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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2002 SB.2002.00068

18 décembre 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,493 mots·~12 min·3

Résumé

Grundstückgewinnsteuer | Verfassungsmässigkeit und Steuerharmonisierungskonformität des monistischen Zürcher Grundstückgewinnsteuersystems Ist eine steuerübergreifende Verrechnung von Geschäftsverlusten auch im monistischen System möglich, wenn ein derartiger Verlust im Geschäftsvermögen anderweitig nicht verrechnet werden kann? Skizze der geltenden Zürcher Ordnung bei der Behandlung von Grundstückgewinnen bzw. -verlusten, insbesondere bei solchen des Geschäftsvermögens (E. 1). Zwar bedeutet die Tatsache, dass übrige, d.h. bei der Einkommenssteuer bzw. Gewinnsteuer juristischer Personen ermittelte, Geschäftsverluste nicht mit den der Grundstückgewinnsteuer unterworfenen Grundstückgewinnen derselben Steuerperiode verrechnet werden können, eine erhebliche, ernst zu nehmende, unbefriedigende Beeinträchtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Da diese aber im gesetzgeberischen Ziel gleichmässiger Besteuerung aller Grundstückgewinne wurzelt und beachtliche sachliche und vernünftige Gründe vorliegen (etwa die "Abschöpfung" "unverdienten" - insbesondere durch infrastrukturelle und planerische Massnahmen des Gemeinwesens bewirkten - Wertzuwachses auf dem Boden), erweist sich die Regelung des Zürcher Steuergesetzes daher insoweit als verfassungsmässig (E. 2). Unbehelflichkeit der Rüge des Verstosses gegen das StHG, da dieses für vor dem 1. Januar 2001 erfolgte Handänderungen nach bundesgerichtlich bestätigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch dann nicht zur Auslegung des kantonalen Rechts herangezogen werden kann, wenn der kantonale Gesetzgeber wie im Kanton Zürich seine Gesetze dem StHG bereits vor Ablauf der Harmonisierungsfrist angepasst hat (E. 3).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: SB.2002.00068   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 01.09.2003 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Grundstückgewinnsteuer

Verfassungsmässigkeit und Steuerharmonisierungskonformität des monistischen Zürcher Grundstückgewinnsteuersystems Ist eine steuerübergreifende Verrechnung von Geschäftsverlusten auch im monistischen System möglich, wenn ein derartiger Verlust im Geschäftsvermögen anderweitig nicht verrechnet werden kann? Skizze der geltenden Zürcher Ordnung bei der Behandlung von Grundstückgewinnen bzw. -verlusten, insbesondere bei solchen des Geschäftsvermögens (E. 1). Zwar bedeutet die Tatsache, dass übrige, d.h. bei der Einkommenssteuer bzw. Gewinnsteuer juristischer Personen ermittelte, Geschäftsverluste nicht mit den der Grundstückgewinnsteuer unterworfenen Grundstückgewinnen derselben Steuerperiode verrechnet werden können, eine erhebliche, ernst zu nehmende, unbefriedigende Beeinträchtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Da diese aber im gesetzgeberischen Ziel gleichmässiger Besteuerung aller Grundstückgewinne wurzelt und beachtliche sachliche und vernünftige Gründe vorliegen (etwa die "Abschöpfung" "unverdienten" - insbesondere durch infrastrukturelle und planerische Massnahmen des Gemeinwesens bewirkten - Wertzuwachses auf dem Boden), erweist sich die Regelung des Zürcher Steuergesetzes daher insoweit als verfassungsmässig (E. 2). Unbehelflichkeit der Rüge des Verstosses gegen das StHG, da dieses für vor dem 1. Januar 2001 erfolgte Handänderungen nach bundesgerichtlich bestätigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch dann nicht zur Auslegung des kantonalen Rechts herangezogen werden kann, wenn der kantonale Gesetzgeber wie im Kanton Zürich seine Gesetze dem StHG bereits vor Ablauf der Harmonisierungsfrist angepasst hat (E. 3).

