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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2002 SB.2002.00064

23 octobre 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,719 mots·~14 min·3

Résumé

Einschätzung 1996 | Rechtsmittelfrist bei zweimaliger Zustellung eines Entscheids. Die Sendung (hier: Einspracheentscheid) gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, wenn dem Adressaten schuldhafte Verhinderung der Zustellung nachgewiesen werden kann. Hierzu genügt bei Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses der Beweis, dass die Abholungseinladung in seinen Machtbereich gelangte. Eine zweite Zustellung ist unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes nicht von Belang (E.2). Trifft die zweite Zustellung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Adressaten ein, ist die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung mangels Nachteilen auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbeachtlich. Erhebt der Adressat gestützt darauf ein Rechtsmittel (hier: Rekurs), dürfen ihm allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (E.3). Keine Relevanz der Einsprache gegen die Steuerrechnung im konkreten Fall (E.4). Keine Kostenauflage an die Beschwerdeführenden wegen für Laien missverständlicher Begründung des Rekursentscheids (E.5). Teilweise Gutheissung (im Kostenpunkt).

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  Geschäftsnummer: SB.2002.00064   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 03.12.2002 formell erledigt. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1996

Rechtsmittelfrist bei zweimaliger Zustellung eines Entscheids. Die Sendung (hier: Einspracheentscheid) gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, wenn dem Adressaten schuldhafte Verhinderung der Zustellung nachgewiesen werden kann. Hierzu genügt bei Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses der Beweis, dass die Abholungseinladung in seinen Machtbereich gelangte. Eine zweite Zustellung ist unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes nicht von Belang (E.2). Trifft die zweite Zustellung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Adressaten ein, ist die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung mangels Nachteilen auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbeachtlich. Erhebt der Adressat gestützt darauf ein Rechtsmittel (hier: Rekurs), dürfen ihm allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (E.3). Keine Relevanz der Einsprache gegen die Steuerrechnung im konkreten Fall (E.4). Keine Kostenauflage an die Beschwerdeführenden wegen für Laien missverständlicher Begründung des Rekursentscheids (E.5). Teilweise Gutheissung (im Kostenpunkt).

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT EHEGATTE ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG FRIST/-EN KOSTENAUFLAGE NACHTEIL RECHTSMITTELBELEHRUNG REKURSVERFAHREN TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSNACHWEIS ZUSTELLUNGSVEREITELUNG

Rechtsnormen: Art. 5 lit. III BV § 179 GVG § 7 lit. I StG § 123 lit. III StG § 9 lit. II VO StG § 12 lit. I VO StG § 13 VO StG

Publikationen: RB 2002 Nr. 114

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Eheleute A und B wurden am 25. September 2000 für das Steuerjahr 1996 mit einem Reineinkommen von Fr. 161'700.- und einem Reinvermö­gen von Fr. 0.- eingeschätzt. Hiergegen erhoben sie am 20. Oktober 2000 Einsprache an das kantonale Steueramt mit dem Antrag, das Reineinkommen auf Fr. 22'591.- festzusetzen. Das Steueramt wies die Einsprache am 12. November 2001 ab und stellte den Einspra­che­entscheid den mittlerweile getrennt lebenden Ehegatten je eingeschrieben zu. Während B den Entscheid am 14. November 2001 in Empfang nahm, wurde die an A adressierte Sendung von der Post nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist als nicht abgeholt retourniert. Am 5. De­zem­ber 2001 erhob A beim Steuer­amt der Gemeinde X Einsprache gegen die auf dem Einspracheentscheid vom 12. No­vember 2001 beruhende Steuerrechnung vom 15. November 2001 für das Jahr 1996, unter anderm weil bei ihm jener Einspracheentscheid nicht eingegangen sei. Mit Datum vom 9. Januar 2002 wurde ihm erneut ein gleich lautender Einsprache­entscheid zugestellt.

II. Am 7. Februar 2002 erhob A Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 9. Ja­nu­ar 2002 mit dem materiellen Antrag, ein Reineinkommen von Fr. 22'591.- statt 161'700.- fest­zusetzen. Die Steuerrekurskommission II trat mit Beschluss vom 5. Juli 2002 auf den Re­kurs nicht ein und auferlegte A die Verfahrens­kos­­ten. Die Begründung lautete im Wesentlichen, die Rekursfrist habe mit der ordnungsge­mässen Zustellung des Einspracheentscheids vom 12. November 2001 zu laufen begonnen, sodass der Rekurs verspätet erhoben worden sei. Fristwiederherstellungsgründe lägen nicht vor.

