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Zürich Verwaltungsgericht 19.03.2003 SB.2002.00097

19 mars 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·982 mots·~5 min·2

Résumé

Einschätzung 2000 | Anwendung des Rentensatzes auf Rückzahlung einmalverzinslicher Kapitalüberlassungen Auch unter der neuen Besteuerungsordnung von § 20 Abs. 1 lit. b StG wird aperiodisch ausbezahltes Entgelt für Kapitalüberlassungen (Diskont-Bonds, gobalverzinsliche Obligation) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zum Rentensatz besteuert (§ 36 StG). Daran vermögen für das kantonale Recht auch Lehre und Rechtsprechung zu Art. 37 DBG nichts zu ändern.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: SB.2002.00097   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 2000

Anwendung des Rentensatzes auf Rückzahlung einmalverzinslicher Kapitalüberlassungen Auch unter der neuen Besteuerungsordnung von § 20 Abs. 1 lit. b StG wird aperiodisch ausbezahltes Entgelt für Kapitalüberlassungen (Diskont-Bonds, gobalverzinsliche Obligation) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zum Rentensatz besteuert (§ 36 StG). Daran vermögen für das kantonale Recht auch Lehre und Rechtsprechung zu Art. 37 DBG nichts zu ändern.

  Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN APERIODISCHER ZINS EINKOMMENSSTEUER EINMALIGE KAPITALLEISTUNG EINMALVERZINSUNG KAPITALGEWINN PROGRESSIVER STEUERTARIF RENTENSATZ WIEDERKEHRENDE LEISTUNG WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

Rechtsnormen: § 32 lit. IV aStG Art. 20 lit. Ib) DBG Art. 37 DBG § 20 Abs. I lit. b StG § 36 StG Art. 11 lit. II StHG

Publikationen: RB 2003 Nr. 85 S. 191

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Das kantonale Steueramt veranlagte A mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 30. April bzw. 11. Juli 2002 für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (Zürich und Gesamt) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... (Zürich) und Fr. ... (Gesamt).

Dabei stellte sich das Steueramt auf den Standpunkt, aus Erwerb und Veräusserung bzw. Rückzahlung eines Diskont-Bonds (1 % Firma W, 1996-15.4.2003) von nominal USD 250'000.- und einer globalverzinslichen Obligation (2 ¾ % Firma X, exklusive Optionsschein, 1993-14.4.2000) von nominal USD 500'000.- seien der Pflichtigen steuerbare Einkünfte von Fr. 212'708.- bzw. Fr. 147'967.- zugeflossen. Entgegen deren Auffassung seien diese Einkünfte sodann nicht zum Satz von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu besteuern.

II. Die Steuerrekurskommission I hiess den Rekurs der Pflichtigen am 13. September 2002 teilweise gut und schätzte diese für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 325'100.- (Zürich und Gesamt) zum Satz von Fr. 41'700.- ein. Die Kommission erwog unter anderem, unter Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen seien auch "überjährige Erträge aus Vermögensanlagen" zu verstehen; diese seien dementsprechend privilegiert zu besteuern.

III. Mit Beschwerde vom 8. November 2002 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei die Einschätzung der Pflichtigen gemäss Einspracheentscheid vom 11. Juli 2002 vorzunehmen. Zur Begründung führte es aus, die Einkünfte aus einmalverzinslichen Obligationen seien nicht als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu besteuern.

Während sich die Pflichtige nicht vernehmen liess, beantragte die Steuerrekurskommission I Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird laut § 36 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

a) Wie schon die im Wesentlichen wortgleiche frühere Vorschrift von § 32 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) sowie Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) und Art. 37 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG), will die Bestimmung von § 36 StG verhindern, dass der Steuerpflichtige, der statt mit periodisch zu besteuernden "wiederkehrenden Leistungen" mit einer einmaligen Kapitalleistung abgefunden wird, deswegen angesichts des progressiv ausgestalteten Steuertarifs sein gesamtes Einkommen zu einem seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht angemessenen überhöhten Steuersatz zu versteuern hat (RB ORK 1958 Nr. 15 = StR 14, S. 292, mit Hinweisen; BGr, 5. Oktober 2000, StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 4b; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, Zürich 1999, § 36 N. 7; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 11 StHG N. 34; Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 37 DBG N. 5; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 37 N. 1).