  Stichworte: ABSCHÖPFUNG ABSCHREIBUNG ALLGEMEINHEIT BAUKREDITZINSEN BESTEUERUNG NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT BETRIEBSRECHNUNG BILANZ BILANZIERUNG BODENSPEKULATION BUCHFÜHRUNG DUALES SYSTEM GERECHTIGKEIT GESAMTEINKOMMENSBESTEUERUNG GESCHÄFTSVERLUST GESCHÄFTSVERMÖGEN GLEICHMÄSSIGKEIT GRUNDSTEUERPFANDRECHT GRUNDSTÜCKGEWINN GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER GRUNDSTÜCKVERLUST KAPITALGEWINN LEISTUNGSFÄHIGKEITSPRINZIP LIEGENSCHAFTENHANDEL MASSGEBLICHKEITSPRINZIP MONISTISCHES SYSTEM OBJEKTSTEUER REINEINKOMMENSBESTEUERUNG STEUERHARMONISIERUNG VERLUSTVERRECHNUNG VERLUSTVORTRAG WERTVERMEHRUNG WERTVERMINDERUNG WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

Rechtsnormen: § 4 ABV Art. 8 BV Art. 127 lit. II BV Art. 19 KV Art. 84 lit. Ia OG Art. 959 OR § 1 lit. a StG § 1 lit. b StG § 16 lit. I StG § 16 lit. III StG § 18 lit. v StG § 29 lit. I StG § 63 StG § 64 lit. III StG § 64 lit. Ia StG § 70 lit. I StG § 187 Abs. I lit. a StG § 187 Abs. I lit. b StG § 208 StG § 216 lit. I StG § 219 lit. I StG § 221 StG § 224 lit. III StG § 225 lit. I StG § 225 lit. III StG Art. 12 StHG Art. 72 lit. I StHG

Publikationen: RB 2002 Nr. 120

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

I. Die B AG veräusserte am 16. Juli 1999 die in der Gemeinde X gelegenen Grundstücke Kat.Nrn. 01, 02 bis 03 und 04 zum Preis von Fr. 13'750'000.- an die D AG. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2001 auferlegte ihr die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde X eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 2'138'680.-, indem sie von einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 10'719'937.- ausging.

II. Die Steuerrekurskommission III wies am 28. Mai 2002 den hiergegen gerichteten Rekurs der B AG ab. Diese hatte geltend gemacht, der Grundstückgewinn sei mit Geschäftsverlusten von Fr. 16'830'853.24 laut Bilanz- und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 1998 zu verrechnen.

III. Mit Beschwerde vom 27. August 2002 liess die B AG dem Verwaltungsgericht beantragen, die Grundstückgewinnsteuer sei auf Fr. 0 festzusetzen; aus­serdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. In der Begründung hielt sie an der Verrechnung des veranlagten Grundstückgewinns mit den buchmässig ausgewiesenen Geschäftsverlusten fest.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, schloss die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde X auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) von den Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben. Steuerpflichtig für diese kommunale Steuer (§ 205 StG) ist nach § 217 StG der Veräusserer. Grundstückgewinn ist gemäss § 219 Abs. 1 StG der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.

Der staatlichen und allgemeinen kommunalen Einkommenssteuer natürlicher Perso­nen (§ 1 lit. a und § 187 Abs. 1 lit. a StG) bzw. der Gewinnsteuer juristischer Personen (§ 1 lit. b und § 187 Abs. 1 lit. b StG) unterliegen Gewinne auf Grundstücken kraft § 18 Abs. 5 StG bzw. § 64 Abs. 3 StG nur in dem Umfang, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinn- bzw. Einkommenssteuerwert übersteigen, d.h. im Umfang der sog. wiedereingebrachten Abschreibungen.