III. Gegen den Beschluss der Steuerrekurskommission erhob A am 8. August 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss aufzuheben und die Steuerrekurskommission anzuweisen, den Rekurs vom 7. Februar 2002 materiell zu behandeln, "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegen­den Partei". Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass mit der Zustellung des Entscheids vom 9. Ja­nuar 2002 die Rechtsmittelfrist wiederhergestellt worden sei. Die Steu­errekurs­kom­mis­sion II teilte am 13./14. August 2002 den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das kantonale Steueramt beantragte am 22. August 2002 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge "zulasten der Beschwerdeführer". Die Gemeinde X verzichtete stillschweigend auf Mitbeantwortung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Auf die vorliegende Streitsache betreffend das Steuerjahr 1996 ist für das Verfahren das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) anwendbar (§ 269 Abs. 3 StG).

b) Die Beschwerde wurde allein vom pflichtigen Ehemann erhoben. Werden Ehegat­­ten gemeinsam veranlagt, weil sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, steht beiden je einzeln die Rechtsmittelbefugnis zu, wobei die Erhebung eines Rechtsmittels auch gegenüber dem nicht handelnden andern Ehegatten wirkt. Massgeblich sind die Ver­hältnisse der in Frage stehenden Steuerperiode (§ 7 Abs. 1 und § 123 Abs. 3 StG; Felix Richner/Wal­ter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 123 N. 3 f., § 140 N. 23, § 147 N. 8). Dass sich die Pflichtigen später rechtlich und tatsächlich getrennt haben, ist demnach nicht erheblich. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausgegangen ist, ist im Rah­­men der materiellen Prüfung zu klären (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98).

2. Die Vorinstanz stützt ihre Ansicht, der Rekurs vom 7. Februar 2002 sei verspätet erfolgt, im Wesentlichen darauf, dass der Einspracheentscheid vom 12. November 2001 ord­­nungsgemäss zugestellt worden sei und damit den Lauf der Rekursfrist ausgelöst habe.

a) Ob der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde, war als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 92 f.). Ins Leere stossen deshalb die Ausführungen des Pflichtigen, die Vorinstanz habe seinen formellen Re­kurs­antrag missverstanden, laut dem geprüft werden sollte, "ob die Zustellung des Einspracheentscheides konform erfolgt" sei.

b) Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) gilt eine eingeschriebene Sendung, deren Zustellung vom Adressaten schuldhaft verhindert wurde, als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist zugestellt (vgl. heute Ziff. 2.3.7 lit. b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen", Januar 2002, www.post.ch; vgl. auch BGE 127 I 31). Nach der Praxis des Verwaltungsgericht, die mit jener des Obergerichts und insoweit auch mit jener des Bundesgerichts übereinstimmt, liegt eine schuldhafte Verhinderung vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl er aufgrund des Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben die Zustellung eines be­­hördlichen Akts im konkreten Einzelfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss (RB 1998 Nr. 2 = ZR 98 Nr. 26; Richner/Frei/Kaufmann, § 126 N. 32; vgl. auch BGr, 23. Juli 2002, 1P.209/2002, E. 2.2.1, www.bger.ch; BGE 123 III 492, 119 V 89 E. 4b/aa). Selbst wenn in sinngemässer Anwendung von § 179 Abs. 1 des Gerichtsverfassungs­ge­set­zes vom 13. Juni 1976 (GVG) eine zweite Zustellung vorgenommen wird, ergibt sich daraus kein Recht des Adressaten, die geglückte erste Zustellung einer Abholungseinla­dung ig­norieren zu dürfen und erst der zweiten Folge geben zu müssen (vgl. OGr, 18. Sep­tember 1998, ZR 98 Nr. 18, E. 3f; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann, § 126 N. 31). Die erste Zustellung gilt deshalb als erfolgt, wenn dem Adressaten ihre schuldhafte Verhinderung nach­gewiesen werden kann. Hierzu genügt der Beweis, dass die Abholungseinladung in den Macht­bereich des Adressaten gelangte, etwa indem sie in dessen Brief- oder Postfach gelegt wurde (vgl. RB 1985 Nr. 49; OGr, 18. Septem­ber 1998, ZR 98 Nr. 18, E. 3e; vgl. auch BGE 122 I 139 E. 1). Kann die erste Zustellung nachgewiesen werden, ist entgegen der An­­sicht des Pflichtigen die zweite für den Fristenlauf grundsätzlich – unter Vorbehalt einzig des Vertrauensschutzes – nicht mehr von Bedeutung. Bei der Praxis, die er anruft, handelt es sich im Kern um eine Beweiserleichterung zugunsten der Behörden für den Fall, dass zwei erfolglose Zustellungsversuche durch eingeschriebene Sendung vorgenom­men wurden: Dann darf gestützt auf die allgemeine Erfahrung vermutet werden, dass zumindest eine Abholungseinladung richtig hinterlegt wurde und daher als zugestellt gelten kann, wo­bei allerdings unter diesen Umständen zugunsten des Adressaten der zweite Zustellungsver­­such als massgebend für den Fristenlauf anzusehen ist (RB 1998 Nr. 2 = ZR 98 Nr. 26; vgl. auch OGr, 1. Juli 1999, ZR 98 Nr. 43; teilweise abweichend Robert Hauser/Er­hart Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 179 N. 1 ff., besonders 13 f.; entgegen der Bemerkung in RB 1998 Nr. 2 = ZR 98 Nr. 26 stützt sich die Zürcher Praxis in diesem Punkt nicht auf diejenige des Bundesgerichts).