Das Verwaltungsgericht hat in einem Präjudiz vom 4. Oktober 1988 (SB 88/0034) in Auslegung von § 32 Abs. 4 aStG in Bestätigung des Entscheids der Steuerrekurskommission I vom 22. März 1988 (StE 1989 B 24.3 Nr. 3 = StR 44, S. 439) erkannt, diese Absicht des Gesetzgebers müsse folgerichtig auch in Fällen wegleitend sein, wo mit dem Anleihensschuldner eine einmalige Kapitalabfindung als Entgelt für die Überlassung einer bestimmten Summe Geldes – also ausdrücklich keine wiederkehrenden Leistungen in Form von regelmässig entrichteten Zinszahlungen – am Ende der Laufzeit der Diskont-Bonds vereinbart worden sei. Anders zu entscheiden, liefe auf einen im Licht des verfassungsmässigen Willkürverbot verpönten Methodendualismus hinaus, wenn der Steuergesetzgeber einerseits für die Berechnung des bei der Veräusserung derartiger Bonds erzielten Vermögensertrags aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen von periodisch erbrachten Leistungen ausgehen dürfte, anderseits aber für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes auf das Zivilrecht abstellen könnte, wonach die Form der Kapitalabfindung bei Diskont-Bonds gerade nicht der Erfüllung einer "Stammschuld" auf Ausrichtung wiederkehrender Leistungen diene.

b) Anders als unter der Geltung des alten Rechts werden Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung – Diskont-Obligationen und globalverzinsliche Obligationen – in § 20 Abs. 1 lit. b StG ausdrücklich als steuerbar erklärt. Diese Bestimmung ist Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG wörtlich nachgebildet, weshalb die Vorinstanz aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift die sog. Differenzmethode zur Anwendung gebracht hat, wonach der Halter einer solchen Obligation den Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis bzw. Rückzahlungswert und dem Emissions- bzw. Erwerbspreis als Einkommen zu versteuern hat (vgl. Peter Agner/Angelo Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 20 N. 3 ff.), was nicht zu beanstanden ist. Das so ermittelte Einkommen enthält aber – insoweit abweichend von der Rechtsprechung zum alten Recht, welche nur das Entgelt für die Kapitalüberlassung (d.h. die "Zinskomponente") der Besteuerung unterwarf (vgl. RB 1988 Nr. 24) – auch Kapitalgewinne (oder -verluste) auf Privatvermögen (wie Währungsgewinne oder -verluste), welche sonst gemäss § 16 Abs. 3 Satz 1 StG steuerfrei (bzw. nicht abzugsfähig) sind (vgl. Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/ Genf/München 2000, Art. 20 DBG N. 18).

Die neue Besteuerungsordnung von § 20 Abs. 1 lit. b StG vermag indessen nichts daran zu ändern, dass es im Licht von § 36 StG sachwidrig wäre, wenn das statt als periodischer Zins aperiodisch als Kapitalleistung ausbezahlte Entgelt für die Kapitalüberlassung zum vollen Betrag in der Zuflussperiode besteuert würde und der steuerpflichtige Empfänger aus diesem Grund angesichts des progressiv ausgestalteten Steuertarifs sein gesamtes Einkommen zu einem seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht angemessenen überhöhten Steuersatz zu versteuern hätte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Diskont von Fr. 212'708.- des Diskont-Bonds Firma W als Ertrag für 1'362 Tage und das Agio von Fr. 147'967.- der globalverzinslichen Obligation Firma X als Ertrag für sieben Jahre auf eine Jahresleistung von Fr. 56'222.- bzw. Fr. 21'138.- umgerechnet und zur Satzbestimmung herangezogen. Soweit zum gleichlautenden Art. 37 DBG abweichende Auffassungen in Lehre (vgl. Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Art. 37 N. 3a; Locher, Art. 37 N. 13) und Rechtsprechung (BGr, 5. Oktober 2000, StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 4c) bestehen, kann ihnen für das kantonale Recht nicht gefolgt werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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