Somit werden nach der gesetzlichen Regelung alle Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken der als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer unterworfen, und zwar unabhängig davon, ob das veräusserte Grundstück dem Privat- oder dem Ge­schäftsvermögen des Veräusserers zugehört hat. Dementsprechend unterliegen Grundstück­gewinne – mit Ausnahme der wiedereingebrachten Abschreibungen – nicht der staatlichen und allgemeinen kommunalen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer, welcher Steuer sie bei Fehlen der Grundstückgewinnsteuer auf Grund des Einkommens- bzw. Gewinnsteuerbegriffs von § 16 Abs. 1 bzw. § 63 f. StG unterworfen wären (RB 1994 Nr. 56 E. 1a = StE 1994 B 44.13.7 Nr. 7 = ZStP 1994, 209).

b) Die Ermittlung des steuerbaren Unternehmensgewinns wird für Steuerpflichtige, die kaufmännisch Buch führen, vom Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz be­herrscht (vgl. Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, in Kommentar zum Schweizerischen Steu­er­recht I/1, 2. A. Basel/Genf/München 2002, Art. 24 N. 8 f.), was für juristische Personen in § 64 Abs. 1 lit. a StG ausdrücklich festgehalten wird. Ausgangspunkt bildet die mit den ob­li­gationenrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften ­– vorab jenen allgemei­nen von Art. 957 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) – übereinstimmende Bilanz. Betriebsrechnung und Bilanz sind laut Art. 959 OR nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich auf­zustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäfts erhalten. Im Licht dieser Prinzipien sind Entwertungen von Vermögens­aktiven durch Abschreibungen gewinnmindernd Rechnung zu tragen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 64 N. 40).

Somit sind in gleicher Weise Wertverminderungen von Liegenschaften des Geschäfts­­vermögens und Verluste bei Veräusserung solcher Grundstücke durch Abschreibungen gewinnmindernd zu berücksichtigen, was zu einer entsprechenden Schmälerung des steu­erbaren Einkommens Selbständigerwerbender bzw. des steuerbaren Gewinns juristischer Personen führt. Infolgedessen können Grundstückverluste im Geschäftsvermögensbereich mit den übrigen Geschäftsgewinnen des betreffenden Geschäftsjahrs verrechnet werden, welche der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer unterliegen (RB 1994 Nr. 56 E. 1b = StE 1994 B 44.13.7 Nr. 7 = ZStP 1994, 209). Ergibt sich nach der Ver­rech­nung mit den üb­rigen Gewinnen ein Verlust, so kann dieser Geschäftsverlust im Sinn von § 29 Abs. 1 bzw. § 70 Abs. 1 StG vor­ge­tra­gen und mit den übrigen Geschäftsgewinnen des nachfolgen­den und allenfalls weiterer (insgesamt sieben) Ge­schäfts­jahre zulasten des steuerbaren Einkommens bzw. des steuerbaren Gewinns verrechnet werden.

Demgegenüber können Verluste auf Grundstücken des Geschäftsvermögens (ausgenommen solche bei parzellenweiser Veräusserung im Sinn von § 224 Abs. 3 StG) und übrige Geschäftsverluste grundsätzlich nicht mit den der Grundstückgewinnsteuer unterworfenen Gewinnen auf Geschäftsgrundstücken verrechnet werden, weil das Gesetz diese Möglichkeit nicht vorsieht. § 221 StG, welcher die im Rahmen der Gewinnberechnung anrechenbaren Aufwendungen umschreibt, sieht – insoweit diesen Grundsatz durchbrechend – in Abs. 1 lit. e sowie in Abs. 2 für Grundstücke in Geschäftsvermögen einzig den Abzug der Baukreditzinsen und beim Liegenschaftenhandel die Berücksichtigung von wei­teren mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen vor, auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer verzichtet worden ist (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann, § 221 N. 90 ff. und 99 ff.).

