe eine ungleiche Behandlung zwischen Mitarbeitern einer nicht an einer Börse kotierten Gesellschaft und Mitarbeitern einer börsenkotierten Gesellschaft. Dass Aktien einer nicht kotierten Gesellschaft aufgrund der konkreten Jahresrechnungen bewertet werden müssen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann, § 39 N. 21 ff.) und somit diese beeinflussende allfällige Verstösse gegen die ordnungsmässige Buchführung und Bilanzierung aufgedeckt und bei der Bewertung berücksichtigt werden können, während börsenkotierte Aktien aufgrund der Börsenkurse bewertet werden, wurzelt in einem erheblichen sachlichen Unterschied, der eine Gleichbehandlung verbietet. Da der Markwert eines Wertpapiers zuverlässig nur durch die Preisbildung in einem regelmässigen Handel wiedergegeben wird (vgl. RB 1998 Nr. 140 = StE 1999 B 52.41 Nr. 2), was am besten an der Börse selber geschieht, muss bei Fehlen eines solchen Handels notgedrungen auf eine individuelle Bewertung des Wertpapiers am massgeblichen Stichtag aufgrund der Bücher des betreffenden Unternehmens zurückgegriffen werden, welche aber eine blosse Schätzung des Marktwerts erlaubt. Es wäre daher Ungleiches sachwidrig gleich behandelt, würde eine solche Schätzung auch bei börsenkotierten Wertpapieren zur Ermittlung des Verkehrswerts angewendet.

Ist aber nach dem Gesagten der Einkommenszufluss zu Recht unter Zuhilfenahme des Börsenkurses am 26. April 2001 der in Frage stehenden Aktien und Optionen ermittelt worden, bleibt kein Raum für deren Neubewertung im Sinn des Eventualantrags der Pflichtigen.

2.6 Der Vorwurf der Pflichtigen, die Vorinstanzen seien auf ihre Argumente "gar nicht richtig eingegangen", was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei, trifft nicht zu. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Begründung eines Entscheids so abzufassen ist, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss demnach wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 119 Ia 264 E. 4d S. 269; 121 I 54 E. 2c S. 57, mit Hinweisen). Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86; 121 I 54 E. 2c S. 57). Die Vorinstanzen haben all jene notwendigen rechtlichen Überlegungen und tatsächlichen Feststellungen dargelegt, welche zu den getroffe­nen Entscheiden geführt haben. Sie mussten sich daher nicht mit allen einzelnen Argumenten und Vorbringen der Pflichtigen auseinander setzen.

Aus all den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Aus demselben Grund muss ihnen die geforderte Parteientschädigung versagt bleiben. Für eine ausnahmsweise Zusprechung der Entschädigung trotz Unterliegens bleibt nach dem Gesetz kein Raum (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die 2. Kammer:

1.                  Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.                  Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--   Zustellungskosten, Fr. 4'060.--   Total der Kosten.

3.                  Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.                  Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.                  Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.         …

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