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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2002 SB.2002.00047

23 octobre 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,028 mots·~5 min·2

Résumé

Einschätzung 1999 | Aus- oder Weiterbildungskosten Die LLM-Ausbildung bewirkt keine Vertiefung oder Aktualisierung spezifischer Kenntnisse des gelernten Berufs. Vielmehr bildet sie Ergänzung einer Grundausbildung bzw. Verbesserung der Allgemeinbildung hinsichtlich Methodik und Rechtssprache. Der Pflichtige führte auch nicht aus, in welcher Hinsicht er das erworbene Wissen in seiner Tätigkeit anwenden hätte können. Die Auslagen sind daher als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten und nicht als Weiterbildungskosten zu beurteilen.

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  Geschäftsnummer: SB.2002.00047   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1999

Aus- oder Weiterbildungskosten Die LLM-Ausbildung bewirkt keine Vertiefung oder Aktualisierung spezifischer Kenntnisse des gelernten Berufs. Vielmehr bildet sie Ergänzung einer Grundausbildung bzw. Verbesserung der Allgemeinbildung hinsichtlich Methodik und Rechtssprache. Der Pflichtige führte auch nicht aus, in welcher Hinsicht er das erworbene Wissen in seiner Tätigkeit anwenden hätte können. Die Auslagen sind daher als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten und nicht als Weiterbildungskosten zu beurteilen.

  Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BERUFSNOTWENDIGKEIT EINKOMMENSSTEUER GRUNDAUSBILDUNG LEBENSHALTUNGSKOSTEN LL.M.-AUSBILDUNG MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTSANWALT VERTIEFUNG WEITERBILDUNGSKOSTEN

Rechtsnormen: Art. 50 lit. I BBG § 25 lit. Id) StG § 33 lit. b) StG

Publikationen: RB 2002 Nr. 100

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

I. A wurde im Oktober 1997 nach Erwerb des Rechtsanwaltspatents als Mitarbeiter bei der Anwaltskanzlei C angestellt, bei der er schon zuvor als Substitut tätig gewe­­­sen war. Dabei musste er sich verpflichten, ein juristisches Nachdiplomstudium (Master of Laws; LL.M.) im englischsprachigen Raum zu absolvieren. Dementsprechend studierte er von 1999 bis 2000 an der Q Law School in Z (USA). Hernach nahm er die Arbeit in der besagten Anwaltskanzlei wieder auf, wechselte jedoch 2001 zur D SA in X, einer Tochtergesellschaft des Konzerns E, wo er als Corporate Counsel unter anderem für gesellschaftsrechtliche Belange in der Schweiz und in Europa zuständig ist.

Das kantonale Steueramt schätzte A mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 4. Juli bzw. 10. Oktober 2000 für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen von Fr.... ein. Es liess die deklarierten Kosten für das Nachdiplomstudium nicht zum Abzug zu, sondern an­erkannte einzig den Pauschalabzug von Fr. 400.-.

II. Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs des Pflichtigen mit Entscheid vom 30. April 2002 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. ... her­ab. Sie gelangte zum Schluss, die Aufwendungen des Pflichtigen von Fr. 31'814.- im Zu­sammenhang mit dessen LL.M.-Studium wiesen sowohl Ausbildungs- als auch Weiterbildungscharakter auf, wobei ersterer mit drei Viertel und letzterer mit einem Viertel zu ge­wichten sei. In diesem Umfang von Fr. 7'953.- seien die geltend gemachten Kosten abzugsfähig.

III. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2002 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der Pflichtige in Wiederherstellung von Einschätzungs- und Einspracheentscheid für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von  Fr. ... zu veranlagen. Ausserdem verlangte es eine Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission III und der Pflichtige schlossen auf Abweisung der Beschwerde, letzterer mit dem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter überwies die Sache an die Kammer zur Entscheidung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten laut § 25 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) abgezogen die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.

a) Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36, auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 95; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).

Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juni 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Zielen die Aufwendungen aber auf einen Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in einen anderen Be­ruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neu­en Beruf zu würdigen und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen (BGr, 20. Februar 1987, StE 1988 B 27.6 Nr. 5 E. 3; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel/Frankfurt am Main 1997, Art. 9 StHG N. 12).

Unter dem Abschnitt "Berufliche Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 jedenfalls insofern ein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 25 Abs. 1 lit. d StG, als die berufliche Weiterbildung "gelernten und angelernten Personen helfen [soll], ihre be­rufliche Grundausbildung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen [...]". Demgegenüber erweisen sich die in dieser Bestimmung erwähnten weiteren Ziele, nämlich die Erweiterung der Grundausbildung und die Verbesserung der Allgemeinbildung, in der Regel steuerrechtlich als Elemente zusätzlicher Ausbildung.

b) Der vom Pflichtigen an der Q University in Z absolvierte General Master of Laws (LL.M.)-Lehrgang für ausländische Juristen und Juristinnen umfasste vor­gängig zunächst einführende Kurse im Zusammenhang mit dem amerikanischen Recht, nämlich "Legal Research & Writing for International Graduate Students" und "Introduction to Ame­rican Law". Im anschliessenden Studium von zwei Semestern besuchte der Pflichtige zusammen mit ausländischen und amerikanischen Studierenden die Lehrveranstaltungen in den Fächern "Secured Transactions", "Securities Regulations", "Transnational Litigation", "Negotiation, Mediation and Advocacy", "International Trade", "Finance and Banking" sowie "Law and Economics".

Das geschilderte Nachdiplomstudium bewirkt offenkundig keine Vertiefung oder Ak­tualisierung derjenigen Fächer, die ein in der Schweiz abgeschlossenes Rechtsstudium bietet bzw. die zürcherische Rechtsanwaltsprüfung im Sinn einer juristischen Grundausbildung verlangt. Vielmehr bildet es eine Ergänzung dieser Grundausbildung, indem es zur Hauptsache Kenntnisse in ausgewählten Bereichen des amerikanischen Rechts sowie juris­tischer Methodik, Arbeitsweise und Rechtssprache amerikanischer Juristen vermittelt.

Ob der Pflichtige dadurch sein Fachwissen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit in einer international ausgerichteten Anwaltskanzlei hat vertiefen können, bleibt, wie die Rekurskommission III zutreffend erwogen hat, im Dunkeln, da der Pflichtige keine nähere Dar­stellung seiner anwaltlichen Arbeit gegeben hat, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre (RB 1987 Nr. 35 mit Hinweisen). Wenn die Rekurskommission gleichwohl die im Nachdiplomstudium erworbenen Englischkenntnisse als Weiterbildungskosten gewürdigt hat in der Überlegung, "dass fundierte Sprachkenntnisse im Allgemeinen und gute Englischkenntnisse im Besonderen nicht nur für die Tätigkeit eines Anwalts in einer 'international orientierten' Anwaltskanzlei, sondern durchwegs in jeder anspruchsvolleren beruflichen Tätigkeit von Nutzen sind bzw. für die berufliche Tätigkeit als förderlich erscheinen", so hat sie sich darüber hinweg gesetzt, dass Aufwendungen lediglich dann Berufskosten im Sinn von § 25 Abs. 1 lit. d StG sind, wenn sie in einem qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhang mit der angestammten beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. vorn Erwägung lit. a). Auslagen für den Erwerb von Sprachkenntnissen, die aus­serhalb dieses Zusammenhangs erworben werden, gehören infolgedessen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Pflichtigen noch dem obsiegenden kantonalen Steueramt zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Letzterem ist die Entschädigung zu versagen, weil der angefochtene Entscheid nicht offensichtlich unbegründet war und dem Steueramt kein seine ge­wöhnlichen amtlichen Aufgaben übersteigender Aufwand erwachsen ist (vgl. RB 1986 Nr. 5).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 88'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'125'000.eingeschätzt.

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