2. Die Pflichtige macht geltend, die dargelegte Ordnung des Steuergesetzes, wonach der Grundstückgewinnsteuer unterliegende Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens nicht Grundstück- und anderen Geschäftsverlusten verrechnet wer­den können, verstosse gegen den früher aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 der per 1. Januar 2000 aufgehobenen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleiteten, neu­er­dings in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ausdrücklich fest­­gehaltenen Grund­satz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

a) Nach der Rechtsprechung des Bun­­desgerichts besagt der erwähnte Verfassungs­grundsatz, dass Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern sind (BGE 122 I 101 E. 2b/aa S. 103; 124 I 145 E. 4a S. 154, 159 E. 2c S. 163 f., 193 E. 3a S. 194 f., je mit Hinweisen).

aa) Ein Erlass verstösst gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 4 Abs. 1 aBV, Art. 8 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behan­delt wird, wobei sich dies auf wesentliche Tatsachen beziehen muss. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt damit im Rah­men der aufgeführten Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung, in den das Bundesge­richt nicht eingreift (BGE 115 Ia 287 E. 6, mit Hinweisen).

bb) Das Gebot der Rechtsgleichheit wird in Bezug auf die Steuern konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leis­tungs­fähigkeit (BGE 112 Ia 244 E. 4b; 110 Ia 14 E. 2b, mit Hinweisen). Nach den Prinzipien der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Verhältnismässigkeit der Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind Steuerpflichtige bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern; verschiedenen tatsächlichen Verhältnissen, die sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken, ist durch eine unterschiedliche Steuerbelastung Rechnung zu tragen (BGE 112 Ia 244 E. 4b, mit Hinweisen). Ob ein Steuergesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, kann nicht aufgrund formaler Kriterien entschieden werden, sondern fällt letztlich mit der Frage zusammen, ob das Gesetz gerecht sei. Gerechtigkeit ist aber ein relativer Begriff, der sich mit den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen wandelt (BGE 110 Ia 14, mit Hinweisen). Bei der konkreten Ausgestaltung des Steuerrechts kommt dem Gesetzgeber im Rahmen der auf­geführten Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung zu, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 112 Ia 224 E. 4a; 111 Ia 91 E. 3a, mit Hinweis). So können die Gerichte nicht gestützt auf diese Grundsätze prüfen, welche Steuern zu erheben sind oder wie die Steuertarife aufzubauen sind (BGE 110 Ia 14/15; 104 Ia 294 E. 4d). Sie dürfen von Verfassungs wegen bloss eingreifen, wenn der Gesetzgeber Unterscheidungen trifft oder unterlässt, die sich nicht vernünftig begründen lassen, wenn sie unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich sind (BGE 114 Ia 321 E. 3, 323 f.; 109 Ia 327 E. 4).

Insbesondere ist die Rechtsgleichheit nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Lösungen trifft, die nicht in jeder Hinsicht einem bestimmten wirtschaftlichen, juristischen oder finanzwissenschaftlichen System folgen (BGE 116 Ia 321 E. 3f S. 324).

Die Regelung von Art. 19 Abs. 1 (und 4) der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 geht nicht weiter als die Bundesverfassung, auch wenn sie ein verfassungsmässiges Recht einräumt (vgl. BGE 105 Ia 358 E. 3c; ASA 53 [1984/85], 16 f.).

b) Das zürcherische Einkommenssteuerrecht beruht auf dem Grundgedanken der Gesamt- und Reineinkommensbesteuerung (Markus Reich, Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Einkommenssteuerrecht, ASA 53 [1984/85], S. 11 ff.). Dennoch unterwirft der kantona­le Gesetzgeber entgegen den betreffenden Generalklauseln von § 16 Abs. 1 StG und § 63 StG nicht alle Nettoeinkünfte und Nettoerträge der Einkommensbzw. Gewinnsteuer. So sieht er für Kapitalgewinne auf Grundstücken eine besondere Objektsteuer, nämlich die Grundstück­gewinnsteuer, vor und nimmt die unter diese Steuer fallenden Vermögenszuflüsse von der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer aus (§ 16 Abs. 3 Satz 2 und § 64 Abs. 3 StG).

Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Leitidee der Gesamt- und Reineinkommens­besteuerung nicht konsequent umgesetzt, sondern Teile des Reineinkommens und Reingewinns einer besonderen Objektsteuer zugewiesen hat, kann zwar dazu führen, dass das Steuersubjekt insoweit nicht vollständig nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip besteuert wird. Für die Schaffung einer solchen Objektsteuer, deren Ausgestaltung sich am Steuerob­jekt und nicht am Steuersubjekt orientiert, können indessen beachtliche sachliche Gründe an­geführt wer­den. So ermöglicht die als Objektsteuer ausgestaltete Grundstückgewinnsteuer die gleich­mässige Besteuerung sämtlicher – privater und geschäftlicher – Grundstückge­win­ne mit einheitlichen Tarifen, die sich nach der Höhe des Gewinns und der Besitzesdauer richten. Auf diese Weise soll einerseits der "unverdiente" – insbesondere durch infrastruk­turelle und planerische Massnahmen des Gemeinwesens bewirkte – Wertzuwachs auf dem Boden und damit einem naturgemäss knappen Wirtschaftsgut für alle Steuersubjekte mit dem glei­chen (progressiven) Steuergrundtarif (§ 225 Abs. 1 StG) besteuert werden, wo­mit ein Teil der Leistungen der öffentlichen Hand wieder dem Gemeinwesen zurückgeführt werden kann, was im Übrigen auch dem Sinn der Bestimmung von Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung entspricht (Richner/Frei/Kauf­mann, VB zu §§ 216-226 N. 11 f. mit Verweis auf BGE 91 I 467 E. 2 S. 273 f. am Ende, zur Begründung des ausschliess­lichen Besteuerungsrechts des Belegenheitskantons im interkanto­nalen Verhältnis). Anderseits soll der Bodenspekulation durch Zuschlag auf dem Grundtarif bei kurzer Besitzesdauer (§ 225 Abs. 2 StG) entgegengewirkt werden, während durch ansteigende Ermässigungen auf dem Grundtarif bei zunehmender Besitzesdauer (§ 225 Abs. 3 StG) der Altbesitz gegenüber spe­kulativen Veräusserungen geschont und schematisch der Geldentwertung Rech­nung getragen werden soll (Richner/Frei/Kaufmann, § 225 N. 7 ff.). Schliesslich bietet die Ausgestaltung als Objektsteuer die Möglichkeit, die Besteuerung der Grundstückgewinne den Gemeinden zu überlassen, womit die Grundstückgewinnsteuer auch eine gewisse Aus­gleichsfunktion hat (August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band 4, Bern 1966, § 154 N. 20).

c) Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die gleichmässige Besteuerung von Grundstückgewinnen verwirklicht hat, das Prinzip der Gesamt- und Reineinkommensbesteuerung und damit den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch­brochen. Diese Durchbrechung hat er indessen mit Bezug auf Geschäftsgrundstücke in­soweit gemildert, dass Grundstückverluste uneingeschränkt den Unternehmensgewinn schmälern, Geschäftsverluste mit Gewinnen auf Geschäftsgrundstücken im Umfang wieder­eingebrachter Abschreibungen verrechenbar sind und allfällig dadurch eingetretene oder erhöhte Geschäftsverluste vorgetragen und mit Geschäftsgewinnen der sieben nachfolgenden Steuerperioden verrechnet werden können.

Wenn nun einzig übrige, d.h. bei der Einkommenssteuer bzw. Gewinnsteuer juristischer Personen ermittelte, Geschäftsverluste nicht mit den der Grundstückgewinnsteuer un­terworfenen Grundstückgewinnen derselben Steuerperiode verrechnet werden können, so bedeutet dies zwar eine erhebliche, ernst zu nehmende, unbefriedigende Beeinträchtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Doch kann nicht gesagt werden, diese Beinträchtigung las­se sich nicht vernünftig begründen, sei haltlos oder laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider. Vielmehr wurzelt sie im gesetzgeberischen Ziel gleichmässiger Besteuerung aller Grundstückgewinne. So gesehen zielt der Vorwurf der Pflichtigen, durch die gesetzliche Ordnung würden fiktive Gewinne besteuert, ins Leere.