c) aa) Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, stand der Pflichtige aufgrund der Ein­sprache vom 20. Oktober 2000 in einem Prozessrechtsverhältnis und hatte – ungeachtet der Prozessdauer von über einem Jahr – mit der Zustellung allfälliger prozessleitender Verfügun­gen oder eines Entscheids zu rechnen. Demnach war er verpflichtet, deren ordnungsge­mässe Zustellung durch geeignete Massnahmen sicherzustellen (vgl. Richner/Frei/Kauf­mann, § 126 N. 32, mit zahlreichen Hinweisen).

bb) Der Einspracheentscheid vom 12. November 2001 wurde dem Pflichtigen einge­schrieben an seine Adresse in X gesandt. Diese Adresse war vom Pflichtigen in der Ein­sprache angegeben und eigens vor dem Versand noch einmal verifiziert worden. Ir­gend­welche besondern Vorkehren, um die ordnungsgemässe Postzustellung zu gewährleis­ten (wie etwa die Erteilung eines Nachsendeauftrags, die Bezeichnung eines Zustellungsbe­voll­mächtigten oder die Angabe einer Adressänderung bzw. einer Zustelladresse), hatte der Pflichtige vorher nicht getroffen; tatsächlich hielt er sich zumindest sporadisch in seiner Woh­­nung in X auf.

Die Vorinstanz hat zur Frage der Zustellung des Einspracheentscheids ein Nachforschungsbegehren bei der Post in Auftrag gegeben, einen Amtsbericht der Poststelle X sowie eine Stellungnahme des Pflichtigen dazu eingeholt und Letzteren persönlich be­fragt. Ge­mäss dem Amtsbericht wurde dem Pflichtigen eine Abholungseinladung im Brief­kasten deponiert. Laut einer Telefonnotiz des vorinstanzlichen Referenten räumte die Leiterin der Poststelle X zwar ein, dass Fehler nie mit letzter Sicherheit ausgeschlos­sen werden könnten. Der Briefträger, der nach eigener Aussage die Abholungseinladung korrekt deponiert habe, sei aber sehr zuverlässig und sorgfältig. Der Pflichtige relativier­te in der Befragung die Behauptung in seiner Stellungnahme zum Amtsbericht, er sei in der fraglichen Zeit gar nicht in seiner Wohnung in X gewesen. Er führte aus, er sei in der hier interessierenden Zeit­spanne in medikamentöser Behandlung gestanden, habe sich nicht regelmässig in seiner Wohnung in X aufgehalten und den Briefkasten nicht regelmässig geleert. In welchen Abständen er den Briefkasten geleert habe, wisse er nicht mehr. Abholungseinladungen ha­be er zwar regelmässig bei der Post eingelöst. Einmal sei jedoch eine eingeschriebene Sendung des Bezirksgerichts Y wieder zurückgesandt worden, weil er die Abholfrist nicht eingehalten habe. Seine Post und diejenige seiner Nachbarn seien allerdings bei der Zustellung oft verwechselt worden.

