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Zürich Verwaltungsgericht 16.12.2003 SB.2003.00026

16 décembre 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·559 mots·~3 min·2

Résumé

Einschätzung 2000 | Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht Der in der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vorgesehene Einsatz der Vizepräsidenten als Einzelrichter ist nicht vereinbar mit § 114 Abs. 1 StG und verstösst gegen den Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht.

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  Geschäftsnummer: SB.2003.00026   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 2000

Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht Der in der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vorgesehene Einsatz der Vizepräsidenten als Einzelrichter ist nicht vereinbar mit § 114 Abs. 1 StG und verstösst gegen den Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht.

  Stichworte: ANFECHTBARKEIT EINZELRICHTER GESETZESAUSLEGUNG RECHTSVERLETZUNG REKURSVERFAHREN RÜGEPRINZIP STEUERREKURSKOMMISSION ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV VERORDNUNGSRECHT VIZEPRÄSIDENT

Rechtsnormen: Art. 30 BV § 114 Abs. I StG § 153 Abs. I StG § 9 Abs. II VO [St]RK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

A deklarierte für die Steuerperiode 2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. ... Mit Verfügung vom 26. April 2002 schätzte die Steuerkommissärin die Pflichtige – unter Aufrechnung der geltend gemachten, über die Pauschale hinausgehenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten von Fr. 9'170.- – mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt ab.

II.  

Den am 29. Juli 2002 erhobenen Rekurs der Pflichtigen hiess die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III als Einzelrichterin am 8. April 2003 teilweise gut und veranlagte die Pflichtige für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ...

III.  

Am 6. Mai 2003 erhob das kantonale Steueramt Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Einschätzung der Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ...

Sowohl die Steuerrekurskommission III als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf Vernehmlassung beziehungsweise Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Zur Beschwerdeerhe­bung sind neben dem Steuerpflichtigen auch das kantonale Steueramt und die Gemeinde berechtigt (Art. 153 Abs. 1 StG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren wird die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwen­dung von Amtes wegen durch das Rügeprinzip eingeschränkt (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbin­dung mit § 153 Abs. 4 StG). Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind. Anders als im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo der Grundsatz der Rechtsanwen­dung von Amtes wegen das Rügeprinzip völlig verdrängt hat (BGE 125 I 492 E. 1b), ist es dem Verwaltungsgericht erlaubt, nicht gerügte Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zusammenhang mit den Parteivorbringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche, d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, gemäss dem Grundsatz iura novit curia von Amtes wegen, also auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999 Nr. 148).

2.  

2.1 Am 27. August 2003 hat das Verwaltungsgericht entschieden (SB.2002.00096, www.vgrzh.ch), dass der in § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 (VO RK) vorgesehene Einsatz des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin einer Rekurskommission als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin nicht mit § 114 StG vereinbar ist. § 114 StG ist – entsprechend seinem Wortlaut – dahingehend auszulegen, dass die Einzelrichterei den Präsidenten der Steuerrekurskommissionen vorbehalten ist. Die anders lautende Regelung in § 9 Abs. 2 VO RK verstösst gegen den in Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierten Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht.

2.2 Auch im vorliegenden Fall hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III als Einzelrichterin geamtet. Aufgrund des Gesagten ist der Rekursentscheid vom 8. April 2003 wegen Verletzung von § 114 Abs. 1 StG aufzuheben, da es sich dabei um eine offensicht­liche Rechtsverletzung handelt, welche das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu behe­ben hat. Die Steuerrekurskommission bzw. deren gesetzlicher Einzelrichter wird in dieser Sache einen neuen Rekursentscheid zu fällen haben.

3.  

Angesichts der besonderen Umstände sind die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.                  Der Entscheid der Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III vom 8. April 2003 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben.

2.                  Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  500.-;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    60.--   Zustellungskosten, Fr.  560.--   Total der Kosten.

3.                  Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.         ….

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