Die Regelung des Zürcher Steuergesetzes erweist sich daher insoweit als verfassungs­gemäss.

3. Die streitbetroffene Handänderung betrifft einen Sachverhalt, der in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) vorgesehenen achtjährigen, am 31. Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das Steuerharmonisierungsgesetz fällt. Wäh­rend der Übergangsfrist sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar, und zwar selbst dann, wenn der Kanton sein Steuerrecht bereits an das Gesetz angepasst hat (BGE 123 II 588 E. 2d S. 587). Die in Art. 73 StHG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide vorge­sehene Verwaltungsgerichtsbeschwer­de ist somit zur Überprüfung der Anwendung des kanto­nalen Steuerrechts selbst dann nicht für Steuerjahr vor 2001 bzw. vor dem 1. Januar 2001 erfolgte Handänderungen zulässig, wenn das kantonale Recht dem Steuerharmonisierungsgesetz bei dessen In-Kraft-Treten be­reits entspricht oder die­sem später, jedoch vor dem 1. Januar 2001, angepasst wird (vgl. BGr vom 5. April 2002 [2P.311/2001]). Während der Übergangsfrist sind bei der Rechtsanwendung somit einzig die Schranken der verfassungsmässigen Rechte zu beachten, deren Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943).

Daher geht die Berufung der Pflichtigen auf die bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes, insbesondere des einschlägigen Art. 12 StHG, fehl. Daran ändert nichts, dass der zürcherische Gesetzgeber das geltende Steuergesetz von 1997 mit Blick auf das Harmonisierungsrecht erlassen hat. Jedenfalls kann daraus nicht – wie die Pflichtige meint – geschlossen werden, das Harmonisierungsrecht sei ab Steuerjahr 1999 als kantonales zürcherisches Recht verbindlich geworden. Einzig dort, wo der kantona­le Gesetzgeber bisherige gesetzliche Regelungen im Hinblick auf Vorschriften des Steuerharmonisierungsgesetzes geändert hat, können insoweit solche harmonisierungsrechtlichen Normen zur Auslegung des kantonalen Rechts herangezogen werden.

Das in Kraft stehende Steuergesetz hat an der im früheren Steuergesetz von 1951 enthaltenen Ordnung, wonach bei der Einkommenssteuer bzw. Gewinnsteuer juristischer Personen ermittelte Geschäftsverluste nicht mit dem der Grundstückgewinn­steuer unterworfenen Grundstückgewinn verrechnet werden können, nichts geändert. Lediglich in § 221 Abs. 2 StG wurde neu geregelt, dass natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen können, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben. Diese Vorschrift lässt jedoch nicht alle, sondern nur "mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen" zum Abzug zu (Richner/Frei/Kaufmann, § 221 N. 103 ff.). Sie bietet somit nach ihrem insoweit klaren Wortlaut keine gesetzliche Grundlage für die generelle Verrechnung von bei der Einkommenssteuer bzw. Gewinnsteuer juristischer Personen ermittelten Geschäftsverlusten. Für eine Heranzie­hung der harmonisierungsrechtlicher Bestimmungen bleibt daher kein Raum.

4. Die Rüge der Pflichtigen schliesslich, die beschriebene gesetzliche Ordnung führe im Vollstreckungsrecht dazu, dass der Grundsatz des Schuldbetreibungs- und Konkursge­setzes (SchKG), wonach Gläubiger in der allgemeinen Klasse gleich behandelt werden müssen, angesichts des gesetzlichen Pfandrechts der Gemeinden für Grundstückgewinnsteu­erforderungen (§ 208 StG) verletzt werde. Die Pflichtigen räumen indessen selber ein, dass das SchKG nur die Vollstreckung der Steuerforderung, nicht aber die Steuererhebung betrifft. Ihre Rüge beschlägt somit eine nicht in diesem Verfahren, sondern im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfende Rechtsfrage, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5. Die Beschwerde ist nach alldem abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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