Für eine ordnungsgemässe Zustellung des Einspracheentscheids vom 12. November 2001 sprechen der Amtsbericht und die ergänzenden Ausführungen der Leiterin der Poststel­­le X, ungeachtet dessen, dass der Briefträger – aus unbekannten Gründen – nicht bereit war, vor der Steuerrekurskommission zur Frage der Zustellung bzw. der Hinter­legung der Ab­holungseinladung auszusagen. Die Einwände des Pflichtigen sind dagegen nicht geeignet, vernünftige Zweifel an der ordnungsgemässen Zustellung zu wecken. Seine Aussagen in der Stellungnahme zum Amtsbericht, in der Befragung und in der Beschwerde­schrift sind allgemein widersprüchlich und unklar. In der Befragung sagte er zwar aus, die Post sei häufig falsch zugestellt worden, relativierte diese Aussage aber gleich selber wie­der. Jedenfalls räumte er ein, seinen Briefkasten nicht regelmässig geleert und eine eingeschriebene Sen­dung nicht abgeholt zu haben. Seine Meinung, die nicht abgeholte Sendung sei vom Be­zirksgericht Y versandt werden, begründete er nicht näher. Selbst wenn er von Seiten der Post nur ein einziges Mal auf eine nicht abgeholte Einschreibesendung aufmerksam ge­macht wurde, lässt sich daraus im Übrigen nicht ableiten, dass er die andern Sendungen al­le abgeholt habe. Er war schliesslich nach eigenen Angaben in der frag­lichen Zeit psychisch stark an­geschlagen und stand wegen Depressionen unter dem Ein­fluss von Medikamenten, was ebenfalls dafür spricht, dass die Sendung wegen seines nach­lässigen Umgangs mit seiner Post und nicht wegen einer Fehlzustellung nicht abgeholt wurde. Aufgrund des Amtsberichts und der unbestrittenermassen gut überschaubaren örtlichen Verhältnisse ist daher der Beweiswürdigung der Vorinstanz zuzustimmen, welche die ordnungsgemässe Zustellung des Einspracheentscheids vom 12. November 2001 als erwiesen ansah. Der Pflichtige bringt denn auch in der Beschwerdeschrift nicht mehr vor, dieser Entscheid sei ihm nicht zugestellt worden; er beruft sich im Zusammenhang mit dieser Zu­stel­lung nur mehr auf seine schlechte psychische Verfassung und darauf, dass er nicht mit der Zustellung behördlicher Akte habe rechnen müssen, wobei Letzteres nicht zutrifft und auch im Widerspruch zu seinen Aus­sa­gen in der Befragung steht.

cc) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darf davon ausgegangen werden, dass dem Adressaten einer eingeschriebenen Sendung deren fristgerechte Abholung möglich ge­wesen wäre (RB 1992 Nr. 29). Der Pflichtige bestreitet diese Möglichkeit denn auch gar nicht.

d) Schliesslich stellt die Vorinstanz zu Recht fest, es sei nicht rechtsgültig geltend ge­­macht worden und im Übrigen auch materiell nicht einsichtig, weshalb die Krankheit des Pflichtigen im Zeitpunkt der Zustellung (die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt hatte) einen Grund zur Fristwiederherstellung darstellen sollte. Auf diese zutreffenden Erwä­­gungen kann verwiesen werden (vgl. § 161 GVG).

