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Geschäftsnummer: SB.2003.00017 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Grundstückgewinnsteuer
Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse (Kongruenzprinzip); § 219 Abs. 1 StG. Der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse besagt, dass sich Erlös und Anlagewert auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück zu beziehen haben und sich tatsächliche oder rechtliche Änderungen während der Besitzesdauer durch Zu- oder Abrechnungen vom Erwerbspreis auswirken (E. 2a). Aus dem Kaufvertrag ist im vorliegenden Fall nicht klar ersichtlich, ob der Wert des abzubrechenden Wohnhauses von den Parteien in der Preisgestaltung speziell berücksichtigt wurde. Dies führt zur Vermutung, dass das überbaute Grundstück Gegenstand der Preisbestimmung bildete. Die Vermutung wird allein dadurch nicht widerlegt, dass ein Wohnhaus ein "wirtschaftliches Abbruchobjekt" dargestellt. Im Zeitpunkt der Handänderung war das Haus ferner bautechnisch nicht als Abbruchobjekt zu qualifizieren (E. 2b).
Stichworte: ABBRUCHOBJEKT GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER INDIZIEN KAUF KAUFPREISGESTALTUNG KAUFVERTRAG RECHTSGESCHÄFTLICHER WILLE UNVERDIENTER WERTZUWACHS VERGLEICHBARE VERHÄLTNISSE VERKAUF VERMUTUNG WIRTSCHAFTLICHES ABBRUCHOBJEKT
Rechtsnormen: § 216 lit. I StG § 219 lit. I StG § 220 lit. I StG Art. 9 lit. I ZGB Art. 9 lit. II ZGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A erwarb am 8. Februar 1984 das an der K-Strasse 1 in Y in der Gemeinde X gelegene Grundstück Kat.Nr. 9 – Wohnhaus Vers.Nr. 14 mit 1'276 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten – zum Preis von Fr. 535'400.- von C. Er veräusserte die Liegenschaft am 9. Februar 2001 für Fr. 1'215'000.- an D.
Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte der Finanzausschuss der Gemeinde X mit Veranlagungs- und Einspracheentscheid vom 2. Mai 2002 bzw. 6. Juni 2002 A eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 157'318.- unter Annahme eines Grundstückgewinns von Fr. 693'100.anstelle des deklarierten Gewinns von Fr. 642'700.-. Er ging davon aus, dass sich der Kaufpreis bei der Veräusserung lediglich auf die unbebaute Liegenschaft bezogen habe, weshalb nach dem Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse der Erwerbspreis des Grundstücks auf den Landwert beim Erwerb im Jahr 1984 herabzusetzen sei. Diesen schätzte der Ausschuss auf Fr. 485'000.-.
II. Den hiergegen gerichteten Rekurs des Pflichtigen, womit dieser auf der Anrechnung des Erwerbspreises von Fr. 535'400.- beharrte, wies die Steuerrekurskommission III am 30. Januar 2003 ab.
III. Mit Beschwerde vom 7. März 2003 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Grundstückgewinnsteuer sei auf Fr. 145'423.- herabzusetzen, eventuell sei die Sache zur Beweisabnahme und zur Neubeurteilung an die Rekurskommission zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursund Beschwerdeverfahren.