3. Der Pflichtige beruft sich darauf, dass ihm ein inhaltlich gleich lautender Entscheid vom 9. Januar 2002 mit einer vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. Sachlich trifft dies zu. Sinngemäss beruft er sich damit auf den Vertrauensschutz.

a) Laut dem Prinzip des Vertrauensschutzes sind Private in ihrem berechtigten Ver­trauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden zu schützen. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann grund­­sätzlich die hierfür notwendige Vertrauensgrundlage bilden (vgl. Ulrich Häfelin/Ge­org Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 627, 633 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 126, 362 ff.). Weiter ist vorauszusetzen, dass gestützt auf eine solche Vertrauensgrundlage eine Disposition getätigt wurde, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, und dass das Interesse am Vertrauensschutz die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegt (Häfelin/Müller, Rz. 660 ff.). Liegen Eröffnungsmängel vor, zu denen die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zu zählen ist, sind die Betreffenden vor den Nachteilen zu schützen, die ihnen wegen eines dadurch entstande­nen Irrtums erwachsen könnten. Grundsätzlich keinen Nachteil erleidet etwa, wer gestützt auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergreift, das gar nicht ge­geben ist (Kölz/Häner, Rz. 364, 367, mit Hinweisen).

b) Laut der bundesgerichtlichen Praxis liegt eine vertrauensbegründende Auskunft vor, wenn während noch laufender Rechtsmittelfrist der betreffende Entscheid mit einer vor­­behaltlosen Rechtsmittelbelehrung erneut zugestellt wird (BGE 115 Ia 12 E. 4c; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann, § 126 N. 35). Wird ein Entscheid während laufender Rechts­mittelfrist erneut mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann den Betreffenden dadurch ein Nachteil entstehen, dass sie im Vertrauen auf die neue Rechtsmittelbelehrung den Rest der Frist ungenützt verstreichen lassen; hierin ist eine nachteilige Disposition gestützt auf eine Vertrauensgrundlage zu sehen, vor deren Folgen die Betreffenden zu schützen sind. Das Gegenteil gilt, wenn der zweite Versand erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eintrifft: Rechtsmittellegitimierte, die eine Rechtsmittelfrist gegen einen Entscheid tatenlos haben verstreichen lassen, können durch eine spätere, nochmalige Zustellung des Entscheids zwar über den Fristenlauf getäuscht werden, sie erleiden jedoch dadurch grundsätzlich keinen Nachteil, weil die Untätigkeit während noch laufender Frist nicht auf die behördliche Fehlinformation zurückzuführen ist. Eine unrichtige Rechtsmittel­belehrung kann kein Rechtsmittel schaffen, das im betreffenden Fall nicht – bzw. nicht mehr – gegeben ist (Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002, S. 281 ff., 294; BGE 118 V 190, 117 II 508 E. 2; Steuerrekurskommission II, 26. Juni 1991, StE 1992 B 93.6 Nr. 11, E. 4).

c) Der Einspracheentscheid vom 12. November 2001 gilt als am letzten Tag der Ab­holfrist, somit am 20. November 2001, abgeholt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, be­­gann die Rekursfrist am 21. November 2001 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – am Mittwoch, dem 9. Januar 2002 (§§ 12 Abs. 1 und 13 VO StG; vgl. Kölz/Häner, Rz. 341). Die zweite Fassung des Einspracheentscheids, datiert am 9. Ja­nu­ar 2002 und anscheinend am selben Tag versandt, wurde vom Pflichtigen am 10. Januar 2002, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, entgegengenommen; sie vermochte deshalb selbst unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Frist auszulösen. Ebenso wenig kommt eine Wiederherstellung der Frist, wie sie der Pflichtige verlangt, in Frage. Dass es sich bei der ersten um eine fiktive Zustellung handelte, ändert hieran nichts. Unbeachtlich ist auch der Einwand des Pflichtigen, dass sich die Rekursantwort vom 5. März 2002 zur Frage des Fristablaufs nicht äusserte, sondern sich mit dem materiellen Rekursbe­gehren auseinandersetzte.

d) Wer im Vertrauen auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel er­­greift, das gar nicht gegeben ist, erlitte dann unzulässigerweise einen Nachteil, wenn ihm Weiterleitungs- oder Verfahrenskosten auferlegt würden (Kölz/Häner, Rz. 367; Weber-Dür­­ler, S. 293, mit weiteren Hinweisen; Bundesrat, 4. Oktober 1993, VPB 58/1994 Nr. 63, E. 3b). Die vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 9. Januar 2002 hat den Pflichtigen veranlasst, trotz abgelaufener Rechtsmittelfrist Rekurs zu erheben. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die Verfahrenskosten dem Pflichtigen auferlegt, und ihr Beschluss ist insoweit aufzuheben.

4. Der Pflichtige hat mit zwei Schreiben, die am 7. Dezember 2001 beim kommuna­len Steueramt eingetroffen sind (und somit noch innerhalb der massgebenden Rekursfrist der Post übergeben wurden), Einsprache gegen die Steuerrechnung für 1996 angekündigt bzw. erhoben und dies damit begründet, die Steuerrechnung sei ungültig, weil ihm der Einspracheentscheid (vom 12. Novem­ber 2001), auf dem sie beruhte, nicht zugestellt worden sei. Zumindest eines dieser Schreiben wurde vom Gemeindesteueramt, nach dessen beigefüg­ter Notiz und dem bei den Akten befindlichen Umschlag zu schliessen, an das kantonale Steueramt weitergeleitet. Nach der Darstellung der Vorinstanz bildete es den Anlass zur zwei­ten Zustellung des Einspracheentscheids. Zu prüfen ist, ob dies für das Rekursverfahren relevant ist.

a) Gültigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels ist der schriftlich, vorbehalt- und be­dingungslos erklärte Anfechtungswille. Lässt sich einer Eingabe auch nicht ein Mindestansatz eines Anfechtungswillens entnehmen, liegt keine gültige Rechtsmittelerklärung vor. In einem solchen Fall kann die Eingabe ohne weiteres durch Nichteintreten erledigt werden. Bestehen Zweifel, so ist durch Rückfrage abzuklären, ob der Betreffende überhaupt ein Rechtsmittel erheben wollte (zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann, § 140 N. 47; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 5, § 54 N. 2).

b) Die beiden (relativ knappen) Schreiben des Pflichtigen vom 5. Dezember 2001 enthalten unter anderm eine Einsprache im Sinn von § 178 Abs. 1 StG gegen die vom Gemeindesteueramt zugestellte Steuerrechnung. Die Begründung lautet sinngemäss, das Gemeindesteueramt nehme zu Unrecht an, dass die Einsprache vom 20. Oktober 2000 gegen die Einschätzungsverfügung erledigt worden sei, denn bis anhin sei beim Pflichtigen kein Einspracheentscheid eingegangen. Es fehlt jeder Hinweis, dass auch der Einspracheentscheid nicht anerkannt würde, wenn sich herausstellen sollte, dass die Steuerrechnung mit diesem übereinstimme. Aus diesen Schreiben ergibt sich in Bezug auf den Einspracheentscheid allenfalls ein Begehren um Erläuterung betreffend dessen Versand, nicht aber ein Erläuterungsbegehren in der Sache und schon gar kein Rekurswille. Somit waren die Behör­den nicht zu Nachfragen verpflichtet. Aus ihrem Verhalten nach Empfang der Schreiben vom 5. Dezember 2001 kann demnach nichts zu Gunsten des Pflichtigen abgeleitet werden. Insbesondere ändert sich an der Tatsache des Fristablaufs dadurch nichts, dass der Pflichtige innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist nicht von den Behörden angegangen wur­­de und die zweite Zustellung des Einspracheentscheids allenfalls als Antwort auf die Ein­gaben vom 5. Dezem­ber 2001 erfolgte.

5. Die Beschwerdeführenden unterliegen zwar mit ihrem Antrag. Die Beschwerde stützt sich aber einzig auf den Vertrauensschutz wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbe­lehrung, aus welcher den Beschwerdeführenden keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Vor­­instanz hat die Anwendbarkeit des Vertrauensprinzips zwar abgeklärt; auch ist ihre Ansicht zu diesem Punkt zutreffend. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch zu knapp: Die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 9. Januar 2002 und ihre all­fälligen Rechtsfolgen werden gar nicht explizit erwähnt, sondern es wird nur das Ergebnis der Überlegungen festgehalten. Ein Laie durfte hieraus den Schluss ziehen, die Vorinstanz habe sich mit der Frage des Vertrauensschutzes nicht oder nicht genügend befasst. Un­ter diesen Umständen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch nicht teilweise den Beschwerdeführenden aufzuerlegen; sie sind vielmehr vom Beschwerdegegner zu tragen, der für die unzutreffende, vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung verantwortlich ist (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden in Bezug auf Kos­ten und Entschädigung lautet, diese seien der "unterliegenden Partei" aufzu­erlegen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Partei­entschädigung sind dagegen nicht erfüllt (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    ...

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

...

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